St. Antoni: Schutzzone der Quellfassung "Sodbach"
Groundwater protection zones · Fribourg
Document
- Kind
- Groundwater protection zones
- Canton
- Fribourg
- Level
- Cantonal
- Authority
- Staatskanzlei
- Approved by
- RIMU
- In force since
- Dec 20, 1994
- Source
- ÖREBlex, canton Fribourg
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STAATSRAT DES KANTONS FREIBURG
(AUSZUG AUS DEM SITZUNGSPROTOKOLL)
2248 St. Antoni, Gemeinde. - Plan und Reglement der Schutzzone der Quellfassung "Sodbach", Eigentum des Zweckverbands zur Nutzung der Sodbachwasser; Genehmigung
gestützt :
auf den Artikel 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSch6);
auf die Artikel 13 ff. der eidgenössischen Verordnung zum Schutze der Gewässer gegen Verunreinigung durch wassergefährdende Flüssigkeiten vom 28. September 1981 (VWF); auf den Artikel 22 des Ausführungsgesetzes vom 22. Mai 1974 zum Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (AGzGSch6),
in Erwägung : Der Plan und das Reglement der Schutzzonen für die Quellfassung "Sodbach" wurden vom 13. April bis 12. Mai 1992 öffentlich aufgelegt. Diese Dokumente sind, gemäss
Art. 22 AGz@Sch@, in Übereinstimmung mit dem Amt für Umweltschutz, Abteilung
Geologie- Grundwasser, erstellt worden.
Entsprechend des Art. 14 VWF wurden zum Schutz der Fassung verschiedene Zonen "S" geschaffen.
Während der öffentlichen Auflage sind 2 Einsprachen eingegangen. Diese Einsprachen wurden von der Baudirektion behandelt.
Auf Antrag der Baudirektion,
beschliesst :
Artikel 1.- Der Plan und das Reglement der Schutzzone der Quellfassung "Sodbach", angenommen durch den Gemeinderat von St. Antoni am 2. April 1992, sind genehmigt.
Art. 2
- Der Plan und das Reglement treten mit der Genehmigung in Kraft.
Art. 3
- Mitteilung an :
a) die Baudirektion, für sich selbst und für das Amt für Umweltschutz (mit den Akten) (4 Ex.);
b) das Kantonslabor (1 Ex.);
c) das Oberamt des Sensebezirkes, für sich selbst und für die Gemeinde St. Antoni und den Zweckverband zur Nutzung der Sodbachwasser (4 E
x.); Auszug aus dem Staatsratsprotokoll D) KONG S DS vom 2 0. DEZ. 1994
Bescheinigt, DERSTAATSKANZLER:
a. Ode,
d) die Staatskanzlei (2 Ex.).
GEMEINDE ST.ANTONI
SCHUTZZONENEREGLEMENT "S"
DER FASSUNG "SODBACH"
Eingentum : der Zweckverband zur Nutzung der Sodbachwasser
KANTONALES AMT FUR UMWELTSCHUTZ OFFICE DE LA PROTECTION DE L'ENVIRONNEMENT (OPEN)
GEMEINDE
REGLEMENT FUER DIE SCHUTZZONE "S" DER FASSUNG
Amt für Umweltschutz (AFU)
Reglement vom September 1989 (+Aenderungen vom 23. April 1991)
REGLEMENT FUER DIE SCHUTZZONE "S" DER FASSUNG
Art. 1 Geltungsbereich
Die Schutzzone besteht aus den Zonen SI (Fassungsbereich), SII (engere Schutzzone) und SIII (weitere Schutzzone), gemäss Schutzzonenplan und Art. 30 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 8 Oktober 1971.
Art. 2 Nutzungsvorschriften
Innerhalb der Schutzzone gelten die nachfolgenden Nutzungsvorschriften. Zeichenerklärung :
+ zugelassen
- verboten
b Die betreffenden Tätigkeiten und Anlagen können im allgemeinen zugelassen werden. In jedem Fall müssen die Auflagen und Bedingungen der Gewässerschutzbehörden eingehalten werden; in gewissen Fällen
müssen Verbote erlassen werden.
Die Wasserversorgungen und die Besitzer der Quell- und Grundwasserfassungen sind verpflichtet, den von den Schutzzonen betroffenen Grundbesitzern die Nutzungsbeschränkungen mitzuteilen und diesen allfällige Ergänzungen
bekanntzumachen (z.B. neue Anwendungsverbote von Pflanzenschutzmitteln).
Ausserdem sind sie verpflichtet
die Einhaltung der gültigen Vorschriften zu überwachen,
den Zustand risikoreicher Installationen wie Miststöcke, Grünfuttersilos, Mineralöltankanlagen, Lösungsmittel - und Planzenschutzmittellager regelmässig zu überprüfen, so dass diese
kein Wasser verschmutzen können.
Die Anmerkungen sind Bestandteil der Nutzungsvorschriften.
+ zugelassen/ - verboten/ b bewilligungspflichtig
Zone sıl si A. Land- und forstwirtschaftliche Nutzung a. Bodennutzung
Graswirtschaft + + Weidegang + = Ackerbau + + Intensivkulturen wie Garten-, Obst-, Wein- und
2 Gemüsekulturen be) + Container-Pflanzenschulen und ähnliches - b Wald » +
+ zugelassen/ - verboten/ b bewilligungspflichtig
SI
Zone sıl
SIIl
b
. Düngung
Ausbringen von Hofmist
Anwenden von Handelsdünger
Ausbringen von Klärschlamm und
nicht hygienisiertem Kompost
Ausbringen von flüssigem Klärschlamm, gekalkt oder kompostiert,
hygienisiert
Ausbringen von hygienisiertem
Kompost
Ausbringen von Hofdünger, Handelsdünger und Klärschlämmen im
Wald (im Sinne dieses Reglementes sind bewaldete Weiden nicht als Wald aufgefasst)
in forstlichen Pflanzgärten
Lanzendüngung
nm
+ zugelassen/ - verboten/ b bewilligungspflichtig
Zone SI sii SIll Pflanzenbehandlungsmittel (Pflanzenschutzmittel, Herbizide und Wachstums-Regulatoren) Anwendung von Pflanzenbehandlungs-
j 2 2 mitteln = + + Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Forstwirt-
i f2 2 schaft = +° +
Behandlung von gelagertem
Nutzholz mit Pflanzenschutzmitteln
Andere Produkte
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
und Herbiziden in forstlichen Pflanzengärten
Zubereiten der Brühen von Pflanzenbehandlungsmitteln und anderen chemischen Hilfsstoffen, sowie Beseitigung von Brüheresten und Reinigung von Geräten
+ zugelassen/ - verboten/ b bewilligungspflichtig
Zone si Sii sill . 2 d. Holzschutzmittel - - + e. Bewässerung Anwendung von Oberflächenwasser = + +
Anwendung von häuslichem gewerblichem und industriellem Abwasser - - - f. Vebriges
Befristete Lagerung von Mist auf
Naturboden - - 5
+ zugelassen/ - verboten/ b bewilligungspflichtig
Zone SI sıl SIlI B. Sport- und Aufenthaltsanlagen
n u 1 1 Grün- und Hartplätze - + + Zeltplätze - - = Plätze für Wohnwagen und Mobi lheime - - - Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln = b° b°
+ zugelassen/ - verboten/ b bewilligungspflichtig
C. Hoch- und Tiefbauten (soweit nicht in Spezialgruppen
erwähnt)
Generel]
Zugelassen sind :
Hochbauten ohne Schmutz-
wasserfall, in denen grundwassergefährdende Stoffe
weder erzeugt, verwendet, umgeschlägen,
befördert noch gelagert werden
- Hochbauten mit Schmutzwasser-
jedoch andere
anfall, in denen grundwassergefährdende Stoffe
weder erzeugt, verwendet, umgeschlagen,
befördert noch gelagert werden; Mineralölprodukte für eigene Heizzwecke sind zugelassen
= Rauhfuttersilos
- Injektionen, Dichtungswände
- Ramm- und Bohrpfählung
+ zugelassen/ - verboten/ b bewilligungspflichtig
Abwasseranlagen
Generell
Zugelassen sind
- Leitungen für Schmutzwasser &us Hochbauten gemäss
Buchstabe C
- Jeuchegruben, Jeucheleitungen,
Veberflur- Jauchebehälter
- Leitungen für Kühlwasser,
Dachwasser usw
- Sickerschächte für Kühlwasser,
Wasser aus Wärmepumpen - Sickerschächte für Dachwasser - Sickerschächte für Platzwasser
- Diffuses Versickern von Platzwasser
Si
- 10 -
Zone
"Sil siil 5 b
- b
b +
b +
“ b
+ zugelassen/ - verboten/ b bewilligungspflichtig
E. Verkehrsanlagen
Generell
Zugelassen sind :
Strassen
Land- und forstwirschaftliche
Strassen und Wege
Bahnlinien
Tunnels, Unterführungen,
Einschnitte
Anwendung von Herbiziden
F. Autoabstellplätze
Generel]
Zugelassen sind :
Park- und Autosbstellplätze
ohne Wasseranschluss
Si
- 4
Zone
Sil sıll 3:56,38 ,6 .1,8 r
- +
+ zugelassen/ - verboten/ b bewilligungspflichtig
Sl
Zone sli
- nicht-gewerbliche Plätze mit Wasseranschluss (private Garagevorplätze usw.), landwirtschaftliche Schuppen und Garagen
G. Anlagen mit wassergefährdenden
Flüssigkeiten Generel]
zugelassen sind, falls Schutzmassnahmen gewährleisten, dass Flüssigkeitsveriuste leicht erkannt und auslaufende
Flüssigkeiten zurückgehalten werden:
- Freistehende Lagerbehälter mit Flüssigkeiten der Klasse 2, die ausschliesslich der Wasseraufbereitung dienen, sowie die dazugehörigen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen
- Gebinde mit einem Nutzvolumen bis 450 ] je Schutzbauwerk
+ zugelassen/ - verboten/ b bewilligungspflichtig
Zone Sl II SIII - Veberflurbehälter mit einem Nutzvolumen bis 30'000 1 je Schutzbauwerk, sowie die dazugehörigen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen » - - Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten der Klasse ] bis 450 ] und der Klasse 2 bis 2'000 | - " a; - Ersatz von bestehenden, anderen 10 10 10 Anlagen - - . - Wärmepumpen - - b - Sonden, die dem Boden Wärme entziehen = = b
H. Umschlagplätze und Rohrleitungen für
flüssige und gasförmige Brenn- und Treibstoffe
Generell . - -
Zugelassen sind :
- Rohrleitungen für gasförmige
Brenn- und Treibstoff - + +
- 14 -
+ zugelassen/ - verboten/ b bewilligungspflichtig
SI sıi SIll
I. Materiallager, Deponien, Wasenplätze Friedhöfe
Generell - " - Zugelassen sind : - Materialzwischenlager von festen,
unlöslichen Stoffen - = b
K. Materialentnahmen (Kies-, Sand-,
Lehmgruben, Steinbrüche
Generell - - _
Ausnahmen : beim Vorliegen zwingender Gründe = 5 b
- 15 -
Anmerkungen :
1.1. Das Ausbringen von Jauche ist auf 120 m
für im Verhältnis 1:2, und auf 90 m’ für im Verhältnis 1:] verdünnter Jauche pro Hekter und Jahr beschränkt. Die einzelne Jauchegabe darf höchstens 30 m Flüssigkeit pro ha betragen. Mist dürfen pro Gabe maximal 40 Tonnen je ha
ausgetragen werden.
1.2. Die Jauche und der Mist müssen regelmässig verteilt werden. Verschlauchungen müssen mit grösster Vorsicht ausgeführt werden. Ansammlungen von Jauche in Geländevertiefungen sind zu vermeiden. Der
Mist muss gut zerstreut werden, falls möglich mit einem Mistzetter.
1.3. Während des Ausbringens darf der Boden weder gefroren, schneebedeckt noch wassergesättig sein. Das Ausbringen ist deshalb bei oder unmittelbar nach starken Regenfällen sowie während oder kurz nach der
Schneeschmelze untersagt.
1.4. Brachliegende Aecker, d.h. Aecker ohne Gründecke dürfen nicht gedüngt werden oder nur dann, wenn der Acker unmittelbar danach bepflanzt der
angesät wird.
1.5. Für Grün- und Hartplätze : die während der Anwendung und Dosierung von
Düngemittein gültigen Nutzungsbeschränkungen sind ebenfalls anwendbar.
2: Die Gewässerschutzgesetzgebung verpflichtet jedermann, alle nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um die Verunreinigung der
ober- und unterirdischen Gewässer zu vermeiden.
Sie untersagt, dass feste, flüssige oder gasförmige Stoffe jeder Art, die geeignet sind das Wasser zu verunreinigen, mittelbar oder unmittelbar in die Gewässer eingebracht oder abgelagert werden. Sie verbietet ebenfalls das Ablagern dieser Stoffe ausserhalb der Gewässer oder deren Versickernlassen in den Untergrund (Art. 13 und 14 des
eidg. Gewässerschutzgesetzes).
- 16 -
Deshalb sind die zugelassenen Mittel und Stoffe bei der Bewirtschaftung sorgfältig und massvoll anzuwenden. Die vorgeschriebenen Einschränkungen für jedes Produkt müssen eingehalten werden. Zudem müssen die Direktiven und Vorschläge der zuständigen
Bundesämter beachtet werden (siehe Liste in der Beilage).
INTENSTVKULTUREN können unter gewissen Bedingungen zugelassen werden. Für solche ebenso wie für Dünge- und Pflanzenschutzmittel- Fragen muss mit den zuständigen Personen der landwirtschaftlichen Schulen, der
Wasserversorgung und des AFU Kontakt aufgenommen werden.
Produkte, die die folgenden Substanzen enthalten, dürfen in
Schutzzonen nicht verwendet werden
= ALDICARBE
- DAZOMET (DMTT)
= TRICHLORESSIGSAEURE (TCA) = METAZACHLOR
= OXADIXYL
= _TRICLOPYR
Pflanzenschutzmittelverzeichnis 1987/88, siehe Anhang; die Liste wird durch das FAW laufend ergänzt.
Die Liste der verbotenen Pflanzenschutzmittel ist Bestandteil dieses Reglementes. Diese Liste wird mit jeder Neuerscheinung des Eidgenössischen Pflanzenschutzmittel- Verzeichnisses nachgeführt. Die Ergänzungen werden den Landwirten durch "die landwirtschaftliche Presse (AGRI-Journal} und das Amtsblatt" mitgeteilt. Das Kantonale Amt für Pflanzenschutzmittel (bei der Station für Pflanzenproduktion in Grangeneuve) ist jederzeit bereit, Landwirte bei der Wahl von
Ersatzmitteln zu beraten.
Im Frühjahr 1987 wurden auf Bundesebene die folgenden Weisungen über den Gebrauch von Produkten auf der Basis von Atrazin oder Simazin
erlassen :
Landwirtschaft ! Atrazin konnte bisher im Maisanbau zur Queckenbekämfung verwendet werden, mit maximal 5 kg Aktivsubstanz pro ha (Frühjahrs- oder fraktionierte Frühjahrs- und Herbstanwendung). Aufgrund der neuen Vorschriften kann dieses Produkt nur mehr einmal Jährlich, vor dem 30. Juni ausgetragen werden, in Mengen von höchstens 1,5 kg/ha. Der Gebrauch von Atrazin im Weinbau (bisher 2-5 kg/ha) und in Spargelkulturen (1-2 kg/ha) wurde verboten.
Das Ausbringen von Simazin wurde auf maximal 1,5 bis 2,5 kg/ha im Obst- und Weinbau (bisher 5 kg/ha), auf maximal 1-2,5 kg/ha in Spargelkulturen (bisher 5 kg/ha) und auf maximal 1-1,5 kg/ha im Maisanbau (bisher 5 kg/ha) beschränkt. Das Ausbringen ist nur im
Frühjahr bis spätestens 30. Juni erlaubt.
Bahnlinien : Im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umweltschutz hat das Bundesamt für Verkehr die Anwendung von Herbiziden auf der Basis von Atrazin und Simazin in den Schutzzonen SI, SII und SIII verboten. In gewissen Fällen (siehe Richtlinien vom 19.01.1989) ist der Gebrauch von Roundup in den Zonen SII und SIII zulässig. In der Zone SI ist die
Pflanzenbehandlung mit chemischen Mitteln verboten.
Andere Anwendungen : Seit Inkrafttreten der Verordnung über
umweltgefährdende Stoffe am 1. September 1986 celten überdies verschiedene allgemeine Anwendungsverbote für Produkte zur Pflanzenbehandlung, so z. B. im Fassungsbereich von Grundwasser, im Wald, am Waldrand, auf und an Gemeindestrassen, in und an Oberflächengewässern, auf Böschungen von Strassen und Geleisen, auf Dächern, Terrassen und Lagerplätzen.
Wer Holz, das in der Zone SIII gelagert ist, mit Holzschutzmitteln behandeln will, muss bauliche Massnahmen gegen das Versickern und Abschwemmen treffen.
Daneben müssen die Richtlinien und Empfehlungen de
eidgenössischen
Fachinstanzen befolgt werden (siehe Liste im Anhang).
Für den Gebrauch von Pflanzenbehandlungsmitteln gilt Anmerkung 2
sinngemäss.
Totalherbizide, d.h. Substanzen mit einem extrem breiten
Wirkungspektrum sind nur mit grösster Zurückhaltung anzuwenden.
Die Anzahl Pfähle muss auf das statisch erforderliche Minimum begrenzt
werden.
Ausnahmen können durch die für den Gewässerschutz zuständige Behörde bewilligt werden, falls es aus technischen Gründen unmöglich ist die engere Schutzzone zu umgehen, oder falls dieses unverhältnismässige Mehrkosten verursachen würde. Besondere Schutzmassnahmen müssen
getroffen werden.
Die Richtlinien des eidgenössischen Departementes des Innern über die
Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau müssen beachtet werden.
Einzig erlaubter Durchgangsverkehr : jener der Anlieger zur Land- und Forstwirtschaft und der Wasserversorgung.
Bei bestehenden Strassen sind allenfalls Fahrverbote für Fahrzeuge mit wassergefährdenden Flüssigkeiten gemäss der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) auszusprechen.
Die notwendigen Verkehrsbeschränkungen auf landwirtschaftlichen Flurwegen und Forststrassen, welche durch die engere Schutzzone führen, werden aufgrund von Artikel 24 SDR erlassen.
Zwingende Bedingung: Diese Lagerbehälter dürfen nur Heiz- oder Dieselöl zur Energieversorgung des Gebäudes oder Betriebes des Inhabers für höchstens 2 Jahre enthalten.
Ein Ersatz kann ausnahmsweise durch die zuständige Behörde bewilligt werden, falls die projektierte Anlage es erlaubt, die Gefahr von Gewässerverunreinigungen in der Grundwasserschutzzone gegenüber dem
bisherigen Zustand entscheidend zu verringern.
- 20 -
Verzeichnis der Pflanzenschutzmittel, deren Anwendung für die Landwirtschaft
innerhalb der Zonen II und III verboten ist (1)
1987/88 ist innerhalb der Schutzzonen 11 und Ill das Anwenden von Pflanzenschutzmitteln verboten, die
die Wirkstoffe Aldicarb, (DMTT), (TCA),
Nach dem Verzeichnis der Pflanzenschutzmittel
Dazomet Trichloressigsäure
Metzachlor, Triclopyr und Oxydixyl enthalten.
Im Verzeichnis sind diese mit
Dieses Verbot betrifft folgende Produkte :
Wirkstoff Dazomet
(Fungizide und
Nematozide)
Aldicarb (Insektizid und
Nematozid)
Nematozidgas
TCA
(Queckenvertilger)
Napropamid + Metzachlor
Metzachlor
Handelsbezeichnung
gekennzeichnet.
Anwendunggebiet
Basamid-Granulat (BASF, Maag, Sandoz) Dazomet (Leu + Gygax)
Fongosan (Plüss-Staufer)
106
(Union Carbide)
Temik
DD-Shell (Agro-Plant)
Verschiedene Firmen
Devrinol Plus (Siegfried)
Talis (Siegfried)
Desinfektion von Böden
in Beeten und Treibhäusern;
Einlegen von Gemüse- und Blumensetzlingen. Nematodenbekämpfung in
Erdbeervermehrungsfeldern Zuckerrüben und
Futterrüben
Vor dem Erstellen von Erdbeerfeldern und Weinbergen
Raps, Runkelrüben, Brachfelder
Raps, Kohl; Erdbeeren
Kartoffeln
Setoxydim Grasidim Alle Kulturen ausser (Siegfried) Getreide und Mais Triclopyr Garlon 3 a (Maag) Wiesen und Weiden, gegen
Brennesseln und Gestrüpp
Da erfahrungsgemäss im Laufe der Entwicklung einzelne Mittel unter gleichem Namen verkauft werden aber andere Wirkstoffe enthalten und die Erkenntnisse über Toxizität, Abbaubarkeit, Verhalten im Untergrund usw. rasch
fortschreiten, ist diese Liste periodisch anzupassen.
1) Erstellt durch
- Eidgenössische Forschungsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau - 8820 Wädenswil
- Eidgenössische Forschungsanstalt für landwirtschaftlichen Pflanzenbau - 8046 Zürich-Reckenholz
= Eidgenössische Forschungsanstalt für Milchwirtschaft - 3097 Liebenfeld-Bern
- Station federale de recherches agronomiques de Changins - 1260 Nyon
- Bundesamt für Gesundheitswesen - 3011 Bern
- 22 -
Art. 3 Bestehende Bauten und Anlagen
Für bestehende Bauten und Anlagen gilt
w
rn
Besitzesstandgarantie
Der heutige Besitzesstand für die in der Schutzzone gelegenen Betriebe wird auch künftig gewährleistet, soweit nicht die Gewässerschutzgesetze verletzt werden.
Die zur Erhaltung des Besitzes nötigen baulichen und betrieblichen Massnahmen werden zugelassen, die einzuhaltenden Bedingungen in den
nötigen Bau- und den allfälligen Gewässerschutzbewilligungen
formuliert, wobei letztere eventuel] angepasst sein wird. Abwasseranlagen (Gruben, Hauskläranlagen, Leitungen)
Zur Verhinderung des Austritts von Abwasser sind die Anlagen auf ihre Dichtigkeit zu prüfen. Sie sind wenn nötig auf Kosten des Eigentümers abzudichten oder zu ersetzen.
In der Zone SII sind die Anlagen ohne Ersatz aufzuheben, wenn es zum Schutz der Grund- oder Quellwasserfassung notwendig ist.
Die Prüfung der Anlagen hat innert zwei Jahren, die Anpassung, der Ersatz oder die Aufhebung von Anlagen spätestens innert sieben Jahren nach Inkrafttreten des Schutzzonenreglements zu erfolgen. Bei
Dringlichkeit sind die Massnahmen unverzüglich durchzuführen.
- 23 -
3.3. Tankanlagen (vgl. Anmerkung 10)
= Zone SIII: Altanlagen in Gebäude- und Anbaukellern sind gemäss Art. 57ff der Verordnung zum Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung durch wassergefährdende Flüssigkeiten vom 28.9.1981 aur Kosten der Eigentümer derart an die geltenden Vorschriften anzupassen, dass sie diesen entsprechen oder annähernd den gleichen Sicherheitsgrad vor Flüssigkeitverlusten erreichen wie Neuanlagen.
= Müssen erdverlegte Altanlagen ersetzt werden, darf dies nur durch Neuanlagen in Gebäude- oder Anbaukellern geschehen.
- Zone SIl: Altanlagen sind anzupassen. Sie dürfen jedoch nicht erweitert oder durch Neuanlagen ersetzt werden. Stellen sie für die Fassung eine unmittelbare Gefährdung dar, sind sie ausser Betrieb zu nehmen.
= Die Anpassung hat anlässlich der nächsten Tankrevision nach Inkrafttreten des Schutzzonenreglements zu erfolgen. Bei Dringlichkeit
sind die Massnahmen unverzüglich durchzuführen.
Art. 4 STRAFBESTIMMUNG
widerhandlungen gegen das Schutzzonenreglement und gegen die darauf erlassenen Verfügungen werden mit Busse oder Haft bestraft, sofern die “iderhandlung nicht einen Tatbestand von Art. 37-42 des eidg.
Gewässerschutzgesetzes oder des Schweizerischen Strafgesetzbuches betrifft.
Art. 5 INKRAFTTRETEN
Das Schutzzonenreglement tritt zusammen mit dem Schutzzonenbeschluss des Staatsrates in Kraft.
- 24 -
Anhang
Richtlinien gemäss Anmerkung 2:
- Düngungsrichtlinien rür den Acker - und Futterbau der eidg. landwirtschaftlichen Forschungsanstalten, publiziert als Separatdruck aus den "Mitteilungen für die Schweizerische Landwirtschaft", Nr. 2, Jahrgang 20, 1972.
- Wegleitung zu einer umweltgerechten Anwendung von Düngemitteln, herausgegeben von den eidg. landwirtschaftlichen Forschungsanstalten, der eidg. Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz (EAWAG) und dem eidg. Amt für Umweltschutz, publiziert als Separatdruck aus den "Mitteilungen für die Schweizerische Landwirtschaft", Nr. 8, Jahrgang 22, 1974.
- Richtlinien für die Anwendung von Klärschlamm als Düngemittel in der Landwirtschaft, herausgegeben von obgenannten Stellen, publiziert als Separatdruck aus den "Mitteilungen für die Schweizerische Landwirtschaft", Nr. 7, Jahrgang 20, 1972.
- Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft, herausgegeben
von den Bundesämtern für Landwirtschaft und für Umweltschutz, dem Eidg. Yeliorationsamt, den eidg. landwirtschaftlichen Forschungsanstalten, Dezember 1979.
- Umweltprobleme auf dem Lande; wie lassen sich Schäden in der ländlichen Umwelt vermeiden? - Empfehlungen, herausgegeben vom Bundesamt für Umweltschutz, Bundesamt für Gesundheitswesen und vom Bundesamt für Landwirtschaft, Nr. 319.400d, 1981 (Vertrieb EDMZ).
- Empfehlung für die Verwendung von Kehricht-Kompost im Pflanzenbau, herausgegeben von der Zentralstelle für die Beseitigung und Verwertung von Abfallstoffen im Pflanzenbau an der EAWAG, Dübendorf April 1972.
- 25 -
Merkblatt über den Schutz des Wassers vor Schädlingsbekämpfungsmitteln vom August 1972, herausgegeben von den eidg. Anstalten für das forstliche Versuchswesen, für Obst-, Wein- und Gartenbau, der EAWAG und der eidg.
Forschungsanstalt für landwirtschaftlichen Pflanzenbau.
Pflanzenschutzmittelverzeichnis herausgegeben von
- eidg. Forschungsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau, Wädenswil,
- eidg. Forschungsanstalt für landwirtschaftlichen Pflanzenbau, Zürich, - eidg. Forschungsanstalt für Milchwirtschaft, Liebefeld,
- Station federale de recherches agronomiques de Changins, Nyon,
- Bundesamt für Gesundheitswesen, Bern
(Vertrieb EDMZ)
Weisungen des Bundesamtes für Forstwesen; Forstkalender 1980, Anhang S. 62 ff.
Eidg. Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stov) vom 9. Juni 1986. Weisungen des Bundesamtes für Verkehr vom 19.1.1988
Bericht über die Pflanzenbekämpfung entlang von Bahnlinien, veröffentlicht durch das Bundesamt für Umweltschutz, Mai 1988, Nr. 89.
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Kommentar Arbeitsgrundlage : Richtlinien zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen,
Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen des Bundesamtes für
Umweltschutz vom Oktober 1977, revidiert 1982.
Die gesetzlichen Gesichtspunkte, welche beim Erstellen eines derartigen
Katalogs befolgt werden müssen, sind die folgenden
Die Vorschriften stellen gesetzliche Verbote (Nutzungsbeschränkungen) mit abgestuften Bewilligungsvorbehalten dar. Falls die Bedingungen für die Erteilung einer Bewilligung erfüllt sind, besteht ein gesetzliches Recht zur entsprechenden Nutzung. Einige Vorbehalte haben den Charakter von Ausnahmen, und stellen daher keine grundsätzlichen Rechte dar. Im folgenden Katalog tritt dieser Unterschied mit dem Auftreten der Begriffe "zugelassen" und
"Ausnahme, ausnahmsweise" heror.
Die Gebrauchsverbote stellen Nutzungsbeschränkungen des Grundeigentums dar, so dass diese eine gesetzliche Grundlage aufweisen, von öffentlichem Interesse sind und bei Enteignung entschädigt werden müssen. Die beiden ersten Bedingungen werden für die Schutzzonen öffentlicher Grundwasserfassungen erfüllt. Die Frage der materiellen Enteignung bedarf jedoch einer Veberprüfung für jeden einzelnen Fall, wofür die rechtliche
Praxis noch weitgehend fehlt.
Die Vorschriften richten sich an die Grundeigentümer sowie an jene Personen, die in der Schutzzone Wohnsitz haben, oder darin arbeiten. Daher müssen sie klar, genau und verständlich sein und deren Befolgung muss durch die überwachende Behörde durchgesetzt werden können. Hiermit sollen keine Weisungen an die Behörden des Gewässerschutzes erteilt werden, ebensowenig sollen Angaben über die zu verlangenden Belastungen und Bedingungen zur
Erteilung einer Bewilligung gegeben werden.
Die Vorschriften, ebenso wie der Schutzzonenplan, sind rechtskräftig und können nur auf dem Rechtsweg abgeändert werden.
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Nur Unerlässliches darf reglementiert werden. Vorschriften können von Fall
zu Fall zugefügt werden, Ueberflüssiges muss gestrichen werden.
Land- und forstwirtschaäftliche Nutzung
Weidegang : Falls die Fassungsbereich beispielsweise sehr grossflächig sind oder falls eine ausreichende Deckschicht vorliegt, kann der Weidegang im
Fassungsbereich oder einem Teil desselben ausnahmsweise zugelassen werden.
Intensive landwirtschaftiche Kulturen : Gemüse- und Obstgärten werden nicht
als Intensivkulturen aufgefasst. Ausnahmen des Verbots sind in der engeren Schutzzone möglich, falls die Deckschicht über dem Grundwasser ausreichend
ist und falls angemessene Schutzmassnahmen getroffen werden.
Ausbringen von Jauche : Die Vorschriften sind ungültig, falls der höchste
Grundwasserstand mindestens 2 m unter Terrain liegt und die den Grundwasserspiegel überdeckenden Gesteins- und Bodenschichten eine gute Filterwirkung aufweisen. Ausserdem muss ein oberflächliches Abfliessen zur Fassung hin ausgeschlossen sein. Falls diese Bedingungen nicht erfüllt sind, sollte die zulässige Düngemenge ermittelt werden.
Hoch- und Tiefbauten
Abwasserleitungen : Während der Ueberprüfung der Dichtigkeit der Leitungen in den verschiedenen Zonen darf der durch die SIA-Norm 190 von 1977 zugelassene Wasserzugabe die angegebene Höchstmenge nicht überschreiten.
Autoabstellpläze
Nicht gewerbliche Plätze mit Wasseranschluss : Unter diese Bezeichnung
fallen alle notwendigen Plätze von bewilligten Hochbauten nach Buchstabe C.
Sie müssen mit einem dichten Belag und Randbordüren versehen sein.
Angenommen Gemeinderat St. Antoni
Slhle ‚den Z Gamt 1772
Der Gemeindeschreiber: Der Ammann:
Angenommen vom Zweckverband zur Nutzung der Sodbachwasser
3185 SCHMITTEN den 25. März 1992
Der Sekretär: Der President:
Genehmigt vom Staatsrat Freiburg, den 20. Dez. 199%
Der Kanzler:
N Uht