Rückbau Lagerhaus Erlenmatt
Naturersatzflächen · Basel-Stadt
Dokument
- Nummer
- BBG-Nr. 9146774
- Art
- Naturersatzflächen
- Kanton
- Basel-Stadt
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Stadtgärtnerei
- Genehmigt durch
- FSB
- Beschlossen
- 26.04.2023
- In Kraft seit
- 26.04.2023
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Text
Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt
Bau- und Gastgewerbeinspektorat
Münsterplatz 11, CH-4001 Basel Telefon +41 61 267 92 00 Telefax E-Mail [email protected] Internet www.bgi.bs.ch
Bau-Entscheid Nr. BBG 9'146'774 (1) vom 26. April 2023 Adresse
Basel, Signalstrasse 101 Geb. 19938 abgebrochen Sek. 7 Parz. 2135
Gesuchsteller
Stiftung Habitat, Jenny Jenisch, Rheingasse 31, 4058 Basel
Grundeigentümer
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Stiftung Habitat, Rheingasse 31, 4058 Basel
BaurechtsnehmerIn
ziegler (Schweiz) AG, Salienstrasse 61, 4133 Pratteln
Verantwortliche Fachperson
Wenger Partner AG, Cirillo Mentil, Schönmattstrasse 8, 4153 Reinach BL, Tel.: +41 61 716 96 00
Objekt
Rückbau Lagerhalle und teilweise Terrainauffüllungen
Eingabedatum
25.November 2022 25.November 2022 11. Januar 2023
Publikationsdatum
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Entscheid
Erste Eingabe Erste Eingabe Einsprachefrist bis
10. Februar 2023
Das Baubegehren wird unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Bedingungen und Auflagen bewilligt.
Bau-Entscheid Nr. BBG 9'146'774 (1) vom 26. April 2023
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Bau- und Gastgewerbeinspektorat
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Bau- und Gastgewerbeinspektorat, Bauinspektor Allgemeines / Verschiedenes 1.
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SICHERUNG VON ABSTURZSTELLEN Absturzstellen ab 1.00 m Höhe sind mit fachgerechten Schutzelementen zu sichern (SIA-Norm 358). ABSTURZSICHERUNG GEMÄSS SIA-NORM 358 Brüstungen, Geländer und Handläufe sind nach der SIA-Norm 358 gemäss den entsprechenden Gefährdungsbildern zu konstruieren. Bei Wohnbauten sowie bei Schulen, Läden, Restaurationsbetrieben und bei weiteren der Öffentlichkeit zugänglichen Bauten sind die Anforderungen des Gefährdungsbildes 1 (Fehlverhalten unbeaufsichtigter Kinder) massgebend (SIA 358 Ziff.3.22). Die Dimensionierung hat nach der SIA-Norm 261 Ziffer 13.2.3 zu erfolgen.
Durchführung / Vollstreckung
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SICHERHEIT VON BAUTEN UND ANLAGEN Die Sicherheit der Bauten und Anlagen ist in eigener Verantwortung gem. §§ 59 ff. BPG sowie den einschlägigen Normen der Fachverbände zu gewährleisten (Stand der Technik und Regeln der Baukunde, Liste nach § 19 Abs.2 BPV). RADON BEI NEU- UND UMBAUTEN Gemäss Strahlenschutzverordnung (StSV, SR 814.501) ist die Gebäudeeigentümerschaft oder bei Neubauten die Bauherrschaft dafür besorgt, dass dem Stand der Technik entsprechende präventive Massnahmen getroffen werden, um eine Radonkonzentration zu erreichen, die unter dem Radonreferenzwert von 300 Bq/m3 in Räumen mit Personenaufenthalt liegt. Link zum Bundesamt für Gesundheit (BAG): https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/gesund-leben/umwelt-und-gesundheit/strahlungradioaktivitaet-schall/radon/richt-grenzwerte.html
Bauweise und Ausstattung / Absturzsicherung
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HINWEIS NACHBARRECHT / STÜTZMAUERN Es wird auf § 159 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SG 211.100) verwiesen.
