Badischer Bahnhof - Befestung Wirtschaftsweg

Naturersatzflächen · Basel-Stadt

Dokument

Nummer
BAV-Nr.: 0054-222.1 tu (542221)
Art
Naturersatzflächen
Kanton
Basel-Stadt
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
FSB
Beschlossen
15.08.2005
In Kraft seit
15.08.2005

Karte

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2004-12-17_ENT_9007407_0054-222.1_OEREB.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt

Bau- und Gastgewerbeinspektorat

Münsterplatz 11, CH-4001 Basel Telefon +41 61 267 92 00 Telefax E-Mail [email protected] Internet www.bgi.bs.ch

Bericht im Eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren Nr. E-BBG 9'007'407 (1) vom 17. Dezember 2004 Adresse

Basel, Schwarzwaldallee 200

Gesuchsteller

Grundeigentümer

Verantwortliche Fachperson

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Objekt

Bahnhof Basel Bad. Bf: Befestigung Wirtschaftsweg Ost, Vernehmlassung Kanton Basel-Stadt

Eingabedatum Publikationsdatum

18.November 2004

Stellungnahme

Das Bauinspektorat des Kanton Basel-Stadt hat das vorerwähnte, eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren den kantonalen Fachstellen zur Stellungnahme vorgelegt. Aufgrund der Ergebnisse des Prüfungsverfahrens kann dem Bauvorhaben zugestimmt werden. Wir bitten Sie, die nachfolgenden Auflagen der kantonalen Fachstellen zu berücksichtigen bzw. zur Kenntins zu nehmen. Diese Anträge sind in der Plangenehmigungsverfügung soweit zu berücksichtigen, als ihre Anwendung die Bahnunternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgabe nicht unverhältnissmässig einschränkt (Eisenbahngesetz Art. 18).

Einsprachefrist bis

Bericht im Eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren Nr. E-BBG 9'007'407 (1) vom 17. Dezember 2004

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Bau- und Gastgewerbeinspektorat

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Bau- und Gastgewerbeinspektorat, Bauinspektor

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Stadtgärtnerei

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3.

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Angrenzend an den bestehenden Wirtschaftsweg befinden sich artenreiche Ruderalflächen und Bahnborde. Duch die Baumassnahmen besteht die Gefahr der Beeinträchtigung von schützenswerten Naturobjekten. Die durch die Bauherrschaft aufgeführten Gesetze und Richtlinien sind hier nicht gültig. Es gelten die kantonalen Gesetzgebungen und die Bundesgesetze. Gem. NLG §9 ist bei einer Beeinträchtigung schützenswerter Naturobjekte für angemessenen Ersatz zu sorgen. Vor Beginn der Bauarbeiten ist ein Ortstermin mit der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz zu vereinbaren (Tel: 061 / 267 67 29), um eventuelle Schutzmassnahmen während der Bauphase und die entsprechenden Ersatzmassnahmen festzulegen. Die dort festgelegten Vereinbarungen sind integrierender Bestandteil des Baubegehrens.

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Bericht im Eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren Nr. E-BBG 9'007'407 (1) vom 17. Dezember 2004

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BAUINSPEKTORAT BUNDESAMT FÜR VERKEHR OFFICE FÉDÉRAL DES TRANSPORTS UFFICIO FEDERALE DEi TRASPORTI FEDERAL OFFICE OF TRANSPORT

E:

15 Aug. 2005

AL N90o 21¥

PLANGENEHMIGUNG Vereinfachtes Verfahren DAS BUNDESAMT FÜR VERKEHR hat in der Angelegenheit Planvorlage der

vertreten durch den Beauftragten für die auf Schweizer Gebiet, vom 12. November 2004

betreffend Bahnhof Basel Bad Bf: Befestigung Wirtschaftsweg Ost Stadt Basel, Kanton Basel-Stadt I.

festgestellt:

1.

Projekt

Das Projekt sieht im östlichen Bereich des Badischen Bahnhofs die Ausgestaltung des derzeit unbefestigten Wirtschaftsweges mit einer bituminösen Fahrbahndecke vor. Das Bauvorhaben liegt vollumfänglich auf dem Areal gen gemäss Kostenvoranschlag

. Die Gesamtkosten betra-

2.

Verfahrensablauf

2.1

Mit Gesuch vom 12. November 2004 (Eingang BAV: 17. November 2004) reichte , vertreten durch den Beauftragten , dem BAV die Planvorlage betreffend Befestigung des Wirtschaftsweges „Ost" in Basel Bad Bf zur eisenbahnrechtlichen Plangenehmigung ein und beantragte die Durchführung des vereinfachten Plangenehmigungsverfahrens.

2.2

Am 17. November 2004 legte das BAV antragsgemäss das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren fest und leitete das Vernehmlassungsverfahren beim Kanton Basel-Stadt ein.

2.3

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2004 äusserte sich das Bauinspektorat BaselStadt zum Bauvorhaben.

2.4

Mit Schreiben vom 18. Juli 2005 nahm Basel-Stadt Stellung. Gleichzeitig reichte die Prüfberichte dazu nach.

ORT I DATUM: POSTADRESSE:

Bern, 12. August 2005

REG -NR. TELEFON:

zur Vernehmlassung des Kantons die statischen Berechnungen und

0054-222.1 tu

BEARBEITET VON /E-MAIL: FAX:

INTERNET:

www.bav.admin.ch

2/6

Auf die einzelnen Eingaben wird - soweit entscheidre/evant - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II.

in Erwägung gezogen:

1.

Zuständigkeit Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 und 2 lit. a des Eisenbahngesetzes (EBG)' ist das BAV zur Durchführung des Verfahrens und zur Erteilung der Genehmigung zuständig. Die Plangenehmigung des BAV gilt gestützt auf Art 6 Abs. 6 der Eisenbahnverordnung (EBV) als Baubewilligung.

2.

Anwendbares Verfahren Gemäss Art. 40 des Vertrages vom 27. Juli 1852 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Baden betreffend die Weiterführung der badischen Eisenbahnen über schweizerisches Gebiet (Staatsvertrag)3 richtet sich das Verfahren für die Genehmigung von Anlagen auf schweizerischem Boden nach den schweizerischen Gesetzen und Verordnungen. Demzufolge sind im vorliegenden Fall u.a die Bestimmungen der schweizerischen Eisenbahn-, Elektrizitäts- und Umweltschutzgesetzgebung massgebend. Das Bauvorhaben verändert das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich, berührt keine schutzwürdigen Interessen Dritter und wirkt sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt aus. Somit sind die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens nach Art. 18i Abs. 1 lit. b EBG vorliegend erfüllt.

3.

Technische Prüfung

3.1

Die Prüfung des Bauvorhabens erfolgt im Wesentlichen gestützt auf das EBG, die EBV sowie die Elektrizitätsgesetzgebung mitsamt den jeweiligen Ausführungsbestimmungen, wobei diese Vorschriften zusammen mit den anerkannten Regeln der Technik anzuwenden sind. Gemäss Art. 6 Abs. 2 EBV wird mit der Plangenehmigung durch das BAV festgestellt, dass die genehmigten Unterlagen die Erstellung einer vorschriftskonformen Baute oder Anlage erlauben. Aus bautechnischer Sicht gibt das Projekt zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Anordnung von diesbezüglichen Auflagen kann verzichtet werden.

3.2

Gemäss Art. 18w Abs. 1 EBG und Art. 8 Abs. 1 EBV entscheidet das BAV bei der Plangenehmigung darüber, ob die Inbetriebnahme einer Eisenbahnanlage einer Betriebsbewilligung bedarf. Im vorliegenden Fall wird auf die Durchführung einer Abnahmeprüfung bzw. auf die Erteilung einer Betriebsbewilligung verzichtet.

'SR 742.101 SR 742.141.1 3 SR 0.742.140.313.61 2

3/6

4.

Vernehmlassung des Kantons Basel-Stadt vom 17. Dezember 2004 Der Kanton Basel-Stadt stellt in seiner Vernehmlassung vom 17. Dezember 2004 diverse Begehren, die durch den Bauinspektor, die Stadtgärtnerei und Friedhöfe und das Amt für Umwelt und Energie (AUE) beantragt worden sind.

4.1

Bauinspektor Der Bauinspektor stellt das Begehren, dass der Beginn und die Fertigstellung der Arbeiten anzuzeigen seien. ist mit dem Begehren einverstanden. Das BAV erachtet dieses Begehren als recht-, zweck- und verhältnismässig, es wird als Auflage in die Verfügung aufgenommen.

4.2

Stadtgärtnerei und Friedhöfe Die Stadtgärtnerei und Friedhöfe stellt unter Punkt 3 der Stellungnahme des Bauinspektorates diverse Begehren, die von akzeptiert werden. Das BAV erachtet diese Begehren als recht-, zweck- und verhältnismässig. hat dies sinngemäss umzusetzen. Eine entsprechende Auflage wird angeordnet.

4.3

Amt für Umwelt und Energie (AUE)

4.3.1 Abteilung Gewässer/ Abwasser und Abfall Allenfalls auftretendes verunreinigtes Aushubmaterial ist separat zu erfassen und durch geeignete Verfahren soweit aufzubereiten, dass es den Anforderungen an Inertstoffe gemäss Anhang 1 Ziffer 11 der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) entspricht oder es ist gemäss den Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (WS)5 entsorgen zu lassen (Art. 3 - 8 sowie Anhang 1 Ziffer 31 und 33 VVS). ist mit dem Begehren einverstanden. Das BAV erachtet dieses Begehren als recht-, zweck- und verhältnismässig, es wird als Auflage in die Verfügung aufgenommen. 4.3.2 Abteilung Gewässer/ Altlasten Sollten im Verlaufe der Bauarbeiten für die Befestigung des Wirtschaftsweges Verunreinigungen des Untergrundes auftreten, ist das AUE umgehend zu benachrichtigen. ist mit dem Begehren einverstanden. Das BAV erachtet dieses Begehren als recht-, zweck- und verhältnismässig, es wird als Auflage in die Verfügung aufgenommen. 5.

Ergebnis der Prüfung Die Prüfung durch das BAV hat ergeben, dass das Projekt unter Vorbehalt der Erfüllung der angeordneten Auflagen den massgebenden Bestimmungen der Eisenbahn-, Elektrizitäts- und Umweltschutzgesetzgebung entspricht.

4 5

SR 814.600 SR 814.610

416

6.

Plangenehmigungsgebühr Gemäss Art. 11 des Staatsvertrages hat die grossherzoglich badische Bahnverwaltung weder von der Erwerbung der Liegenschaften für die Bahn und ihre Zugehörigen noch von deren Eigentum oder von dem Bahnbetriebe eine Abgabe zu entrichten, und ebensowenig haben die Bahnangestellten irgendeine Abgabe an die Schweizerische Bundesregierung zu entrichten. Demnach wird

7.

keine Plangenehmigungsgebühr auferlegt.

Eröffnung Gestützt auf Art. 18f Abs. 1 EBG und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE)° wird die Verfügung und dem Kanton Basel-Stadt eröffnet.

Ill.

verfügt:

1.

Genehmigung der Planvorlagen Die Planvorlage

vertreten durch vom 12. November 2004 betreffend Bahnhof Basel Bad Bf, Befestigung Wirtschaftsweg Ost, enthaltend: Datum: - Erläuterungsbericht - Lageplan 1:1000

Plan-Nr.:

12.11.2004

wird im Sinne der Erwägungen mit den nachstehenden Auflagen genehmigt. 2.

Auflagen

2.1

Bauinspektor: hat dem Bauinspektor den Beginn der Ausführung sowie die Fertigstellung der Bauten und Anlagen mit dem amtlichen Formular, das dieser Verfügung beiliegt anzuzeigen.

2.2

Stadtgärtnerei und Friedhöfe: Die von der Stadtgärtnerei und Friedhöfe unter Punkt 3 der Stellungnahme des Bauinspektorates gestellten diversen Begehren hat alle sinngemäss umzusetzen.

2.3

AUE, Abteilung Gewässer I Abwasser und Abfall: Allenfalls auftretendes verunreinigtes Aushubmaterial ist separat zu erfassen und durch geeignete Verfahren soweit aufzubereiten, dass es den Anforderungen an lnertstoffe der TVA (Anh. 1 Ziff. 11) entspricht oder es ist gemäss den Vorschriften der WS entsorgen zu lassen (WS Art. 3 bis 8 sowie Anhang 1 Ziff. 31 und 33).

2.4

AUE, Abteilung Gewässer I Altlasten: Sollten im Verlaufe der Bauarbeiten Verunreinigungen des Untergrundes auftreten, ist das AUE umgehend zu benachrichtigen.

6

SR 742.142.1

5/6

3.

Einwendungen Kanton Basel-Stadt Die Einwendungen des Kantons Basel-Stadt werden - soweit auf sie einzutreten war im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit sie nicht ausdrücklich ganz oder teilweise geschützt wurden oder gegenstandslos geworden sind.

4.

Plangenehmigungsgebühr Es wird keine Gebühr erhoben.

5.

Eröffnung Diese Verfügung wird

und dem Kanton Basel-Stadt eröffnet.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann gestützt auf Art. 44 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG)' binnen 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt, Postfach 336, 3000 Bern 14, schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Vom 15. Juli bis und mit 15. August steht die Frist still (Art. 22a Bst. b VwVG). Für die Kostentragung im Beschwerdeverfahren ist Art. 63 VwVG anwendbar.

BUNDESAMT FÜR VERKEHR Sektion KTU

%dt Martin Bollig~onschef Eröffnung_lettre signature" an;

Beilagen: - 2 Plansätze mit Genehmigungsvermerk BAV - 1 Meldeformular Abbruch/Baubeginn - 1 Meldeformular Bauvollendung

7

SR 172.021

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Baudepartement des Kantons Basel-Stadt, Bauinspektorat, Rittergasse 4, Postfach, 4001 Basel Beilage: - 1 Plansatz mit Genehmigungsvermerk BAV

Kopie z.K. an: sn, ae, bg, bs, rou/tu, bom/tu, tu/aa