Schutzzonenreglement für das Quellgebiet Marglen

Glarus Sued

Document

Number
SZR-GLS017
Commune
Glarus Sued
Canton
Glarus
Level
Communal
Adopted
Jun 6, 2002
In force since
Jan 6, 2003

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GSZ-1631-20030106-V-039 Marglen Rueti Schutzzonenreglement.pdfOpen in a new tab

Text

1

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Von der Gemeindeversammlung Rüti genehmigt am

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IM NAMEN DES GEMEINDERATES RÜTI !,! CÌ

Gemeindepräsident

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Von der Direktion für Landwirtschaft, Wald und Umwelt des Kantons Glarus gene

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Der Vorsteher

I 6, Jan. 2t0J tl

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12.2.2002

INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN I

Art. 1 Grundsatz / Übergeordnetes Recht

Art. 2

Schutzzonenplan..

Art. 3

Zweck (Anhang 4Ziff .122 Abs.1 und 2 GSchV).

Art. 4 (Anhang 4Ziff .123 Abs. 1 GSchV)

Art. 5 (Anhang 4Zitt.124 Abs. 1 GSchV)

Art. 6

...........i..

1

2 2

2 2

II. ALLGEMEINE NUTZUNGSEINSCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN IN DER ERWEITERETEN SCHUTZZONE

Art. 7

Grundsatz .... Artikel I Pflanzenbehandlungsmittel

Art. 9 Düngung

Art. 10

Weitere Bewirtschaftung ....

3 3

3 3

ItI. ALLGEMEINE NUTZUNGSEINSCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN IN DEN GRUNDWASSERSCHUTZZONEN

Bestimmungen für die Zone 53

Art. 11 Grundsatz / Rechtslage (Anhang 4Zilf .221 GSchV)...............'

Art. 12 lndustrielle und gewerbliche Bauten

Art. 13

Wohn- und Landwirtschaftsbauten..........

88 more articles

Art. 14 Wassergefährdende Flüssigkeiten / Tankanlagen (Art. I Abs. 3 VWF)

Art. 1

5 Sprengungen..........

Art. 1

6 Schmutzwasserleitungen ..............

Art. 1 7 Jauchegruben

Art. 18 Strassen, Forststrassen, Flurwege und Parkplätze

Art. 19 Garagen und Garagenvorplätze

Art. 20

Verkehr auf Forststrassen und Flurwegen...........

Art. 21

F reizeitanlagen....

Art. 22 Ablagerungen, Auffüllungen und Deponien

Art. 23 Materiallager

Art. 24

Materialentnahmen (Anhang 4, ZitÍ. 221 GSchV) ....

Art. 2S

Wärmepumpen (Art. I Abs. 3 WF)........

Art. 26

Grundwasserabsenkungen und Bodenentwässerung ..........

Art. 27

Ptlanzen behandl u n gsm ittel (Anhan g 4.3 Zitf ,3 StoV) .......

Art. 28 Holzschutzmittel (Anhang 4.4ZifÍ.3 Abs. 2 StoV)

Art. 29

Dtingung...............

GEoLoGIEBÜRO LIENERT & HAERING AG

4 4 4 5 5 5

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8

rtlti marglen szr 2001.doc

Bestimmungen für die Zone 52

Art. 30

Grundsatz / Rechtslage (Anhang 4 Zitf .222 GSchV)......

Art. 31

......

Art. 32

Bauten und Anlagen (Anhang 4Zitt.222 GSchV)................

Art. 33 Wassergefährdende Flüssigkeiten / Tankanlagen (Art. I Abs. 2 VWF)

Art. 34 Schmutzwasserleitungen (Anhang 4Ziff .222 GSchV)

Art. 35 Jauchegruben

Art. 36

Strassen (Art.31 Abs.2 GSchV)..... Ailikel 37 Grundwasserabsenkungen und Bodenentwässerung (Anhang 4 Zitt. 222 GSchV)

Art. 38 Pfl anzenbehandlungsmittel (Anhang 4.3 Ziff .3 Abs. 1 StoV)

Art. 39 Holzschutzmittel (Anhang 4.4Zitf .3 Abs.1 StoV)

Art. 40 Düngung (Anhang .ïZitf .33 Abs. 2

StoV)

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....10 10

.....10 .........10

Bestimmungen ftir die Zone 51

Art. 41

Grundsatz / Rechtslage (Anhang 4 Ziff . 223 GSchV)...... Arti kel 42 Zutrilt u nd zu läss g e N utzu n ge n ...........

Art. 43 Artikel

11

.11 .11

i

tV. SCHUTZMASSNAHMEN WAHREND DER AUSFÜXNUUE VON BAUVORHABEN

Art. 44

Bauplatzinstallationen .....

Art. 45 Betrieb

Art. 46

lnstruktion............

Art. 47 Baubewilligung

12

...12 ...12 12

V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 13

Art. 48

Zuständigkeiten, 4usnahmen............... 13 (Art. 31 Abs. 2 GSchV)..... und Nutzungen

Art. 4g Bestehende Bauten, Anlagen

.........13

Art. 50

Rechtsschutz........ 14

Art. 51 Strafbestimmungen

............14

Art. 52

lnkrafttreten..........

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Rüti Marglen SZR 2001.doc

Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Rilti beschliesst gestützt auf Art. 19 und 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, SR 814.20) vom 24. Januar 1991,Aft.29 Absatz 1 Buchst. c und Arlikel 29 Absatz 2der Eidg. Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201), sowie Art. I des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz uber den Schutz der Gewässer (GS Vlll Bl21l1) vom 7. Mai 1995 folgendes Schutzzonenreglement für das Quell gebiet Marglen :

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Grundsatz / Übergeordnetes Recht

1

D¡eses Reglement legt die zum Schutz des Quell- und Grundwassers in den Grundwasserschutzzonen 51, 52 und 53, sowie in der erueiterten Schutzzone erforderlichen Schutzmassnahmen und Nutzungsbeschränkungen fest. Für alle in diesem Reglement nicht erwähnten Nutzungen gelten die Bestimmungen der aktuellen Gewässerschutzverordnung (SR 814.201) vom 28. Oktober 1998, sowie als Ergänzung bei allfälligen nicht geregelten Anwendungsfällen die Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzzonen von 1982.

2 Für die Umgrenzung des Schutzbereiches ist der mit 1.3.1996 datierte Schutzzonenplan (Massstab 1 : 2'000, Verfasser: Geologiebüro Lienert & Haering AG) massgebend.

3 Soweit diese Bestimmungen eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der leltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Rüti sowie der eidgenössischen und kantonalen RaumplanungsgeseEgebung vor. a Strengere bau- und planungsrechtliche Vorschriften sowie die Umwelt- und die Gewässer-

schutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. 5

Eigentlimerin der Quellfassungen sind die Gemeinden Rüti und Betschwanden

Art. 2 Schutzzonenplan

Der Schutzzonenplan umgrenzt im Sinne der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1 998 die Grundwasserschutzzonen

o Zone 31 (Fassungsbereich)

. Zone 52 (Engere SchuÞzone)

o Zone 53 (Weitere Schutzzone)

sowie die erweiterte SchuEzone

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Riiti Marglen SZR 2001.doc

Art. 3 Zweck (Anhang 4Zift.122 Abs.1 und 2 GSchV)

1 Die Zone S1 soll verhindern, dass Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen so-

wie deren unmittelbare Umgebung beschädigt oder verschmutzt werden.

2 Sie umfasst die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage, den durch den Bohr-

oder Bauvorgang aufgelockerten Bereich sowie, soweit zweckmässig, die unmittelbare Umgebung der Anlagen.

J

Art. 4 (Anhang 4Ziff .123 Abs. 1 GSchV)

1

D¡e Zone 52 soll verhindern, dass:

a) Keime und Viren in die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage gelangen; b) das Grundwasser durch Grabungen und unterirdische Arbeiten verunreinigt wird; und

c) der Grundwasserzufluss durch unterirdische Anlagen behindert wird.

