64/eBS/4/1_Bau- und Strassenlinienplan Ledergasse

Baulinien · Tenniken

Dokument

Nummer
2898
Art
Baulinien
Unterart
Baulinien
Gemeinde
Tenniken
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
23.09.1975
In Kraft seit
23.09.1975

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Tenniken mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

RRB_2898_19750923.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Per Texterkennung aus einer gescannten Datei gelesen: Fehler sind möglich.

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

N 2898 vm 23, September 1975

Gemeinde Tenniken, Bau-_ und Strassenlinienplan "Ledergasse, Aenderung

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Tenniken hat am 4. November 1974 beschlossen, den vom Regierungsrat mit Entscheid Nr. 1193 vom 11. April 1964 genehmigten Bau- und Strassenlinienplan "Ledergasse" zu ändern. Bisher waren die auf den Parzellen Nr. 45 - 48 und 52 stehenden Bauten von der Baulinie durchschnitten. Hier wurde diese Linie auf die Fassaden verschoben. Auf der Parzelle Nr. 51 wurde demgegenüber die vor dem Gebäude gezogene Baulinie auf die Fassade zurückverlegt. Diese Massnahmen erfolgten im Interesse eines umfassenderen Ortsbildschutzes.

B. Die öffentliche Auflage fand vom 15. November bis 14. Dezember 1974 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 45 vom 14. November 1974 und durch einen öffentlichen Anschlag bekanntgemacht. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 13. November 1974 (Postquittung) benachrichtigt. Einsprachen gingen nicht ein. Mit Schreiben von 4. September 1975 unterbreitet der Gemeinderat Tenniken den Plan zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

I.

Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den 88 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes befugt, Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung gewisser Prinzipien grundsätzlich jederzeit abänderbar (BGE 90 I 333). Besondere Verfahrensvorschriften, die bei den Aenderungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen

Ganzen Text zeigen

10. 73- 100000 - 18

Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmali-

gen Aufstellung. TIL,

Gemäss $ 3 des Baugesetze

s bedürfen die Bauvorschritten der Gemeinde - und darunter fallen auch die Bau- und Strassenlinienpläne sant deren Aenderungen und Ergänzungen - der Genehnigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und eine Äirmessenskontrolle aus Grün-

den der Regionalplanung beschränkt. III.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat die Prüfung folgendes ergeben:

1. Rechtmässigkeitskontrolle

Sowohl formell-rechtlich wie materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt,

2, Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

Auch in dieser Beziehung ist die Aenderung nicht zu

beanstanden.

ı//: i. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird die von der Einwohnergemeindeversammlung Tenniken an 4. November 1974 beschlossene Aenderung des Bau- und Strassenlinienplanes "Ledergasse" genehmigt und damit allgenmeinverbindlich erklärt.

N

Massgebend sind die mit der Inventarnumnmer Ghfoßs/u/l versehenen Situationspläne.

3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen,

Mitte

ung an Gemeinderat Wennik

un

(2)

Ingenieurbüro Luz & Rudin, Gassäcker, Buckten

Kreisgeoneterbüro Sissach

Landeskanzlei

Vermessungsamt

Baupolizeiamt

Ant für Naturschutz und Denkmalpflege Planungsant (4)

Baudirektion (2)

Der Lanäschreiber: