Teilrevision 1998

Nutzungsplanung, Grundordnung · Samedan

Dokument

Nummer
98.781
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Samedan
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
21.04.1998

Karte

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Text

Die Regierung *-

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des Kantons Graubünden

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AMTSREGISTRATUR IH-

AMT FÜR ı=gAUMı›;.ANUNG Mitgeteilt den

Sitzung vom

Protokoll Nr.

27. ÄPR; Isa

21. April 1998

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A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde S a m e d a n

beschlossen an der Gemeinde-

versammlung vom 22. Oktober 1996 eine Totalrevision. der Ortsplanung, welche mit Regierungsbeschluss (RB) Nr. 2157 vom 21. Oktober 1997 *mit einigen Vorbehalten

genehmigt wurde. Die Vorbehalte betrafen unter anderem die im Gebiet Punt Muragl

festgelegte Wohnzone 1, Gewerbezone, Zone für öffentliche Bauten und Anlagen und Campingzone (vgl. Ziffer 2 lit. e und f Dispositiv) sowie die Festlegung von Baulinien

entlang des Waldes im Gebiet Crusch (vgl. Ziffer 2 lit. g Dispositiv). Hinsichtlich all die-

ser Festlegungen wurde das Genehmigungsverfahren sistiert. J

Bezüglich der sistierten Baulinien im Gebiet Crusch reichte die Gemeinde am 18. Del

zember 1997 entsprechend den Erwägungen im RB Nr. 2157 vom 21. Oktober*1997 ergänzende Unterlagen und Begründungen ein und beantragte gestützt auf diese

Unterlagen die Genehmigung der fraglichen Baulinien.

Bezüglich der Sistierten Zonen im Gebiet Muragl beschloss die Gefahrenkommission

Ill am 2. Mai .1997 und 10. Dezember 1997 die (Gefahren-) Protokolle Nr. 217 respektive 230 inklusive Planbeilagen. Diese Protokolle behandeln die Hochwassergefähr-

1

,

dung entlang des Flaz und der Ova da Muragl im Bereich Punt Muragl. Diese Unterlagen ermöglichen eine Beurteilung der erwähnten, von der Genehmigung sistierten

Nutzungszonen sowie auch einen Entscheid bezüglich der ebenfalls sistierten Planungsbeschwerde gegen die Gewerbezone Punt Muragl. Dieser Beschwerdeent-

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scheid ergeht in einem separaten,Regierungsbeschluss.

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Baulínien entlang des Waldes im Gebiet Crusch (Zonerıplan 1:2'000 Baugebiet)

Die Gemeinde Samedan hat im Gebiet „Crusch" im Rahmen des Zonenplanes 1:2'000 \

Baulinien im Abstand von 2 m gegenüber der Waldgrenze festgelegt. Das Genehmi-

gungsverfahren bezüglich dieser Baulinien wurde von der Regierung mangels Begrün-

dungen sistiert. Mit Schreiben vom 18. Dezember 1997 reichte die Gemeinde Same-

dan ergänzende Unterlagen ein und beantragte gestützt darauf die Genehmigung der

fraglichen Baulinien.

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Gemäss Art. 26 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen WaldgeSetz (ABzKWaG) vom 19. Dezember 1995 beträgt der Minimalabstand von Bauten Und

Anlagen gegenüber Hochwald 10 m und gegenüber Niederwald 5 m. Aufgrund von

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Art. 27 Abs 1 ABzKWaG bleiben .tiefere Waldabstände in Ausnahmefällen gestützt auf

neue Baulinien oder Baugestaltungslinien vorbehalten, sofern diese Linien im Zonen-

plan oder Generellen Gestaltungsplan festgelegt werden. Solche AUsnahmefälle müs-

.

sen jedoch begründet Sein. Zudem müssen auch ausnahmsweise tiefer festgelegte

Waldabstände den Zweck und die Funktionen erfüllen können, welche mit der Wald-

abstandsregelung verfolgtwerden. Dazu gehört beispielsweise der Schutz des Waldes

vor an der Waldgrenze stattfindenden baulichen Eingriffen, der.Schutz des Waldes re-

spektive der nahe der Waldgrenze liegenden Gebäude vor Feuer, die Sicherstellung

der Wohnhygiene für die nahe der Waldgrenze liegenden Gebäude (hinsichtlich Licht.

