Quartierplan Roter Turm
Quartierplanverfahren · Chur
Dokument
- Nummer
- 01.GDEf3
- Art
- Quartierplanverfahren
- Gemeinde
- Chur
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 20.08.2001
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Dateien
3901_B_QP_Roter_Turm_SRB.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Ein g.
Beschluss des Stadtrates von Chur
Ba u ä m t er z. K.
Ab I.
Vis.
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Sitzung vom
2 O. Aug. 2001
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Mitgeteilt am
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Quartierplan Roter Turm Genehmigung
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1. Der Quartierplan Roter Turm, umfassend die Parzelle Nr. 129, wird gemdss Art. 7 und Art. 27 ff. des städtischen Baugesetzes (BauG) genehmigt. 2. Die Unterlagen gemäss Art. 2 der Quartierplanbestimmungen (Auflageakten) gelten als integrierender Bestandteil der Genehmigung. 3.
Für die gemäss Art. 7 Abs. 4 BauG erforderlichen Näherbaurechte und die gemäss Art. 7 Abs. 5 BauG erhöhte Geschosszahl beim Haus E werden die notwendigen Ausnahmebewilligungen erteilt.
4.
Die Quartierplangenehmigung erfolgt unter Vorbehalt des Abschlusses eines Kaufvertrages mit den SBB bezüglich Landerwerb entlang dem Bahndamm und des Abschlusses eines Dienstbarkeitsvertrages zwischen der Stadt und der Baugesellschaft Roter Turm/Grundeigentümerin bezüglich Erstellung und Unterhalt des öffentlichen Fuss- und Radweges.
5.
Im Bereich der Aus-/Einfahrt von der Autoeinstellhalle in die Ringstrasse sind die normierten Sichtweiten und zulässigen Höhen für Einfriedungen respektive Stützmauern zu beachten . Die Detailpläne sind vor Beginn der Bauarbeiten dem Bauamt zur Genehmigung einzureichen .
6. Im Bereich des Hauses A ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein Beseitigungsrevers nach Art. 21 Abs. 3 BauG betreffend der Bauten und Anlagen vor der Baulinie zu unterzeichnen. 7.
Die Besucherparkplätze am Roterturmweg sind gemäss VSS-Norm 640291 zu erstellen. Die Detailpläne sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zur Genehmigung einzureichen.
8. Die Ausstiegsrampe an der Südseite der Parzelle darf nicht über das gewachsene Terrain hinausragen oder hat den Grenzabstand nach Art. 61 BauG einzuhalten . 9.
Im Zusammenhang mit der Projektierung der Regenwasserversickerung ist die Dachbegrünung zu prüfen.
10.
Ein Platz für die Quartierkompostierung soll ausgeschieden werden .
11 . Es wird empfohlen, bei allen Gebäuden gedeckte Velounterstände anzubieten. 12.
Der Quartierplan ist im Grundbuch anzumerken .
13.
Für die Behandlung des Quartierplanes ist eine Gebühr von (Rechnung abwarten).
14.
Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Rekurs eingereicht werden . Der Rekurs hat einen Antrag, den Sachverhalt mit den Beweismitteln sowie eine Begründung zu enthalten.
zu bezahlen
- 215.
Mitteilung an: - Departement 3 - Grundbuchamt - Tiefbauamt - Baupolizei - Hochbauamt (2-fach)
NAMENS DES STADTRA S Der Stadtpräsident
Christian Boner
Markus Frauenfelder
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund