BP 028

Bebauungsplan · Riehen

Dokument

Art
Bebauungsplan
Gemeinde
Riehen
Kanton
Basel-Stadt
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
GRB
Beschlossen
24.04.1947

Karte

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730.150

Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne

28

BP 28

Riehen Im Hirshalm / Niederholzstrasse / Äussere Baselstrasse / Bäumlihofstrasse / In den Neumatten / Rauracherstrasse / Keltenweg GRB vom 24. April 19471) 1. 2. 3. Gemäss § 8 des Hochbautengesetzes werden für das im Plan des Amtes für Kantons- und Stadtplanung Nr. 5551 vom 27. März 1947 grau angelegte Baugebiet zwischen Niederholzstrasse, Äusserer Baselstrasse und der Strasse Im Hirshalm die folgenden speziellen Bauvorschriften aufgestellt: a) Die zulässige Höhe der gegen die Allmend und gegen die Nachbargrenze gerichteten Gebäudewände wird auf 10 m beschränkt. b) Sämtliche Bauten müssen in Zeilen entlang der Bäumlihofstrasse, den Strassen In den Neumatten und Im Hirshalm sowie entlang der Wettingerstrasse2) (ganze Südwestseite und im Abschnitt Äussere Baselstrasse–In den Neumatten3) auch nordöstliche Strassenseite) erstellt werden. c) Gebäude und Gebäudegruppen sind in diesem Gebiet auf die Länge von drei Doppelwohnhäusern beschränkt. Jede Gebäudegruppe ist nach einheitlichen Plänen auszuführen. d) In den Gärten dürfen nur Bauten errichtet werden, die nicht mehr als 4 m Wandhöhe und 5 m Gesamthöhe aufweisen und nicht mehr als 20% der Gartenfläche beanspruchen. Für Anbauten gelten dieselben Beschränkungen. e)4) Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.

Dieser Beschluss ist zu publizieren; er wird, weil dringlicher Natur, dem Referendum entzogen.

1)

Siehe auch GRB Nr. 54 vom 11. 11. 1954. Ziff. 3 lit. b: Heute Rauracherstrasse. Ziff. 3 lit. b: Heute Bäumlihofstrasse. 4) Ziff. 3 lit. e in der Fassung der V vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990). 2) 3)

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