Bauweise und Ausstattung / Sicherheit allgemein
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SCHUTZ DER NACHBARN (HINWEIS AUF ZIVILES RECHT) Die Bestimmungen von § 61 Bau- und Planungsgesetzes (Schutz der Nachbargrundstücke) sind einzuhalten; auf die Umweltschutzgesetzgebung und die Art. 684 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches wird ausdrücklich hingewiesen (Schutz der Nachbarn).
Bebauung / Benutzung von Nachbargrundstücken 2.
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BAUENTSCHEID VOLLSTRECKBAR Mit der Ausführung bewilligungspflichtiger Bauvorhaben darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung vollstreckbar geworden ist (§ 56 Abs.1 BPV). ABWEICHUNG VON DEN BEWILLIGTEN PLÄNEN Soll während der Bauausführung wesentlich von den bewilligten Plänen abgewichen werden, ist vorher eine Bewilligung des Bau- und Gastgewerbeinspektorats einzuholen. Vorbehalten bleiben weitere Auflagen durch die Prüfung allfälliger abgeänderter Pläne (§ 56 Abs. 2 BPV).
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Bau- und Gastgewerbeinspektorat
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ANZEIGEPFLICHT Für Bauten und Anlagen besteht eine Anzeigepflicht an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat. Die verantwortliche Fachperson oder die Bauherrschaft hat den Beginn der Ausführung sowie die Fertigstellung der Bauten und Anlagen mit den entsprechenden amtlichen Formularen anzuzeigen (§ 58 Abs.3 BPV).
Durchführung / Weiteres
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10. GELTUNGSDAUER DER BAUBEWILLIGUNG Wird mit den Bauarbeiten nicht innerhalb von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft begonnen, so erlischt die Baubewilligung. Eine erloschene Baubewilligung kann nur durch ein neues Baubegehren ersetzt werden (§§ 53 und 54 BPV). Durchführung / Grundbuch- und Vermessungsamt
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11. NACHFÜHREN DER PLANWERKE DER AMTLICHEN VERMESSUNG Nach Abschluss der Bauarbeiten wird das Grundbuch- und Vermessungsamt des Kantons Basel-Stadt auf Kosten der Grundeigentümerschaft oder der Baurechtsberechtigten Neu- und Anbauten einmessen, die Daten und Planwerke der amtlichen Vermessung nachführen sowie allenfalls fehlende Grenzzeichen ergänzen oder wieder Instand stellen (§ 20 und § 22 Geoinformationsgesetz, SG 214.300).
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Tiefbauamt, Strassen Kunstbauten Leitungstunnel
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12. Für den Anschlussbereich Privatparzelle zur Strassenparzelle (inkl. Zugänge und Zufahrten) ist der Höhen- und Lagebestand der Strasse einzuhalten. Vor Baubeginn und vor Beginn der Instandstellungsarbeiten wünschen wir eine Besichtigung vor Ort. Es ist eine Dokumentation über den Zustand der angrenzenden Allmendflächen zu erstellen. Eine allfällige Instandstellung ist nach unseren Weisungen durch ein qualifiziertes Strassenbau- oder Tiefbau-Unternehmen zulasten des Verursachers auszuführen. Strassenmeister Kreis 1, Tel. 061 267 44 31.
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Tiefbauamt, Allmendverwaltung
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13. Im Grundsatz haben Bauinstallationen auf der privaten Baufläche zu erfolgen. Muss ausnahmsweise die Allmend in Anspruch genommen werden, so ist der Allmendverwaltung (Frau A. Balint, Tel. 061 267 93 54), für kleinere Bauinstallationen (Mulden, Umschlagplätze, Gerüste etc.) mindestens 2 Wochen, für grössere Bauinstallationen (Kräne, Containerbühnen etc.) mindestens 3 Monate vor Baubeginn ein Allmendnutzungsgesuch zu stellen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Allmend nicht jederzeit uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden kann. Bei Bauunterbrüchen von mehr als 2 Wochen ist die Allmend komplett zu räumen. Hat der Bauvorgang resp. die Installation Auswirkungen auf den Verkehr, so ist die Kantonspolizei, Verkehrsabteilung, Dienst für Verkehrssicherheit, Ressort Baustellen (Tel. 061 267 81 56) frühzeitig zu kontaktieren.
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Tiefbauamt, Planung - Entwässerung und Gewässer Entwässerung
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14. Für die Ausführung der sanitären Abwasserinstallation sind das bewilligte Leitungsschema sowie die Schweizer Norm SN 592000-2012 massgebend. 15. Ablagerungen (Beton, Kiessand etc.) von der Baustelle in der öffentlichen Kanalisation oder Strassenwassersammlern werden auf Kosten des Verursachers entfernt. 16. Die bewilligten Kanalisationspläne sind dem technischen Experten des Tiefbauamtes, Entwässerung während der gesamten Bauzeit auf der Baustelle zur Verfügung zu halten. Die Bereitschaft zur Abnahme ist dem Tiefbauamt, Entwässerung spätestens einen Tag vorher anzuzeigen; ebenso ist die Vollendung der Anlage zu melden. 17. Sollten sich bei der Ausführung Abweichungen vom bewilligten Projekt ergeben, ist das Tiefbauamt, Entwässerung hierüber umgehend zu orientieren. Ausserdem sind ihm nach Beendigung der Arbeiten und vor der Schlusskontrolle revidierte Kanalisationspläne (Grundriss, Schnitt und Sanitärschema) in zweifacher Ausführung coloriert einzureichen. Die Pläne sind von der verantwortlichen Fachperson zu unterzeichnen. 18. Die nicht mehr benützten Entwässerungsgegenstände sind zu entfernen und die Apparateanschlüsse fachgerecht zu verschliessen. Die Anschlussleitungen sind beim Einleitungspunkt der in Betrieb bleibenden Leitung fachgerecht gas- und wasserdicht zu verschliessen.
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Stadtgärtnerei
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19. Der Bauherr haftet in jedem Fall für sämtliche Schäden, die an Alleebäumen oder öffentlichen Grünflächen bei der Durchführung des Bauvorhabens entstehen. Es gelten die allgemeinen Verhaltensregeln bei Bauarbeiten in Grünflächen und unter Bäumen, insbesondere die Vorschriften für Baumschutz auf Baustellen (www.stadtgaertnerei.bs.ch/ueber-uns/geschaeftspartner/richtlininen-standards/standard s.html). Für allfällige Schäden an öffentlichen Bäumen und Grünanlagen haftet der Veranlasser. Sie werden gemäss der letztgültigen Richtlinie der VSSG/BSB zur Schadenersatz-Berechnung von Bäumen, bzw. nach Aufwand dem Veranlasser in Rechnung gestellt. Vor Baubeginn ist mit Herrn H. Schindler, Baum-und Grünflächenschutz Baustellen (Tel. 061 267 00 73, e-mail: [email protected]) ein Termin zur Begehung der Baustelle im Bereich der Allmend zu vereinbaren. Vor diesem Termin dürfen keinerlei Baumassnahmen oder Installationen vorgenommen werden. Die öffentlichen Rabatten dürfen nicht als Installations- und Lagerplätze gebraucht werden.
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Naturschutz
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20. Die naturschützerisch wertvollen Grünflächen, welche an die Belagsflächen angrenzen, dürfen auf keinen Fall als Installations- und Lagerplatz gebraucht werden. Sie müssen während der gesamten Bauzeit nach Angaben der Stadtgärtnerei geschützt werden. 21. Vor Baubeginn ist mit der Fachstelle für Vogelfragen (Tel. 061 271 92 83; e-mail: Bau-Entscheid Nr. BBG 9'146'774 (1) vom 26. April 2023
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[email protected]) abzuklären, ob Nistplätze von Tieren (am bestehenden Gebäude) durch den Rückbau entfernt werden müssen (§ 3, 5, 9 Gesetz über den Naturund Landschaftsschutz). Das Protokoll der Besprechung mit der Fachstelle für Vogelfragen ist der Stadtgärtnerei VOR Baubeginn zuzustellen. Die durch die Fachstelle für Vogelfragen aufgezeigten Massnahmen sind verbindlich und müssen in der weiteren Planung mitberücksichtigt werden. https://www.birdlife-zuerich.ch/fileadmin/files/documents/downloads/pdf/drucksachen/br_ segler_2016_de.pdf 22. Gemäss Art. 20 (Artenschutz) der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) vom 16. Januar 1991 (SR 451.1), welche sich abstützt auf Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 (SR 451) über den Natur- und Heimatschutz (NHG), sind alle einheimischen Fledermausarten geschützt. Gemäss der Liste in Anhang 3 des NHV gehören Fledermäuse zu den geschützten Tieren. Es ist untersagt, Fledermäuse zu töten, zu verletzen oder zu fangen, sowie ihre Brutstätten (sinngemäss Wochenstuben) zu beschädigen oder zu zerstören. Die Bauarbeiten sind im Falle eines Fledermausfundes umgehend einzustellen und die Kantonale Fledermausschutz-Beauftragte Basel Stadt (Frau Bettina Knobel, Tel: 061 267 67 78, e-mail: [email protected]) zu informieren. Diese entscheidet über das weitere Vorgehen. 23. Eine Bekämpfung invasiver Neophyten auf den freiwerdenden Flächen ist langfristig sicherzustellen. Das erneute Aufkommen invasiver Neophyten muss regelmässig überprüft werden. Offene, häufig gestörte Böden und Kiesflächen werden schnell von invasiven Neophyten wie z.B. vom südafrikanischen Greiskraut oder vom Sommerflieder besiedelt. Gemäss Freisetzungsverordnung (FrSV Art. 15, Anhang 2) darf keine unkontrollierte Verbreitung und Vermehrung von invasiven Neophyten erfolgen. Mit geeigneten Massnahmen ist die Ausbreitung invasiver Arten zu verhindern, indem invasive Arten ausgerissen oder direkt nach der Blüte (vor der Samenbildung) abgeschnitten werden. Als invasive Neophyten gelten sämtliche Arten, welche auf den beiden Listen des nationalen Daten- und Informationszentrum der Schweizer Flora (Info Flora) aufgeführt sind. (https://www.infoflora.ch/de/neophyten/listen-und-infobl%C3%A4tter.html)
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Abteilung Kultur, Archäologische Bodenforschung
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24. BAUBEGLEITENDE ARCHÄOLOGISCHE UNTERSUCHUNG Die projektierten Bodeneingriffe tangieren ein Gebiet, in dem archäologische Aufschlüsse zu erwarten sind. Der Beginn der Bodeneingriffe (Aushub- und Abbrucharbeiten unterhalb des heutigen Gehniveaus, bei Leitungsbauten inkl. Wiederaushub bestehender Trassees) ist der Archäologischen Bodenforschung mindestens 1 Monat im Voraus schriftlich zu melden, damit der Ablauf der archäologischen Untersuchungen mit den Bauarbeiten koordiniert werden kann. Die Archäologische Bodenforschung überwacht die Bodeneingriffe und behält sich vor, die Bauarbeiten zwecks Dokumentation und Bergung der Funde zu unterbrechen. Adresse: Archäologische Bodenforschung Basel-Stadt Petersgraben 11 4001 Basel Telefon: 061 267 23 55 Bau-Entscheid Nr. BBG 9'146'774 (1) vom 26. April 2023
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e-mail: [email protected]
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Amt für Umwelt und Energie, Industrie- und Gewerbeabwasser Baustelle
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25. Abwässer, die im Rahmen von Gebäudesanierungen oder Abbrüchen anfallen (z.B. bei Beton-Borarbeiten, Abtrennen von Betonbrüstungen und -balkonen, Fassadenreinigungen etc.), sind aufzufangen und in die öffentliche Kanalisation abzuleiten (GSchV Art. 8). 26. Auf der Baustelle anfallende Abwässer sind gemäss den Vorgaben der SIA-Richtlinie Nr. 431 zu behandeln (GSchV Art. 8 und Anhang 3.3 Ziff. 23). 27. Die Lager- und Umschlagsflächen für wassergefährdende Stoffe, Bauchemikalien etc. sind durch bauliche Massnahmen (Auffangwanne, abflussloser Raum/Container etc.) so auszubilden, dass auslaufende Flüssigkeiten zurückgehalten werden (GSchG Art. 22 Abs. 1 und 2). Nach geltender Praxis muss das Rückhaltevolumen im Minimum dem Inhalt des grössten Lagergebindes entsprechen.
Amt für Umwelt und Energie, Bodenschutz Bodenschutz
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28. Die Umgebungsgestaltung durch die Stadtgärtnrerei ist nicht Teil dieses Baubegehrens und muss separat eingegeben werden.
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Amt für Umwelt und Energie, Grundwasser
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Grundwasser
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29. Piezorohre oder Brunnen auf der Parzelle müssen vor Schadstoffeintrag mit einer dichten Kappe geschützt sein. (GSchG. Art. 6 ) 30. Sollten Piezorohre abgebrochen werden, sind diese ordnungsgemäss zu kassieren. Sollten die Verrohrungen nicht komplett entfernt werden können, müssen sie mindestens 1 m unter Terrain abgeschnitten, mit sauberem Kies aufgefüllt, der letzte Meter mit tonigen Material verschlossen und mit Humus überdeckt werden. 31. Ein Situationsplan mit den kassierten Piezorohren (Kennzeichnung mit den Katasternummern der Bohrung) und dem jeweiligen Kassierungsprotokoll ist dem AUE Fachbereich Grundwasser elektronisch nach Abschluss der Bauarbeiten zuzustellen. 32. Der Rückbau der Versickerungsmulde und deren zugehöriger Infrastruktur (wie Zuleitungen, Einlauf- oder Kontrollschächte) ist zu dokumentieren. Sollten Zuleitungen oder Sickerleitungen von den Versickerungsanlagen nicht entfernt werden sind diese ordnungsgemäss zu verschliessen. Die Dokumentation mit Fotos ist der Fachstelle Grundwasser ([email protected]) nach Bauvollendung elektronisch zuzustellen.
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Amt für Umwelt und Energie, Altlasten Altlasten
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33. GESETZLICHE GRUNDLAGEN Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01) vom 7.10.1983 Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) vom 24.1.1991 Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV, SR 814.680) vom 26.8.1998 Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) vom 28.10.1998 Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA, SR 814.600) vom 4.12.2015 34. Sollten im Verlaufe der Rückbau- und Aushubarbeiten Verunreinigungen des Untergrundes auftreten, ist das Amt für Umwelt und Energie ([email protected]; Tel-direkt: 061 / 267 08 48) umgehend zu benachrichtigen. (USG Art. 46 Abs. 1) 35. Nach Freilegung des Baugrundes ist das Amt für Umwelt und Energie zwecks Abnahme der Aushubsohle(n) aufzubieten. Diesbezüglich ist mit dem AUE ([email protected]; Tel-direkt: 061 / 267 08 48) vor Beginn der Rückbau- und Aushubarbeiten ein provisorischer Termin zu vereinbaren. (USG Art. 32c Abs. 2 und Art. 46 Abs. 1) 36. Nicht wieder bebaute Flächen sind, wenn sich darunter noch Verunreinigungen befinden, die zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf die Umwelt führen können, gegen eindringende Niederschläge abzudichten. (GSchG Art. 6 Abs. 1 und 2) 37. Die direkte flächenhafte Versickerung von Niederschlagswasser ist zulässig, wenn die Schadstoffgehalte im Untergrund die Grenzwerte für schwach verschmutztes Material nach Anh. 3 Ziff. 2 VVEA (ehemals tolerierbarer Aushub) einhalten. Werden die Grenzwerte für schwach verschmutztes Material überschritten, entscheidet das AUE im Einzelfall. (GSchG, Art 6). 38. Für das zur Terrainauffüllung eingesetzte Material sind dem Amt für Umwelt und Energie ([email protected], 061 / 267 08 48) vor dem Einbau Qualitäts- und Herkunftsnachweise einzureichen. (GSchG, Art 6). 39. Allfällige Ausnahmen von den hier formulierten Auflagen müssen mit dem Amt für Umwelt und Energie vereinbart werden. (AltlV Art. 23)
Amt für Umwelt und Energie, Lärmschutz Baulärm
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40. Die direkt betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner sind mindestens 10 Tage vor Beginn der Bauarbeiten schriftlich über Zweck und Dauer des Bauvorhabens zu orientieren (§ 10 LSV BS). 41. Die Lärmemissionen von Bauarbeiten sind vorsorglich soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (§ 9 Abs. 1 LSV-BS). Bauarbeiten sind auf die Zeit zwischen 07:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 19:00 Uhr beschränkt (§ 11 LSV BS). Bauarbeiten ausserhalb dieser Zeiten, lärmintensive Bauarbeiten sowie Bauarbeiten an Sonn- und Feiertagen sind ohne Ausnahmebewilligung des Amtes für Umwelt und Energie, Abteilung Lärmschutz nicht gestattet (§§ 11, 12 und 13 LSV BS). Bau-Entscheid Nr. BBG 9'146'774 (1) vom 26. April 2023
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42. Für den Abbruch sind lärmarme Verfahren gemäss der Baulärmrichtlinie des BAFU (Stand 2011) zu wählen. Als alternative Verfahren zum Abbruch nach dem schlagenden Prinzip (z.B. Druckluft-, oder Hydraulikmeissel und Schlagbohrgeräten) sind Abbrucharbeiten demnach, wo möglich, mit der hydraulischen Schere, mit dem Diamantschneide-Verfahren oder durch hydraulisches Spalten auszuführen (§ 9 Abs.2 LSV BS).
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Amt für Umwelt und Energie, Abfall
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Abfall
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43. ABBRUCH / UMBAU Bei Bauarbeiten sind Sonderabfälle von den übrigen Abfällen zu trennen und separat zu entsorgen. Die übrigen Bauabfälle sind auf der Baustelle wie folgt zu trennen (VVEA Art. 17): a) unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial; b) verschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial, das Anh. 3 Ziff. 2 VVEA erfüllt (T-Material); c) übriges verschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial; d) mineralische Bauabfälle, jeweils sortenrein; e) verwertbare Abfälle wie Glas, Metalle, Kabel, Holz und Kunststoffe; f) brennbare Abfälle, nicht stofflich verwertbar. 44. Dem AUE-ABF ([email protected]) ist vor Abbruch-/Baubeginn ein Entsorgungskonzept mit Angaben zu Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle sowie die vorgesehene Entsorgung zuzustellen (VVEA Art. 16). Für Material, welches nicht verwertet werden kann, ist dies zu begründen. 45. Die Demontage und Entsorgung aller schadstoffhaltigen Materialien hat wie im Schadstoffgutachten der Joppen & Pita AG vom 05.01.2021 beschrieben, zu erfolgen. Die aufgeführten Abfälle sind getrennt zu erfassen (VVEA Art. 17) und gemäss den Vorschriften der VeVA entsorgen zu lassen (VeVA Art. 4 bis 7 sowie Anhang 1). Die Entsorgungsbelege sind dem AUE-ABF ([email protected]) spätestens bei Bauvollendung unaufgefordert zuzustellen. 46. Die Entfernung der schwachgebundenen asbesthaltigen Abfälle ist von einem SUVA anerkannten Unternehmen vorzunehmen. Die Sonderabfälle sind getrennt zu erfassen (VVEA Art. 17) und gemäss den Vorschriften der VeVA entsorgen zu lassen (VeVA Art. 4 bis 7 sowie Anhang 1). Die Entsorgungsbelege sind dem AUE-ABF ([email protected]) spätestens bei Bauvollendung unaufgefordert zuzustellen. 47. Wird im Verlaufe der Aushubarbeiten verschmutztes Erdreich festgestellt, ist das AUE unverzüglich zu benachrichtigen (USG BS § 37 Abs. 2). 48. Maschinen, Motoren, Geräte, hydraulische Anlagen, Lifte etc., die Sonderabfälle beinhalten, sind zu entleeren. Die erfassten Sonderabfälle, wie beispielsweise verunreinigte Motoren- und Getriebeöle, Hydrauliköle, Heizöle usw., sind gemäss den Vorschriften der VeVA entsorgen zu lassen (VeVA Art. 4 bis 7 sowie Anhang 1). 49. Sonderabfälle (z.B. Leuchtstoffröhren etc.) sind getrennt zu erfassen (VVEA Art. 17) und gemäss den Vorschriften der VeVA entsorgen zu lassen (VeVA Art. 4 bis 7 sowie Anhang 1).
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Lufthygieneamt beider Basel, Lufthygieneamt Abteilung Industrie und Gewerbe <
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50. Luftreinhaltung auf Baustellen: Die Beurteilung der Baustelle erfolgt gemäss der Baurichtlinie Luft (BauRLL) des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) vom 1. September 2002 gestützt auf Anhang 2, Ziffer 88 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV). Das vorliegende Bauprojekt wird gemäss den Kriterien der BauRLL in die Massnahmenstufe B eingestuft. 51. Das korrekte Umsetzen der im Bewilligungsverfahren festgelegten emissionsbegrenzenden Massnahmen ist mit einer Umweltbaubegleitung (UBB) zur Reinhaltung der Luft zu überwachen. Die Berichterstattung der UBB an das Lufthygieneamt beider Basel (LHA) hat nach den ersten drei Monaten, danach halbjährlich sowie in einem Schlussbericht zu erfolgen. Der Umfang und die Form des ersten und der halbjährlichen Berichte ist mit dem LHA abzustimmen. Die Massnahmen und das Pflichtenheft sind in die Ausschreibungsunterlagen zu integrieren. Das Pflichtenheft der Baubegleitung ist vor der Ausschreibung dem LHA zur Beurteilung abzugeben. 52. Die emissionsbegrenzenden Massnahmen sind in einem Konzept zur Reinhaltung der Luft auf der Baustelle zu konkretisieren. Darin sind die wesentlichen Punkte der Massnahmen B1 bis B5 der Baurichtlinie Luft (BauRLL) des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) aufzuführen. Zudem müssen Massnahmen zu mechanischen, thermischen und chemischen Arbeitsprozessen, sowie Anforderungen an Maschinen und Geräte geprüft und im Konzept konkret ausformuliert sein. Auch sind Massnahmen zur Vermeidung von unnötigen Lichtemissionen während der Bauphase aufzuführen. Ebenfalls sind in einem Interventionskonzept das Vorgehen und die geplanten, notwendigen Massnahmen zu beschreiben, falls unvorhergesehene Situationen wie zum Beispiel erhöhter Schadstoffgehalte oder Gerüche auftreten. Das Konzept ist spätestens zwei Wochen vor Baubeginn dem LHA zur Beurteilung abzugeben. 53. Folgende dieselbetriebenen Maschinen und Geräte für den Einsatz auf Baustellen müssen gestützt auf Artikel 19a der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) mit einem Partikelfiltersystem ausgerüstet sein: - Sämtliche Maschinen mit einer Leistung ab 37 kW - Maschinen mit Baujahr ab 2010 mit einer Leistung ab 18 kW 54. Alle Maschinen und Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren ab 18 kW müssen identifizierbar sein, über ein Abgaswartungsdokument verfügen und eine Abgasmarke tragen. 55. Alle Basisanforderungen gemäss der BauRLL sind umzusetzen. Insbesondere sind die Bauarbeiten so auszuführen, dass in der Umgebung der Baustelle keine übermässigen Immissionen - namentlich durch Staub, Abgase oder Geruch - auftreten. Stark staubende Schüttgüter sind beim Umschlag, Lagern oder Einbau durch Wasserberieselung stets feucht zu halten. 56. Die Ausfahrten aus dem Baustellenbereich ins öffentliche Strassennetz sind mit wirkungsvollen Schmutzschleusen, wie z.B. Radwaschanlagen, zu versehen. 57. Material das beim Transport zu Staubemissionen führen kann, ist während des Transportes mit geeigneten Mitteln abzudecken. 58. Vorbehalten bleibt die Anordnung weiterer Massnahmen beim Auftreten von übermässigen Immissionen in der Umgebung, verursacht durch Tätigkeiten auf der Baustelle.
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Feuerpolizei Bau-Entscheid Nr. BBG 9'146'774 (1) vom 26. April 2023
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59. Es gelten die Verordnung über den Brandschutz des Kantons Basel-Stadt 735.200 vom 21.12.2004 (BrandschutzV), die Verordnung über die Gebühren der Feuerpolizei 735.400 vom 23.12.2003 (GebührenV), die VKF Brandschutznorm 2015 (BSN) und die VKF Brandschutzrichtlinien 2015 (BSR). 60. Die nachstehend aufgeführten Pläne und Dokumente sind Bestandteil dieses Entscheids: - Situationsgrundlagen Baubegehren: Auszug aus dem ÖREB-Kataster, Sektion 7, Grundstücknr. 2135, mit Erstellungsdatum 10.10.2022; - Baueingabepläne: Situationsplan 1:1000, Umgebung 1:1000, Grundrisse, Schnitte und Fassaden 1:500, 22.11.2022, Wenger Partner AG, Reinach BL. 61. Betreffend Brandschutz auf Baustellen ist die BSR Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz, Kapitel 5 Brandschutz auf Baustellen zu beachten, insbesondere: - ist durch Instruktion, Überwachung und periodische Kontrollgänge eine brandschutztechnisch einwandfreie Ordnung zu gewährleisten; - sind brennbares Material (z.B. Holz, Papier, Kunststoff, Verpackungen) sowie Bauschutt periodisch zu entfernen oder in genügendem Abstand zur Baustelle zu lagern; - sind die Flucht- und Rettungswege jederzeit freizuhalten und zu kennzeichnen; - haben vor und nach feuergefährlichen Arbeiten gemäss Ziff. 3.2 Abs. 4 und 5 dieser BSR die notwendigen Kontrollen zu erfolgen.