Art. 5 (Anhang 4Ziff .124 Abs.1 GSchV)

1 Die Zone 53 soll gewährleisten, dass bei unmittelbar drohenden Gefahren (2.8. bei Unfäl-

len mit wassergefährdenden Stoffen) ausreichend Zeit und Raum für die erforderlichen Massnahmen zur Verfügung stehen.

Art. 6

1 Die enrueiterte Schutzzone soll gewåihrleisten, dass wassergefährdende Stoffe, die im Un-

tergrund nicht gentigend zurückgehalten oder abgebaut werden, sich im gefassten Grundwasser höchstens in einer unbedenklichen Konzentration wiederfinden. Er umfasst bezüglich Beeinträchtigung von Trinkwasserfassungen besonders gefährdete Gebiete, stellt eine Ergänzung der Grundwasserschutzzonen dar und überlagert den Gewässerschutzbereich Ar.

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Rfiti Marglen SZR 2001.doc

II. ALLGEMEINE NUTZUNGSEINSCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN IN DER ERWEITERTEN SCHUTZZONE

Art. 7 Grundsatz

ln der erweiterten Schutzzone sind Nutzungsarten (2.8. Bodenbewirtschaftung), bei welchen durch die Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen Gewässer verunreinigt werden, unzulässig.

Art. 8 Pflanzenbehandlungsmittel

Beim Feststellen eines Pflanzenbehandlungsmittels in einer Trinkwasserfassung wird die weitere Ven¡vendung durch den Gemeinderat Rüti eingeschränkt. Zusätzlich kann der Gemeinderat Rüti weitergehende Einschränkungen festlegen, soweit dies zum Schutz der Gewässer erforderlich ist.

Art. 9 Düngung

Für die Venvendung von Düngern und diesen gleichgestellten Ezeugnissen gelten die Einschränkungen, wie sie in der Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoffuerordnung, StoV) vom 9. Juni 1986 und der Waldverordnung vom 30. November 1992 festgehalten sind. Zusätzlich kann der zuständige Gemeinderat weitergehende Einschränkungen festlegen, soweit dies zum Schutz der Gewässer erforderlich ist.

Art. 1 0 Weitere Bewirtschaftung

Durch den Gemeinderat Rüti können unter anderem zum Schutz des Wassers folgende Massnahmen festgelegt werden:

. Einschränkung der acker- und gemüsebaulichen Produktionsflächen . Einschränkung bei der Kulturwahl, bei der Fruchtfolge und beiAnbauverfahren; . Vezicht auf Wlesenumbruch im Herbst; . Vezicht auf Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland; . Verpflichtung zu dauernder Bodenbedeckung; . Verpflichtung zur Verwendung besonders geeigneter technischer Hilfsmittel, Verfahren,-_: ' Einrichtungen oderBetriebsmethoden.

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Rüti Marglen SZR 2001.doc

III. ALLGEMEINE NUTZUNGSEINSCHRÄNKUNGEN UND SC H UTZMASSNAH M EN I N D EN G RU N DWASS ERSC HUTZZON EN

Bestimmungen für die Zone 53

Art. 11 Gruhdsatz / Rechtslage (Anhang 4 Ziff .221 GSchV)

I ln der Zone 53 sind unter Vorbehalt von Absätze 2 und 3 nicht zulässig: a) industrielle und gewerbliche Betriebe, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht;

b) Einbauten, die das Speichervolurnen oder den Durchflussquerschnitt des Grundwasserleiters verringern;

c) Versickerung von Abwasser, ausgenommen die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von Dachflächen über eine bewachsene Bodenschicht; d) wesentliche Verminderung der schützenden Deckschicht;

e) Rohrleitungen, die dem Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 1963 unterstehen; ausgenommen sind Gasleitungen.

2 Für die Venrendung von Pflanzenbehandlungsmittel, Holzschutzmittel sowie Dünger und diesen gleichgestellten Ezeugnissen gelten die Anhänge 4.3,4.4 und 4.5 der StoV. 3 Für Anlagen mit wassergefährdenden Fhissigkeiten gilt Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung

tiber den SchuE der Gewässer vor *"tt"tgufährdenden FlUssiþkeiten (VWF).

Art. 12 lndustrielle und gewerbliche Bauten

Gewerbliche und industrielle Betriebe, die wassergefährdende Stoffe ezeugen, venrvenden, umschlagen, befördern oder lagern, sind nicht erlaubt. Betriebe, die in kleinen Mengen solche Stoffe als Fabrikationsmittel verwenden, sind gestattet, sofern die notwendigen baulichen und technischen Schutzvorkehrungen geschaffen werden.

Art. 13 Wohn- und Landwirtschaftsbauten

r Wohn- und NuEbauten für die Land- und Forstwirtschaft sowie die Wasserversorgung sind

unterden'in Artikel 16 und Artikel 17 genannten Voraussetzungen, sofern in diesen Bauten.-* und Anlagen höchstens in geringen Mengen grundwassergefährdende Stoffe ezeugt, ver-

wendet, gelagert, umgeschlagen oder befördert werden, gestattet.

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2

Sie sind über dem höchsten Grundwasserstand zu errichten

3 Das Fassen von zusätzlichen Quellen, das Ableiten von Wasser aus Oberflächengewässern sowie Entwässerungseinrichtungen bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates Rüti.

a Sondierungen, Grundwasserentnahmen, Grundwasserabsenkungen, hydrogeologische Versuche sowie Wasserbauarbeiten bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates Rüti.

AÉikel 14 Wassergefährdende Flüssigkeiten / Tankanlagen (Art. I Abs. 3 VWF) 1 Das Erstellen freistehender Lagerbehälter in Schutzbauwerken sowie der dafür erforderli-

chen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen ist bis zu einem Gesamtnutzvolumen von

30m3 je Schutzbauwerk erlaubt, sofern die Anlage nur Heiz- oder Dieselöl zur Energieversorgung des Gebäudes oder Betriebes für höchstens 2 Jahre enthält und die gewässersch utztech n schen Anford eru n gen erfü llt we rden. i

2 Zulässig sind im weiteren Gebinde mit einem gesamten Nutzvolumen bis 450 Liter je

Schutzbauwerk und Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten der Klasse 1 bis 450 Liter und der Klasse 2 bis 2000 Liter. 3 Beim Erstellen und Andern solcher Anlagen ist zu gewährleisten, dass Flüssigkeitsverluste

leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten vollständig zurückgehalten werden.

Art. 15 Sprengungen

Sprengungen sind grundsätzlich verboten. Ausnahmen können nach Abklärung des Einzelfalles vom Gemeinderat Rüti bewilligt werden.

Art. 1 6 Schmutzwasserleitungen

I Schmu2wasserleitungen müssen dicht erstellt und periodisch auf ihre Dichtheit überprüft

werden. Sie sind so zu erstellen, dass eine Dichtheitsprüfung gemäss den Anforderungen der SIA-Norm 190 möglich ist.

2 D¡e Leitungen werden von der Gemeinde Riiti während den ersten drei Jahren jährlich,

später alle drei Jahre auf ihre Dichtigkeit geprüft. Aufgrund der Prtifungsergebnisse leitet díe Gemeinde die entsprechenden Massnahmen für die allfällige Sanierung in die Wege.

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Art. 17 Jauchegruben

I Für neue Jauchegruben sind die Vorschriften der eidg. Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft vom Januar 1994, die Hinweise des Bundesamtes ftlr Umwelt, Wald und Landschaft für den Bau und den Unterhalt landwirtschaftlicher Anlagen vom September 1993 sowie allfällige weitere kantonale Richtlinien verbindlich.

2

Mistablagerungen ausserhalb von Mistplatten sind untersagt.

3

Jauchegruben sind alle 3 Jahre auf ihre Dichtigkeit zu überprüfen.

Art. 18 Strassen, Forststrassen, Flurwege und Parkplätze

1 Strassen, Fahnruege und Parkplätze sind mit einem dichten Belag, erhöhtem Randab-

schluss und dichten Entwässerungsleitungen auszuführen. Die Einleitung des Meteorwassers in ein Oberflächengewässer muss ausserhalb und, auf die Fliessrichtung des Grundwassers bezogen, möglichst unterhalb der Schutzzone 53 erfolgen. 2

An Durchgangsstrassen sind die Hinweisschilder "Wasserschutzgebiet" anzubringen

Bestehende Strassen und Fahnrvege sind bei Erneuerungsarbeiten gemäss Absatz 1 und 2 anzupassen.

3

Art. 19 Garagen und Garagenvorplätze

1

Garagen und Garagenvorplätze sind mit einem dichten Belag und erhöhten Randabschlüssen zu versehen und müssen über eine nach VSA-Richtlinieh angeordnete Entwässerung verfügen. lm Kanalisationsbereich sind diese Anlagen an die Schmutzwasserkanalisation anzuschliessen. 2 Bestehende Garagen und Garagenvorplätze sind bei Erneuerungsarbeiten gemäss Absatz 1 anzupassen.

Art. 20 Verkehr auf Forststrassen und Flurwegen

I Zulässig ist nur der Anliegerverkehr für Land- und Forstwirtschaft. 2 Flunvege und Forststrassen sind innert ftlnf Jahren nach Vollzugsbeginn dieses Reglemen-

tes mit einem Fahrverbot für Motorfahzeuge zu belegen.

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Art. 21 F reizeitanlagen

1 Sportplätze, Freibäder und sonstige Freizeitanlagen, inklusive deren sanitären Einrichtun-

gen sind gestattet, sofern die Abwasserleitungen den in Artikel 16 genannten Bedingungen genrigen.

2 Die Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln und Düngern hat so zu erfolgen, dass keine Beeinträchtigungen des Grundwassers entstehen.

Art. 22 Ablagerungen, Auffüllungen und Deponien

Auffüllungen sind nur mit folgenden Materialien gestattet:

. Sauberer Aushub ohne Torf und wasserverunreinigende Anteile . Felsausbruchmaterial und Steine A¡{ikel 23 Materiallager Offene Materiallager von löslichen, wassergefährdenden Stoffen sind nicht zulässig

Art. 24 Materialentnahmen (Anhang 4,ãiff.221 GSchV)

Materialentnahmen'sind grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen können oberhalb des Grundwasserspiegels bei mächtiger Überdeckung durch den Gemeinderat Rüti bewilligt werden.

Art. 25 Wärmepumpen (Art. I Abs. 3 VWF)

1

Kreisläufe, die dem Grundwasser oder dem Oberflächenwasser Wärme entziehen oder abgeben, sind grundsätzlich nicht gestattet. Auch die direkte Entnahme von Grundwasser zu diesem Zwecke ist nicht erlaubt. 2 Kreisläufe mit Wärmeträgerflüssigkeiten, die dem Boden Wärme entziehen oder abgeben,

können gestattet werden, wenn Schutzmassnahmen getroffen werden, die gewÊihrleisten, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten vollständig zurückgehalten werden.

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Art. 26 Grundwasserabsenkungen und Bodenentwässerung

Bodenentwässerungen (Drainagen, Entwässerungsgräben, Grundwasserabsenkungen etc.) sind nicht gestattet. Sofern negative Auswirkungen qualitativer und quantitativer Art auf die Wasserfassung und den Grundwasserspiegel ausgeschlossen werden können, kann der Gemeinderat Ausnahmen bewilligen.

Art. 27 Pflanzenbehandlungsmittel (Anhang 4.3Zitf .3 StoV)

Für die Venruendung von Pflanzenbehandlungsmittel gelten die Einschränkungen gemäss Anhang 4.3Ziff .3 der StoV.

Art. 28 Holzschutzmittel (Anhang 4.4Zitf .3 Abs. 2 StoV)

BeiVenvendung von Holzschutzmitteln und bei der Lagerung von behandeltem Holz müssen bauliche Massnahmen gegen das Versickern und das Abschwemmen der Mittel getroffen werden.

Art. 29 Düngung

Für die land' und forstwirlschaftliche Nutzung gelten folgende Bedingungen

r Das Ausbringen rion Dünger, Dünger- und BodenzusäEen, Mist, Kompost und Handels-

dünger ist im Rahmen der Vorschriften der Stoffuerordnung vom 9. Juni 1986 und der Waldverordnung vom 30. November 1992 erlaubt. 2

Lanzendüngungen sind nicht gestattet.

Bestimmungen für die Zone 52

Art. 30 Grundsatz lRechtslage (Anhang 4Ziff .222 GSchV)

1

ln der Zone 32 sind unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 nicht zulässig:

a) das Erstellen von Anlagen; die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann;

b) Grabungen, welche die schüEende Deckschicht nachteilig verändern;

c) Versickerung von Abwasser; d) andere Tätigkeiten, die das Trinkwasser quantitativ und qualitativ beeinträchtigen können.

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2 Für'die Verwendung von pflanzenbehandlungsmitteln, Holzschutzmitteln sowie D[ingern und diesen gleichgestellten Ezeugnissen gelten die Anhänge 4.3, 4.4 und 4.5 der StoV. 3

FürAnlagen mit wassergefährdenden Fl{rssigkeiten gilt Artikel 9 Absatz 2 VWF.

Art. 31

Zusätzlich zu den Bestimmungen der Zone 52 gelten diejenigen der Zone 53, sofern die Sachlage nicht cíurch die Artikel 30 bis 40 geregelt wird.

Art. 32 Bauten und Anlagen (Anhang 4Zitf.222 GSchV)

Das Erstellen und Andern von Bauten und Anlagen ist verboten.

1

2 Das Ableiten von Wasser aus Oberflächengewässern sowie die Anderung und Erstellung von Entwässerungseinrichtungen sind nicht gestattet. Sondierungen, Grundwasserentnahmen sowie Grundwasserabsenkungen sind nicht zulässig, ausser sie dienen der Wasserversorgung.

3

4 ln wichtigen Gründen kann der Gemeinderat Rüti Ausnahmen gestatten, wenn eine Ge-

fährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Es ist die Zustimmung der Direktion für Landwirtschaft, wald und umwelt erforderlich.

Art. 33 Wassergefährdende Flüssigkeiten / Tankanlagen (Art. I Abs. 2 VWF)

Jegliche Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten (Heizö|, Diesel, Benzin, etc.) ist vernoien. Zulässig sind nur freistehende Lagerbehälter, deren lnhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abftillstellen.

Art. 34 Schmutzwasserleitungen (Anhang 4 Ziff.222 GSchV)

Die Erstellung von Schmutzwasserleitungen ist grundsåitzlich verboten. Ausnahmen können vom Gemeinderat Rüti dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen Gründen der Zone S2 nicht ausgewichen werden kann. ln diesem Fall sind SchuEmassnahmen zu treffen, die gewährleisteñ, dass Leckverluste sofort sichtbar gemacht und auch zurückgehalten werden (2.8. Doppelrohre oder doppelwandige Rohre).

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Art. 35 Jauchegruben

1 Das Erstellen neuer Jauchegruben oder Silos, erdverlegter Jaucheleitungen, Jauchezapf-

stellen und Grünfuttersilos ist nicht zulässig.

2 Der Ersatz und die Vergrösserung einer bestehenden Jauchegrube kann durch den Ge-

meinderat Rüti bewilligt werden, wenn Schutzmassnahmen getroffen werden, die gewährleisten, dass Leckverluste sofort sichtbar gemacht und auch zurückgehalten werden. Es ist die Zustimmung der Direktion für Landwirtschaft, Wald und Umwelt erforderlich.

Art. 36 Strassen (Art. 31 Abs.2 GSchV)

Bestehende Strassen, Fahrwege und Parkplätze sind innert angemessener Frist an den

Art. 1B

Absätze 1 und 2 anzupassen. Bestehende Flurwege und Forststrassen sind innert ftinf Jahren nach Vollzugsbeginn dieses Reglementes mit einem Fahrverbot filr Motorfahzeuge (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr sowie Zubringerdienst gestattet) zu belegen.

Art. 37 Grundwasserabsenkungen und Bodenentwässerung

(Anhang 4 Zitf . 222 GSchV) Bodenentwässerungen sind nicht gestattet.

Art. 38 Pflanzenbehandlungsmittel (Anhang 4.3Ziff.3 Abs. 1 StoV)

Es dürfen keine Pflanzenbehandlungsmittel mehr verwendet werden.

Art. 39 Holzschutzmittel (Anhang 4.4Zitf.3Abs.1 StoV)

Es dürfen keine Holzschutzmittel verwendet oder mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz gelagert werden.

Art. 40 Düngung (Anhang 4.5Ziff .33 Abs. 2 StoV)

Ftir die land- und forstwirtschaftliche Nutzung gelten folgende Einschränkungen: Das Ausbringen von Dünger, Dünger- und Bodenzusätzen, Mist, Kompost und Handelsdünger sind nur im Rahmen der Vorschriften der Stoffuerordnung erlaubt.

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Klärschlamm und flüssige Hofdünger dürfen nicht verwendet werden. Wenn auf Grund der Bodenbeschaffenheit gewährleistet ist, dass keine pathogenen Keime in die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage gelangen, kann die Direktion ftir Landwirtschaft, Wald und Umwelt gestatten, dass pro Vegetationsperiode bis dreimal in angemessenen Abständen je höchstens 20 m3 pro ha ausgebracht werden. ln allen Fällen müssen aber insbesondere erfüllt sein

die den Grundwasserspiegel überdeckenden Gesteins- und Bodenschichten eine gute

a

a

a

Belastbarkeit und Filtenruirkung auflrveisen, der Boden während des Ausbringens von Dünger, Dünger- und Bodenzusätzen weder wassergesättigt, mit Schnee bedeckt, noch gefroren ist, das oberflächliche Abschwemmen von Dünger zur Fassung hin ausgeschlossen ist.

Bestimmungen für die Zone 51

Art. 41 Grundsatz / Rechtslage (Anhang 4Zitt.223 GSchV)

ln der Zone 51 sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der

Trinkwasserversorgung dienen; ausgenommen ist das Liegenlassen von Mähgut.

Art. 42 Zutrilt und zulässige Nutzungen

Die Zone 51 ist vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen

lm Fassungsbereich ist grundsätzlich nur Graswirtschaft mit ein- oder zweimaligem Schnitt, Gründüngung (Liegenlassen des abgemähten Giases) oder Aufforstung mit Flachwuzlern gestattet. Ausserhalb des Waldes ist der Fassungsbereich einzuzäunen und darf nicht als Weide benutzt werden.

Art. 43

Zusätzlich zu den Bestimmungen der Zone 51 gelten die Bestimmungen der Zone 52 und 53, sofern die Sachlage nicht durch díe Artikel 41 und 42 geregelt wird.

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lV. Schutzmassnahmen während der Ausführung von Bauvorhaben

Art. 44 Bauplatzinstallationen

Für Bauplatzinstallationen gelten folgende Vorschriften:

. Die Anlage von Baulatrinen mit Sickergrube ist verboten' .' ölfässer, Kannen etc. mit Treibstoff, Schmieröl oder anderen wassergefährdenden Flüssigkeiten sind in eine Wanne mit 100 % Auffangvolumen zu stellen. Auf dem Bauplatz ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge eines geeigneten Ölbinders bereitzustellen.

.

Art. 45 Betrieb

Während des Baubetriebes sind folgende Bestimmungen zu beachten

. Baumaschinen sind über das Wochenende und möglichst auch abends abseits der Baugrube abzustellen. o Das Reinigen, Auftanken und Reparieren der Maschinen hat auf einem geschützten Platz (2.8. Betonwanne, dichter überdeckter Platz) zu erfolgen. Bauabfälle jeder Art dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Für Bauabfàille ist eine Mulde bereit zu stellen. o Betonmischanlagen müssen auf einem dichten Platz stehen. Anfallende Abwässer sind vor dem Ableiten in ein geeignetes Absetzbecken zu leiten' Die Verwendung von geschmierten Spundwänden ist in den Zonen S1 und 32 unzulässig. o Die Lagerung von geöltem und geschmiertem Schalungsmaterial ist in den Zonen S1 und

.

.

S2 unzulässig.

. Der Betrieb allfälliger Grundwasserhaltungen ist auf die Bedürfnisse der Wassergewinnung abzustimmen.

Art. 46 lnstruktion

Alle auf der Baustelle Beschäftigten müssen insbesondere durch persönliche lnstruktionen durch den Bauherrn, bzw. die örtliche Bauleitung und mit entsprechendem Anschlag auf die Vorschriften dieses Reglementes hingewiesen werden'

Art. 47 Baubewilligung

Die Vorschriften der Artikel 44 bis 46 sind in der Baubewilligung aufzuführen GEOLOGIEBÜRO LIENERT & HAERING AG

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V. SGHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 48 Zuständigkeiten, Ausnahmen

I Der Gemeinderat Rüti vollzieht dieses Reglement' 2 SËimiliche Bauärbeiten sowie die Errichtung oder Anderung von Bauten, Anlagen, Abgrabungen, Auffüllungen, etc. bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates Rüti.

s Der Gemeinderat Rüti kann Ausnahmebewilligungen von den Bestimmungen dieses Reglementes erteilen, wenn (kumulativ) folgende Bedingungen er{üllt sind:

a) keine übergeordneten Vorschriften dagegensprechen; b) durch die getroffenen Massnahmen ein ausreichender Schutz des Wassers gewährleistet wird;

c) keine öffentlichen lnteressen dagegen sprechen. Die Bewilligungen gemäss Absätzen 2 und 3 bediirfen der Zustimmung der Direktion ftir Landwirtschaft, Wald und Umwelt.

4

Art. 4g Bestehende Bauten, Anlagen und Nutzungen (Art. 31 Abs. 2 GSchV)

1 Bei bestehenden Bauten, Anlagen und Nutzungen in der Zone 53, die den Vorschriften

dieses Reglementes oder übergeordneter Gesetze nicht genüqen, sind innert angemessener Frist entspiechende Sanierungsmassnahmen, resp. Einschränkungen vor¿unehmen. 2 Bestehende Bauten und Anlagen in den Zonen 51 und 52, die eine Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage gefährden, müssen innert angemessener Frist beseitigt werden und bis zur Beseitigung andere Massnahmen zum Schutz des Trinkwassers, insbesondere Entkeimung oder Filtration, getroffen werden.

3 Der Gemeinderat Rüti legt die Fristen im Einzelfall aufgrund der Gefährdung des Grundwassers fest.

Art. 50 Rechtsschutz

Der RechtsschuE richtet sich nach Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

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Art. 51 Strafbestimmungen

Verstösse gegen die Bestimmungen dieses Reglementes werden gemäss den einschlägigen Strafbestimmungen des kommunalen, kantonalen und des eidgenössischen Rechts bestraft.

Art. 52 lnkrafttreten

Dieses Schutzzonenreglement tritt samt dem zugehörigen Schutzzonenplan mit der Geneh' migung durch diti Direktion für Landwifischaft, Wald und Umwelt in Kraft.

GEOLOGIEBÜRO LIENERT & HAERING AG

Rliti Marglen SZR 2001.doc