GRB_LESP_2003
Lärmempfindlichkeitsstufen · Bettingen
Dokument
- Nummer
- 03/43/32G
- Art
- Lärmempfindlichkeitsstufen
- Gemeinde
- Bettingen
- Kanton
- Basel-Stadt
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeinde Bettingen
- Genehmigt durch
- GRB
- Beschlossen
- 22.10.2003
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Text
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt
Beschluss Nr. vom
03/43/32G 22.10.2003 P011102
Ratschlag betreffend Zuordnung der Lärmempfindlichkeitsstufen für die Stadt Basel; Lärmempfindlichkeitsstufenplan (LESP) Bericht BRK Nr. 9271 vom 20.08.2003
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Zustimmung
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Bau- und Raumplanungskommission, gestützt auf § 11 Abs. 5 des Umweltschutzgesetzes BaselStadt (USG BS) vom 13. März 19911 in Verbindung mit §§ 108 - 113 des Bau- und Planungsgesestzes (BPG) vom 17. November 19992, beschliesst: 1.
Der Lärmempfindlichkeitsstufenplan (LESP) der Stadt Basel im Massstab 1:12’500, Plan Nr. 12'948 des Hochbau- und Planungsamtes vom 13. August 2003, wird genehmigt.
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2.
Die in Anhang 1 lit. a des Berichts der Bau- und Raumplanungskommission zum Ratschlag 9127 aufgeführten Einsprachen gegen den Lärmempfindlichkeitsstufenplan werden gemäss den dort festgehaltenen Anträgen ganz oder teilweise gutgeheissen. Alle anderen im Anhang 1 des Ratschlags 9127 aufgeführten Einsprachen werden im Sinne der dort festgehaltenen Erwägungen abgewiesen; ebenso werden die im Anhang 2 des Berichts der Bau- und Raumplanungskommission zum Ratschlag 9127 abgedruckten Einsprachen im Sinne der in diesem Bericht enthaltenen Erwägungen abgewiesen. Sobald dieser Grossratsbeschluss nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist oder nach Annahme durch das Volk in Rechtskraft getreten ist, ist den Einsprechern und Einsprecherinnen je eine Ausfertigung des sie betreffenden Entscheides mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
1 SG 780.100 2 SG 730.100
Ablage:
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3.
Alle bisher ergangenen Grossratsbeschlüsse betreffend die definitive Zuordnung von Empfindlichkeitsstufen im Nutzungsplanverfahren gemäss § 11 Abs. 5 des Umweltschutzgesetzes Basel-Stadt werden aufgehoben.
Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft wirksam.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den vorliegenden Grossratsbeschluss kann, gestützt auf § 11 Abs. 5 USG BS, beim Verwaltungsgericht Rekurs erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können. Der Rekurs ist, wenn das Referendum nicht ergriffen wird, innert 10 Tagen ab der amtlichen Bekanntmachung, dass der bereits publizierte Beschluss infolge unbenützten Ablaufs der Referendumsfrist wirksam geworden ist, schriftlich anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge des Rekurrenten oder der Rekurrentin und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Wird das Referendum ergriffen, beginnt der Fristenlauf am Tag nach der Annahme durch das Volk. Richtet sich der Rekurs gegen die Abweisung einer Einsprache gemäss Ziffer 2 des vorliegenden Grossratsbeschlusses, so beginnt der Fristenlauf mit der Zustellung des Einspracheentscheides.
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