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Bundesamt für Strassen
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62. Für die Abbrucharbeiten sind alle notwendigen Massnahmen vorzunehmen, um die Verkehrssicherheit auf der Nationalstrasse nicht zu beeinträchtigen resp. zu gefährden. Massnahmen gegen Staubentwicklung im Bereich der Nationalstrasseninfrastruktur müssen ergriffen werden. Staubbelastung während den Arbeiten darf zu keinerlei Sichtbehinderungen auf der Nationalstrasse führen. 63. Bauplatzinstallation: Mit einem Baukran dürfen keine Lasten über die Fahrbahn oder Lärmschutzwand bzw. Stützmauer geschwenkt werden. Der Turmschwenkkranz oder Ausleger im Bereich der Fahrbahnüberschwenkung ist entsprechend zu beschränken. Eine Kopie des Installationsprotokolls ist der Gebietseinheit VIII, NSNW AG, Baupolizei, Netzenstrasse 1, 4450 Sissach oder [email protected] einzureichen. 64. Verschleppung von Kies, Aushubmaterial und dgl. auf die Fahrbahn ist zu verhindern. Verschmutzungen der Verkehrsfläche sind umgehend zu reinigen. 65. Baureklamen in Richtung Nationalstrasse (Wahrnehmungsbereich der Nationalstrasse) sind nach Artikel 98 der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) untersagt. 66. Der Baubeginn und die Fertigstellung sind der Gebietseinheit VIII, NSNW AG, zu melden. Kontakt: NSNW AG, Baupolizei, Netzenstrasse 1, 4450 Sissach oder [email protected]. 67. Aussergewöhnliche Ereignisse während de Rückbau- und Abbrucharbeiten, welche die Nationalstrasse oder gar deren Betrieb beeinflussen, sind unverzüglich dem ASTRA und der Gebietseinheit VIII, NSNW AG, zu melden.
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Bau-Entscheid Nr. BBG 9'146'774 (1) vom 26. April 2023
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Bau- und Gastgewerbeinspektorat
Kosten Für diesen Entscheid wird eine Gebühr von CHF 7'500.00 erhoben. Diese setzt sich wie folgt zusammen BBG Belegnummer: 6020603704 Prüfgebühr Kontrollgebühr Hinweisschild Gebühr TBA Planung Entwässerung und Gewässer Gebühr AUE Industrie- und Gewerbeabwasser Bewilligungsgebühr Gebühr ASTRA Porti und Spesen Rechnungstotal
Betrag CHF 4'380 2'190 90 440 50 300 50 7'500
Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt
Johanna Wolf Bauinspektor
Ihre Kontaktperson Bauinspektor Johanna Wolf
Baukontrolleur Dominik Meyer
Telefon +41 61 267 21 68
Telefon +41 61 267 92 20
Bau-Entscheid Nr. BBG 9'146'774 (1) vom 26. April 2023
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Bau- und Gastgewerbeinspektorat
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann bei der Baurekurskommission, Münsterplatz 11, 4001 Basel, Rekurs erhoben werden. Der Rekurs ist innert 10 Tagen nach Zustellung des Entscheides schriftlich anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebungen und anderen besonderen Vorkehrungen, der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden.
Beilagen bewilligte Kanalisationspläne, vom TBA-I / P-EG abgestempelt am 26.01.2023.
Dieser Entscheid wird zugestellt an: Bundesamt für Strassen Filiale Zofingen Stiftung Habitat Jenisch Jenny, mit Einzahlungsschein Wenger Partner AG Mentil Cirillo, als Einschreiben
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