Schattenwurf, Kälte etc.) sowie die in Art. 699 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

verankerte Sicherstellung des Grundsatzes. dass der Wald von jedermann im Rahmen

des ørtsgebrauehs betreten werden darf.

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I.

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Die von der Gemeinde vorgebrachten Begründungen bezüglich der ausgeschiedenen Baulinien iM Gebiet¬Crusch lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Das Gebiet Crusch gehörte bereits gemäss geltendem Zoneñplan 1:2'000 vom 15.

Dezember 1983 zur Wohnzone 2.

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Das Gebiet Crusch gilt als weitgehend überbautes Land im Sinne von Art. 15 RPG.

Im nördlichsteh und im südlichsten Abschnitt des Gebietes CrusCh beenden sich

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bereits Bauten und Anlagen, welche vor Inkrafttreten der neuen WaldgesetZgebung errichtet wurden und Waldabstände von 2 respektive 4 m aufweisen.

Damit die Rechtsgleichheit für sämtliche im.Gebiet CruSch gelegenen Baugrund-

stücke gewahrt werden könne, sind allen Grundeigentümern dieselben reduzierten

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Abstände zu gewähren.

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Die örtlichen Verhältnisse erlauben bzw. verlangen die Festlegung von reduzierten

Waldabständen bezüglich der drei noch nicht Überbauten Parzellen Nr. 529, 1471

und 514. Gemäss geltender Nutzungsplanung wäre eine Überbauung der fraglichen Parzellen möglich gewesen. Gemäss neuer Orstplanung wäre eine Überbauung nur

möglich, wenn die reduzierten Waldabstandslinien genehmigt werden.

Die Nutzung und der Schutz des Waldes kann auch bei einem reduzierten Waldabstand gewährleistet werden.

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Diese Argumentationen der Gemeinde sind gestützt auf d~ie einleitend erwähnten Grundsätze zu beuiteilenı

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Das Gebiet Crusch gehörte entgegen der Auffassung der Gemeinde gemäß gel-

tendeM Zonenplan nicht vollumfänglich zur Bauzone. Bedingt durch die Waldfest-

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stellung undldie unter Berücksichtigung dieser Waldfeststellung erfolgten Bauzo-

nenausscheidung sind einzelne Flächen neu der Grauzone zugewiesen worden und einzelne Flächen, weil sie Waldareal darstellen, aus der Bauzoneentlasserı wor-

den. Die Neueinzonungen betreffen insbesondere die Parzellen Nr. 529, 1470; 1472 und 514. Reduktionen der Bauzonenfläche erfolgten für die Parzellen

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Nr. 529, 528 und 530.

Ob es sich bei der fraglichen Bauzone um weitgehend überbautes Land iM Sinne

von Art. 15 RPG handelt, ist für die Beurteilung der Baulinien von untergeordneter

Bedeutung. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Wohnbauzonen im

Gebiet Crusch Mit RB Nr. 2157 vom 21. Oktober 1997 genehmigt wurden und somit

im Grundsatz nicht zur Debatte stehen.

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Die bestehenden, nach früher geltendem Bau- und Planungsrecht entstandenen

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Bauten auf den Parzellen Nr. 1472 und 530 weisen entgegen der Auffassung der Gemeinde heute einen minimalen Waldabstand von 4 respektive 8 m (statt 2 re-

spektive 4 m) gegenüber dem neu festgestellten Wald auf. Diese Bauten hielten die im Zeitpunkt der Realisierung geltenden Abstandsvorschriften gegenüber Wald of-

fensichtlich ein. Demzufolge stellen sie kein. Präjudiz in Bezug auf die Uberbaubarkeit der verbleibenden Parzellen dar. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich die

Waldabgrenzung aufgrund des Wàldfeststellungsverfahrens nach neuer Waldge-

setzgebung zwischenzeitlich änderte und dass sich somit höchstwahrscheinlich auch der WaldabStand' gegenüber den bestehenden Bauten veränderte.

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Das Rechtsgleichheitsgebot in raumplanerischen Verfahren ist zwar eine wichtige .

Maxime. Vorgängig sind jedoch Zahlreiche öffentliche Interessen zu bewerten. Die

rechtsgleiche Behandlung gebietet jedenfalls nicht, dass entlang der gesamten an .

das fragliche Waldstück angrenzenden Bauzone der gemäss Angaben der Gemein-

de auf der Parzelle Nr. 530 bestehende minimale Waldabstand fixiert werden muss.

Waldabstandslinieh sind nach objektiven Kriterien des Waldschutzes und der Waldnutzung sowie unter Berücksichtigung der landschaftlichen und ,naturkundlichen In-

teressen auszuscheiden. Objektive, die Interessen des Waldschutzes überwiegen-

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de Argumente wurden aber von der Gemeinde nicht beigebracht. In den Unterlagen

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konnte nicht nachgewiesenwerden, dass eine zweckmässige Uberbauung und

haushälterische Bodennutzungohne INanspruchnahme eines* reduzierten WaldabstandeSunmöglich wäre. Klar ist demgegenüber, dass ein pauschal auf 2 m redu-

zierter Waldabstandeine nicht zu verantwortende Einschränkung der Waldnutzung

und des Waldschutzes mit sich bringt. Reduktionen des gesetzlichen Waldabstan-

des wären allenfalls für die Parzelle Nr. 529 bezogen auf den Bereich der Waldaus-

buchtung sowie für die Parzelle Nr. 1471 (beginnend mit 8 m bei der Parzellengren-

ze 1471/1472, auslaufend auf 10 m) denkbar, jedoch nicht im geforderten Mass von

2 m.

'Die zweckmässige Uberbauung und Erschliessung des fraglichen Bauzonenab-

schnittes ist auch ohne den geforderten reduzierten Waldabstand möglich. Insbe-

sondere bei Anwendung des Planungsmittels der Quartierplanung wäre die Ermöglichung einer zweckmässigen, sämtliche Interessen der Raumplanung, .des Naturr

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und Landschaftsschutzes sowie der Walderhaltung berücksichtigende Überbauung und Erschliessung des fraglichen BauzonenabschnitteS nicht unmöglich. In diesem Sinne wird der Gemeinde empfohlen, das Gebiet Crusch zusammenhängend im

Rahmen eines Quartierplanverfahrens zu bearbeiten, um eine optimale Nutzung

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anzustreben.

Gesfütkt auf diese Erwägungen kann die Baulinie mit Abstand 2 m gegenüber dem

Wald im Bereieh der Wohnzone 2 im Gebiet Crusch nicht genehmigt werden. C.

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Sistierte Zonen im Gebiet Punt Muragl (Zonenplan 1:2'000 Punt Muragl)

Mit Beschluss Nr. 2157 vom 21. Oktober 1997 sistierte die Regierung das Genehmiı gungsverfahren bezüglich der Wohnzone 1, der›Gewerbezone, der Zone für öffentli-

che Bauten und Anlagen (ZÖBA) und der Campingzone im Gebiet Punt Muragl.

Gleichzeitig wurde auchdie Behandlung der gegen die Gewerbezone eingereichten

Planungsbeschwerde sistiert. Grund für die Sistierungen bildete die fehlende Aus›

Scheidung der Gefahrenzonen entlang der Fliessgewässer Flaz und Ova da Muragl.

Zwischenzeitlich wurde die Gefährdung entlang dieser Fliessgewâsser abschliessend beurteilt. Es liegen dazu zwei Beschlüsse der Gefahrenkommission III (Protokolle Nr.

217 vom 29.Mai 1997 und Nr. 230 vom 10. Dezember 1997) vor. Ergebnis dieser Beurteilung ist ein Vorschlag für die Gefahrenzonenausscheidung im fraglichen Teilge-

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biet. unterteilt nach Gefahrenzonen 1 und 2. Bezüglich des Vorschlages leitete die

Gemeinde Samedan noch kein Zonenplanrevisionsverfahren nach Art. 37 KRG ein.

Diese Beurteilungen lassen aber einen Abschluss des (sistierten) Genehmigungsver-

.fahrens bezüglich der von der Sistierung betroffenen Zonen zu, und zwar wie folgt:

1. Bauzonen, welche von einer Gefährdung mit zerstörerischer Wirkung für Leben und Sachwerte bedroht sind, erfüllen das Kriterium der Eignung als Bauland im Sinne

von Art. 15 RPG nicht. Diejenigen Teilflächen der Wohnzone 1, welche von der

Gefahrenzone 1 gemäss Gefahrenzonenprotokoll Nr. 230 vom 10. Dezember 1997 überlagert werden, sind demzufolge von der Genehmigung auszunehmen und zur

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Überarbeitung .an die Gemeinde zurückzuweisen. Mit derselben Begründung ist

auch die gesamte, nordwestlich der Zufahrt zum Wohngebiet Punt Muragl zwischen dieser Zufahrt und der Ova da Muragl gelegene Zone für öffentliche Bauten und

Anlagen (ZÖBA) für eine ~Parkierungsanlage von der Genehmigung auszunehmen

und zur Uberarbeitung an die Gemeinde zurückzuweisen. Für die geplante Nutzung als offene Parkierung genügt die signethafte Bezeichnung gemäss genehmigtem

Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 (Verkehr. Punt Muragl). Die übrigen Flä-

chen der Wohnzdne 1 und der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen können

genehmigt werden.

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2. Gemäss RB Nr; 2157 vom 21. Oktober 1997 (Dispositiv Ziffer 2 lit. f) wurde das Ge nehmigungsverfahren bezüglich der Campíngzone im Gebiet Punt Muragl sistiert,

bis aufgrund von Schutzmasshahmen feststeht, dass das Campingzonenareal kei-

ner Gefahrenzone 1 oder 2 angehört. Gemäss Protokoll Nr. 230 vom 10. Dezember

1997 wurde das gesamte Campingareal für die Zuweisung zur Gefahrenzone 1 vor-

geschlagen. Gemäss Protokoll kann die Gefährdung der Campingzone mittels Ver-

stärkung des bestehenden Wuhrdammfusses eliminiert werden. Als Folge einer

solchen Wuhwerstärkung wäre auch die Gefahrensituation neu zu prüfen und ent-

sprechende Gefahrenzonen definitiv im Zonenplan im Verfahren nach Art. 37 KRG

festzulegen. Da die Gemeinde im Zusammenhang mit den anstehenden Massnahmen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes im Siedlungsgebíet Samedan

grössere Sanierungsprojekte vorbereitet und die Wuhrverstärkung zugunsten des

Campings Punt Muragl erst im Zuge dieser generellen Hochwasserschutzmass-

.

nahmen realisieren will, ist das Campingzonenareal vorderhand noch als Gebiet zu

betrachten, das in eine Gefahrenzone 1 gehören würde. Das Genehmigungsverfah-

ren für die Campingzone ist folglich weiterhin zu sistieren.

Diese weitere Sistierung hat zur Folge, dass keinerlei bauliche Massnahmen bewil.-

ligtoder getätigt werden dürfen, wache über den Besitzstand hinaus eine Intensi-

vierung des Campingplatzbetriebes ermöglichen bzw. bezwecken. Die Gemeinde

wird aus Sicherheitsgründen ersucht, die Schutzmassnahmen zugunsten des Cam-

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pi.ngplatzes möglichst schnell zu planen und zu realisieren.

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3. Die Gewerbeàone im Gebiet Punt Muragi kann, nachdem die fragliche Bauzone

gemäss Gefahrenzonenprotokoll Nr. 230 vom 10. Dezember 1997 nicht gefährdet

ist, zumindest unter dem Gefahrenaspekt genehmigt werden. Entsprechend dem

Ausgang der gegen die Gewerbezone erhobenen'Planungsbeschwerde kann diese

neue Gewerbezdne indes aus anderen Gründen nur unter gewissen Bedingungen genehmigt werden (vgl. den separaten Beschwerdeentscheid).

Gestützt~auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Reqiemnq° i.

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1. Die im Zonenplan 1:2'000 (Baugebi.et)'vom 22. Oktober 1996 im Gebiet Crusch

festgelegte Baulinie mit Abstand 2 rn gegenüber Wald wird nicht genehmigt.

