Neue Zufahrtsstrasse IWB Pumpwerk

Naturersatzflächen · Basel-Stadt

Dokument

Nummer
BBG-Nr. 9094465
Art
Naturersatzflächen
Kanton
Basel-Stadt
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
FSB
Beschlossen
13.07.2017
In Kraft seit
13.07.2017

Karte

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2017-07-13_ENT_9094465_OEREB.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt

Bau- und Gastgewerbeinspektorat

Münsterplatz 11, CH-4001 Basel Telefon +41 61 267 92 00 Telefax E-Mail [email protected] Internet www.bgi.bs.ch

Bau-Entscheid Nr. BBG 9'094'465 (1) vom 13. Juli 2017 Adresse

Basel, Fasanenstr. 151 Geb. 16736 fertigerstellt Sek. 7 Parz. 2351 Basel, Schorenweg 150 Geb. 58180 fertigerstellt Sek. 7 Parz. 2351

Gesuchsteller

Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt Städtebau & Architektur,

Grundeigentümer Verantwortliche Fachperson

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Objekt

Neue Zufahrtsstrasse (Privatstrasse), von Fasanenstrasse (Abzweigung östlich von Haus 151) zum IWB-Pumpwerk Schorenweg 150, mit Ausnahmeantrag und Gesuch um Waldrodung

Eingabedatum Publikationsdatum

2.März 2017 22. März 2017

Entscheid

Das Baubegehren wird unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Bedingungen und Auflagen aufgrund des beiliegenden Entscheides des Vorstehers des Bau- und Verkehrsdepartements vom 6. Juli 2017, gestützt auf Artikel 24 Raumplanungsgesetz für Bauten ausserhalb der Bauzonen und §§ 42 und 80 Bau- und Planungsgesetz sowie aufgrund des beiliegenden Entscheids des Vorstehers des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 15. Juni 2017 ausnahmsweise bewilligt.

Bau-Entscheid Nr. BBG 9'094'465 (1) vom 13. Juli 2017

Einsprachefrist bis

21. April 2017

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Bau- und Gastgewerbeinspektorat

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Stadtgärtnerei Baumschutz bei Baubegehren

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24. Das Areal befindet sich im weiteren Baumschutzgebiet, in dem Bäume ab 90 cm Stammumfang (ca. 30 cm Durchmesser), einen Meter über dem Boden gemessen, geschützt sind (§ 4 BSchG). Der Bauherr haftet in jedem Fall für sämtliche Schäden, die an geschützten Bäumen bei der Durchführung des Bauvorhabens entstehen. Vor Baubeginn müssen geschützte Bäume im Kronen- bzw. Wurzelbereich abgehagt werden. Sie müssen während der gesamten Bauphase vor jeglichem Befahren, dem Ausschütten von Flüssigkeiten (Oel, Benzin, Säuren, Laugen, Fäkalien, Zementwasser usw.) und vor Feuer geschützt werden. Im Baustellenbereich dürfen Grünflächen nicht mit Baumaterial belegt werden. Grünflächen und Baumrabatten sind vor Baubeginn zu schützen (Abzäunung). Im Wurzelbereich von geschützten Bäumen darf das Terrain weder abgesenkt noch aufgeschüttet noch verdichtet werden. Grabarbeiten in Baumnähe sind von Hand auszuführen. Beim Maschineneinsatz ist auf das Kronenprofil der Bäume Rücksicht zu nehmen. Allfällige notwendige Rückschnitt- oder Kappmassnahmen im Wurzel- und Kronenbereich geschützter Bäume bedürfen der schriftlichen Bewilligung durch die Stadtgärtnerei. http://www.stadtgaertnerei.bs.ch/dms/stadtgaertnerei/download/geschaeftspartner/Faltpr ospekt_Baumschutz-auf-Baustellen_A4/Baumschutz%20auf%20Baustellen.pdf 25. Der Bauherr haftet in jedem Fall für sämtliche Schäden, die an Alleebäumen oder öffentlichen Rabatten bei der Durchführung des Bauvorhabens entstehen. Es gelten die allgemeinen Verhaltensregeln bei Bauarbeiten in Grünflächen und unter Bäumen, insbesondere die Vorschriften für Baumschutz auf Baustellen (www.stadtgaertnerei.bs.ch/geschaeftspartner/standards.htm) Für allfällige Schäden an Bäumen und Grünanlagen, die durch Missachtung vorgenannter Verhaltensregeln verursacht werden, haftet der Veranlasser. Sie werden dem Veranlasser gemäss den letztgültigen ´Richtlinien der VSSG zur Berechnung von Baumschädigungen´ bzw. nach Aufwand in Rechnung gestellt. Die öffentlichen Rabatten dürfen nicht als Installations- und Lagerplätze gebraucht werden. 26. Gemäss Zwischenbericht vom 30.03.2017 wurde seitens Stadtgärtnerei eine Aussage eines Baumpflegespezialisten zur Machbarkeit der Massnahmen im Bereich der geschützten Bäume verlangt. Das nachgereichte Baumschutzkonzept der Firma vita Bau-Entscheid Nr. BBG 9'094'465 (1) vom 13. Juli 2017

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arborea liegt der Stadtgärnterei nun zur Beurteilung vor. Das Baumschutzkonzept insbesondere die darin enthaltenen Massnahmen zum Schutze der Bäume sind für die gesamte Bauphase einzuhalten. 27. Gemäss Baumschutzkonzept von vita arborea wird empfohlen im Bereich der wertvollen Eichenbestände (Nr. 3 und 4) die Strassenführung um 50 -100 cm zu verschieben. Die Stadtgärtnerei würde eine Verschiebung der Strassenführung grundsätzlich begrüssen. Im Rahmen der gemeinsamen Begehung vor Baubeginn soll dies nochmals im Detail besprochen werden. 28. Für den ganzen Bauablauf, insbesondere im Bereich der Bäume 1,3-6, 8-10 (gemäss Baumschutzplan von vita arborea), ist die baumpflegerische Begleitung und Überwachung sicherzustellen. Es ist ein ausgewiesener Baumpflegespezialist mit Fachausweis beizuziehen (www.baumpflege-schweiz.ch). Vor Baubeginn ist der Stadtgärtnerei mitzuteilen, welche Firma mit der baumpflegerischen Begleitung beauftragt ist. Den Anweisungen des Baumpflegespezialisten ist Folge zu leisten. Grabarbeiten im Wurzelbereich sind vom Baumpflegespezialisten zu überwachen. Die Protokolle der regelmässigen Begehungen des Baumpflegespezialisten sind der Stadtgärtnerei unaufgefordert zuzustellen. 29. Werden in den definierten Schutzbereichen Baumassnahmen ohne Rücksprache mit dem zuständigen Baumpflegespezialisten bzw. unter Ausschluss von diesem ausgeführt (keine baumpflegerische Begleitung), kann seitens Stadtgärtnerei der Nachweis verlangt werden, dass keine Beeinträchtigungen bzw. Verletzungen entstanden sind. Die Stadtgärtnerei kann allfällige Massnahmen zur Schadensbegrenzungen verlangen. 30. Vor Baubeginn ist mit dem Kreisbauleiter der Stadtgärtnerei ( ), dem zuständigen Baumpflegespezialisten, dem Amt für Wald ( ) und der Stadtgärtnerei ( ) ein Termin zur Begehung der Baustelle zu vereinbaren. Vor diesem Termin dürfen keinerlei Baumassnahmen oder Installationen vorgenommen werden. 31. Nach Stellung des erforderlichen Baumschutzzaunes gemäss Baumschutzkonzept von vita arborea ist die Stadtgärtnerei darüber zu informieren ( ). Baustelleninstallation

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32. Als Bestandteil der Bauakten ist der der Stadtgärtnerei ein Detailplan mit Angaben der Flächen für Baustelleninstallation, Materialdepots und Baugrube vor Baubeginn zur Beurteilung und Genehmigung einzureichen. Naturschutz

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33. Die im Zwischenbericht seitens Stadtgärtnerei geforderten Unterlagen zum ökologischen Ausgleich und Ersatz sind nachgereicht worden (siehe Massnahmen Naturschutz von 12.05.2017). Für die Erstellung der neuen Zufahrtsstrasse werden 505m2 schützenwerte Fläche zerstört (Naturobjekt ID-Nr. 236), welche gemäss Natur- und Landschaftsschutzgesetz §9 ersetzt werden müssen. Bau-Entscheid Nr. BBG 9'094'465 (1) vom 13. Juli 2017

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Bau- und Gastgewerbeinspektorat

Für die beiden Projekte -Zufahrtsstrasse- und -Erneuerung des Sportfelds Schorenmatten- ist gemeinsamer Ersatz vorgesehen. Die Stadtgärtnerei begrüsst den Vorschlag für den Ersatz und ökologischen Ausgleich gemäss Dokument von (Grünflächenbilanz, Plan Nr. 100.S.0038/A). Die Konkretisierung der Ersatzmassnahmen (Saatmischung, Substrat, Pflege) hat im Rahmen des Bauprojekts Sportfeld Schorenmatten in Absprache mit der Stadtgärtnerei zu erfolgen und ist im Rahmen dieses Projekts umzusetzen und zu überprüfen.

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