Waldreservat Tiefenwald, Glarus Süd/Hätzingen
Forest reserves · Glarus
Document
- Kind
- Forest reserves
- Canton
- Glarus
- Level
- Cantonal
- Approved by
- DBU
- Adopted
- Nov 17, 2005
- In force since
- Nov 17, 2005
- Source
- ÖREBlex, canton Glarus
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VEREINBARUNG
zwischen dem
KANTON GLARUS vertreten durch die Direktion für Landwirtschaft, Wald und Umwelt
\ und dem/der WALDEIGENTUMER/IN
Name : Ortsgemeinde Luchsingen, vertreten durch den Gemeinderat Luchsingen Adresse :8777 Diesbach
betreffend
Ausscheidung und Unterhalt eines Waldreservats im Gebiet Tiefenwald, Luchsingen (Teile der Parzellen Nr. 34 und 271, GB Luchsingen und Hätzingen)
Gestützt auf Art. 20 des kantonalen Waldgesetzes vom 7. Mai 1995 wird vereinbart:
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1. Zweck
Mit der vorliegenden Vereinbarung sollen Teile des Tiefenwaldes (Nr. 005 des kantonalen Waldreservatskonzeptes vom Mai 1996) gemäss beiliegendem Plan 1:10’000 und den untenstehenden Zielen als Totalreservat unter Schutz gestellt werden.
2. Gegenstand der Vereinbarung
Gegenstand der Vereinbarung sind die im beiliegenden Plan rot eingezeichneten Waldflächen (Teil der Parzelle Nr. 34 von GB Luchsingen und Parzelle Nr. 271 von GB Hätzingen) mit einer Fläche von insgesamt ca. 20.81 ha.
3. Schutzziele
Schutz einer regional typischen Waldgesellschaft in schönster Ausbildung;
Erhaltung einer vitalen Population besonderer Ökotypen von Pflanzen („Säulen-Fichte‘); Erhalten und Fördern besonderer Waldstrukturen mit Alt- und Totholz;
Zulassen von Wildnis und natürlichen Abläufen;
Erhalten und Fördern bedrohter Pflanzen und Tierarten sowie ihrer Lebensräume (z.B. Auenwild, Birkwild, Dreizehenspecht);
e Beitrag zum Schutz einer besonderen Landschaft im Freiberg Kärpf;
Angestrebt wird ein Naturwald ohne weitere forstliche Nutzung im Sinne eines Totalreservats. Einzig zur Unterstützung von Forschungsarbeiten, zum Unterhalt und Beschilderung der Wanderwege und für Weide-Einschränkungen können nach Absprache mit dem Kantonsforstamt Eingriffe toleriert werden. Weiterhin erlaubt und erwünscht bleiben auch Eingriffe zur Regulierung der Schalenwildbestände. Das Kantonsforstamt sorgt in diesem Zusammenhang gemeinsam mit der zuständigen Jagverwaltung für am Lebensraum angepasste Schalenwildbestände.
4. Abgeltung für Leistungen im öffentlichen Interesse
a) Der Kanton leistet für den Nutzungsverzicht eine einmalige Ertragsausfall-Entschädigung unter gebührender Berücksichtigung der Standorts- und Erschliessungsverhältnisse und der damit verbundenen Holzerntekosten. Als Grundlage für die Berechnung des Ertragsausfalls dienen die Richtlinien für die Schätzung von Waldwerten des Schweizerischen Forstvereins 1999.
Die einmalige Ertragsausfall-Entschädigung beträgt im vorliegenden Fall Fr und wird
nach der Vertragsunterzeichnung fällig.
b) Besondere Massnahmen, die nicht mit den Zielen des Waldreservates in Konflikt kommen oder zu dessen Erhaltung notwendig sind, können nach ausgewiesenem Aufwand vom Kanton abgegolten werden. Leistungen Dritter müssen dabei in Abzug gebracht werden.
c) Der Kanton sorgt für die Einholung und Auszahlung des zugesicherten Bundesbeitrages.
5. Weitere Verpflichtungen
Die unterzeichnenden Parteien verpflichten sich, alle Massnahmen, die zielgerichtet und dem Reservatsgedanken förderlich sind, zu unterstützen und umgekehrt alle Massnahmen, die diesem Ziel abträglich sind, abzuwenden. Übergeordnete Planungen wie Nutzungsplan und Richtplan sind nach Möglichkeit entsprechend zu ergänzen.
6. Dauer der Vereinbarung und Kündigung
Die Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und dauert 50 Jahre. Wird sie nicht fünf Jahre vorher gekündigt, erneuert sie sich stillschweigend um jeweils 10 Jahre.
7. Rechtsnachfolge
Diese Vereinbarung verpflichtet in den Schranken des öffentlichen Rechts auch die Rechtsnachfolger der Vertragsparteien.
6. Beilagen
Der beiliegende Plan 1:10'000 mit dem eingezeichneten Vereinbarungsgegenstand gemäss Ziffer 2 wird von den Parteien ebenfalls unterzeichnet und bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
Glarus, den 7, Now, 20 Für den KANTON GLARUS:
Direktion für Landwirtschaft, Wald und Umwelt
Dr. R. Widmer, Regierungsrat
Luchsingen, den 52. Juni 2005 Für die Ortsgemeinde Luchsingen
Der Gemeindepräsident:
Die Gemeindeschreiberin:
ne
Diese Vereinbarung wird in 4 Exemplaren ausgefertigt: Exemplar: 7
Beilage Zur Vereinbarung
Totalreservat 005 Tiefenwald
1: 10'000
L] Reservatsperimeter Gemeinde Luchsingen Parzellen Nr. 34 und 271, GB Luchsingen
Glarus, den | 7, Nay, 20 Luchsingen, den 7 Junj B o* ’ VAREL E BA Für den Kanton Glarus: Für die Gemeinde Luchsingen 2005
Der Gemeindepräsident:
Direktion für Landwirtschaft, Wald und U
BG
Die Gemeindeschreiberin:
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