10160 - BSW-Linienplan Grenzacherweg

Bau-, Strassen- und Weglinien · Riehen

Dokument

Art
Bau-, Strassen- und Weglinien
Gemeinde
Riehen
Kanton
Basel-Stadt
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
GdRB
Beschlossen
19.08.2003

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Text

Beschluss

Gemeinde Riehen Gemeinderat

Grenzacherweg Abschnitt Kohlistieg bis Eingang Friedhof Hörnli, Änderung des Erschliessungsplans, Aufhebung und Neulegung der Strassenlinie sowie neues Strassenquerprofil und Höhenkoten; Planfestsetzungsbeschluss

Vom 19. August 2003 Der Gemeinderat setzt, gestützt auf die §§ 97, 98 und 106 des Bau- und Planungs­ gesetzes vom 17. November 1999, den Linien- und Erschliessungsplan Inventar Nr. 10'160 für die Aufhebung und Neulegung der Strassenlinie, das neue Strassenquer­ profil, sowie die Höhenkoten im Grenzacherweg, Abschnitt Kohlistieg bis Eingang Friedhof Hörnli, fest. Dieser Planfestsetzungsbeschluss wird mit Rechtsmittelbelehrung publiziert und den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden. Zum Re­ kurs wegen inhaltlicher Mängel ist nur berechtigt, wer ganz oder teilweise erfolglos Einsprache gegen Planentwürfe erhoben hat. Der Rekurs ist innert 10 Tagen nach Zustellung des Einspracheentscheids oder nach der Publikation dieses Beschlusses im Kantonsblatt beim Regierungsrat anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen, vom glei­ chen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die An­ träge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebung und anderen besonderen Vorkehren, der Rekurrentin oder dem Re­ kurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden.

Riehen, 19. August 2003 Im Namen des Gemeinderats

www,riehen.ch

Genehmigung

Baudepartement des Kantons Basel-Stadt

Riehen, Grenzacherweg, Kohlistieg Genehmigung der Linien- und Erschliessungspläne Beschluss vom 9. Oktober 2003 ://: 1. Es wird festgestellt, dass die vom Gemeinderat Riehen am 19. August 2003 genehmigten Linien- und Erschliessungspläne, Inventar Nr. 10'159-1, 10'159-2 und 10'160 rechtmässig und im Sinne des Raumplanungsrechts zweckmässig sind. 2. Gestützt auf §114 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999 werden die Pläne Inventar Nr. 10'159-1, 10*159-2 und 10'160 der Gemeinde Riehen genehmigt. 3. Dieser Beschluss ist der Gemeinde Riehen mitzuteilen.

Baudepartement Die Vorsteherin:

Barbara Schneider