Waldreservat Bitziwald, Glarus
Forest reserves · Glarus
Document
- Kind
- Forest reserves
- Canton
- Glarus
- Level
- Cantonal
- Approved by
- DBU
- Adopted
- Feb 17, 2000
- In force since
- Feb 17, 2000
- Source
- ÖREBlex, canton Glarus
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VEREINBARUNG zwischen dem
KANTON GLARUS vertreten durch die Direktion für Landwirtschaft, Wald und Umwelt und dem/der
WALDEIGENTÜMERI/IN
Name s Adresse :
betreffend
Ausscheidung und Unterhalt eines Waldreservats im Bitziwald bei Ennenda (Teil der Parzelle Nr. 1033, GB Ennenda)
Gestützt auf Art. 20 des kantonalen Waldgesetzes vom 7. Mai 1995 wird vereinbart:
1. Zweck Mit der vorliegenden Vereinbarung sollen Teile des Bitziwaldes (Nr. 39 des kantonalen Waldreser-
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vatskonzeptes vom Mai 1996) gemäss beiliegenden Plänen 1:5'000 und 1:1'000 und den untenstehenden Zielen unter Schutz gestellt werden.
2. Gegenstand der Vereinbarung
Gegenstand der Vereinbarung ist die in den beiliegenden Plänen rot eingezeichnete Waldfläche (Teil der Parzelle Nr. 1033 von GB Ennenda), mit einer reinen Waldfläche von insgesamt ca. 0,58 ha.
3. Schutzziel und Massnahmen
Schutzziele sind die Erhaltung und Aufwertung eines seltenen und besonderen Waldstandortes, sowie die Förderung eines artenreichen und gut strukturierten Waldsaumes. Im Schutzziel integriert wird die uneingeschränkte Erhaltung der gandartigen Anhäufung grosser Verrucanoblöcke.
Bei besonderen Ereignissen, wie z.B. Sturm- oder Insektenschäden, ist das Kantonsforstamt umgehend zu orientieren.
Die Schutzziele sollen mit der Begründung eines Sonderwaldreservates erreicht werden.
2
4. Abgeltung für Leistungen im öffentlichen Interesse
a) Besondere waldbauliche Eingriffe oder weitere notwendige Massnahmen, die nicht mit den Zielen des Waldreservates in Konflikt kommen, werden nach ausgewiesenem Aufwand vom Kanton abgegolten. Leistungen Dritter und ein allfälliger marktgerechter Holzertrag müssen dabei in Abzug gebracht werden.
b) Der Kanton sorgt für die Einholung und Auszahlung des zugesicherten Bundesbeitrages.
5. Dauer der Vereinbarung und Kündigung
Die Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und dauert 50 Jahre. Wird sie nicht fünf Jahre vorher gekündigt, erneuert sie sich stillschweigend um jeweils 10 Jahre.
6. Rechtsnachfolge
"Die Vereinbarung verpflichtet in den Schranken des öffentlichen Rechts auch die Rechtsnachfolger der Vertragsparteien.
7. Beilagen
Der beiliegende Plan 1:1‘000 vom 13. Januar 2000 mit dem eingezeichneten Vereinbarungsgegenstand gemäss Ziffer 2 wird von den Parteien ebenfalls unterzeichnet und bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
Ort, Datum Für den KANTON GLARUS: G Cara, 17, Fah 2000 Direktion für Landwirtschaft, Wald und Umwelt Ort, Datum Die Waldeigentümerin:
&. 02. 00
Diese Vereinbarung wird in 4 Exemplaren ausgefertigt: Exemplar: 3
Beilage zur Vereinbarung
Waldreservat 039 Bitziwald/Ennenda
1:1000
Gegenstand der Vereinbarung Waldparzelle Nr. 1033
Ort,Datum Klar , I 7.2:. 2000 Für den Kanton Glarus: j Direktion für Landwirtschaft, Wald und
Umwelt vum
Ort, Datum Pielsaort 26. 2. 2000
Die Waldeigentümerin: \. Sulzec- Ischuu
K. Veronika Sulzer-Tschudi