Sonderbauvorschriften für den Überbauungsplan "Iseliguet"
Glarus
Document
- Number
- SBV-GLM019
- Commune
- Glarus
- Canton
- Glarus
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Adopted
- Feb 17, 2026
- In force since
- Feb 17, 2026
- Source
- ÖREBlex, canton Glarus
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SNP-1632-20260217-V-UeP+Iseliguet-Sonderbauvorschriften.pdfOpen in a new tab
Text
Kanton Glarus
Gemeinde Glarus ~
"lseliguet" Parzelle 1323, Grundbuch Glarus Sonderbauvorschriften
25.03.2025
Weitere verbindliche Bestandteile des Überbauungsplans: - Überbauungsplan
Öffentliche Planauflage
vom: 27.09.2024
bis: 28.10.2024
am: 13.03.2025
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Der Gemeindepräsident (Peter Aebli) Referend u msfrist
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bis: 07.05.2025
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Der Regierungsrat (Thomas Tschudi)
Die Verfasserin des Richtkonzeptes:
AMJGS Architektur AG, Zürich und Glarus
Die Verfasserin des Überbauungsplans:
AMJGS Architektur AG, Zürich und Glarus
Inhaltsverzeichnis
A Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
3
Art. 2 Zweck
3
B Bebauung, Etappierung
Art. 3 Baubereiche
3
Art. 4 Bauvolumen
3
Art. 5 Gestaltung
4
Art. 6 An-, Neben- und Kleinbauten
4
Art. 7 Etappierung
4
C Freiraum
Art. 8 Freiraumkonzept
4
D Erschliessung, Ver- und Entsorgung
Art. 9 Erschliessung
5
Art. 10 Parkierung
5
Art. 11 Energie
6
Art. 12 Abfallentsorgung
6
Überbauungsplan lseliguet Sonderbauvorschriften
2
Der Gemeinderat Glarus erlässt gestützt auf Art. 27a Abs. 1 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes (RBG) des Kantons Glarus sowie gemäss Art.48 ff der Bauordnung (80) der Gemeinde Glarus die
nachstehenden Sonderbauvorschriften (SBV) als Bestandteil des Überbauungsplanes nach Art. 23 RBG. A Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Geltungsbereich
1.1 Nachfolgende Bestimmungen gelten für das im Überbauungsplan umgrenzte Plangebiet Parzelle Nr. 1323 Grundbuch Glarus. 1.2 Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten insbesondere die Vorschriften des kantonalen Raumentwicklungs- und Baugesetzes sowie der Bauordnung Glarus (80). 1.3 Die in der Legende des Überbauungsplans als Festlegung bezeichneten Planelemente und die Sonderbauvorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente, das Richtkonzept Überbauung und das Richtkonzept Freiraumgestaltung (datiert vom 31.05.2024) sind richtungsweisend. Der Planungsbericht ist erläuternd.
Art. 2 Zweck
2.1
Der Überbauungsplan lseliguet (in Folge "Überbauungsplan"): · bezweckt die Erstellung einer nachhaltigen Wohnbebauung mit hoher ortsbaulicher, architektonischer und freiräumlicher Qualität, sowie einer hohen Wohn- und Lebensqualität, · regelt die zweckmässige Erschliessung des Plangebietes und Parkierung sowie nachhaltige Energieversorgung, · stellt erhöhte Anforderungen zur Verbesserung der Biodiversität.
B Bebauung, Etappierung
Art. 3 Baubereiche
3.1 3.2 3.3 3.4 3.5
Die Baubereiche legen die Lage und Ausdehnung der zulässigen Bauten fest. Innerhalb der Baubereiche A und B sind ausschliesslich Hochbauten für Mehrfamilienhäuser zulässig. Im Baubereich Fist ein Doppeleinfamilienhaus oder ein Mehrfamilienhaus zulässig. Im Baubereich „Tiefbauten" sind ausschliesslich unterirdische Bauten wie die Tiefgarage, technische Anlagen (z.B. Heizung), sowie damit verbundene technische Anlagen zulässig. Unterirdische Bauten sind ausschliesslich in den Baubereichen zulässig.
Art. 4 Bauvolumen
4.1 4.2
Die Baubereiche regeln die maximale Lage und Ausdehnung der Hoch- und Tiefbauten. Die maximal zulässige Anzahl der Vollgeschosse, Fassaden- und Gesamthöhen und Gebäudelängen in den Baubereichen werden wie folgt festgelegt:
Baubereiche A, B Baubereiche C, D, E, F
Überbauungsplan lseliguet Sonderbauvorschriften
Zulässige Fassadenhöhe
Zulässige Gesamthöhe
Zulässige Vollgeschosse
Max. Gebäudelänge
11 m 7.5m
15 m 11.5 m
3+1DG 2+1DG
20m
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Art. 5 Gestaltung
5.1
5.2 5.3 5.4
5.5
5.6 5.7 5.8
Bauten, Anlagen und Umgebung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird. Die Tiefgarageneinfahrt ist in die Gebäudefassade zu integrieren. Zulässig sind ausschliesslich Giebeldächer mit einer Neigung zwischen 18 -35°. Dachaufbauten (z.B, Gauben) sind bei den Baufeldern A, B und F in Richtung Nord (Siedlungsrand) und Ost (Landstrasse) nur bis zu max. 1/2 der betreffenden Fassadenlänge möglich. Für die übrigen Dachflächen gelten für die Länge der Gauben die Bestimmung gemäss geltender Bauordnung. Die Ausführung aller Dachgauben ist fassadenbündig möglich. Dacheinschnitte (Dachterrassen, Zugänge zu solchen) sind bei den Baufeldern A und B nur in Richtung Süd und West, zum Quartierplatz hin orientiert, zulässig. Die Länge dieser Dacheinschnitte ist zu 4/5 der betreffenden Fassadenlänge möglich. Die Dacheindeckung muss in einem zurückhaltenden, dunklen Farbton ausgeführt werden. Für die Fassaden sind grelle Farbtöne nicht zulässig. Im Baubewilligungsverfahren sind Material- und Farbkonzepte bewilligen zu lassen.
Art. 6 Klein-, Neben- und Anbauten
6.1 Klein- und Nebenbauten (Artikel 52 BO Glarus) sowie Anbauten (Artikel 53 BO Glarus) sind sowohl in den Baubereichen als auch ausserhalb der Baubereich zulässig. Die Nutzung dieser Klein-, An- und Nebenbauten als Autostellplätze ist nicht zulässig.
Art. 7 Etappierung
7.1 Als erste Etappe sind zwingend die Tiefgarage und die Häuser auf den Baubereichen A und B, sowie die Velo-/Fusswege und die Abfallentsorgung zu realisieren.
C Freiraum
Art. 8 Freiraumkonzept
8.1 Der Konzeptplan „Freiraum" definiert die verschiedenen Nutzungen und Beläge des Freiraums. 8.2 Bei denjenigen Elementen, die im Überbauungsplan mit dem Vermerk «Lage schematisch» gekennzeichnet sind, besteht zugunsten der weiteren Projektierung ein Handlungsspielraum in Bezug auf die definitive Lage. Durch allfällige Neuanordnung ist eine gleichwertige Qualität zu erreichen. 8.3 Der Erschliessungsbereich zwischen den Gebäuden ist mittels Terrassierungsstufen und/oder Böschungen (max. 60 cm Höhenunterschied pro Stufe) zu gestalten. 8.4 Der als „Quartierplatz" bezeichnete Bereich steht allen Bewohnenden zur Verfügung. Dieser ist mit mindestens einem standortgerechten Baum zu versehen und so zu gestalten, dass eine hohe Aufenthaltsqualität erzielt wird. (Stichworte: Schatten, Sitzgelegenheiten, Brunnen) 8.5 Neben dem verbindlich festgelegten Baumstandort auf dem Quartierplatz sind im gesamten Überbauungsplanperimeter mindestens zwei weitere Hochstammbäume (grünes Symbol) sowie zwei Gruppen (min. 3 Stk.) mit niederstämmigen Bäumen (oranges Symbol) mit einer maximalen Höhe von 4.20 m zu pflanzen. Betreffend der Grenzabstände und Höhen der Bäume gilt es Artikel 130 ff. des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch EG ZGB zu beachten. Überbauungsplan lseliguet Sonderbauvorschriften
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8.6
8.7
8.8
8.9
8.10
8.11
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In den als „Pflanzstreifen" bezeichneten Bereichen muss der Anteil an einheimischen Pflanzen pro Parzelle ca. 1/3 der Arten betragen. Monokulturen mit weniger als fünf verschiedenen Arten sind nicht zulässig. Die bestehende Trockenmauer entlang des westlichen Parzellenabschlusses ist zu erhalten. Entlang dieser Trockenmauer ist ein 1 m breiter Krautsaum zur Wahrung der Biotopfunktion anzulegen. Einzelne Mauerdurchbrüche für die Wegführung sind nur mit einem ökologischen Ausgleich möglich Der Übergang zur offenen Kulturlandschaft muss fliessend gestaltet werden. Im Bereich der nördlichen Parzellengrenze zwischen der Landwirtschaftszone und den Fassaden der Parzellen A und C muss mindestens 80% der Fläche als artenreiche Magerwiese angepflanzt werden. Zur Förderung der Biodiversität ist auf eine Vielfalt an standortgerechten Pflanzen zu achten. Gehölze im Bereich der „Privaten Gärten" müssen einheimisch sein. Stein- und Schottergärten, die keinen ökologischen Nutzen haben, sowie invasive Pflanzen sind im gesamten Überbauungsplanperimeter nicht zulässig. Die Bodenversiegelung ist auf ein Minimum zu beschränken. Die Materialisierung von Verkehrsflächen, Plätzen, Terrassen, usw., sowie von deren Oberflächenbeschaffenheit und Einfärbung ist so zu wählen, dass sie dem Hitzeeffekt entgegenwirkt. Glasfassaden und andere spiegelnde oder transparente Bauteile sind so zu gestalten, dass von ihnen keine erhebliche Gefahr für Vögel ausgeht. Mit dem Baugesuch ist darzulegen, welche Massnahmen des vogelfreundlichen Bauens geprüft und umgesetzt werden sollen oder warum im Einzelfall keine Massnahmen erforderlich sind. Als Sichtschutz sind nur Sträucher und Hecken aus einheimischen Gehölzen zulässig. Auf Zäune zwischen den Parzellen und an den Parzellengrenzen soll nach Möglichkeiten verzichtet werden. Falls Zäune dennoch notwendig sind, sind diese nur im Bereich der „Privaten Gärten" zulässig und müssen für Kleintiere durchlässig gestaltet werden (Material: Holz oder Metall). Zäune dürfen maximal eine Höhe von 120 cm aufweisen. Durchgehende Sockelmauern sind nicht zulässig.
D Erschliessung, Ver- und Entsorgung
Art. 9 Erschliessung
9.1 Die oberirdische Erschliessung des Plangebietes erfolgt für Besucher:innen, den Zubringerverkehr und den Ver- sowie Entsorgungsverkehr an der vorgesehenen Lage. 9.2 Ein Velo- und Fussweg (min. 2.0 Meter breit) vom lseliguet in Richtung West bis zur Perimetergrenze, ist mit der 1. Etappe zu realisieren. 9.3 Bei der Freiraumgestaltung und Zufahrten ist die Richtlinie «Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen» der Feuerwehrkoordination Schweiz zu beachten und einzuhalten.
Art. 10 Parkierung
10.1 Es ist eine von der Verlängerung lseliguet erschlossene Tiefgarage vorzusehen und mit der ersten Bauetappe zu realisieren. Anforderung Gestaltung Einfahrts. Art. 5.2. 10.2 Alle Parkplätze (inkl. Besucher:innenparkplätze) befinden sich in der Tiefgarage. 10.3 In der Tiefgarage sind min. 3 Ladestationen für Elektrofahrzeuge zu realisieren. Es sind Vorbereitungen zu treffen, dass bei Bedarf zusätzliche Ladestationen ohne weiteren baulichen Aufwand nachgerüstet werden können. 10.4 An geeigneten Stellen sind im Plangebiet ausreichend wettergeschützte ober- und unterirdische Abstellflächen für Fahrräder vorzusehen. Sie sind in den Baugesuchen Überbauungsplan lseliguet Sonderbauvorschriften
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auszuweisen. Die Anzahl der Velo-PP richtet sich nach der VSS-Norm. Pro Zimmer ist ein Veloparkplatz vorzusehen. In dieser Anzahl sind auch die Veloparkplätze für Besucher enthalten. Die Veloparkplätze müssen einfach zugänglich sein.
Art. 11 Energie
11.1 11.2
Die Neubauten auf den Baufeldern A, B und F sind mindestens im Minergie-Standard zu erstellen und zu zertifizieren. Das Überbauungsplangebiet ist möglichst mit einer zentralen Wärmeerzeugungsanlage eines erneuerbaren Energieträgers (Nahwärmeverbund) zu versorgen oder an das kommunale Fernwärmenetz anzuhängen.
Art. 12 Abfallentsorgung
12.1 Zur Abfallentsorgung der Bewohner:innen ist am im Plangebiet festgelegten Standort in Koordination mit der Gemeinde ein Halb- oder Unterflur-Container zu erstellen.
Glarus, 25.03.2025
Überbauungsplan lseliguet Sonderbauvorschriften
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