Teilrevision 2000

Nutzungsplanung, Grundordnung · Samedan

Dokument

Nummer
00.1999
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Samedan
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
05.12.2000

Karte

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Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone der Grigioni

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La regenza dal cf antun Grischun

Mitgeteilt den

5. Dezember 2000

UNG

AMT FÜR RAUMPLAN

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Sitzung vom

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11. Dezember 2000

Protokoll Nr.

1999

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Samedan beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 29. Juni 1999 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche mit Regie-

rungsbeschluss Nr. 1363 vom 10. August 1999 in den wesentlichen Bestandteilen

genehmigt wurde. Von der Genehmigung ausgenommen (sistiert) wurde die Wortfol-

ge „Belagsaufbereitungs- und Recyclingzone" in Art 122 Abs. 3 (Dispositiv Ziffer 1)

sowie die im Zonenplan 1:2'500 Cho d'Punt ausgeschiedene „Belagsaufbereitungsund Recyclingzone" (Dispositiv Ziffer 2). Die Sistierung des Genehmigungsverfah-

rens wurde aufgrund eines damals noch laufenden Rekursverfahrens vor Verwaltungsgericht notwendig. Zwischenzeitlich haben sowohl das Verwaltungsgericht (VGE R 99 70 und 87) als auch das Bundesgericht (BGE 1A.231/1999/bMt,

1P.583/1999) ein gegen die Ortsplanungsrevision vom 8. Dezember 1998 erhobenen Rekurs abgewiesen. Damit sind die Voraussetzungen für die Genehmigung der Be-

lagsaufbereitungs- und Recyclingzone und der erwähnten Wortfolge in Art. 122 Abs. 3 gegeben.

Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung:

1. Die von der Gemeinde Samedan am 29. Juni 1999 beschlossene Teilrevision

des Baugesetzes, beinhaltend die Worlfolqe .,Belaqsaufbereitunqs- und Recyc-

linqzone" in Art. 122 Abs. 3, wird genehmigt.

2. Die von der Gemeinde Samedan am 29. Juni 1999 beschlossene Belaqsaufbe-

reitunqs- und Recvclinqzone im Zonenplan 1:2'500 Cho d'Punt wird genehmigt.

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3. Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlus-

ses nötigen Kennzeichnungen im Zonenplan 1:2'500 Cho d'Punt und im Bauge-

setz vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem Zweck dem ARP ihr Original-

exemplar der erwähnten Planungsinstrumente zur Verfügung.

4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

5. Es werden keine Kosten erhoben. 6. Mitteilung an

Namens der Regierung Der Präsident:

Dr. Peter Alíesch Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen