Teilrevision Chiss

Nutzungsplanung, Grundordnung · Samedan

Dokument

Nummer
16.802
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Samedan
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
13.09.2016

Karte

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Text

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des Kantons Graubünden

La regenza dal cf antun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Die Regierung

13. September 2016

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II Governo del Cantone der Grigíoní

14. September 2016

Protokoll Nr.

802

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Samedan beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 28. April 2016 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wur-

den folgende Planungsmittel verabschiedet: Teilrevision Baugesetz (An. 45) Zonenplan 1:1000 Chiss

Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Chiss Neben diesen Planungsmitteln liegen unter anderem die folgenden weiteren Unterla-

gen vor:

Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 30. Mai 2016 gemäss Art. 47 der

eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RP\/)

Öffentlich rechtlicher Vertrag (inkl. Nachtrag) zur Parzelle Nr. 1432 in der

Gemeinde Samedan vom 15. August 2011

Schreiben Amt für Raumentwicklung (ARE) an Bundesamt für Raumentwicklung vom 21. Januar 2015 betreffend Kompensationsnotwendigkeit

Stellungnahme Bundesamt für Raumentwicklung vom 5. März 2016

Das ARE verfasste mit Datum vom 24. Oktober 2011 einen Vorprüfungsbericht

beziehungsweise mit Datum vom 19. September 2014 eine zusätzliche Beurteilung zum Einzonungsbegehren der Gemeinde Samedan.

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Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 28. April

2016 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden

(KRG) erfolgte am 2. Juni 2016. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 ersuchte der Gemeindevorstand Samedan um

Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde

Samedan bildet die Einzonung der Parzelle Nr. 1432 im Halte von insgesamt 949 da

von der Zone „übriges Gemeindegebiet" in die Wohnzone 2 Chiss. Parallel dazu wird

im Generellen Erschliessungsplan (GEP) eine Erschliessungslücke im Gebiet „Chiss"

mittels Festsetzung einer Erschliessungsstrasse und gleichzeitiger Auflwebung des bestehenden Fuss- und Wandeıweges geschlossen. Ferner werden im GEP Ergänzungen und Anpassungen der Ver- und Entsorgungsanlagen im Gebiet „Chiss"

nachgeführt.

c. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über ~díe Raumplanung (RPG) obliegt

der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der

Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen. ob die vorliegende Teil-

revision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bun-

desrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regiona-

len Richtplan Oberengadin übereinstimmt. Aufgrund der zutreffenden Ausführungen

im PMB erweist sich die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung als richtplankon-

form, zumal nicht eine eigentliche Erweiterung des Siedlungsgebietes im Sinne einer

Einzonung, sondern eine Umzonung einer Bauzone mit beschränkter Überbaubarkeit

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in eine Wohnzone vorliegt (siehe Stellungnahme des Bundesamtes für Raumentwick-

lung vom 5. März 2016).

D. Teilrevision Baugesetz

Die am 28. April 2016 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (An. 45) gibt zu

keinen Bemerkungen Anlass, sie kann genehmigt werden.

E. Zonenplan 1:1000 Chiss

Gemäss Art. 38a Abs. 2 RPG darf bis zur bundesrätlichen Genehmigung des auf die

Anforderungen von Art. 8 und Art. 8a RPG angepassten Kantonalen Richtplans die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen in einem Kanton insgesamt

nicht vergrössert werden. In Art. 52a Abs. 2 lit. a RPV wird diese Vorgabe da finge

hend präzisiert, dass während der Übergangsfrist von Art. 38a Abs 2 RPG Einzo-

nungen nur genehmigt werden dürfen, wenn im Kanton seit Inkrafttreten der RPG-

Revision am 1. Mai 2014 mindestens die gleiche Fläche ausgezont wurde oder dies

mit dem gleichen Entscheid erfolgt.

Die vorliegende Einzonung kann unter dem Aspekt von Art. 38a Abs. 2 RPG ange-

sichts der Vorgeschichte genehmigt werden (siehe auch die Stellungnahme des

Bundesamtes für Raumentwicklung vom 5. März 2016).

Der Zonenplan 1:1000 Chissvom 28. April 2016 gibt im Übrigen zu keinen weiteren

Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.

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F. Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Chiss

Der Generelle Erschliessungsplan 1:1000 Chiss vom 28. April 2016 gibt zu keinen

Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Die am 28. April 2016 beschlossene Teílrevísion des Baugesetzes (An. 45) wird genehmigt.

2. Der Zonenplan 1:1000 Chiss vom 28. April 2016 wird genehmigt.

3. Der Generelle Erschliessungspl n 1:1000 Chiss vom 28. April 2016 wird genehmigt

4. Der Gemeindevorstand Samedan wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

6. Der Gemeindevorstand Samedan sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung.

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7. Mitteilung an:

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Namens der Regierung Der Präsident: Der Kanzleidirektor:

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Dr. Chr. Rathgeb

Dr. C. Riesen

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