St. Antoni: Schutzzone der Quellfassung "Sodbach"

Groundwater protection zones · Fribourg

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Groundwater protection zones
Canton
Fribourg
Level
Cantonal
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Staatskanzlei
Approved by
RIMU
In force since
Dec 20, 1994

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STAATSRAT DES KANTONS FREIBURG

(AUSZUG AUS DEM SITZUNGSPROTOKOLL)

2248 St. Antoni, Gemeinde. - Plan und Reglement der Schutzzone der Quellfassung "Sodbach", Eigentum des Zweckverbands zur Nutzung der Sodbachwasser; Genehmigung

gestützt :

auf den Artikel 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSch6);

auf die Artikel 13 ff. der eidgenössischen Verordnung zum Schutze der Gewässer gegen Verunreinigung durch wassergefährdende Flüssigkeiten vom 28. September 1981 (VWF); auf den Artikel 22 des Ausführungsgesetzes vom 22. Mai 1974 zum Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (AGzGSch6),

in Erwägung : Der Plan und das Reglement der Schutzzonen für die Quellfassung "Sodbach" wurden vom 13. April bis 12. Mai 1992 öffentlich aufgelegt. Diese Dokumente sind, gemäss

Art. 22 AGz@Sch@, in Übereinstimmung mit dem Amt für Umweltschutz, Abteilung

Geologie- Grundwasser, erstellt worden.

Entsprechend des Art. 14 VWF wurden zum Schutz der Fassung verschiedene Zonen "S" geschaffen.

Während der öffentlichen Auflage sind 2 Einsprachen eingegangen. Diese Einsprachen wurden von der Baudirektion behandelt.

Auf Antrag der Baudirektion,

beschliesst :

Artikel 1.- Der Plan und das Reglement der Schutzzone der Quellfassung "Sodbach", angenommen durch den Gemeinderat von St. Antoni am 2. April 1992, sind genehmigt.

Art. 2

- Der Plan und das Reglement treten mit der Genehmigung in Kraft.

Art. 3

- Mitteilung an :

a) die Baudirektion, für sich selbst und für das Amt für Umweltschutz (mit den Akten) (4 Ex.);

b) das Kantonslabor (1 Ex.);

c) das Oberamt des Sensebezirkes, für sich selbst und für die Gemeinde St. Antoni und den Zweckverband zur Nutzung der Sodbachwasser (4 E

x.); Auszug aus dem Staatsratsprotokoll D) KONG S DS vom 2 0. DEZ. 1994

Bescheinigt, DERSTAATSKANZLER:

a. Ode,

d) die Staatskanzlei (2 Ex.).

GEMEINDE ST.ANTONI

SCHUTZZONENEREGLEMENT "S"

DER FASSUNG "SODBACH"

Eingentum : der Zweckverband zur Nutzung der Sodbachwasser

KANTONALES AMT FUR UMWELTSCHUTZ OFFICE DE LA PROTECTION DE L'ENVIRONNEMENT (OPEN)

GEMEINDE

REGLEMENT FUER DIE SCHUTZZONE "S" DER FASSUNG

Amt für Umweltschutz (AFU)

Reglement vom September 1989 (+Aenderungen vom 23. April 1991)

REGLEMENT FUER DIE SCHUTZZONE "S" DER FASSUNG

Art. 1 Geltungsbereich

Die Schutzzone besteht aus den Zonen SI (Fassungsbereich), SII (engere Schutzzone) und SIII (weitere Schutzzone), gemäss Schutzzonenplan und Art. 30 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 8 Oktober 1971.

Art. 2 Nutzungsvorschriften

Innerhalb der Schutzzone gelten die nachfolgenden Nutzungsvorschriften. Zeichenerklärung :

+ zugelassen

- verboten

b Die betreffenden Tätigkeiten und Anlagen können im allgemeinen zugelassen werden. In jedem Fall müssen die Auflagen und Bedingungen der Gewässerschutzbehörden eingehalten werden; in gewissen Fällen

müssen Verbote erlassen werden.

Die Wasserversorgungen und die Besitzer der Quell- und Grundwasserfassungen sind verpflichtet, den von den Schutzzonen betroffenen Grundbesitzern die Nutzungsbeschränkungen mitzuteilen und diesen allfällige Ergänzungen

bekanntzumachen (z.B. neue Anwendungsverbote von Pflanzenschutzmitteln).

Ausserdem sind sie verpflichtet

die Einhaltung der gültigen Vorschriften zu überwachen,

den Zustand risikoreicher Installationen wie Miststöcke, Grünfuttersilos, Mineralöltankanlagen, Lösungsmittel - und Planzenschutzmittellager regelmässig zu überprüfen, so dass diese

kein Wasser verschmutzen können.

Die Anmerkungen sind Bestandteil der Nutzungsvorschriften.

+ zugelassen/ - verboten/ b bewilligungspflichtig

Zone sıl si A. Land- und forstwirtschaftliche Nutzung a. Bodennutzung

Graswirtschaft + + Weidegang + = Ackerbau + + Intensivkulturen wie Garten-, Obst-, Wein- und

2 Gemüsekulturen be) + Container-Pflanzenschulen und ähnliches - b Wald » +

+ zugelassen/ - verboten/ b bewilligungspflichtig

SI

Zone sıl

SIIl

b

. Düngung

Ausbringen von Hofmist

Anwenden von Handelsdünger

Ausbringen von Klärschlamm und

nicht hygienisiertem Kompost

Ausbringen von flüssigem Klärschlamm, gekalkt oder kompostiert,

hygienisiert

Ausbringen von hygienisiertem

Kompost

Ausbringen von Hofdünger, Handelsdünger und Klärschlämmen im

Wald (im Sinne dieses Reglementes sind bewaldete Weiden nicht als Wald aufgefasst)

in forstlichen Pflanzgärten

Lanzendüngung

nm

+ zugelassen/ - verboten/ b bewilligungspflichtig

Zone SI sii SIll Pflanzenbehandlungsmittel (Pflanzenschutzmittel, Herbizide und Wachstums-Regulatoren) Anwendung von Pflanzenbehandlungs-

j 2 2 mitteln = + + Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Forstwirt-

i f2 2 schaft = +° +

Behandlung von gelagertem

Nutzholz mit Pflanzenschutzmitteln

Andere Produkte

Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

und Herbiziden in forstlichen Pflanzengärten

Zubereiten der Brühen von Pflanzenbehandlungsmitteln und anderen chemischen Hilfsstoffen, sowie Beseitigung von Brüheresten und Reinigung von Geräten

+ zugelassen/ - verboten/ b bewilligungspflichtig

Zone si Sii sill . 2 d. Holzschutzmittel - - + e. Bewässerung Anwendung von Oberflächenwasser = + +

Anwendung von häuslichem gewerblichem und industriellem Abwasser - - - f. Vebriges

Befristete Lagerung von Mist auf

Naturboden - - 5

+ zugelassen/ - verboten/ b bewilligungspflichtig

Zone SI sıl SIlI B. Sport- und Aufenthaltsanlagen

n u 1 1 Grün- und Hartplätze - + + Zeltplätze - - = Plätze für Wohnwagen und Mobi lheime - - - Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln = b° b°

+ zugelassen/ - verboten/ b bewilligungspflichtig

C. Hoch- und Tiefbauten (soweit nicht in Spezialgruppen

erwähnt)

Generel]

Zugelassen sind :

Hochbauten ohne Schmutz-

wasserfall, in denen grundwassergefährdende Stoffe

weder erzeugt, verwendet, umgeschlägen,

befördert noch gelagert werden

- Hochbauten mit Schmutzwasser-

jedoch andere

anfall, in denen grundwassergefährdende Stoffe

weder erzeugt, verwendet, umgeschlagen,

befördert noch gelagert werden; Mineralölprodukte für eigene Heizzwecke sind zugelassen

= Rauhfuttersilos

- Injektionen, Dichtungswände

- Ramm- und Bohrpfählung

+ zugelassen/ - verboten/ b bewilligungspflichtig

Abwasseranlagen

Generell

Zugelassen sind

- Leitungen für Schmutzwasser &us Hochbauten gemäss

Buchstabe C

- Jeuchegruben, Jeucheleitungen,

Veberflur- Jauchebehälter

- Leitungen für Kühlwasser,

Dachwasser usw

- Sickerschächte für Kühlwasser,

Wasser aus Wärmepumpen - Sickerschächte für Dachwasser - Sickerschächte für Platzwasser

- Diffuses Versickern von Platzwasser

Si

- 10 -

Zone

"Sil siil 5 b

- b

b +

b +

“ b

+ zugelassen/ - verboten/ b bewilligungspflichtig

E. Verkehrsanlagen

Generell

Zugelassen sind :

Strassen

Land- und forstwirschaftliche

Strassen und Wege

Bahnlinien

Tunnels, Unterführungen,

Einschnitte

Anwendung von Herbiziden

F. Autoabstellplätze

Generel]

Zugelassen sind :

Park- und Autosbstellplätze

ohne Wasseranschluss

Si

- 4

Zone

Sil sıll 3:56,38 ,6 .1,8 r

- +

+ zugelassen/ - verboten/ b bewilligungspflichtig

Sl

Zone sli

- nicht-gewerbliche Plätze mit Wasseranschluss (private Garagevorplätze usw.), landwirtschaftliche Schuppen und Garagen

G. Anlagen mit wassergefährdenden

Flüssigkeiten Generel]

zugelassen sind, falls Schutzmassnahmen gewährleisten, dass Flüssigkeitsveriuste leicht erkannt und auslaufende

Flüssigkeiten zurückgehalten werden:

- Freistehende Lagerbehälter mit Flüssigkeiten der Klasse 2, die ausschliesslich der Wasseraufbereitung dienen, sowie die dazugehörigen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen

- Gebinde mit einem Nutzvolumen bis 450 ] je Schutzbauwerk

+ zugelassen/ - verboten/ b bewilligungspflichtig

Zone Sl II SIII - Veberflurbehälter mit einem Nutzvolumen bis 30'000 1 je Schutzbauwerk, sowie die dazugehörigen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen » - - Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten der Klasse ] bis 450 ] und der Klasse 2 bis 2'000 | - " a; - Ersatz von bestehenden, anderen 10 10 10 Anlagen - - . - Wärmepumpen - - b - Sonden, die dem Boden Wärme entziehen = = b

H. Umschlagplätze und Rohrleitungen für

flüssige und gasförmige Brenn- und Treibstoffe

Generell . - -

Zugelassen sind :

- Rohrleitungen für gasförmige

Brenn- und Treibstoff - + +

- 14 -

+ zugelassen/ - verboten/ b bewilligungspflichtig

SI sıi SIll

I. Materiallager, Deponien, Wasenplätze Friedhöfe

Generell - " - Zugelassen sind : - Materialzwischenlager von festen,

unlöslichen Stoffen - = b

K. Materialentnahmen (Kies-, Sand-,

Lehmgruben, Steinbrüche

Generell - - _

Ausnahmen : beim Vorliegen zwingender Gründe = 5 b

- 15 -

Anmerkungen :

1.1. Das Ausbringen von Jauche ist auf 120 m

für im Verhältnis 1:2, und auf 90 m’ für im Verhältnis 1:] verdünnter Jauche pro Hekter und Jahr beschränkt. Die einzelne Jauchegabe darf höchstens 30 m Flüssigkeit pro ha betragen. Mist dürfen pro Gabe maximal 40 Tonnen je ha

ausgetragen werden.

1.2. Die Jauche und der Mist müssen regelmässig verteilt werden. Verschlauchungen müssen mit grösster Vorsicht ausgeführt werden. Ansammlungen von Jauche in Geländevertiefungen sind zu vermeiden. Der

Mist muss gut zerstreut werden, falls möglich mit einem Mistzetter.

1.3. Während des Ausbringens darf der Boden weder gefroren, schneebedeckt noch wassergesättig sein. Das Ausbringen ist deshalb bei oder unmittelbar nach starken Regenfällen sowie während oder kurz nach der

Schneeschmelze untersagt.

1.4. Brachliegende Aecker, d.h. Aecker ohne Gründecke dürfen nicht gedüngt werden oder nur dann, wenn der Acker unmittelbar danach bepflanzt der

angesät wird.

1.5. Für Grün- und Hartplätze : die während der Anwendung und Dosierung von

Düngemittein gültigen Nutzungsbeschränkungen sind ebenfalls anwendbar.

2: Die Gewässerschutzgesetzgebung verpflichtet jedermann, alle nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um die Verunreinigung der

ober- und unterirdischen Gewässer zu vermeiden.

Sie untersagt, dass feste, flüssige oder gasförmige Stoffe jeder Art, die geeignet sind das Wasser zu verunreinigen, mittelbar oder unmittelbar in die Gewässer eingebracht oder abgelagert werden. Sie verbietet ebenfalls das Ablagern dieser Stoffe ausserhalb der Gewässer oder deren Versickernlassen in den Untergrund (Art. 13 und 14 des

eidg. Gewässerschutzgesetzes).

- 16 -

Deshalb sind die zugelassenen Mittel und Stoffe bei der Bewirtschaftung sorgfältig und massvoll anzuwenden. Die vorgeschriebenen Einschränkungen für jedes Produkt müssen eingehalten werden. Zudem müssen die Direktiven und Vorschläge der zuständigen

Bundesämter beachtet werden (siehe Liste in der Beilage).

INTENSTVKULTUREN können unter gewissen Bedingungen zugelassen werden. Für solche ebenso wie für Dünge- und Pflanzenschutzmittel- Fragen muss mit den zuständigen Personen der landwirtschaftlichen Schulen, der

Wasserversorgung und des AFU Kontakt aufgenommen werden.

Produkte, die die folgenden Substanzen enthalten, dürfen in

Schutzzonen nicht verwendet werden

= ALDICARBE

- DAZOMET (DMTT)

= TRICHLORESSIGSAEURE (TCA) = METAZACHLOR

= OXADIXYL

= _TRICLOPYR

Pflanzenschutzmittelverzeichnis 1987/88, siehe Anhang; die Liste wird durch das FAW laufend ergänzt.

Die Liste der verbotenen Pflanzenschutzmittel ist Bestandteil dieses Reglementes. Diese Liste wird mit jeder Neuerscheinung des Eidgenössischen Pflanzenschutzmittel- Verzeichnisses nachgeführt. Die Ergänzungen werden den Landwirten durch "die landwirtschaftliche Presse (AGRI-Journal} und das Amtsblatt" mitgeteilt. Das Kantonale Amt für Pflanzenschutzmittel (bei der Station für Pflanzenproduktion in Grangeneuve) ist jederzeit bereit, Landwirte bei der Wahl von

Ersatzmitteln zu beraten.

Im Frühjahr 1987 wurden auf Bundesebene die folgenden Weisungen über den Gebrauch von Produkten auf der Basis von Atrazin oder Simazin

erlassen :

Landwirtschaft ! Atrazin konnte bisher im Maisanbau zur Queckenbekämfung verwendet werden, mit maximal 5 kg Aktivsubstanz pro ha (Frühjahrs- oder fraktionierte Frühjahrs- und Herbstanwendung). Aufgrund der neuen Vorschriften kann dieses Produkt nur mehr einmal Jährlich, vor dem 30. Juni ausgetragen werden, in Mengen von höchstens 1,5 kg/ha. Der Gebrauch von Atrazin im Weinbau (bisher 2-5 kg/ha) und in Spargelkulturen (1-2 kg/ha) wurde verboten.

Das Ausbringen von Simazin wurde auf maximal 1,5 bis 2,5 kg/ha im Obst- und Weinbau (bisher 5 kg/ha), auf maximal 1-2,5 kg/ha in Spargelkulturen (bisher 5 kg/ha) und auf maximal 1-1,5 kg/ha im Maisanbau (bisher 5 kg/ha) beschränkt. Das Ausbringen ist nur im

Frühjahr bis spätestens 30. Juni erlaubt.

Bahnlinien : Im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umweltschutz hat das Bundesamt für Verkehr die Anwendung von Herbiziden auf der Basis von Atrazin und Simazin in den Schutzzonen SI, SII und SIII verboten. In gewissen Fällen (siehe Richtlinien vom 19.01.1989) ist der Gebrauch von Roundup in den Zonen SII und SIII zulässig. In der Zone SI ist die

Pflanzenbehandlung mit chemischen Mitteln verboten.

Andere Anwendungen : Seit Inkrafttreten der Verordnung über

umweltgefährdende Stoffe am 1. September 1986 celten überdies verschiedene allgemeine Anwendungsverbote für Produkte zur Pflanzenbehandlung, so z. B. im Fassungsbereich von Grundwasser, im Wald, am Waldrand, auf und an Gemeindestrassen, in und an Oberflächengewässern, auf Böschungen von Strassen und Geleisen, auf Dächern, Terrassen und Lagerplätzen.

Wer Holz, das in der Zone SIII gelagert ist, mit Holzschutzmitteln behandeln will, muss bauliche Massnahmen gegen das Versickern und Abschwemmen treffen.

Daneben müssen die Richtlinien und Empfehlungen de

eidgenössischen

Fachinstanzen befolgt werden (siehe Liste im Anhang).

Für den Gebrauch von Pflanzenbehandlungsmitteln gilt Anmerkung 2

sinngemäss.

Totalherbizide, d.h. Substanzen mit einem extrem breiten

Wirkungspektrum sind nur mit grösster Zurückhaltung anzuwenden.

Die Anzahl Pfähle muss auf das statisch erforderliche Minimum begrenzt

werden.

Ausnahmen können durch die für den Gewässerschutz zuständige Behörde bewilligt werden, falls es aus technischen Gründen unmöglich ist die engere Schutzzone zu umgehen, oder falls dieses unverhältnismässige Mehrkosten verursachen würde. Besondere Schutzmassnahmen müssen

getroffen werden.

Die Richtlinien des eidgenössischen Departementes des Innern über die

Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau müssen beachtet werden.

Einzig erlaubter Durchgangsverkehr : jener der Anlieger zur Land- und Forstwirtschaft und der Wasserversorgung.

Bei bestehenden Strassen sind allenfalls Fahrverbote für Fahrzeuge mit wassergefährdenden Flüssigkeiten gemäss der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) auszusprechen.

Die notwendigen Verkehrsbeschränkungen auf landwirtschaftlichen Flurwegen und Forststrassen, welche durch die engere Schutzzone führen, werden aufgrund von Artikel 24 SDR erlassen.

Zwingende Bedingung: Diese Lagerbehälter dürfen nur Heiz- oder Dieselöl zur Energieversorgung des Gebäudes oder Betriebes des Inhabers für höchstens 2 Jahre enthalten.

Ein Ersatz kann ausnahmsweise durch die zuständige Behörde bewilligt werden, falls die projektierte Anlage es erlaubt, die Gefahr von Gewässerverunreinigungen in der Grundwasserschutzzone gegenüber dem

bisherigen Zustand entscheidend zu verringern.

- 20 -

Verzeichnis der Pflanzenschutzmittel, deren Anwendung für die Landwirtschaft

innerhalb der Zonen II und III verboten ist (1)

1987/88 ist innerhalb der Schutzzonen 11 und Ill das Anwenden von Pflanzenschutzmitteln verboten, die

die Wirkstoffe Aldicarb, (DMTT), (TCA),

Nach dem Verzeichnis der Pflanzenschutzmittel

Dazomet Trichloressigsäure

Metzachlor, Triclopyr und Oxydixyl enthalten.

Im Verzeichnis sind diese mit

Dieses Verbot betrifft folgende Produkte :

Wirkstoff Dazomet

(Fungizide und

Nematozide)

Aldicarb (Insektizid und

Nematozid)

Nematozidgas

TCA

(Queckenvertilger)

Napropamid + Metzachlor

Metzachlor

Handelsbezeichnung

gekennzeichnet.

Anwendunggebiet

Basamid-Granulat (BASF, Maag, Sandoz) Dazomet (Leu + Gygax)

Fongosan (Plüss-Staufer)

106

(Union Carbide)

Temik

DD-Shell (Agro-Plant)

Verschiedene Firmen

Devrinol Plus (Siegfried)

Talis (Siegfried)

Desinfektion von Böden

in Beeten und Treibhäusern;

Einlegen von Gemüse- und Blumensetzlingen. Nematodenbekämpfung in

Erdbeervermehrungsfeldern Zuckerrüben und

Futterrüben

Vor dem Erstellen von Erdbeerfeldern und Weinbergen

Raps, Runkelrüben, Brachfelder

Raps, Kohl; Erdbeeren

Kartoffeln

Setoxydim Grasidim Alle Kulturen ausser (Siegfried) Getreide und Mais Triclopyr Garlon 3 a (Maag) Wiesen und Weiden, gegen

Brennesseln und Gestrüpp

Da erfahrungsgemäss im Laufe der Entwicklung einzelne Mittel unter gleichem Namen verkauft werden aber andere Wirkstoffe enthalten und die Erkenntnisse über Toxizität, Abbaubarkeit, Verhalten im Untergrund usw. rasch

fortschreiten, ist diese Liste periodisch anzupassen.

1) Erstellt durch

- Eidgenössische Forschungsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau - 8820 Wädenswil

- Eidgenössische Forschungsanstalt für landwirtschaftlichen Pflanzenbau - 8046 Zürich-Reckenholz

= Eidgenössische Forschungsanstalt für Milchwirtschaft - 3097 Liebenfeld-Bern

- Station federale de recherches agronomiques de Changins - 1260 Nyon

- Bundesamt für Gesundheitswesen - 3011 Bern

- 22 -

Art. 3 Bestehende Bauten und Anlagen

Für bestehende Bauten und Anlagen gilt

w

rn

Besitzesstandgarantie

Der heutige Besitzesstand für die in der Schutzzone gelegenen Betriebe wird auch künftig gewährleistet, soweit nicht die Gewässerschutzgesetze verletzt werden.

Die zur Erhaltung des Besitzes nötigen baulichen und betrieblichen Massnahmen werden zugelassen, die einzuhaltenden Bedingungen in den

nötigen Bau- und den allfälligen Gewässerschutzbewilligungen

formuliert, wobei letztere eventuel] angepasst sein wird. Abwasseranlagen (Gruben, Hauskläranlagen, Leitungen)

Zur Verhinderung des Austritts von Abwasser sind die Anlagen auf ihre Dichtigkeit zu prüfen. Sie sind wenn nötig auf Kosten des Eigentümers abzudichten oder zu ersetzen.

In der Zone SII sind die Anlagen ohne Ersatz aufzuheben, wenn es zum Schutz der Grund- oder Quellwasserfassung notwendig ist.

Die Prüfung der Anlagen hat innert zwei Jahren, die Anpassung, der Ersatz oder die Aufhebung von Anlagen spätestens innert sieben Jahren nach Inkrafttreten des Schutzzonenreglements zu erfolgen. Bei

Dringlichkeit sind die Massnahmen unverzüglich durchzuführen.

- 23 -

3.3. Tankanlagen (vgl. Anmerkung 10)

= Zone SIII: Altanlagen in Gebäude- und Anbaukellern sind gemäss Art. 57ff der Verordnung zum Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung durch wassergefährdende Flüssigkeiten vom 28.9.1981 aur Kosten der Eigentümer derart an die geltenden Vorschriften anzupassen, dass sie diesen entsprechen oder annähernd den gleichen Sicherheitsgrad vor Flüssigkeitverlusten erreichen wie Neuanlagen.

= Müssen erdverlegte Altanlagen ersetzt werden, darf dies nur durch Neuanlagen in Gebäude- oder Anbaukellern geschehen.

- Zone SIl: Altanlagen sind anzupassen. Sie dürfen jedoch nicht erweitert oder durch Neuanlagen ersetzt werden. Stellen sie für die Fassung eine unmittelbare Gefährdung dar, sind sie ausser Betrieb zu nehmen.

= Die Anpassung hat anlässlich der nächsten Tankrevision nach Inkrafttreten des Schutzzonenreglements zu erfolgen. Bei Dringlichkeit

sind die Massnahmen unverzüglich durchzuführen.

Art. 4 STRAFBESTIMMUNG

widerhandlungen gegen das Schutzzonenreglement und gegen die darauf erlassenen Verfügungen werden mit Busse oder Haft bestraft, sofern die “iderhandlung nicht einen Tatbestand von Art. 37-42 des eidg.

Gewässerschutzgesetzes oder des Schweizerischen Strafgesetzbuches betrifft.

Art. 5 INKRAFTTRETEN

Das Schutzzonenreglement tritt zusammen mit dem Schutzzonenbeschluss des Staatsrates in Kraft.

- 24 -

Anhang

Richtlinien gemäss Anmerkung 2:

- Düngungsrichtlinien rür den Acker - und Futterbau der eidg. landwirtschaftlichen Forschungsanstalten, publiziert als Separatdruck aus den "Mitteilungen für die Schweizerische Landwirtschaft", Nr. 2, Jahrgang 20, 1972.

- Wegleitung zu einer umweltgerechten Anwendung von Düngemitteln, herausgegeben von den eidg. landwirtschaftlichen Forschungsanstalten, der eidg. Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz (EAWAG) und dem eidg. Amt für Umweltschutz, publiziert als Separatdruck aus den "Mitteilungen für die Schweizerische Landwirtschaft", Nr. 8, Jahrgang 22, 1974.

- Richtlinien für die Anwendung von Klärschlamm als Düngemittel in der Landwirtschaft, herausgegeben von obgenannten Stellen, publiziert als Separatdruck aus den "Mitteilungen für die Schweizerische Landwirtschaft", Nr. 7, Jahrgang 20, 1972.

- Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft, herausgegeben

von den Bundesämtern für Landwirtschaft und für Umweltschutz, dem Eidg. Yeliorationsamt, den eidg. landwirtschaftlichen Forschungsanstalten, Dezember 1979.

- Umweltprobleme auf dem Lande; wie lassen sich Schäden in der ländlichen Umwelt vermeiden? - Empfehlungen, herausgegeben vom Bundesamt für Umweltschutz, Bundesamt für Gesundheitswesen und vom Bundesamt für Landwirtschaft, Nr. 319.400d, 1981 (Vertrieb EDMZ).

- Empfehlung für die Verwendung von Kehricht-Kompost im Pflanzenbau, herausgegeben von der Zentralstelle für die Beseitigung und Verwertung von Abfallstoffen im Pflanzenbau an der EAWAG, Dübendorf April 1972.

- 25 -

Merkblatt über den Schutz des Wassers vor Schädlingsbekämpfungsmitteln vom August 1972, herausgegeben von den eidg. Anstalten für das forstliche Versuchswesen, für Obst-, Wein- und Gartenbau, der EAWAG und der eidg.

Forschungsanstalt für landwirtschaftlichen Pflanzenbau.

Pflanzenschutzmittelverzeichnis herausgegeben von

- eidg. Forschungsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau, Wädenswil,

- eidg. Forschungsanstalt für landwirtschaftlichen Pflanzenbau, Zürich, - eidg. Forschungsanstalt für Milchwirtschaft, Liebefeld,

- Station federale de recherches agronomiques de Changins, Nyon,

- Bundesamt für Gesundheitswesen, Bern

(Vertrieb EDMZ)

Weisungen des Bundesamtes für Forstwesen; Forstkalender 1980, Anhang S. 62 ff.

Eidg. Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stov) vom 9. Juni 1986. Weisungen des Bundesamtes für Verkehr vom 19.1.1988

Bericht über die Pflanzenbekämpfung entlang von Bahnlinien, veröffentlicht durch das Bundesamt für Umweltschutz, Mai 1988, Nr. 89.

- 26 -

Kommentar Arbeitsgrundlage : Richtlinien zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen,

Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen des Bundesamtes für

Umweltschutz vom Oktober 1977, revidiert 1982.

Die gesetzlichen Gesichtspunkte, welche beim Erstellen eines derartigen

Katalogs befolgt werden müssen, sind die folgenden

Die Vorschriften stellen gesetzliche Verbote (Nutzungsbeschränkungen) mit abgestuften Bewilligungsvorbehalten dar. Falls die Bedingungen für die Erteilung einer Bewilligung erfüllt sind, besteht ein gesetzliches Recht zur entsprechenden Nutzung. Einige Vorbehalte haben den Charakter von Ausnahmen, und stellen daher keine grundsätzlichen Rechte dar. Im folgenden Katalog tritt dieser Unterschied mit dem Auftreten der Begriffe "zugelassen" und

"Ausnahme, ausnahmsweise" heror.

Die Gebrauchsverbote stellen Nutzungsbeschränkungen des Grundeigentums dar, so dass diese eine gesetzliche Grundlage aufweisen, von öffentlichem Interesse sind und bei Enteignung entschädigt werden müssen. Die beiden ersten Bedingungen werden für die Schutzzonen öffentlicher Grundwasserfassungen erfüllt. Die Frage der materiellen Enteignung bedarf jedoch einer Veberprüfung für jeden einzelnen Fall, wofür die rechtliche

Praxis noch weitgehend fehlt.

Die Vorschriften richten sich an die Grundeigentümer sowie an jene Personen, die in der Schutzzone Wohnsitz haben, oder darin arbeiten. Daher müssen sie klar, genau und verständlich sein und deren Befolgung muss durch die überwachende Behörde durchgesetzt werden können. Hiermit sollen keine Weisungen an die Behörden des Gewässerschutzes erteilt werden, ebensowenig sollen Angaben über die zu verlangenden Belastungen und Bedingungen zur

Erteilung einer Bewilligung gegeben werden.

Die Vorschriften, ebenso wie der Schutzzonenplan, sind rechtskräftig und können nur auf dem Rechtsweg abgeändert werden.

- 27 -

Nur Unerlässliches darf reglementiert werden. Vorschriften können von Fall

zu Fall zugefügt werden, Ueberflüssiges muss gestrichen werden.

Land- und forstwirtschaäftliche Nutzung

Weidegang : Falls die Fassungsbereich beispielsweise sehr grossflächig sind oder falls eine ausreichende Deckschicht vorliegt, kann der Weidegang im

Fassungsbereich oder einem Teil desselben ausnahmsweise zugelassen werden.

Intensive landwirtschaftiche Kulturen : Gemüse- und Obstgärten werden nicht

als Intensivkulturen aufgefasst. Ausnahmen des Verbots sind in der engeren Schutzzone möglich, falls die Deckschicht über dem Grundwasser ausreichend

ist und falls angemessene Schutzmassnahmen getroffen werden.

Ausbringen von Jauche : Die Vorschriften sind ungültig, falls der höchste

Grundwasserstand mindestens 2 m unter Terrain liegt und die den Grundwasserspiegel überdeckenden Gesteins- und Bodenschichten eine gute Filterwirkung aufweisen. Ausserdem muss ein oberflächliches Abfliessen zur Fassung hin ausgeschlossen sein. Falls diese Bedingungen nicht erfüllt sind, sollte die zulässige Düngemenge ermittelt werden.

Hoch- und Tiefbauten

Abwasserleitungen : Während der Ueberprüfung der Dichtigkeit der Leitungen in den verschiedenen Zonen darf der durch die SIA-Norm 190 von 1977 zugelassene Wasserzugabe die angegebene Höchstmenge nicht überschreiten.

Autoabstellpläze

Nicht gewerbliche Plätze mit Wasseranschluss : Unter diese Bezeichnung

fallen alle notwendigen Plätze von bewilligten Hochbauten nach Buchstabe C.

Sie müssen mit einem dichten Belag und Randbordüren versehen sein.

Angenommen Gemeinderat St. Antoni

Slhle ‚den Z Gamt 1772

Der Gemeindeschreiber: Der Ammann:

Angenommen vom Zweckverband zur Nutzung der Sodbachwasser

3185 SCHMITTEN den 25. März 1992

Der Sekretär: Der President:

Genehmigt vom Staatsrat Freiburg, den 20. Dez. 199%

Der Kanzler:

N Uht