2. Bezüglich des Zonenplanes 122'000 (Pont Muı-agı) vom 22. Oktober 1996 werden im Sinne der Erwägungen folgende Beschlüsse gefasst

r

a) Die Wohnzone 1 wird, soweit sie von der in der Planbeilage zum Gefahrenzola

nenprotokoll Nr. 230 vom 10.Dezember 1997 vorgeschlagenen Gefahrenzone 1 überlagert wird, nicht genehmigt. Im übrigen wird sie genehmigt.

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±›› Die südöstlich der Zufahrt zum Wohngebiet Punt Muragl gelegene Zone für .

öffentliche Bauten und Anlagen (ZÖBA) für die Parkieıiungsanlage wird ge- .

nehMigt.

Die nordwestlich der Zufahrt zum Wohngebiet Punt Muragl gelegene Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) für die Parkierungsanlage wird nicht

genehmigt.

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0) Das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der Campingzone im Gebiet Purıt

Miıragl bleibt weiterhin sistiert, bis aufgrund von Schutzmassnahmen feststeht, dass das Campingzonenareal keiner Gefahrenzone 1 oder 2 angehört. Zwi-

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schenzeitlich dürfen keinerlei bauliche Massnahmen bewilligt oder getätigt

werden, welche eine Intenàivlëtung des Campingplatzbetriebes ermöglichen

.

bzw. bezwecken.

U) Die Gewerbezone im Gebiet Punt Muragl wird entsprechend dem Ausgang

der gegen diese Zone erhobenen Planungsbeschwerde (nur) unterder Be

dingung genehmigt, dass die Gemeinde fürden Perimeter der neuen Gewerbezone im Nutzungsplanverfahren gemäß Art. 37 KRG einen ergänzenden

Generellen Gestaltungsplan im Sinne von Art. 35 KRG erlässt, der einerseits verbindlichezeitliche und inhaltliche Anordnungen betreffend Ersatzder heu

tigen freien Materiallagerung durch eine Lagerbaute und anderseits verbindli-

che Vorgaben betreffend Lage, Gestaltung und äussere Abmessungen dieser

Lagerbaute sowie weitere Anordnungen über die Verwendung der eingezonten Fläche (z.B. Etappierung) enthält.

e) Die Gemeinde wird angewiesen, das Verfahren nach Art. 37 KRG zur Festle-

gurig der Gefahrenzonen im Gebiet Punt Muragl nach Massgabe des Proto-

kolls Nr. 230 vom 10. Dezember 1997 baldmöglichst einzuleiten und abzu-

schliessen und in diesem Zusammenhange auch die Planung im Bereiche der nichtgenehmigten Bauzonenflächen zu bereinigen.

3. Der Gemeindevorstand Samedan wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des

vorliegenden Genehmigungsbeschlusses (Ziffern 1 und 2 hievor) Öffentlich be-

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kanntzugeben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie

die Bekanntg'abe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 22. Oktober 1996 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungs-

beschluss bei der Gemeinde eingesehen werden könne und dass gegen darin '

enthaltenen-Vorbehalte und Bedingungen innert 20 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des kantonalen VemaltungsmNchtsgeseues beim Ver-

waltungsgericht Graubünden Rekurs erhoben werden kann. Ü

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4. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20¬tägige Re

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kursfrist bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Beschlusses. Für die Ge-

meinde bleibt, sofern sie eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie geltend rrıa~

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Chen möchte, nur die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht offen.

s. Die gegen die neue Gewerbezone Punt Muraglgerichtete Pianungsbeschwerde wird in einem separaten Regierungsbeschluss behandelt.

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6. Die Gemeinde wird angewiesen, die übrigen Ergänzungen und Anpassungen der

Ortsplanung entsprechend Regierungsbeschluss Nr. 2157 vom 21. Oktober 1997 voranzutreiben.

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7. Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nöti-

gen Kennzeichnungen in den Zonenplänen 1:2'000 vorzunehmen. Die Gemeinde .

'stellt dem Amt für Raumplanung hiefür ihre Originalexemplare dieser Zorıenpläne zur Verfügung.

8. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

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9. Es werden für des Genehmigungsverfahren keine Kosten erhoben. 10. Mitteilung an

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Namens der Regierung

Der Präsident: s

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Der Kanzleidirektorz

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