Teilrevision Beschwerdeangelegenheit

Nutzungsplanung, Grundordnung · Luzein

Dokument

Nummer
09.505
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Luzein
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
19.05.2009

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Text

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-G ) » AMTSREGISTRATUR III AMT FÜR RAUMENTWiCKLUNG

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

II Governo del Cantone dei Grigioni

Protokoll Nr.

505

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20. Mai 2009

19. Mai 2009

L:NrniVICKLUte

22. MAI 2009

In der Beschwerdeangelegenheit PB 5/09

LNUP ABI as RS

[ f?

(

gegen

betreffend Teilrevision Ortsplanung Luzein (Gemeindebeschluss vom 18.12.2008)

hat die Regierung

aufgrund folgenden Sachverhaltes: A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Luzein beschlossen am 16. Juni 2006 eine

neue Ortsplanung, welche die vorangehende Ortsplanung vom 16. Dezember 1983

ersetzte. Im Einzelnen verabschiedete die Gemeinde ein neues Baugesetz, neue

Zonenpläne/Generelle Gestaltungspläne sowie neue Generelle Erschliessungspläne. Mit dem neuen Zonenplan/Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 „Pany" legte die Ge-

meinde im Gebiet „Sandegga" eine Quartierplanpflicht fest, welche sich über folgen-

de, in der Wohnzone W2 gelegene Parzellen respektive Teilparzellen erstreckt: 1599 (Teilparzelle), 1963, 1600, 1601, 1603, 1986 (abgetrennter Teil der Parzelle 1607)

und 1248 (Teilparzelle). Das Ziel dieser Quartierplanpflicht sollte primär darin bestehen, im Rahmen einer durchzuführenden Quartierplanung (Art. 51ff. des kantonalen

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Raumplanungsgesetzes) die verkehrsmässige Erschliessung des noch unüberbau-

ten, eingeschlossenen Bauzonenteils der Parzelle Nr. 1248 sowie der beiden überbauten Parzellen Nr. 1603 und 1986 zu regeln.

Gegen den neuen Zonenplan/Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 „Pany" vom 16. Dezember 2006 erhob seinerzeit

Nr.

als Eigentümer der Parzelle

am 14. Juli 2006 Planungsbeschwerde an die Regierung mit dem sinnge-

mässen Begehren, die festgelegte Quartierplanpflicht sei auf die Parzellen Nr. 1604 und 1611 auszudehnen, um weitere Varianten zur verkehrsmässigen Erschliessung

der Parzelle Nr. 1248 nicht unnötigerweise zum vorneherein auszuschliessen. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, dass aufgrund der von der Gemeinde

Luzein beschlossenen Abgrenzung der Quartierplanpflicht nur zwei Möglichkeiten für

die strassenmässige Erschliessung der grossen Baulandparzelle Nr. 1248 bestünden, nämlich von Norden (oben) her, sei es östlich des auf Parzelle Nr. 1600 existie-

renden Gebäudes (Variante V1) oder westlich des auf Parzelle Nr. 1600 existieren-

den Gebäudes (Variante V2). Bei der Realisierung der Erschliessungsvariante V1

wäre eine frühzeitige Absenkung der Strasse im Bereich der bestehenden und nur minimal überdeckten Kanalisationshauptleitung erforderlich, was dazu führen könnte,

dass auch die Kanalisationshauptleitung abgesenkt werden müsste. Dies alles verur-

sache unverhältnismässig hohe Kosten, so dass die Gemeinde auf die Variante V2

ausweichen dürfte. Diese sei aber ebenfalls teuer und damit unzweckmässig, weil im Falle deren Realisierung ein neuer Abstellplatz für die Geräte, Maschinen und Fahr-

zeuge des Beschwerdeführers errichtet werden müsste. Viel günstiger, zweckmässi-

ger und problemloser wäre eine Erschliessung der Parzelle Nr. 1248 von Osten her

über die Parzelle Nr. 1611 (Variante V3) oder von Westen her über die Parzelle

Nr. 1604 (Variante V4). Um diese beiden zweckmässigeren Varianten nicht zum vorneherein zu verunmöglichen, dränge es sich geradezu auf, den Quartierplanpflicht-

perimeter auf die Parzellen Nr. 1611 und 1604 auszudehnen. - Die Gemeinde Luzein

beantragte damals mit Vernehmlassung vom 6. September 2006 Abweisung der Be-

schwerde. Gegen die Variante V1 (westlich des Wohnhauses auf Parzelle Nr. 1600)

habe der Beschwerdeführer ausser Kostenbedenken nichts einzuwenden. Die Kos-

ten einer allfällig nötig werdenden Absenkung der Kanalisationsleitung seien nicht

sehr hoch und müssten ohnehin von der Gemeinde und nicht von den Quartierplangenossen getragen werden.

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B. Am 16. April 2007 hat die Regierung nach Durchführung eines Augenscheines die Beschwerde abgewiesen, und gleichzeitig hat sie mit parallelem Genehmigungsbe-

schluss Nr. 447 vom 16. April 2007 die von der Gemeinde festgelegte Abgrenzung

des Quartierplanpflicht-Perimeters, welcher auf eine Erschliessung von Norden

(oben) her angelegt war, genehmigt. Ausschlaggebend für diese Entscheide der Re-

gierung war, dass die Gemeinde sowohl in der Beschwerdevernehmlassung als auch

am Augenschein mit Überzeugung und nachvollziehbaren Argumenten darlegen konnte, dass eine Erschliessung der noch unüberbauten Bauzonenteile von Norden (Sandegga) herab bedeutend zweckmässiger sei als beispielsweise eine Erschliessung von Osten her (Vals).

C. In der Folge ging die Gemeinde an die Erarbeitung der Quartierplanung. Dabei zog

der beauftragte Planer nebst der Erschliessungsvariante von Norden herab (San-

degga) auch eine Erschliessung von Osten her (Vals) in Betracht. Nachdem es sich

gezeigt hatte, dass die Erschliessungsvariante Sandegga auf grössere Opposition

stiess als die Variante Vals, leitete die Gemeinde eine Teilrevision der Ortsplanung (Grundordnung) ein, um entgegen ihrer ursprünglichen Absicht die Erschliessungs-

variante Vals zu ermöglichen. Nach Durchführung des Vorprüfungsverfahrens verab-

schiedeten die Stimmberechtigten der Gemeinde Luzein am 18. Dezember 2008 ei-

nen Zonenplan/Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 Sandegga-Vals. Darin wurde ei-

nerseits ein Teil der Parzelle Nr. 1248 (ca. 1'700 m 2) neu eingezont. Andererseits

wurde der Perimeter der Quartierplanpflicht auf diese Neueinzonungsfläche sowie

auf die Parzelle Nr. 1611 ausgedehnt. Und drittens wurde über die Neueinzonungsfläche ein "Anschlusspunkt Quartiererschliessung" festgelegt. Ziel dieser Pla-

nungsrevision ist es, eine Erschliessung des unüberbauten, bereits bisher eingezon-

ten Bauzonenteils der Parzelle Nr. 1248 sowie der beiden bereits überbauten Parzellen Nr. 1603 und 1986 von Osten her über das Gebiet Vals zu ermöglichen, dies in

Abweichung von der bisherigen Ortsplanung vom 16. Juni 2006.

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D. Gegen diese Planung erhoben

zellen Nr.

und

Eigentümer der Par-

) am 29. Januar 2009 frist- und formgerecht Planungsbe-

schwerde an die Regierung mit dem Begehren, der am 18. Dezember 2008 beschlossene Zonenplan/Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 „Sandegga-Vals" sei nicht

zu genehmigen. Zur Begründung machen die Beschwerdeführer geltend, die neue

Planung verletze Art. 21 Abs. 2 RPG, wonach Nutzungspläne nur dann angepasst

werden können, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert hätten. Diese Bedin-

gung sei vorliegend nicht erfüllt. Zudem könne die neue Planung auch deshalb nicht genehmigt werden, weil sie u.a. eine Neueinzonung vorsehe, obschon kein Bedarf im Sinne Art. 15 lit. b RPG gegeben sei.

E. Die Gemeinde Luzein lässt durch ihren Rechtsvertreter mit Vernehmlassung vom 16. März 2009 Abweisung der Beschwerde beantragen. Einleitend stellt sie ein Aus-

standsbegehren gegen den Mitarbeiter des Amtes für Raumplanung (ARE), welcher

sich mit Schreiben vom 16. März 2008 sowie im Vorprüfungsbericht vom 22. Oktober

2008 zur angefochtenen Planung negativ geäussert hatte, sowie auch gegen den Juristen für Raumplanung im Departement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS), so-

fern sich dieser bei der Abfassung der erwähnten Schreiben beteiligt habe. — Mate-

riell macht die Gemeinde geltend, die Beschwerdeführer würden sich lediglich abs-

trakt auf das Gebot der Planbeständigkeit berufen, ohne konkret darzulegen, inwie-

fern sie durch die neue Planung benachteiligt würden. Die Einzonung betreffe immerhin ihr Land, und Einzonungen seien normalerweise von Vorteil. So oder anders sei der Grundsatz der Planbeständigkeit nicht verletzt, zumal es sich erst nach der

Ortsplanungsrevision des Jahres 2007 gezeigt habe, dass eine Erschliessung der noch unerschlossenen Teile der Bauzone „Sandegga-Vals" von Norden her nicht

sinnvoll sei. Einerseits erwuchs einer Erschliessung von oben aus dem Gebiet Sandegga starke Opposition durch die von einer neuen Strassenführung betroffenen

Anwohner. Andererseits sei aufgrund der Detailplanung klar geworden, dass a) kon-

struktiv keine optimale Erschliessung von oben möglich sein würde, b) sämtliche Er-

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schliessungsvarianten mit unzulässigen Eingriffen in das Eigentum von Personen

verbunden sein würden, die in keinem Verhältnis zum damit verbundenen Nutzen

steht, und c) gar nicht alle Parzellen erschlossen werden könnten. Diese Umstände,

insbesondere die technisch ungünstige und rechtlich unverhältnismässige Umset-

zung einer Erschliessung des Quartiers von Norden, seien erst aufgrund der Detail-

planung offenbar geworden. Die Gemeinde Luzein könne sich somit im Rahmen der

aktuellen Planungsrevision auf massgebliche neue Tatsachen und Erkenntnisse stüt-

zen. Der Einwand betreffend Bauzonengrösse sei vorliegend zu relativieren, da es im

Verhältnis zur gesamthaften Bauzonengrösse von Luzein lediglich um eine minime Fläche gehe.

Insgesamt sprächen die folgenden Punkte für eine Erschliessung von Osten her:

Die Erschliessung werde im Wesentlichen über Parzellen vorgenommen, die

auch erschlossen werden;

Auch Parzelle 1986 werde erschlossen; Weil die

gehörende Parzelle

ebenfalls durch die Strasse ab

Vals erschlossen werde, brauche es gegenüber der heutigen Situation keine zusätzliche Einfahrt in die Kantonsstrasse;

Der grösste Teil des zu erschliessenden Landes liege im Süden des Quartiers

Sandegga und gehöre den Beschwerdeführern. Es sei deshalb topografisch und

sachlich richtig, dass die Erschliessung von Süden erfolgt;

Eine Erschliessung von Norden würde die relativ kleinen Parzellen Nr. 1601 und/oder 1600 völlig unverhältnismässig belasten und entwerten, und dies im

Wesentlichen nur mit dem Ergebnis, dass die grosse Parzelle Nr.

es Be-

schwerdeführers erschlossen werde. Beide belasteten Parzellen verfügten bereits heute über eine zureichende Erschliessung;

Konstruktiv wäre eine Erschliessung von oben sehr aufwändig;

Die Erschliessung durch die von Kurven und Engpässen geprägte Sandegga-

strasse mit dem resultierenden zusätzlichen Verkehrsaufkommen liege nicht im öffentlichen Interesse und widerspreche auch den Anliegen der Verkehrssicherheit;

Die vorgesehene Teileinzonung der Parzelle Nr.

führe auch planerisch zu

einer Abrundung des Quartiers Sandegga-Vals und wäre ohnehin Teil einer kommenden Revision gewesen;

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Möglich wäre es, den neu eingezonten Teil von Parzelle Nr.

6 einer Etappie-

rung zuzuführen, in dem Sinne, dass mit Ausnahme der geplanten Erschlies-

sungsstrasse keine Bauten errichtet werden dürfen, bevor nicht der im aktuellen

Zonenplan eingezonte Teil vollständig überbaut ist.

in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt bildet der Zonenplan/Generelle Gestaltungsplan „SandeggaVals", welcher von den Stimmberechtigten der Gemeinde Luzein am 18. Dezember 2008 im Rahmen einer Teilrevision der Ortsplanung beschlossen wurde und

worin der Perimeter der Quartierplanpflicht im Gebiet Sandegga im Vergleich zur

Abgrenzung im Zonenplan 1:2'000 „Pany" vom 16. Juni 2006 so abgeändert wurde, dass die Erschliessung der noch unerschlossenen Teile der Bauzone „Sandegga-Vals" neu von Osten (Vals) statt von Norden her bewerkstelligt werden kann. Zu diesem Zweck wurde im Übrigen ein Teil der Parzelle Nr.

(ca.

1'786 m 2) neu eingezont, damit die gewünschte Quartierstrasse nicht über

Landwirtschaftszone geführt werden muss. Die Beschwerdeführer beantragen Nichtgenehmigung des neu beschlossenen Planes. Als Eigentümer der Parzellen Nr.

) und Nr.

) sind die Beschwerdeführer zu diesem Rechtsbegehren gemäss Art. 101

Abs. 2 des kantonalen Raumplanungsgesetzes vom 6. Dezember 2004 (KRG)

unbestrittenermassen legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be-

schwerde vom 16. März 2009 ist somit einzutreten.

Die Zuständigkeit der Regierung zur Behandlung der Beschwerde ergibt sich aus

Art. 101 Abs. 1 KRG. Dabei hat die Regierung die angefochtene Planung grund-

sätzlich einer vollen Überprüfung zu unterziehen (Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bun-

desgesetzes über die Raumplanung, RPG; Art. 101 Abs. 3 KRG).

2. Auf die Durchführung des beantragten Augenscheines kann verzichtet werden,

zumal die mit der Instruktion betrauten Mitarbeiter sowie die Regierung die örtli-

che Situation aufgrund der im Zusammenhang mit der damaligen Beschwerde

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von

bestens kennen.

durchgeführten Begehung durch die kantonale Verwaltung

3. Zu den Ausstandsbegehren der Beschwerdeführer drängen sich folgende Erwägungen auf:

Soweit sich das Ausstandsbegehren gegen den Mitarbeiter des ARE richtet,

kann ihm schon deshalb keine Folge gegeben werden, weil die Instruktion bei Planungsbeschwerden nicht dem ARE, sondern dem DVS (Jurist für Raumpla-

nung) obliegt. Abgesehen davon liegt es ohnehin in der Natur des offiziellen Vorprüfungsverfahrens gemäss Art. 12 der Kantonalen Raumplanungsverordnung

(KRVO) sowie der herkömmlichen mündlichen und schriftlichen Beratungstätig-

keit, dass sich Mitarbeitende des ARE bereits vor oder ausserhalb eines Verwal-

tungsverfahrens oder Beschwerdeverfahrens eine Meinung zu einem Sachthema

bilden und diese vor den betreffenden Gemeinden auch öffentlich vertreten müs-

sen. Müssten sie deswegen in nachfolgenden Verwaltungs- oder Beschwerdeverfahren jeweils in Ausstand treten, liessen sich die Aufgaben kaum noch

zweckmässig erfüllen. Es müsste eine Abteilung für Vorprüfungen und Beratun-

gen etc. und eine davon völlig abgetrennte und unabhängige Abteilung für die In-

struktion von Ortsplanungsgenehmigungsbeschlüssen eingerichtet werden, was

mit den Grundsätzen einer effizienten Verwaltungsführung kaum vereinbar wäre und einen nicht zu verantwortenden Mehraufwand bedeutete.

Ebenso wenig erweist sich ein Ausstand des Mitarbeiters des DVS (Jurist für

Raumplanung) als angezeigt, zumal Vorprüfungen und Beurteilungen im Vorfeld

der Einleitung von Genehmigungsverfahren respektive Beschwerdeverfahren un-

ter anderem gerade zur Wahrung einer gewissen Unabhängigkeit des DVS re-

spektive der Regierung schon seit jeher ausschliesslich auf Stufe ARE erfolgen.

Auch bei den von den Beschwerdeführern erwähnten beiden Schreiben handelte

es sich um solche des ARE (Vorprüfungsbericht vom 22. Oktober 2008; Schrei-

ben vom 26. März 2008). Auch aufgrund der Tatsache, dass sich der Jurist für

Raumplanung beim DVS auf eine ausdrückliche e-mail-Anfrage der Gemeinde

mit e-mail vom 11. Dezember 2008 gegenüber der Gemeinde skeptisch zur vor-

gesehenen Teilrevision äusserte, lässt sich das Ausstandsbegehren nicht recht-

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fertigen. Er erteilte diese Einschätzungen unter ausdrücklichem Hinweis auf die

Entscheidungskompetenz der Regierung. Abgesehen davon müssten sich Mitar-

beitende der Kantonalen Verwaltung in Zukunft davor hüten, Gemeinden bera-

tend zu unterstützen, wenn eine allfällige abweichende Verlautbarung jeweils zu einem Ausstand führen müsste.

Die Ausstandsbegehren sind somit abzuweisen. 4. a) In materieller Hinsicht ist zunächst zu prüfen, ob der vorliegend angefochtene Nutzungsplan mit dem geänderten Quartierplanpflicht-Perimeter vor Art. 21

Abs. 2 RPG standzuhalten vermag. Nach dieser Bestimmung dürfen Nutzungspläne nur angepasst werden, wenn sich die Verhältnisse (seit Planerlass) erheb-

lich geändert haben. Dieses Gebot entspringt dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit, d.h. dem Bedürfnis nach Schutz des Vertrauens in eine gewisse Beständig-

keit einer einmal erlassenen Nutzungsordnung.

Ob eine Planänderung vor Art. 21 Abs. 2 RPG standzuhalten vermag, prüft die

Regierung im Rahmen von Planungsbeschwerdeverfahren, welche eine volle

Kognition bedingen, praxisgemäss in einem zweistufigen Prüfverfahren: In einem

ersten Schrift wird (abstrakt) geprüft, ob überhaupt von geänderten Verhältnissen seit Planerlass gesprochen werden kann. Ist dies nicht der Fall, so ist die Plan-

änderung (jedenfalls auf Planungsbeschwerde hin) aufzuheben. Liegen demgegenüber geänderte Verhältnisse vor, so ist in einem zweiten Schrift zu prüfen, ob

diese „erheblich" genug sind, um die Planänderung zu rechtfertigen. Es ist mit anderen Worten im Rahmen einer Interessenabwägung zu beurteilen, ob die

Gründe, die für die Planänderung sprechen, im Öffentlichen Interesse liegen und

gewichtig genug sind, um die entgegenstehenden Interessen der Beschwerde-

führer an der Rechtsbeständigkeit des Planes zu überwiegen. Es ist also, wie die Gemeinde zutreffend darlegt, tatsächlich eine Interessenabwägung vorzuneh-

men, dies jedoch — entgegen der Meinung der Gemeinde — erst dann, wenn es

sich im Rahmen des ersten (abstrakten) Prüfschrittes gezeigt hat, dass über-

haupt geänderte Verhältnisse vorliegen. Die Vornahme einer Interessenabwä-

gung ohne Vorliegen geänderter Verhältnisse liefe dem Wortlaut sowie dem Sinn und Geist von Art. 21 Abs. 2 RPG entgegen.

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b) Zunächst ist also (abstrakt) zu prüfen, ob sich die Verhältnisse seit Erlass der bisherigen Nutzungsplanung im Raum Sandegga im Jahre 2006/07 über-

haupt geändert haben.

Die Gemeinde erblickt geänderte Verhältnisse aufgrund ihrer Äusserungen im

Planungs- und Mitwirkungsbericht und in der vorliegenden Beschwerdevernehmlassung zum einen sinngemäss darin, dass erst nach Planerlass, d.h. im Zuge

der Inangriffnahme der Quartierplanung, festgestellt werden musste, dass eine

Erschliessung von Norden herab (im Folgenden „Erschliessungsvariante Nord"

genannt) nicht zweckmässig resp. sinnvoll sei (im Winter unvorteilhaft; konstruk-

tiv nicht optimal resp. sehr aufwändig; nicht alle Parzellen erschliessbar; zahlreiche betroffene Grundeigentümer, die zum Teil mit unverhältnismässigen Eingrif-

fen konfrontiert würden, weil sie bereits erschlossen sind etc.). Der Auffassung

der Gemeinde kann nicht gefolgt werden. Dass die Erschliessungsvariante Nord

im Winter möglicherweise unvorteilhaft ist und konstruktiv nicht optimal resp. sehr

aufwändig ist, mag zutreffen. Dies hat aber nichts mit geänderten Verhältnissen, sondern lediglich mit geänderten (oder erstmaligen) Beurteilungen und Würdi-

gungen der Situation zu tun. Die tatsächlichen Geländeverhältnisse, welche Ein-

fluss auf die Konstruktion, Wintertauglichkeit und Erreichbarkeit sämtlicher noch

unerschlossener Parzellen haben mögen, sind dieselben wie im Zeitpunkt des

Planerlasses. Dass die Erschliessungsvariante Nord zahlreiche Grundeigentü-

mer tangiert und für viele davon einen unverhältnismässigen Eingriff bedeutet, ist

ebenfalls nicht eine Frage geänderter Verhältnisse (z.B. wegen nachträglichen Parzellenteilungen oder nachträglichen anderweitigen Erschliessungswerken),

sondern eine Erkenntnis, die — wenn schon — bereits bei Planerlass zutraf.

Zum anderen scheint die Gemeinde geänderte Verhältnisse darin erblicken zu

wollen, dass die Erschliessungsvariante Nord bei den davon betroffenen Grundeigentümern auf viel grössere Opposition stösst als ursprünglich angenommen.

Auch in diesem Punkt kann der Gemeinde nicht gefolgt werden. Der Umstand,

dass die Verwirklichung einer Planung auf grösseren Widerstand als erwartet

stösst, stellt offensichtlich kein geändertes Verhältnis im Sinne von Art. 21 Abs. 2

RPG dar. Planungen müssen nötigenfalls auch gegen den Willen Betroffener

umgesetzt werden, und zwar auch dann, wenn gegen die Umsetzung Rechtsmit-

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tel drohen. Vorliegend ist die Opposition im Übrigen ohnehin nicht sonderlich

überraschend, nachdem bereits bei Planerlass gegen die Erschliessungsvariante Nord Beschwerde erhoben wurde.

Andere Anhaltspunkte oder Hinweise, die auf das Vorliegen geänderter Verhältnisse im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG schliessen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.

c) Ist aber im Rahmen des ersten (abstrakten) Prüfschrittes davon auszugehen,

dass sich die Gemeinde zur Rechtfertigung der vorliegend angefochtenen

Planänderung auf keine geänderten Verhältnisse im Sinne von Art. 21 Abs. 2

RPG berufen kann, so muss nach dem Gesagten vom zweiten Prüfschritt mit der

entsprechenden Interessensabwägung abgesehen werden. Letztlich ist der

Wunsch der Gemeinde nach Vornahme der Planänderung nicht eine Frage veränderter Verhältnisse, sondern eine Folge davon, dass sie beim Planerlass die

Auswirkungen der Planumsetzung zu wenig sorgfältig geprüft hatte.

Die Beschwerde gegen den Zonenplan/Generellen Gestaltungsplan 1: 1'000 Sandegga-Vals ist somit bereits mangels Vorliegen geänderter Verhältnisse seit

Planerlass gutzuheissen. Anders wäre höchstens zu entscheiden, wenn sich die Realisierung der Nutzungsplanung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen

objektiv als unmöglich erwiese, zum Beispiel wegen Umständen, die zwar bereits

bei Planerlass bestanden, aber selbst bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt

nicht entdeckt werden konnten. Die Gemeinde beruft sich jedoch nicht auf objek-

tive Unmöglichkeit, sondern macht nur geltend, die Erschliessungsvariante Nord habe sich als viel weniger sinnvoll respektive zweckmässig als die Variante Ost herausgestellt und führe zu grosser Opposition, die beinahe den Dorffrieden ge-

fährde. Solche Gründe genügen indessen, wie erwähnt, nicht, um eine Planänderung als mit Art. 21 Abs. 2 RPG vereinbar erklären zu können. Solange sich

die Umsetzung einer Planung zwar als schwieriger oder unzweckmässiger als angenommen erweist, aber trotz allem noch rechtlich und tatsächlich möglich ist, kann sie mit Rücksicht auf Art. 21 Abs. 2 RPG nicht nachträglich geändert wer-

den, dies jedenfalls dann nicht, wenn sich der von der Änderung Betroffene in ei-

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nem Planungsbeschwerdeverfahren ausdrücklich auf Art. 21 Abs. 2 RPG beruft,

wie das vorliegend der Fall ist.

5. Dem angefochtenen Plan müsste im Übrigen unabhängig von den Rechtsbe-

ständigkeitsüberlegungen schon deshalb die Genehmigung verweigert werden,

weil er eine Einzonung vorsieht, für welche weder das Kriterium des Bedarfs (Art. 15 RPG) noch die Anforderung des Verfügbarkeitsnachweises (Art. 19 Abs. 2

KRG) erfüllt sind. Auch eine Genehmigung unter Ausklammerung der Neueinzo-

nung, wie dies die Gemeinde in ihrer Vernehmlassung vorschlägt, könnte nicht in

Betracht gezogen werden, weil diesfalls die vorgesehene Strasse über Nichtbau-

gebiet führte, was mit den einschlägigen Grundsätzen für die Erschliessung von Bauland nicht vereinbar ist.

6. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde somit gutzuheis-

sen und dem Zonenplan/Generellen Gestaltungsplan mit Erschliessungselement 1:1'000 Sandegga-Vals vom 18. Dezember 2008 die Genehmigung zu verwei-

gern. Es gilt im Gebiet Sandegga-Vals somit weiterhin die Nutzungsordnung ge-

mäss den Nutzungsplänen "Pany" 1:2'000 vom 16. Juni 2006. Bei diesem Aus-

gang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 72ff. des

kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) zulasten der Ge-

meinde;

erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Zonenplan/Generelle Gestaltungsplan

mit Erschliessungselement 1:1'000 Sandegga-Vals vom 18. Dezember 2008

nicht genehmigt.

2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus Staatsgebühr

Kanzlei- und Ausfertigungsgebühren

Total

Fr. 1'200.00

Fr.

276.00

Fr. 1'476.00

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12.

gehen zulasten der Gemeinde Luzein und sind innert 30 Tagen seit der Zustel-

lung dieses Entscheides mit beiliegendem Einzahlungsschein an die Finanzver-

waltung Graubünden, Postkonto

zu überwei-

sen.

3. Gegen den vorliegenden Beschwerdeentscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.

4. Mitteilung an: -

) Der Präsident:

H. Trachsel

Namens der Regierung

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen

4

•