Vierspuranschluss Basel Badischer Bahnhof - ABS NBS DB
Naturersatzflächen · Basel-Stadt
Dokument
- Nummer
- Geschäftsnummer BAV: 411.210 -2015 /0115
- Art
- Naturersatzflächen
- Kanton
- Basel-Stadt
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Stadtgärtnerei
- Genehmigt durch
- FSB
- Beschlossen
- 07.04.2015
- In Kraft seit
- 30.10.2020
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Text
2015-04-07_ENT_20150115_OEREB.pdf
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Verkehr BAV Abteilung Infrastruktur
Geschäftsnummer BAV: 411.210 -2015 /0115 3003 Bern, 30. Oktober 2020
Plangenehmigung Ordentliches Verfahren nach Art. 18ff. Eisenbahngesetz
Plangenehmigungsgesuch des Bundeseisenbahnvermögens (BEV), vertreten durch den Beauftragten
vom 7. April 2015, letztmals geändert am 19. Februar 2019 betreffend
Vierspuranschluss Basel Badischer Bahnhof (Basel Bad Bf) mit Folgemassnahmen, Planfeststellungsabschnitt 9.3 (ABS/NBS PfA 9.3)
Kanton Basel-Stadt Stadt Basel Bundesamt für Verkehr BAV
https://www.bav.admin.ch/ BAV-A-463E3401/53
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genehmigt 2
Auflagen
2.6
TWW
2.6.1
Koordination:
2.6.2
Verminderungsgebot:
2.6.3
Bewertung/Anrechnung/Bilanzierung:
2.6.4
Bewertung/Anrechnung/Bilanzierung
2.6.5
Artenkonzepte/Zielarten
2.6.6
Artenkonzepte/Zielarten
2.6.7
Temporär beanspruchte Flächen:
2.6.8
Temporär beanspruchte Flächen:
2.6.9
Temporär beanspruchte Flächen: .
2.6.10 Temporär beanspruchte Flächen: 2.6.11 Temporär beanspruchte Flächen: 2.6.12 Temporär beanspruchte Flächen: . 2.6.13 Temporär beanspruchte Flächen: 2.6.14 Ersatzmassnahmen Wiesekorridor: 2.6.15 Ersatzmassnahmen Wiesekorridor: 2.6.16 Wiederherstellungnach Fertigstellung der Baumassnahmen temporär genutzte Flächen (Baustelleninstallationsflächen) unter Aufsicht der ökologischen Baubegleitung und in Absprache mit der kantonalen Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz in hochwertiger Qualität wiederherzustellen. 2.6.17 Wiederherstellung 2.6.18 Wiederherstellung 2.6.19 Tabuflächen: 2.6.20 Tabuflächen: 2.6.21 Tabuflächen: 2.6.22 Vernetzung: 2.6.23 Vernetzung: 2.6.24 Ökologische Baubegleitung 2.6.25 Pflegekonzept und Kontrollkonzept Neophyten:
2.6.26 Pflegekonzept und Kontrollkonzept Neophyten: 2.6.27 Erfolgskontrolle 2.6.28 Erfolgskontrolle: . 2.6.29 Erfolgskontrolle: 2.7
Baumschutz
2.7.1
Baumbestandesplan und Fällgesuche:
2.7.2
Baumschuz:
2.7.3
Baumschutz
2.7.4
Baumschutz
2.7.5
Baumschutz
2.7.6
Baumschutz: .
2.7.7
Baumschutz
2.7.8
Baumschutz:
2.7.9
2.7.10 Baumschutz: 2.7.11 Das BEV hat s 2.7.12 Baumschutz:
2024-06-11_ENT_20150115_PÄ_OEREB.pdf
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Verkehr BAV Abteilung Infrastruktur
Geschäftsnummer BAV: 411.1-34 – 2015/0115 – 10 PÄ 3003 Bern, 11. Juni 2024
Plangenehmigung Vereinfachtes Verfahren nach Art. 18i Eisenbahngesetz
Plangenehmigungsgesuch des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) vom 12. Dezember 2023
betreffend
Vierspuranschluss Basel Badischer Bahnhof (Basel Bad Bf) mit Folgemassnahmen, Planfeststellungsabschnitt 9.3 (ABS/NBS PfA 9.3); Projektänderung 10: Erstellung von Kabelführungssystemen für Erneuerung der Stellwerkaussenanlage Basel Badischer Bahnhof (Basel Bad Bf)
Kanton Basel-Stadt
Bundesamt für Verkehr BAV
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https://www.bav.admin.ch/ BAV-D-E2D83401/1293
Geschäftsnummer BAV: 411.1-34 – 2015/0115 – 10 PÄ
I.
SACHVERHALT
1.
Mit Plangenehmigungsverfügung vom 30. Oktober 2020 genehmigte das BAV das Vorhaben Vierspuranschluss Basel Badischer Bahnhof mit Folgemassnahmen, Planfeststellungsabschnitt 9.3 (ABS/NBS PfA 9.3).
2.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 reichte das BEV dem BAV das Projektänderungsgesuch Erstellung von Kabelführungssystemen für Erneuerung der Stellwerkaussenanlage Basel Bad Bf zur Genehmigung im vereinfachten eisenbahnrechtlichen Verfahren ein.
3.
Das BAV eröffnete am 11. März 2024 das vereinfachte eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren und lud den Kanton Basel-Stadt ein, sich zum Vorhaben des BEV vernehmen zu lassen.
4.
Mit Eingabe vom 15. März 2024 liess der Kanton Basel-Stadt das BAV wissen, dass er zum Vorhaben des BEV keine Einwendungen oder Bemerkungen habe.
Auf die Rechtsschriften der Verfahrensbeteiligten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen zurückzukommen sein.
II.
ERWÄGUNGEN
A.
Formelles
1.
Sachliche Zuständigkeit
Das Projekt betrifft eine Baute bzw. Anlage, die ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb im Sinne von Art. 18 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes (EBG)1 dient. Gestützt auf Art. 18 Abs. 2 EBG ist das BAV alleinige Genehmigungsbehörde für solche Bauten und Anlagen.
2.
Projektgegenstand
Die vorliegende Projektänderung umfasst im Wesentlichen die Ertüchtigung der Aussenanlagen des Stellwerks Basel Bad Bf und beinhaltet einen umfangreichen Kabeltiefbau, die Erstellung verschiedener Kabelführungssysteme im gesamten Bahnhofsperimeter, die Erstellung von Signalfundamenten sowie weitere kleinere Eingriffe an der Aussenanlage. Für die Einzelheiten wird auf die Gesuchsunterlagen verwiesen.
3.
Anwendbares Verfahren
Gemäss Art. 40 des Vertrages vom 27. Juli 1852 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Baden betreffend die Weiterführung der badischen Eisenbahnen über schweizerisches Gebiet (Staatsvertrag)2 richtet sich das Verfahren für die Genehmigung von Anlagen des BEV auf schweizerischem Boden nach den schweizerischen Gesetzen und Verordnungen. Demzufolge sind im vorliegenden Fall u.a. die Bestimmungen der schweizerischen Eisenbahn-, Elektrizitätsund Umweltschutzgesetzgebung massgebend. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine nachträgliche Projektänderung. Ergeben sich nach Erteilung der Plangenehmigung Abweichungen von den genehmigten Plänen, so ist gemäss Art. 5 Abs. 2
1
SR 742.101
2
SR 0.742.140.313.61
BAV-D-E2D83401/1293
2/5
Geschäftsnummer BAV: 411.1-34 – 2015/0115 – 10 PÄ
der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE)3 für die geänderten Teile ein neues Verfahren durchzuführen. Aufgrund des Projektinhaltes ist eine öffentliche Projektauflage nicht erforderlich. Die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Plangenehmigungsverfahrens gemäss Art. 18i Abs. 1 lit. b EBG sind vorliegend erfüllt.
4.
Verhältnis zu anderen Bewilligungen
Art. 18 Abs. 3 EBG legt fest, dass mit der Plangenehmigung sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt werden. Gemäss Art. 18 Abs. 4 EBG sind kantonale Bewilligungen und Pläne nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Bahnunternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt. Das BAV entscheidet gleichzeitig mit der Plangenehmigung auch über alle anderen notwendigen Spezialbewilligungen nach Bundesrecht, soweit diese für die Realisierung des Bauvorhabens erforderlich sind.
5.
Land- und Rechtserwerb
Die Realisierung des vorliegenden Bauvorhabens erfordert keinen Land- und Rechtserwerb.
B.
Materielles
1.
Technische Prüfung
Gemäss dem Sicherheitsbericht (Phase Planung) stuft das BEV das Vorhaben gemäss der BAV-Richtlinie Nachweisführung Sicherungsanlagen (RL SA) in die Anwendungskategorie G3 ein. Das BAV kann sich der Einschätzung des BEV anschliessen. Insgesamt kommt das BAV zum Schluss, dass das Vorhaben des BEV den massgebenden gesetzlichen eisenbahnrechtlichen Bestimmungen entspricht.
2.
Bestätigung der verfügungsgemässen Erstellung
Gemäss Art. 18w Abs. 1 EBG ist für Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge eine Betriebsbewilligung erforderlich, wobei Ausnahmen vorgesehen sind. Im vorliegenden Fall ist keine Betriebsbewilligung erforderlich. Hingegen hat das BEV unverzüglich nach Inbetriebnahme der genehmigten Anlagen dem BAV mit beiliegendem Formular die verfügungsgemässe Erstellung sämtlicher mit vorliegender Genehmigung bewilligten Bauteile zu bestätigen. Eine entsprechende Auflage wird in die Verfügung aufgenommen.
3.
Ergebnis der Prüfung
Gestützt auf die durchgeführte Prüfung der Unterlagen kommt das BAV zum Schluss, dass das Projekt unter Berücksichtigung der angeordneten Auflage den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht und ihm keine höherrangigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Demnach kann es mit der erwähnten Auflage genehmigt werden.
3
SR 742.142.1
BAV-D-E2D83401/1293
3/5
Geschäftsnummer BAV: 411.1-34 – 2015/0115 – 10 PÄ
4.
Plangenehmigungsgebühr BAV
Gemäss Art. 11 des Staatsvertrages hat die grossherzoglich badische Bahnverwaltung weder von der Erwerbung der Liegenschaften für die Bahn und ihre Zugehörigen noch von deren Eigentum oder von dem Bahnbetrieb eine Abgabe zu entrichten, und ebenso wenig haben die Bahnangestellten irgendeine Abgabe an die Schweizerische Bundesregierung zu entrichten. Demnach wird dem BEV keine Plangenehmigungsgebühr auferlegt.
5.
Eröffnung der Plangenehmigung
Gestützt auf Art. 6 Abs. 1 VPVE wird die vorliegende Plangenehmigungsverfügung dem BEV und dem Kanton Basel-Stadt eröffnet.
III.
DISPOSITIV
1.
Genehmigung Das Gesuch des BEV vom 12. Dezember 2023 betreffend Vierspuranschluss Basel Bad Bf mit Folgemassnahmen, Planfeststellungsabschnitt 9.3 (ABS/NBS PfA 9.3); Projektänderung 10; Erstellung von Kabelführungssystemen für Erneuerung der Stellwerkaussenanlage Basel Bad Bf, umfassend die folgenden Unterlagen: Beschreibung
Massstab
Beilage
Doku.-/Plan-Nr.
Datum
Technischer Bericht
--
C
51.4-V01-C
--
Lageplan Verkehrsanlagen
1:500
E1
Blatt 1 von 7
08/2023
Lageplan Verkehrsanlagen
1:500
E2
Blatt 2 von 7
08/2023
Lageplan Verkehrsanlagen
1:500
E3
Blatt 3 von 7
08/2023
Lageplan Verkehrsanlagen
1:500
E4
Blatt 4 von 7
08/2023
Lageplan Verkehrsanlagen
1:500
E5
Blatt 5 von 7
08/2023
Lageplan Verkehrsanlagen
1:500
E6
Blatt 6 von 7
08/2023
Lageplan Verkehrsanlagen
1:500
E7
Blatt 7 von 7
08/2023
Prinzipskizze Kabeltrogverlegung
1:50
G1
--
18.02.2015
Querprofil
1:100
G2
--
09/2023
Umweltabklärung
--
N
51.4-V21
--
wird mit der nachstehenden Auflage genehmigt.
4/5
BAV-D-E2D83401/1293