ZP Werkhof - Parzelle RF/256
Zonenplan · Riehen
Dokument
- Art
- Zonenplan
- Gemeinde
- Riehen
- Kanton
- Basel-Stadt
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeinde Riehen
- Genehmigt durch
- GdRB
- Beschlossen
- 25.04.2023
- In Kraft seit
- 19.07.2023
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Text
Beschluss Gemeinderat
Gemeinde Riehen Planfestsetzu n gsbesch I uss Zonenänderung Parzelle RF I 256 sowie Zweckbestimmung (WH - Werkhof>> Gemeinderatsbeschluss vom 25. April 2023 Der Gemeinderat setzt, gestütztauf die $$ 95, 103 und 106 des Bau- und Planungsgesetz (BpG) vom 17. November 1999 die Zonenänderung, Plan Nr. 104-04-002 <Neue Zonenzuweisung Parzelle RF / 256 (Werkhof Gemeinde Riehen)> vom 14. Februar 2023 für die Parzelle Nr. 256, Sektion RF, Riehen, sowie die Zweckbestimmung (WH - Werkhof> fest. Gestützt auf g 39 BPG wird festgelegt, dass die Parzelle Nr. 256, Sektion RF, Riehen, neu der Zone für Nutzungen im öffentlichen lnteresse Nöl zugewiesen wird mit Zweckbe' stimmung (WH - Werkhof> (zuvor Arbeitszone gemäss Zone 3).
Re c hts m itte I b e I e h r u n g
Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können (S 1 13 Abs. 4 BPG). Der Rekurs ist innerhalb von 10 Tagen nach der Publikation dieser Beschlüsse im Kantonsblatt beim Regierungsrat anzumelden. lnnerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Auf begründetes Gesuch hin kann die Frist zur Einreichung der Rekursbegründung verlängert werden. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebung und andere besondere Vorkehren der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden. Riehen, 25. April2O23
Gemeinderat Riehen
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Die Präsidentin
Der Generalsekretär
Christine Kaufmann
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Patrick Breitenstein
Genehmigung Regierungsrat
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Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel'Stadt
Gemeinderat Riehen Wettsteinstrasse 1 4125 Riehen
Esther Keller Vorsteherin Münsterplatz 11 Postfach CH-4001 Basel
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Tel.: +4161267 9180
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E-Mail: [email protected] www.bvd.bs.ch
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Basel, 27. Juni 2023
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Genehmigung Zonenänderung Werkhof-Areal Riehen
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Sehr geehrte Frau Präsidentin . 0icbtSehr geehrte Damen und Herren
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Mit Schreiben vom 3. Mai 2023 haben Sie um Genehmigung der Zonenänderung Werkhof-Areal Riehen gebeten. Eine kantonale Vorprüfung hat auf Antrag der Abteilung Ortsplanung und Umwelt Rie[en gestützt auf g 108 Abs. 2 des kantonalen Bau- und Planungsgesetzes nicht stattgefunden. Die parzelle RF/2b6 (Werkhofparzelle) befand sich bis vor der letzten Riehener Zonenplanrevision (201 3 -2017) in der Zonefür Nutzungen im öffentlichen lnteresse (Nöl) und wurde im Rahmen äer Zonenplanrevision in eine neue Albeitszone umgezont. Mit der vorliegenden Zonenänderung soll diese Parzelle wieder in die Nöl umgezont werden. Die übliche planbeständigkeit von 10 - 15 Jahren kann somit nicht eingehalten werden. Die vorzeitige Anderung der bestehenden Pläne wird mit Entscheiden des Gemeinde- und Einwohneffates äiehen begündet, wodurch sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben sollen. Das grösste lriieresse an der Beständigkeit der Pläne haben betroffene Grundeigentümerinnen und örundeigentümer. ln diesem Fatl iit die Grundeigentümerin die Einwohnergemeinde R!9he1 selbst und somit lnitiantin des Planungsverfahrens. Während der Planauflage vom 6. März bis 4. April2O23sind keine Einsprachen gegen die Zonenänderung eingereichtword.en. DerWerkhof wurde entgegen früheren Vorhaben nie verschoben, somit ist die tatsächliche Nutzung für die Nachbarn niö verändert worden. Nachbarliche lnteressen werden unseres Erachtens gewahrt. Folglich kommen wir zum Schluss, dass genügend gewichtige Gründe vorliegen, den bestehenden-Zonenplan in diesem Bereich zu ändärn. Gleichzeitig sind die lnteressen an der Beständigkeit der Pläne ausreichend berücksichtigt. Zwar kennt die Nöl nach Bau- und Planungsgesetz keine Konkretisierung des Nutzungsmasses. Diese fehlende generelle Bestimmbarkeit iulässiger Bebauung und deren Abhängigkeit von der konkreten Zweckbestimmung im Einzelfall liegen dabei in der Natur der Zone für Nutzungen im öffenlichen lnteresse (GSPöNER, Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, Diss. Zürich 1ggg, S. 12g). Gleichzäitig schreibt das kantonale Bau- und Planungsgesetz in S 39 vor, dass die
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Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt
Nutzung in der Not testgetegt werden muss. Obwohl wegen der Verschiedenartigkeit der öffentlichen lnteressen und oer veinannisse allgemeine Regeln nicht möglich sind, rechtfertigt dies nicht, den Entscheid über die Art und das Mass der baulichen Nutzung in dieser Zone der Bauherrschaft zu überlassen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17.08.2020 i.S. BBG 9111905, St. Galler-Ring 233 in gasei; Abbruch Garderobengebäude und Neubau Vierfachtennishalle; VD 2020.173 und VD 2020.174). Vorliegend ist gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 23.04.2023 die Nutzung <Zweckbestimmung WH-Werkhof> vorgesehen. Mit diesem Beschluss wurde somit lediglich äie Nutzungsart besti-mmt, nicht aber dagNutzungsmass. Je nach Projekt besteht für das Bäubewilligungsverfahren bei einem allfälligen Rechtsfall ein Risiko. Ob eine weitere Regelung zur Bestimmungdes Nutzungsmasses erforderlich ist, ist durch die zuständige Planungsbähörde - in diesem Fall die Gemeinde Riehen - noch zu prüfen' Es wird explizit darauf hingewiesen, dass die betroffene Parzelle durch die Bau- und Nutzungsbe-
schränkung, lD 2001/003531 belastet ist. Diese öffentlich-rechtliche Dienstbarkeit bestimmt zusätzlich, im-Sinne einer spezialrechtlichen Regelung die Bebauung und Nutzung der betroffenen parzelle. Es empfiehlt sich - gerade auch im Hinblick eines allfälligen Baubegehrens - diese Beschränkung allenfalls anzupassen, bzw. diese detaillierte Parzellenbebauung und -nutzung wenn so oder anders gewünscht - im Sinne von $ 39 BPG gesetzlich zu regeln'
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Mit diesen Hinweisen zur nachträglichen Prüfung stelle ich fest, dass die vorliegende Zonenä1de-
rung rechtmässig und im Sinne däs Raumplanungsrechts zweckmässig ist, und genehmige diese nach $ 114 BPG. Freundliche Grüsse
Esther Keller Vorsteherin
Beilagen - Planfestsetzungsbeschluss vom 25. April2023 (2x) - Zonenänderungs-Plan Nr. 104-04-002 vom 14. Februar 2023 (2x) - Planungsbericht (Stand Mai2023)
Kopie an Heir Beat Aeberhard, Kantonsbaumeister, Städtebau & Architektur Herr Dr. Martin Sandtner, Kantonsplaner, Städtebau & Architektur - Raumplanung Frau Brigitte Meyer, Generalsekretärin WSU Frau Jana Jascur, Abteilungsleiterin Baubewilligungen und -kontrolle Herr Luigi Poppa, Städtebau & Architektur - Raumplanung
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Beschluss-Plan 104.04.002
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Vom Gemeinderat beschlossen am 25.04.2023 c
Der Generalsekretär
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Von der Vorsteherin des Bau- und Verkehrsdepartements genehmigt am 30-6 " 23
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Planlegende Zonen gemäss kantonalem Bau- und Planungs'
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Zone für Nutzungen im öffentlichen lnteresse - Nöl (S 39) mit Zweckbestimmung: WH - Werkhof
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Abteilung Bau, Mobilität und Umwelt Gemeind€v€Mltung
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Telefon CH-4125 Rbhn
061 646 81 11 061 646 81 24
PLANAEZEICHNUNG
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Zonenänderung Neue Zonenzuweisung Parzelle RF / 256 (Werkhof Gemeinde Riehen) inkl. Basisdaten der amtl. Vermessung (Stand Apnl 2022)
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Datenbezug: Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt, Stand April 2022
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