Genehmigung Teilrevision Leimen
Water space · Glarus
Document
- Kind
- Water space
- Commune
- Glarus
- Canton
- Glarus
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- DBU
- Adopted
- Sep 6, 2024
- In force since
- Sep 6, 2024
- Source
- ÖREBlex, canton Glarus
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NUP-1632-20240906-E-TeilR+Leimen.pdfOpen in a new tab
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kanton glarus
Telefon 055 646 64 00 E-Mail: [email protected] www.gl.ch
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Bau und Umwelt Kirchstrasse 2 8750 Glarus
Einschreiben Gemeinde Glarus Gemeinderat Gemeindehausplatz 5 8750 Glarus
Glarus, 6. September 2024 / mk Unsere Referenz: 433-1
Verfügung Genehmigung nach Art. 28 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes (RBG}
Gemeinde: Vorhaben:
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Glarus Zonenplanänderung «Leimen»; Ortsteil Glarus
Das Departement Bau und Umwelt (DBU) zieht in Erwägung: 1.
Sachverhalt
Planungsvorhaben 1.1
Mit der vorliegenden Teilrevision der Nutzungsplanung Glarus sollen die planungsrechtlichen Grundlagen für die Weiterentwicklung des bestehenden Produktionsbetriebs der Fäh Maschinen- und Anlagenbau AG, Glarus angepasst sowie die Voraussetzungen für eine Verlegung und Revitalisierung des Leimenbachs geschaffen werden.
1.2
Die nutzungsplanerischen Festlegungen beinhalten eine Einzonung von 615 m2 in die Arbeitszone 2 sowie Auszonungen von 2084 m2 in die Landwirtschaftszone. Im Weiteren werden die Gewässerraumzone für den Leimenbach sowie bestehende Natur- und Landschaftsobjekte (Hecke, Lebhag / Trockenmauer, Lesesteinwall) angepasst und erweitert.
Koordination mit Baugesuch 1.3
Bei der vorliegenden Zonenplanänderung handelt es sich um projektspezifische Planungsmassnahmen, welche materiell auf das eingereichte Baugesuch der Firma Fäh Maschinen- und Anlagenbau AG, Glarus vom 16. Mai 2024 (BG-Nr. 2024078, Abbruch und Neubau Werkhalle, Leimen 15) abzustimmen sind.
1.4
Das Baubewilligungsverfahren wird daher in Anwendung der geltenden Vorgaben des Bundes und des Kantons mit dem Nutzungsplanungsverfahren koordiniert, damit die materielle Abstimmung gewährleistet ist. Die Gewährleistung dieser Koordination obliegt primär der Gemeinde als zuständige Planungs- und Baubewilligungsbehörde.
Verfahren 1.5
Die Gemeinde Glarus hat aufgrund der Dringlichkeit des Planungsvorhabens auf die Möglichkeit einer formellen Vorprüfung nach Art. 24 RBG verzichtet. Im Sinne einer informellen Vorprüfung wurde das Vorhaben am 23. Januar 2024 dem DBU vorgestellt und mit den Fachstellen besprochen. Die Erkenntnisse der Besprechung und noch offene Fragen sind im Protokoll der Gemeinde vorn 29. Januar 2024 zur informellen Vorprüfung festgehalten. Im Zuge der informellen Vorprüfung äusserte sich auch die kantonale Natur- und Heimatschutzkommission (KNHK) mit einer Stellungnahme vom 15. Februar 2024.
1.6
Die öffentliche Information und Mitwirkung nach Art. 7 RBG zur Zonenplanänderung Leimen erfolgte vom 13. bis 21. Februar 2024. Es gingen keine Stellungnahmen oder Anträge ein. Die Interessenverbände wurden vorgängig separat informiert und deren n·· -~- .... ~ -~~ ..... _,... __ ;_.....,_t..,..,.,t.J.
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1. 7
Die öffentliche Auflage nach Art. 25 RBG erfolgte vom 29. Februar bis 2. April 2024. Es gingen keine Einsprachen ein.
1.8
Die Beschlussfassung nach Art. 27 RBG der Zonenplanänderung Leimen erfolqle an der Gemeindeversammlung Glarus vom 31. Mai 2024.
1.9
Die Gemeinde Glarus stellt mit Schreiben vom 26. Juni 2024 Antrag auf Genehmi-
gung nach Art. 28 RBG der Zonenplanänderung Leimen. Eingereichte Unterlagen 1.10 Zur Genehmigung wurde folgende Unterlage eingereicht: - Teilzonenplan «Zonenplanänderung Leimen, Glarus» 1: 1 '000 vom 11. Juni 2024 1.11 Als weitere Grundlagen für die Beurteilung wurden eingereicht: Planungs- und Mitwirkungsbericht nach Art. 47 RPV vom Juni 2024 - Technischer Bericht Gewässerraumausscheidung Leimenbach vom 9. Januar
2024 -
2.
Situationsplan Vorstudie Gewässerraumausscheidung Variante 1 vom 5. Dezember 2023 Situationsplan Vorstudie Gewässerraumausscheidung Variante 2 vom 5. Dezember 2023 Protokollauszug Gemeindeversammlung Glarus vom 31. Mai 2024 Protokollauszug der Gemeinderatssitzung Glarus vom 15. April 2024
Erwägungen
Alfgemeines 2.1
2
Im Rahmen der Genehmigung von Nutzungs- und Sondernutzungsplänen prüfen die kantonalen Stellen die Einhaltung der kantonalen und übergeordneten Rechtsvorschriften sowie die Vereinbarkeit der Planung mit den übergeordneten Plänen (kommunaler und kantonaler Richtplan, Sachpläne des Bundes). Gemäss gängiger Praxis werden die Zweckmässigkeit und die Angemessenheit der r:Q~ü~g i~::;~:c~ ~::--:;~~:h:-i!:-1~t ge~~Qft. Der Ge~e!r'!de ,_A_1!rd '=~r! h0h~5 !')~~~'?-ri~~hP.~ Ermessen eingeräumt. Von einer Genehmigung können nur offensichtlich unzweckmässige Regelungen ausgenommen werden.
2.2
Die von der Gemeinde Glarus eingereichten Unterlagen dokumentieren den Pla-
nungsverlauf vollständig und nachvollziehbar. Sie entsprechen formell den gesetzlichen Anforderungen. 2.3
Die kommunale Baubewilligung der Gemeinde Glarus vom 30. August 2024 (BG-Nr. 2024078) wurde unter Vorbehalt der Genehmigung der Zonenplanänderung Leimen erteilt. Gleichzeitig wurden die für die Genehmigung der Zonenplanänderung relevanten kantonalen Spezialbewilligungen gemäss der Raumplanungs-, Gewässerschutz-, Natur- und Heimatschutzgesetzgebung eröffnet. Dem Koordinationsgebot nach Art. 25a des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG) wird damit Rechnung getragen.
2.4
Bei Einzonungen hat die Gemeinde eine Mehrwertabgabe zu erheben und die Verfügbarkeit des eingezonten Lands rechtlich sicherzustellen (Art. 5 und Art. 15 Abs. 4 RPG). Das kantonale Recht bietet die nötigen Instrumente dazu (Art. 32a-33m RBG). Gemäss den Darlegungen der Gemeinde liegt kein mehrwertrelevanter Tatbestand vor, da mit der vorliegenden Zonenplanänderung mehr Fläche ausgezont als eingezont wird. Die Verfügbarkeit des erweiterten Baulands für das vorgesehene Bauprojekt wird mit einem Landverkauf der Gemeinde Glarus an die Fäh Maschinen- und Anlagenbau AG sichergestellt. Der Verkauf ist mit Gemeinderatsbeschluss vom 15. April 2024 in die Wege geleitet worden. Die Argumentation sowie das Vorgehen werden als sachgerecht beurteilt.
2.5
Gemäss Art. 30a Abs. 2 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) setzt die Ausscheidung neuer Arbeitszonen voraus, dass der Kanton eine Arbeitszonenbewirtschaftung (Arbeitszonenmanagement gemäss kantonalem Richtplan) einführt, welche die haushälterische Nutzung der Arbeitszonen insgesamt gewährleistet. Im Kanton Glarus ist aktuell die Implementierung eines Arbeitszonenmanagements im Aufbau. Beim vorliegenden Planungsvorhaben handelt es sich um eine Arbeitszonenarrondierung für eine standortgebundene Weiterentwicklung eines bestehenden Produktionsbetriebs aufgrund eines konkreten Bedarfs. Das Ziel der haushälterischen Nutzung der Arbeitszonen wird mit der Zonenplanänderung unterstützt und führt insgesamt zu einer Reduktion der Bauzonenfläche. Die marginale Einzonung von 615 m2 wird daher auch ohne bereits eingeführtes Arbeitszonenmanagement mit dem übergeordneten Recht als vereinbar angesehen.
Inhaltliche Prüfung 2.6
Die eingereichten Unterlagen wurden den betroffenen und zuständigen kantonalen Fachstellen zur Prüfung unterbreitet. Die Stellungnahmen nachfolgender Fachstellen liegen vor: - Abteilung Umweltschutz und Energie - Abteilung Wald und Naturgefahren, Fachstelle Naturgefahren - Abteilung Landwirtschaft - Abteilung Mobilität Fachstelle Denkmalpflege und Ortsbildschutz Deren Rückmeldungen wie auch die Anregungen der KNHK wurden stufengerecht im Nutzungsplanungs- oder Baubewilligungsverfahren weitestgehend berücksichtigt.
2.7
3
Die vorliegende Zonenplanänderung wird im Planungsbericht zu den massgebenden Richtplantexten in Bezug gesetzt. Die Prüfung zeigt, dass das Planungsvorhaben mit den übergeordneten Planungsgrundlagen und -zielen vereinbar ist.
2.8
Neue Bauzonen dürfen nur ausgeschieden werden, wenn die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können (Art. 29 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986; SR 814.41; LSV). Gemäss Art. 7 Abs. 2 der Verordnung zum kantonalen Umweltschutzgesetz vom 26. Juni 1991 (VIII B/1/4) erbringen die Gemeinden den Nachweis, dass bei Neueinzonungen die Planungswerte eingehalten werden können. Gemäss Eiern Lärmschutz-Nachweis nach Art. 29 LSV vom 05. Juli 2024 der Firma rnaqma ag werden bei der Neucinzonung die Vorgaben der I ärmschutz-Verordnung eingehalten.
2.9
Gemäss Art. 36a Abs. 3 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) sorgen die Kantone dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird. Zur Umsetzung der Neubauten der Firma Fäh Maschinen- und Anlagenbau AG ist eine Zonenplananpassung erforderlich. Der eingedolte Leimenbach wird im Rahmen des Vor-
habens gemäss Art. 37 Abs. 22 GSchG rnüg!k;hsl freige!e.gt resp. dessen natürlicher Verlauf wiederhergestellt. In der Zonenplanänderung ist daher der Gewässerraum für den geöffneten Bachabschnitt zu berücksichtigen. Für den geöffneten Bachabschnitt ist ein Gewässerraum von 11 Meter vorgesehen. Die Mindestanforderungen an die Breite des Gewässerraums gemäss Art. 41 a Abs. 2 Bst. a der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.20·1) werden einqehallen. 2.10 Die Festlegungen im Teilzonenplan hinsichtlich neuen und aufzuhebenden Natur- und Landschaftsobjekten stehen in Abhängigkeit der im Baubewilligungsverfahren verfügten Auflagen. Die nutzungsplanerische Umsetzung erfolgt sachgerecht basierend auf dem technischen Bericht «Bachöffnung Leimenbach Glarus». 2.11 Gemäss Gefahrenkarte liegt das der Zonenplanänderung zu Grunde liegende Bauvorhaben ausserhalb eines Gefährdungsgebietes. Durch die Offenlegung des Leimenbaches entsteht keine Gefährdung durch Hochwasserereignisse für die umliegenden Gebiete. Das neue Gerinne wird so ausgebildet, dass der Leimenbach eine genügende Kapazität aufweist, um erhöhte Abflüsse des Leimenbachs schadlos abzuleiten. Aus Sicht Naturgefahren kann dem Teilzonenplan Leimen zugestimmt werden. 2.12 Aus Sicht der Landwirtschaft ist darauf zu achten, dass die landwirtschaftliche Nutzfläche erhalten bleibt. Mit dieser Zonenplanänderung nimmt die Landwirtschaftszone 2 ~-. Die \ 'orqaoe de- nn,-. -· ·1 tmcano ·1n "Q""--'·--'tll'1 rshälterischen ;, ...,n - um L."'u"'n4 u -m zu. 1 VUI_ i.lU t, f"'\rl..:I LUIII IIOLl;:)IICHU:il""'' C.11 VIII~ ·~ mit II • dem Boden wird eingehalten. Dem Teilzonenplan Leimen kann zugestimmt werden. i.,. ,,. ,
2.13 Die strassenmässige Erschliessung der bestehenden Arbeitszone bleibt auch durch die Zonenplanänderung weiterhin via Kantonsstrasse sichergestellt. Entsprechende Vorgaben für das geplante Bauprojekt werden im Baubewilligungsverfahren dargelegt. 2.14 Die Fachstelle Denkmalpflege und Ortsbildschutz hat das der Zonenplanänderung zu Grunde liegende Bauvorhaben in Bezug auf die Einhaltung der Vorgaben von Bund und Kanton in den Bereichen Denkmalpflege und Ortsbildschutz sowie Einpassung in die Umgebung überprüft. Es sind keine Auflagen oder Anmerkungen in Bezug auf die Einhaltung dieser Vorgaben notwendig. Aus Sicht Denkmalpflege und Ortsbildschutz kann dem Teilzonenplan Leimen zugestimmt werden. 2.15 Da es sich um eine projektbezogene Zonenplananpassung handelt, müssen die nutzungsplanerischen Festlegungen materiell auf das zeitgleich eingereichte Bauge:;:.:~h :::!:g~:t::;::;:t ~e:~. S~'.•.'eit er~!i::ht!!i::h !~t r_iie Al)~tirY1m1_in~ mit 7wP.r.kmässigen Festlegungen im Teilzonenplan Leimen erfolgt.
4
Geodaten 2.16 Die Zonenplanänderung Leimen, Glarus betrifft Geobasisdatensätze nach Bundesrecht. Die Datensätze Nutzungsplanung, Lärmempfindlichkeitsstufen und Gewässerräume sind dem Kanton (Fachstelle Geoinformation) modellkonform im lnterlisformat als digitale Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Themen werden mit der Genehmigung Bestandteil des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBK).
Fazit 2.17 Das Verfahren zum Erlass des Teilzonenplans Leimen wurde von der Gemeinde Glarus korrekt durchgeführt. Die materielle Abstimmung zwischen dem Baubewilligungsund Nutzungsplanverfahren wurde gewährleistet. Aus Sicht der kantonalen Fachstellen steht der vorgesehenen Zonenplanänderung nichts entgegen. Auf den Antrag der Gemeinde Glarus zur Genehmigung der Zonenplanänderung kann eingetreten werden.
und verfügt sodann: 1.
Gestützt auf Art. 28 RBG wird die Zonenplanänderung Leimen bestehend aus dem Teilzonenplan Leimen genehmigt.
2.
Sobald die Zonenplanänderung in Rechtskraft erwachsen ist, ist der Abteilung Landwirtschaft eine Kopie des Teilzonenplans Leimen zuzustellen, damit der Gewässerraum wie auch die arrondierte Arbeitszone in ihrem System zur Administration der Direktzahlungen nachgetragen werden können.
3.
Die Geodaten der genehmigten Nutzungsplaninhalte der Gemeinde Glarus sind für die Fachstelle Geoinformation innert zwei Wochen nach Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses bereit zu stellen. Die für den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) notwendigen Informationen (Geolink und InKraft-Datum) werden durch die Fachstelle Geoinformation zur Verfügung gestellt.
4.
Für die Einbindung der Rechtsvorschriften im ÖREB-Kataster sind der Fachstelle Geoinformation der unterzeichnete Teilzonenplan als PDF zur Verfügung zu stellen.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann binnen 30 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung beim Verwaltungsgericht, Gerichtshaus, Spielhof 6, 8750 Glarus, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Rechtsbegehren, eine Begründung sowie die Beweisanträge zu enthalten und ist zu unterzeichnen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen.
Thomas Tschudi Regierungsrat
5
Versandt am· Ot;. o~. 2o'2.'-\
Beilagen: - 3 Expl. Teilzonenplan «Leimen, Glarus»
Kopie an: - Departementssekretariat - Abteilung Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. ein Satz Genehmigungsunterlagen)
6
Legal bases
GS VIII B/21/1 · Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz, EG GSchG · Cantonal
GS VIII B/21/4 · Gewässerschutzverordnung, GSchV · Cantonal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal