Teilrevision Sprungschanzen
Nutzungsplanung, Grundordnung · St. Moritz
Dokument
- Nummer
- 14.421
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- St. Moritz
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 29.04.2014
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Text
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Die Regierung des Kantons Graubünden
zr I"
La regenza dal chantun Grischun
II Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
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29. April 2014
30. April 2014
421
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde St. Moritz beschlossen an der Urnenabstimmung vom 24. November 2013 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: -
Zonenplan 1:2000 Teilrevision Sprungschanzen
-
Genereller Gestaltungsplan und Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Sprung-
-
schanzen Vorschriften zum Generellen Gestaltungsplan und zum Generellen Erschliessungsplan Sprungschanzen
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde St. Moritz die folgenden weiteren Unterlagen ein: -
Planungs- und Mitwirkungsbericht zur Teilrevision der Ortsplanung Sprungschanzen vom 24. November 2013 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) samt den Anhängen: 1. Richtprojekt Sprungschanzen (Stand 14. Oktober 2011) 2. Technischer Bericht (Stand 14. Oktober 2011) 3. Richtprojekt Betriebsgebäude (Stand 17. April 2012) 4. Visualisierungen
-
Rodungsgesuch, umfassend Rodungsformular vom 27. Juli 2012, Übersichtskarte 1:25000 (Rodungen, Ersatzaufforstung, Ersatzmassnahme Waldreservat) und Rodungsplan 1:1000 Sprungschanzen inkl. Ausschnitt Waldreservat 1:2500
-
Botschaft zuhanden der Volksabstimmung vom 24. November 2013 betreffend Kredit für den Neubau der Sprungschanzenanlage über Fr. 11 500 000.— und Teilrevision der Ortsplanung Sprungschanzen St. Moritz
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Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 25. Januar 2013 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe der Urnenabstimmung vom 24. November 2013 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 12. Dezember 2013. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 16. Januar 2014 ersuchte der Gemeindevorstand St. Moritz um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde St. Moritz bildet eine Teilrevision des Zonenplans sowie die Erarbeitung eines Generellen Gestaltungsplans und Generellen Erschliessungsplans Sprungschanzen. Damit werden die Voraussetzungen für den Ersatzneubau der Sprungschanzenanlage am bestehenden Standort geschaffen, womit die langjährige Skisprung-Tradition von St. Moritz aufrechterhalten werden kann. Zentraler Gegenstand des an der Urnenabstimmung vom 24. November 2013 beschlossenen Zonenplans 1:2000 Teilrevision Sprungschanzen bildet die Erweiterung der Sportzone um eine Fläche von insgesamt 0.45 ha. Dabei steht der Einzonung einer 0.5 ha umfassenden Fläche von der Forstwirtschaftszone in die Sportzone eine gleichzeitige Auszonung einer Fläche von 0.05 ha von der Sportzone in die Naturschutzzone gegenüber. Im Zusammenhang mit der vorstehend beschriebenen Vergrösserung der Sportzone und der Zuordnung einer Teilfläche von der Sportzone in die Naturschutzzone wurden mit der Urnenabstimmung vom 24. November 2013 zusätzlich die statische Waldgrenze nach Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) und die Landschaftsschutzzone dem neuen Perimeter angepasst. Für die Sportzone ist gemäss Zonenplan 1:2500 Bereich Siedlung vom 21. Januar 2001 (von der Regierung genehmigt mit Regierungsbeschluss Nr. 37 vom 15. Januar 2002) eine Pflicht zum Erlass eines Generellen Gestaltungsplans festgelegt. Mit der Vergrösserung der Sportzone wird auch der Perimeter des Generellen Gestaltungsplans entsprechend angepasst. An der Urnenabstimmung vom 24. November 2013
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wurden zusätzlich zum Zonenplan 1:2000 Teilrevision Sprungschanzen ein Genereller Gestaltungsplan und Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Sprungschanzen sowie die dazugehörigen Vorschriften beschlossen. Damit können die Voraussetzungen für den Ersatzneubau der bestehenden Schanzenanlagen und für die ergänzenden Infrastruktur- und Erschliessungsanlagen geschaffen werden. Zudem wurde die Linienführung eines Land- und ForstWirtschaftsweges den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst.
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Siedlung Oberengadin übereinstimmt. Das Nationale Sportanlagenkonzept (NASAK) ist ein Konzept gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes über die Raumplanung und damit ein Planungs- und Koordinationsinstrument. Das NASAK bezweckt, für die nationalen Sportverbände im Bereich der Sportanlagen von nationaler Bedeutung gute Voraussetzungen zu erhalten oder zu schaffen. Im Katalog der Sportanlagen von nationaler Bedeutung des NASAK 4 (2011) ist unter der Nr. 7.13 die Skisprungschanze St. Moritz als Anlage für Ski Nordisch" aufgeführt. Gemäss Stellungnahme des Bundesamtes für Sport (BASPO) vom 13. Januar 2014 ist der Bedarf für den Neubau der Schanzenanlage ausgewiesen. Weiter ist die Sprungschanzenanlage von St. Moritz am 1. September 2006 in das kantonale Sportanlagenkonzept (KASAK) aufgenommen worden. Im KASAK wird im Zusammenhang mit der Sprungschanzenanlage von St. Moritz Handlungsbedarf erkannt, wobei die Skisprungschanze dringend erneuert und mit kleinen Trainingsschanzen erweitert werden sollte. Aufgrund der Tatsache, dass die Sprungschanzenanlage von nationaler und von kantonaler Bedeutung ist, sowie aufgrund der eingereichten Unterlagen, namentlich basierend auf die zutreffenden Ausführungen unter den Ziffern 3 und 4 (Seite 11 f.)
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des vorliegenden Planungs- und MitWirkungsberichtes, ergibt sich, dass die vorliegend zu beurteilende Revisionsvorlage mit den Leitüberlegungen, Zielsetzungen und Grundsätzen der Kantonalen Richtplanung übereinstimmt und sich somit als richtplankonform erweist.
D. Zonenplan 1:2000 Teilrevision Sprungschanzen 1. Natur und Landschaft
Die Schanzenanlage liegt innerhalb einer Landschaft von nationaler Bedeutung (Bundesinventar, BLN-Objekt Nr. 1908, Oberengadiner Seenlandschaft und BeminaGruppe). Die vorgesehene Vergrösserung der Anlage bedingt eine Vergrösserung der Sportzone sowie eine Reduktion der Landschaftsschutzzone. Aufgrund der Vergrösserung (höhere und breitere Anlage) ergibt sich eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, welche jedoch durch die im Generellen Gestaltungsplan und Generellen Erschliessungsplan 1:1000 Sprungschanzen und den dazugehörigen Vorschriften festgelegten Massnahmen abgeschwächt werden kann. Durch die Umsetzung der im Planungs- und Mitwirkungsbericht unter Ziffer 5.5 aufgelisteten Ersatz- und Ausgleichsmassnahmen und bei Einhalten der Vorschriften zum Generellen Gestaltungsplan und Generellen Erschliessungsplan 1:1000 Sprungschanzen kann gemäss Mitteilung der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) vom 12. Februar 2014 von einer geringfügigen, d.h. von einer akzeptablen Beeinträchtigung der Landschaft gesprochen werden. Die ENHK wolle jedoch das konkrete Bauprojekt sowie die konkreten Ersatz- und Ausgleichsmassnahmen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens beurteilen können. Aus diesem Grund wird die Gemeinde St. Moritz angewiesen, die ENHK im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens über das konkrete Bauprojekt sowie über die parallel dazu umzusetzenden Ersatz- und Ausgleichsmassnahmen zu informieren und beizuziehen. 2. Wald
Für die Erneuerung der Sprungschanze muss im bestehenden Wald gerodet werden. Die permanente Rodungsfläche beträgt insgesamt 5099 m2. Zudem ist eine temporäre Rodung von 836 m2 nötig. Im Gegenzug zur Rodung soll einerseits im Gebiet „God
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San Gian" bei der ehemaligen Pferdeweide eine Fläche im Umfang von 2588 m2 aufgeforstet werden. Andererseits soll im Gebiet „Gianda Naira" ein Waldreservat eingerichtet und für 50 Jahre auf die Waldnutzung in diesem Gebiet verzichtet werden. Laut Forstorganen ist die forstrechtliche Standortgebundenheit der Anlage nachgewiesen. Aus diesem Grund kann die Rodungsbewilligung zwecks Erneuerung der Sprungschanzen in Aussicht gestellt werden. Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:2000 Teilrevision Sprungschanzen vom 24. November 2013 zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
E. Genereller Gestaltungsplan und Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Sprungschanzen Der Genereller Gestaltungsplan und Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Sprungschanzen vom 24. November 2013 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. Vorschriften zum Generellen Gestaltungsplan und Generellen Erschliessungsplan Sprungschanzen Die Vorschriften zum Generellen Gestaltungsplan und Generellen Erschliessungsplan Sprungschanzen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Der Zonenplan 1:2000 Teilrevision Sprungschanzen vom 24. November 2013 wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Vorbehalt und folgendem Hinweis genehmigt: a) Die Gemeinde St. Moritz wird angewiesen, die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) im Rahmen des Baubewilligungsverfah-
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rens über das konkrete Bauprojekt sowie über die parallel dazu umzusetzenden Ersatz- und Ausgleichsmassnahmen zu informieren und dieser die Möglichkeit einer Beurteilung einzuräumen. b) Die Genehmigung der Erweiterung der Sportzone gemäss Zonenplan 1:2000 Teilrevision Sprungschanzen vom 24. November 2013 erfolgt unter Vorbehalt der Rodungsbewilligung zwecks Erneuerung der Sprungschanze. 2. Der Generelle Gestaltungsplan und Generelle Erschliessungsplan 1:1000 Sprungschanzen vom 24. November 2013 wird genehmigt. 3. Die Vorschriften zum Generellen Gestaltungsplan und Generellen Erschliessungsplan Sprungschanzen vom 24. November 2013 werden genehmigt. 4. Der Gemeindevorstand St. Moritz wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). 5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 6. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen. 7. Der Gemeindevorstand St. Moritz sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE. 8. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 9. Mitteilung an:
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Der Präsident:
Namens der Regierung
Dr. M. Cavigelli
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund