66/BSP/10/0_Bau- und Strassenlinienplan Langacker
Baulinien · Thürnen
Dokument
- Nummer
- 1038
- Art
- Baulinien
- Unterart
- Baulinien
- Gemeinde
- Thürnen
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 19.04.1994
- In Kraft seit
- 19.04.1994
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 1038 vom 19. April 1994
Gemeinde Thürnen, Genehmigung des Bau- und Strassenlinien-
planes "Langacker" sowie des dazugehörenden Teil-Strassen-
netzplanes "Langacker"
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Thürnen hat am 17. Dezember 1993 den Bau- und Strassenlinienplan "Langacker" beschlossen. Gleichzeitig wurde der dazugehörende
Teil-Strassennetzplan "Langacker" gutgeheissen.
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B. Gegen den Beschluss wurde kein Referendum ergriffen. Es ist auch keine Einsprache eingegangen. Zu erwähnen bleibt, dass der Erlass von [Teill-Strassennetzplänen nicht dem Öffentlichen Auflageverfahren unterstellt ist. Es wird in diesem Zusammenhang auf 8 5, Absatz 1 des kantonalen
Baugesetzes [BauG] verwiesen.
c. Das auf Antrag des Gemeinderates Thürnen durchgeführte Genehmigungsverfahren [Schreiben vom 31. März 1994] hat ergeben, dass sowohl die Rechtmässigkeitskontrolle als auch die Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Gleichwohl sieht sich der Regierungsrat dazu veranlasst, noch folgendes festzuhalten:
Der Gemeinderat Thürnen hat am 6. September 1990 das überarbeitete kommunale Fuss- und Wanderwegkonzept genehmigt und der kantonalen Fachstelle zur Weiterbearbeitung zugestellt. Dieses Konzept hat sich im Strassennetzplan bis heute noch nicht niedergeschlagen. Der Gemeinderat Thürnen wird deshalb ersucht, im Sinne des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege [FWG] sowie des Dekretes zum Regionalplan Fuss- und Wanderwege [in Kraft seit dem 1. Januar 1994], den Strassennetzplan auf das ganze Gemeindegebiet zu erweitern und - sofern notwendig - das Strassenreglement
anzupassen.
Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses und gestützt auf 83 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes beschliesst der Regie-
rungsrat folgendes:
ı//: 1. Der von der Einwohnergemeindeversammlung Thürnen am 17. Dezember 1993 beschlossene Bau- und Strassenlinienplan "Langacker" sowie der dazugehörende Teil-Strassennetzplan "Langacker" werden im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 66/BSP/10/0 [Bau- und Strassenlinienplan "Langacker"] und 66/TSP/2/0 [Teil-Strassennetzplan "Langacker"] versehenen Exemplare der Pläne.
3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf 5 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu
veröffentlichen.
Verteiler: - Gemeinderat Thürnen, 4441 Thürnen
- Raumplanungs- und Architekturbüro SSH AG, Fischmarkt 12, 4410 Liestal
- Kreisgeometerbüro Sissach Ebenrainweg 1, 4450 Sissach
- Landeskanzlei [Publikation]
- Tiefbauamt
- Vermessungsamt
- Bauinspektorat
- Amt für Liegenschaftsverkehr
- Amt für Orts- und Regionalplanung [8]
- Bau- und Umweltschutzdirektion [2] Der Landschreibers
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