Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum

Gewässerraum · Basel-Stadt

Dokument

Nummer
27.02.2024
Art
Gewässerraum
Kanton
Basel-Stadt
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
RRB
In Kraft seit
27.02.2024

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Text

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Regierungsratsbeschluss vom 27. Februar 2024

Festlegung des Gewässerraums im Kanton Basel-Stadt

1.

Der Regierungsrat erklärt die dem Kantonalen Nutzungsplan Gewässerraum zugrunde liegenden Geobasisdaten (KGeoIV Anhang 1, ID 190) des Geschäfts «Erstfestlegung Gewässerraum», kartografisch dargestellt in den Plänen 14438 bis 14444, als verbindlich.

2.

Der Regierungsrat gibt den beiliegenden Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV zur Publikation frei.

3.

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Der Regierungsrat beschliesst mangels Legitimation auf die Einsprache B.A. nicht einzutreten.

4.

Der Regierungsrat beschliesst die Abweisung der folgenden Einsprachen: - Einsprache der Gemeinde Riehen - Einsprache von S.A. - Einsprache von J.K. und U.K. - Einsprache von M.B. - Einsprache von S.V. - Einsprache von C.K. - Einsprache des K.F.BL - Einsprache von J.W. - Einsprache von J.W., B.W. und C.Z.

5.

Der Regierungsrat heisst die folgenden Einsprachen teilweise gut und weist die Einsprachen ab, soweit ihnen nicht entsprochen werden konnte: - Einsprache von H.M., G.H., T.Z. und der W.K., alle vertreten durch T.Z. - Einsprache des WWF Region Basel.

Begründung Gewässer und ihre Uferbereiche sind wichtige Lebensräume und Wanderkorridore für Tiere und Pflanzen. Sie brauchen ausreichend Raum, damit sie ihre ökologischen Funktionen und den Hochwasserschutz erfüllen können.

P240201

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Mit der Festlegung der Gewässerräume erhalten die Gewässer wieder mehr Raum. Zudem verhindert der Gewässerraum, dass schädliche Stoffe in die Gewässer gelangen. Im Auftrag des Bundes und gestützt auf die eidgenössische Gewässerschutzgesetzgebung legt der Regierungsrat mittels kantonalem Nutzungsplan Gewässerraum den Raum der Gewässer im Kanton Basel-Stadt grundeigentümerverbindlich fest. Der bisher geltende Gewässerraum gemäss Übergangsbestimmungen wird damit abgelöst. Im festgelegten Gewässerraum dürfen nur Anlagen, die von öffentlichem Interesse und auf den Standort angewiesen sind, erstellt werden, so z.B. Fusswege oder Brücken. In dicht überbauten Gebieten sind Ausnahmen möglich. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung innerhalb des Gewässerraums darf nur extensiv erfolgen und es gilt ein Dünge- und Pflanzenschutzmittelverbot. Die Vorgaben des Bundes gewähren den Kantonen bei der Umsetzung wenig Handlungsspielraum. Trotzdem soll aufgrund der ökologischen Bedeutung auch bei zahlreichen, ursprünglich künstlich angelegten Gewässern ein Gewässerraum festgelegt werden. In kantonalen Schutzgebieten, wie der Rheinhalde, dem Eisweiher oder im Autal wird zur Erfüllung der ökologischen Funktionen der Gewässerraum zudem breiter festgelegt, als es im Minimum verlangt wäre.