07/ZPS/1/1_Mutation Parzelle 195 Schulstrasse
Nutzungsplan · Augst
Dokument
- Nummer
- 1279
- Art
- Nutzungsplan
- Unterart
- Zonenplan
- Gemeinde
- Augst
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 27.05.1997
- In Kraft seit
- 27.05.1997
Karte
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 1279 vom 27. Mai 1997
Gemeinde Augst, Bau- und Strassenlinienplan "Schulstrasse (Teil West) und Schulweglein”, Mutation zum Zonenplan Siedlung (Parz. 195, Schulstrasse)
A. Die Einwohnergemeindeversammiung Augst hat am 11. Dezember 1996 den Bauund Strassenlinienplan "Schulstrasse (Teil West) und Schulweglein" sowie die Mutation Parz. 195 (Schulstrasse) zum Zonenplan Siedlung beschlossen.
B. Einsprachen sind keine eingegangen.
C. Das auf Antrag des Gemeinderates Augst (Schreiben vom 27. Februar 1997) durchgeführte Genehmigungsverfahren hat ergeben, dass sowohl die Rechtmässigkeitskontrolle als auch die Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses und gestützt auf $ 3 Absatz 2 des Baugesetzes vom 15. Juni 1967 beschliesst der Regierungsrat folgendes:
Ganzen Text zeigen
«112 1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Augst am 11. Dezember 1996 beschlossenen Pläne (Bau- und Strassenlinienplan "Schulstrasse Teil West - Schulweglein" sowie die Mutation zum Zonenplan Siedlung, Parz. 195) werden genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit den Inventamummern 7/BSP/4/0 (Schulstrasse), sowie TIZPSI1/1 (Mutation ZPS) versehenen Exemplare der Pläne.
3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Verteiler:
- Gemeinderat Augst, 4302 Augst
- Stierli + Ruggli, Ingenieure + Raumplaner, Unterdorfstr. 38, 4415 Lausen - Geoprat AG, Rührbergweg 7, 4133 Pratteln - Landeskanzlei (Publikation)
- Forstamt beider Basel
- Vermessungs- und Meliorationsamt
- Amt für Liegenschaftsverkehr
- Bauinspektorat
- Amt für Orts- und Regionalplanung (6)
- Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Rechtsmittelbelehrungen:
1.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.
Gegen diesen kommunalen Erlass oder Plan kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der
” beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben.
Der Lanäschreiber: