Denkmalschutz Burgstrasse 165, Riehen

Denkmalverzeichnis · Basel-Stadt

Dokument

Nummer
P201763
Art
Denkmalverzeichnis
Kanton
Basel-Stadt
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
RRB
Beschlossen
12.01.2021
In Kraft seit
19.02.2021

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Basel-Stadt mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

Beschluss und RechtskraftbescheinigungIn neuem Tab öffnen

Text

BVD DV , SEk

'

0~- GS I 3'°;;,..,,B,---,.-.__

BEA ERL

~~-~-~

-~~ ; ---j---+·--t---+----1

KTS Terrnìn:

I -

Ganzen Text zeigen

L-._·t-,-t--·-1-·--1

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

11 Jan. 2021 BER Elal KTS

Regierungsratsbeschluss vom 12. Januar 2021

18. Jan. 2021 Dossier-Nr Konto-Nr

Liegenschaft Burgstrasse 165 in Riehen; Eintragung ins Kantonale Denkmalverzeichnis

P201763

BER BVD vom 09.12.2020 Regierungsratsbeschluss - P

1.

Der Regierungsrat genehmigt den Vertrag betreffend Eintragung der Liegenschaft Burgstrasse 165, Riehen, in das Kantonale Denkmalverzeichnis.

Geht an:

BVD STK

Begründung

Seit der Revision des kantonalen Denkmalschutzgesetzesim Jahr 2013 ist die vertragliche Vereinbarung der Eintragung ins Denkmalverzeichnis der Regelfall und tritt an Stelle der Eintragung durch Verfügung. Neben der Eintragung ins Denkmalverzeichnis werden im Vertrag hauptsächlich der Schutzumfang und mögliche bauliche Veränderungen festgelegt. Ausserdem . verzichtet die Eigentümerschaft nach gängiger Praxis auf die Geltendmachung einer Entschädigung aus materielJerEnteignung. Gestützt auf § 15 des kantonalen Denkmalschutzgesetzesgenehmigt der Regierungsrat den Vertrag betreffend Eintragung der Liegenschaft Burgstrasse 165, Riehen, ins Denkmalverzeichnis. Die genannte Liegenschaft ist ein materielles Geschichtszeugnis und stellt wegen ihres hohen architektonischen, geschichtlichen und baukünstlerischen Zeugniswerts ein Baudenkmal im Sinne des Gesetzes über den Denkmalschutzdar. Die Eigentümerschaft der Liegenschaft hat der Aufnahme der Liegenschaft ins Denkmalverzeichnis zugestimmt, so dass keine privaten Interessen gegen die Unterschutzstellung sprechen. Öffentliche Interessen, die einer Unterschutzstellung entgegenstehen, insbesondere raumplanerischeoder städtebauliche Einwände, liegen ebenfalls nicht vor.

KB

~

(.'.)

N

I

o I~

N Ol

e

ro

Ol

e

ü:i e <l'.

co

oö

~

en

Verfahrensbeschluss

2.

Der Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrungzu publizieren.

3.

Die Staatskanzlei stellt bei unbenütztem Ablauf der Rekursfrist eine Rechtskraftbescheinigung des Regierungsratsbeschlusses aus _ t;tnd stellt diese der Kantonalen Denkmalpflege zur Eintragung im/Gruñd:. buch und der Rechtsabteilungdes Justiz- und Sichemeitsdeparterneñts zur Aufnahme in die KantonaleGesetzessammlung zu.

.

ai

co

•

E

ai

I-

ft

Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt

•

Staatskanzlei

lie. iur. Marco Greiner Vizestaatsschreiber Marktplatz 9, Postfach CH-4001 Basel Tel.: +41 267 85 60 E-Mail: [email protected] www.regierungsrat.bs.ch/staatskanzlei

Basel, 19. Februar 2021 Rechtskraft zum RRB vom 12. Januar 2021 betreffend Eintragung ins Kantonale Denkmalverzeichnis der Liegenschaft Burgstrasse 165 in Riehen Sehr geehrte Damen und Herren Gegen den im Kantonsblatt vom 16. Januar 2021 publizierten Beschluss des Regierungsrats vom 12. Januar 2021 betreffend Eintragung ins Kantonale Denkmalverzeichnis der Burgstrasse 165 in Riehen ist innert der gesetzlichen Frist kein Rekurs eingereicht worden. Der Beschluss ist deshalb in Rechtskraft erwachsen.