Tramverlängerung Tram 3

Naturersatzflächen · Basel-Stadt

Dokument

Nummer
BAV-Nr.: 2014.10.31-003 UVP 12.1; BBG-Nr. 9069782
Art
Naturersatzflächen
Kanton
Basel-Stadt
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
FSB
Beschlossen
15.03.2015
In Kraft seit
15.03.2015

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Basel-Stadt mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

2015-03-25_ENT_1031003_9069782_OEREB.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt

Tiefbauamt u Allmendverwaltung

Dufourstr. 40/50, CH-4001 Basel Telefon +41 61 267 93 57 Telefax E-Mail [email protected] Internet www.tiefbauamt.bs.ch

Bericht Nr. PBA 9'069'782 (1) vom 22. Januar 2015 Adresse

Basel, Burgfelderstrasse Bungestrasse bis Landesgrenze

Gesuchsteller Verantwortliche Fachperson Objekt

Leitungsbau, Strassenbau , Tram 3 Verlängerung nach Saint-Louis, MP 526

Eingabedatum

Ganzen Text zeigen

12.Juni 2014 18.November 2014 15. November 2014

Publikationsdatum

Dauer und Mengen der Belegungen Baustelle von 23.Nov.2015

<m2 <

Erste Eingabe Wiederholte Eingabe Einsprachefrist bis 16. Dezember 2014

bis 21.Jun.2018

von 16.Nov.2015 von 24.Nov.2015 von 04.Jan.2016 von 08.Feb.2016 von 08.Feb.2016 von 18.Apr.2017

Stellungnahme

Der Bau- und Nutzungsentscheid für das vorliegende Bauvorhaben auf Allmend wird vom Bundesamt für Verkehr gefällt. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn der rechtsgültige Entscheid des Bundesamt für Verkehr vorliegt.

Prüfinstanzen

Abfall Allmendverwaltung Altlasten Amt für Umwelt und Energie Amtliche Vermessung Archäologische Bodenforschung Basler Verkehrsbetriebe Basler Verkehrsbetriebe, Bauabteilung Basler Verkehrsbetriebe, Betriebsabteilung

Bericht Nr. PBA 9'069'782 (1) vom 22. Januar 2015

bis 27.Nov.2015 bis 21.Jun.2018 bis 30.Jun.2016 bis 12.Feb.2016 bis 19.Feb.2016 bis 05.Mai.2017

10.00m² 20.00m² 30.00m² 40.00m² 20.00m² 100.00m²

Bauinstallation

Seite 1 von 18

Allmendverwaltung

Bauinspektor Biotechnologie /Direkteinleitungen Bodenschutz Cablecom AG Diverses Grundbuch- und Vermessungsamt Grundwasser Hochbauamt Industrielle Werke Basel Industrielle Werke Basel, Elektrizität Industrielle Werke Basel, Gas Wasser Fernwärme Industrielle Werke Basel, Telekom Kantonale Denkmalpflege Kantonspolizei Basel-Stadt Koordinationsstelle Koordinationsstelle Umweltschutz Landerwerb Lärmschutz Lufthygieneamt Abteilung Industrie und Gewerbe Mobilität Planung Planung - Entwässerung und Gewässer Planungsamt Stadtbildkommission Städtebau und Architektur Stadtgärtnerei Strassen Kunstbauten Leitungstunnel Swisscom (Schweiz) AG Temporäre Verkehrsmassnahmen (Baustellen) Tiefbauamt Verkehr Verkehrssicherheitsmassnahmen Verkehrssteuerung Verkehrstechnik Zollverwaltung

Bericht Nr. PBA 9'069'782 (1) vom 22. Januar 2015

Seite 2 von 18

Allmendverwaltung

<m3> <m4>

<m5>

<m3> <m5>

<m3>

<m5>

<m5>

Stadtgärtnerei

<

Bauarbeiten im Bereich von Bäumen und Grünanlagen:: Auflagen aus der Umweltverträglichkeitsprüfung 11. Für das Projekt wurde ein detailliertes Baumschutzkonzept erstellt. Die darin formulierten Auflagen und Baumschutzmassnahmen sind einzuhalten und umzusetzen. Ebenfalls sind die im UVB formulierten Massnahmen zum Schutz der belebten Umwelt zu berücksichtigen. Die vom Bauherr beauftragte Umweltbaubegleitung muss über die Umsetzung der Auflagen der Stadtgärtnerei monatlich kurz berichten. Die Teilprojektleitung der Stadtgärtnerei nimmt ). 12. Es gelten die allgemeinen Verhaltensregeln bei Bauarbeiten in Grünflächen und unter Bäumen, insbesondere die Vorschriften für Baumschutz auf Baustellen (www.stadtgaertnerei.bs.ch/standards.htm). Für allfällige Schäden an Bäumen und Grünanlagen die durch Missachtung Bericht Nr. PBA 9'069'782 (1) vom 22. Januar 2015

Seite 4 von 18

Allmendverwaltung

<m5>

13.

<m5>

14.

<m5>

15.

<m5>

16.

<m5>

17.

<m5>

18.

<m5>

19.

<m5>

20.

<m5>

21.

vorgenannter Verhaltensregeln verursacht werden haftet der Veranlasser. Sie werden gemäss der letztgültigen Richtlinien der VSSG zur Berechnung von Baumschädigungen, bzw. nach Aufwand dem Veranlasser in Rechnung gestellt. Der Rückbau der Freizeitgartenbereiche ist mit der Stadtgärtnerei frühzeitig detailliert zu definieren. ( ). Die Zugänge zu den heutigen Eingängen müssen immer gewährleistet sein. Die neue Einzäunung zwischen verbleibenden Freizeitgärten und den projektierten öffentlichen ökologischen Ausgleichflächen ist vor dem Rückbau der Gärten zu erstellen. Die betroffenen Gartenparzellen stehen aufgrund Kündigungsfristen frühestens ab 1.1.2016 für Eingriffe offen. In der Zeit zwischen erfolgtem Rückbau des bestehenden Areal-WCs und der Betriebsbereitschaft der neuen Toilettenanlage bei der Tramwendeschlaufe ist ein WC-Provisorium zu stellen. Die Kommunikation mit den Pächter und Freizeitgartenvereine muss zwingend über die Abteilung Freizeitgärten der Stadtgärtnerei erfolgen. Vor der Ausschreibung Ihrer Arbeiten muss mit uns Kontakt aufgenommen werden (Herr ). Die zur Fällung anbegehrten Bäume dürfen erst entfernt werden, wenn die Durchführung der Bauarbeiten, welche die Fällung bedingen, gesichert ist, jedoch erst unmittelbar vor Baubeginn und möglichst nicht im Zeitraum vom 1. März bis 31. Juli. Sollte der letztgenannte Zeitraum nicht eingehalten werden können, ist die Bundesverordnung über den Natur- und Heimatschutz Art. 20, Abs. 2; Jagdgesetz Art. 2, Abs. 7 und Internationale Übereinkunft zum Schutz der Vögel Art. 2a,4 zu beachten. Der vorgesehene Fälltermin ist der Stadtgärtnerei frühzeitig mitzuteilen ( ). Die Bauarbeiten im Bereich der Bäume, insbesondere die Grab- und Wiederauffüllarbeiten, müssen zu Lasten des Veranlassers und in frühzeitiger Rücksprache mit dem zuständigen Bauleiter der Stadtgärtnerei von einer ausgewiesenen Baumpflegefirma begleitet werden ( ). Die beauftragte Baumpflegefirma ist vom Veranlasser zur Begehung vor Baubeginn aufzubieten. Vor Baubeginn bitten wir um einen Termin zur Begehung der Baustelle ( ). Die gesetzlich verordneten Baumersatzpflanzungen haben in Rücksprache mit der Stadtgärtnerei zu erfolgen. Nach Abschluss der Bauarbeiten werden die Grünanlagen zu Lasten des Veranlassers durch die Stadtgärtnerei instand gestellt. Die Stadtgärtnerei behält sich vor, zum Schutze von Bäumen und Grünanlagen weitere Massnahmen anzuordnen.

Baumschutz bei Baubegehren: Auflagen aus der Umweltverträglichkeitsprüfung <m5>

22. Der betroffene Bauabschnitt grenzt an Privatgrundstücke, welche im weiteren Baumschutzgebiet liegen. In diesen sind Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 90cm, 1m über Boden gemessen, gesetzlich geschützt (§ 3 & 4 BSchG). Der Bauherr haftet in jedem Fall für sämtliche Schäden, die an geschützten Bäumen bei der Durchführung des Bauvorhabens entstehen. Grab- und Wiederauffüllarbeiten in der Nähe von geschützten Bäumen müssen sowohl auf diesen Grundstücken (z.B. Hausanschlüsse, Trottoirauskofferungen, etc.) als auch auf der angrenzenden Allmend zu Lasten des Veranlassers und in frühzeitiger Rücksprache mit der Stadtgärtnerei ( ) durch eine ausgewiesene Baumpflegefirma begleitet Bericht Nr. PBA 9'069'782 (1) vom 22. Januar 2015

Seite 5 von 18

Allmendverwaltung

werden. Naturschutz: Auflagen aus der Umweltverträglichkeitsprüfung <m5> <m5> <m5>

<m5>

<m5>

23. Die konkreten Auflagen im Fachbereich Natur und Landschaft erfolgen via Koordinationsstelle Umweltschutz (KUS) und dem Bundesamt für Verkehr (BAV). 24. Die im UVB 2. Stufe unter 5.12.2 (Seiten 38/39) ausformulierten Massnahmen sind zulasten des Projekts vollumfänglich umzusetzen (Art. 181ter und 18b NHG) 25. Für die Phasen der Detailprojektierung und des Baus ist für die Belange von Natur- und Landschaftsschutz und des Baumschutzes eine ökologische Baubegleitung anzuordnen. Deren Pflichtenheft muss VOR Baubeginn durch die Kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz (H ) geprüft und genehmigt werden. Die mit der ökologischen Baubegleitung Beauftragten haben der Fachstelle regelmässig zu rapportieren und die relevanten Fragen zum Entscheid vorzulegen. 26. Die sachgerechte Pflege der Wiederherstellungs-, Ersatz und Ausgleichsflächen sowie der neu gepflanzten Bäume wird unter besonderer Beachtung der Vegetationssukzession (Verhindern des Auftretens unerwünschter Pflanzen; invasive Neophyten!) nach genehmigten Pflegekonzepten unter Aufsicht der Kantonalen Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz durch die Stadtgärtnerei als zuständigem Unterhaltsbetrieb auf Stadtbasler Allmend sichergestellt. 27. Während 20 Jahren hat die sachgerechte Pflege der Wiederherstellungs-, Ersatz und Ausgleichsflächen zu Lasten des Veranlassers zu gehen. Dies ist VOR Baubeginn zwischen den zuständigen Parteien zu vereinbaren.

<m3>

<m5>

<m3> <m5> Bericht Nr. PBA 9'069'782 (1) vom 22. Januar 2015

Seite 6 von 18