Quartierplan Blütenweg
Quartierplanverfahren · Landquart
Dokument
- Nummer
- 87.GDEf1
- Art
- Quartierplanverfahren
- Gemeinde
- Landquart
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 27.05.1987
Karte
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Text
Gemeindeverwaltung IGIS-Landquart
7206 lgis, den
2 7 . Mai 1 9 8 7
Telefon 081 5114 94
G. E N E H M I G U N G S B E S C H L U S S
des Gemeindevorstandes Igis vom 21. Mai 1987
1. Der vom 9. -
29. Januar 1987 öffentlich aufgelegte Quartierer-
Ganzen Text zeigen
schl iessungsplan "Blütenweg"
( 1 : 20 0) wird unter dem Vorbehalt
des Ausganges des Rekurses Nr. 94/87
(
) mit
folgenden zwei Auflagen bewilligt: a) Die private Quartierstrasse zwischen Bahnhofstrasse und Zollstrasse muss eine Breite von 4 m aufweisen. b) Die Baulinie zur Sicherung der Verbindung für die unterirdische Garagierung im westlichen Quartierplangebiet ist im Sinne der Einsprache-Entscheide
an das südliche Ende der Ein-
fahrtsrampe auf Parzelle Nr. 615 zu verlegen. Diese Korrektur ist planlich festzuhalten.
2. Von den von der Firma Caprez & Co. AG mit den Eigentümern der Parzelle Nr. 613
(
und Parzelle Nr. 614
(A + E Leasing AG)
abgeschlossenen Tausch- und
wird Vor-
merk genommen. Soweit diese Verträge das Erschliessungskonzept des Quartierplanes betreffen, bilden sie integrierenden Bestandteil des Quartierplanes "Blütenweg" und des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses.
3. Der im Quartierplan vorgesehene Einlenker auf der Bahnhofstrasse, resp. die in jenem Bereich erforderliche Verbreiterqng der Bahnhofstrasse wird von der Firma Caprez & Co. ' AG resp. ihren Rechtsnachfolgern in eigener Regie und auf eigene Kosten erstellt.
9.84 . . 2000
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2 -
Die Firma Caprez & Co. AG resp. ihre Rechtsnachfolger besorgen ebenfalls auf eigene Kosten die Erstellung der Quartierstrasse zwischen Bahnhofstrasse und Zollstrasse.
4. Den im Quartierplan vorgesehenen Ausbau der Zollstrasse, soweit er nicht die Parzelle 615 betrifft, nimmt die Gemeinde Igis vor. Sie führt die erforderlichen Verhandlungen zum Erwerb des beanspruchten Landes. An die Kosten für den Erwerb des Bodens und für den Ausbau der Zollstrasse leistet die Gemeinde in Anwendung von Art. 55 BG aus dem Titel der öffentlichen Interessenz einen Kostenbeitrag von 40 %. Da die Zollstrasse im öffentlichen Strassenplan als öffentliche Erschliessungsstrasse klassifiziert wird, schöpft die Gemeinde damit den obersten Rahmen von Art. 55 BG aus.
Den entsprechenden Kostenbeitrag gewährt die Gemeinde auch für den Ausbau der Zollstrasse im Bereich der Parzelle Nr. 615, wobei hier die gleichen Ansätze für Land- und Baukosten zur Anwendung gelangen sollen wie für die Erweiterung im Bereich der Parzelle Nr. 614
(A + E
Leasing AG) .
5. Die Firma Caprez & Co. AG kommt für die Quartierplankosten alleine auf. Die Abrechnung der Planungskosten hat unmittelbar mit den herangezogenen Fachunternehmen zu erfolgen.
Die Gemeinde erhebt für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren eine Bewilligungsgebühr von Fr.
welche
die Firma Caprez & Co. AG innert 30 Tagen seit Mitteilung dieses Genehmigungsbeschlusses an die Gemeindekasse Igis zu überweisen hat.
6. Gegen den vorliegenden Genehmigungsbeschluss kann innert 20 Tagen seit Mitteilung Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben werden. IGIS
Mitgeteilt:
3. Juni 1987
-die betroffenen Grundeigentümer -Baukornmission -Gemeindekasse
.
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund