Teilrevision GGP Lyceum Alpinum

Nutzungsplanung, Grundordnung · Zuoz

Dokument

Nummer
10.454
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Zuoz
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
18.05.2010

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Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal cf antun Grischun

Sitzung vom

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Mitgeteilt den

18. Mai 2010

AMTSREGISTRATUR lll AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG

II Governo del Cantone der Grigioni

19. Mai 2010

Protokoll Nr.

I

454

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Zuoz beschlossen an der Gemeindeversamm-

lung vom 10. Februar 2010 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:

- Bestimmungen zum Generellen Gestaltungsplan Lyceum Alpinum

- Zonenplan mit Gestaltungselementen 1:1'000 Lyceum Alpinum - Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Lyceum Alpinum

Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:1'000 Lyceum Alpinum

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Zuoz einen Planungs- und Mit-

wirkungsbericht vom 15. Februar 2010 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raum-

planungsverordnung (RP\/) sowie ein Rodungsgesuch, bestehend aus folgenden Unterlagen, ein:

Ausgefülltes und unterzeichnetes Rodungsformular vom 18. Februar 2010

- Rodungsplan 111'000/1:25'000 Lyceum Alpinum

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 17. Dezember 2009

einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversamm-

lungsbeschlusses vom 10. Februar 2010 gemäß Art. 48 des Raumplanungsgeset-

zes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 18. Februar 2010. Es gingen kei-

ne Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2010 ersuchte der Gemeindevorstand Zuoz um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

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B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Die Zone Lyceum Alpinum soll nach Norden hin in den Wald erweitert werden. Ein Teil der bestehenden wie auch die erweiterte Zone Lyceum Alpinum wird von der Ge-

fahrenzone 2 (blaue Gefahrenzone) überlagert. Der Erweiterung der Zone Lyceum

Alpinum liegt ein Gesamtkonzept über die Erneuerung und Erweiterung des Lyceum

Alpinum zu Grunde. Die bestehende Baulinie, welche gegenwärtig entlang der be-

stehenden Gebäude festgesetzt ist, wird im Bereich der zu erweiternden Zone Ly-

ceum Alpinum aufgehoben und neu festgesetzt. Auch soll ein kleiner Teil der beste-

henden Sportzone, welcher die Zone Lyceum Alpinum überlagert aufgehoben wer-

den. Im Generellen Gestaltungsplan werden die verschiedenen Baubereiche festge-

setzt und die entsprechenden Bauvorschriften in den Bestimmungen zum Generellen

Gestaltungsplan aufgeführt. Aufgrund der benötigten neuen Gebäude muss die be-

stehende Lieferantenzufahrt aufgehoben werden. Da keine Alternativlösung vorliegt,

wird eine neue Zufahrt, welche eine Breite von ca. 3 m aufweisen wird, über das Üb-

rige Gemeindegebiet in den Generellen Erschliessungsplan aufgenommen. Die neue

Zufahrt wird von der Gefahrenzone 1 (Gefährdung durch Lawinen) überlagert.

c. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt

der kantonalen Genehmlgungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der

Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Total-

revision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RlP2000, vom Bun-

desrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regiona-

len Richtplan Oberengadin übereinstimmt. Es ist festzustellen, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.

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D. Bestimmungen zum Generellen Gestaltungsplan

Die am 10. Februar 2010 beschlossenen Bestimmungen zum Generellen Gestal-

tungsplan geben zu keine Bemerkungen Anlass, sie können genehmigt werden.

E. Zonenplan mit Gestaltungselementen 1:1'000 Lyceum Alpinum

1. Korrektur rechtswidriger Vorschriften und formeller Mängel

Gemäß Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhören des Gemeindevorstandes formelle Mängel beheben. Im Zuge des Geneh-

migungsverfahrens musste im Zonenplan mit Gestaltungselementen 1:1'000 Lyceum

Alpinum ein formeller Mangel festgestellt werden, welcher einer Korrektur im darge-

legten Sinne zugänglich ist. Mit Schreiben vom 21. April 2010 wurde die Gemeinde Zuoz darüber informiert. Der Gemeindevorstand Zuoz stimmte mit Schreiben vom

28. April 2010 der Behebung des formellen Mangels zu (Ergänzung der "Waldgrenze

aufheben"). Das ARE wird beauftragt, die entsprechende Korrektur im Plan vorzunehmen.

2. Wald

Für die Erweiterung der Zone Lyceum Alpinum auf Parzelle Nr. 2372 muss der be-

stehende Wald im Umfang von 688 m2 gerodet, und zudem muss die Waldgrenze

angepasst werden. Gemäss den Rodungsunterlagen erfolgen die Ersatzmassnah-

men auf einer Fläche von 688 m2 zugunsten der Entfernung der Erdmaterialdeponie und der Schaffung eines .neuen Amphibien-Weihers in „San Batrumieu". Die Ro-

dungsbewilligung für die Beanspruchung von Waldareal zur Erweiterung der Zone

Lyoeum Aipinum ist seitens des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartements am 20. April

2010 erteilt worden. Sie wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss eröffnet.

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Im Übrigen gibt der Zonenplan mit Gestaltungselementen 1:1'000 Lyceum Alpin um

vom 10. Februar 2010 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.

F. Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Lyceum Alpinum

Der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Lyceum Alpin um vom 10. Februar 2010 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.

G. Genereller Erschliessungsplan 1:1'000 Lyceum Alpinum

Die geplante Zufahrt verläuft über die Landwirtschaftszone und wird vollständig von

der Gefahrenzone 1 überlagert. Gemäss Gefahrenkommissíon Ill kann einer oberir-

dischen Linienführung der Erschliessungsstrasse innerhalb der Gefahrenzone 1 mit

gewissen Nutzungseinschränkungen bei grosser Gefährdung resp. Sprengungen zu-

gestimmt werden. Die Zufahrt soll jedoch mittels organisatorischer Massnahmen während akuter Lawinengefahr gesperrt werden, was eine Anpassung des Pflichten-

heftes der Lawinenkommission der Gemeinde zu Folge hat. Die Regierung nimmt zur

Kenntnis, dass im Notfall resp. im Falle einer Sperrung der Strasse die Anlieferung sowohl zum Rondell wie auch an die Unterseite der Chesa Urezza (Bereich Vl) zur

Tiefgarage herangeführt werden kann und dass insbesondere der Zugang per Lift

und Treppenhaus zur Küche und zu den Depots beim oberen Lifteingang durch die

Chesa Urezza hindurch behelfsmässig sichergestellt ist.

Im Übrigen gibt der Generelle Erschliessungsplan 1:1'000 Lyceum Alpinum vom

10. Februar 2010 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt wer-

den.

Gestützt auf Art. 49 KRG

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beschliesst die Regierung:

1. Die am 10. Februar 2010 beschlossenen Bestimmungen zum Generellen Gestaltungsplan Lyceum Alpin um werden genehmigt.

2. Der Zonenplan mit Gestaltungselementen 1:1'000 Lyceum Alpinum vom 10. Februar 2010 wird im Sinne der Erwägungen mit folgender direkter Korrektur

(Korrektur gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einverständnis mit der Gemeinde) genehmigt:

-

Die Waldgrenze wird entsprechend der Rodung auf die neu entstandene

Waldfläche korrigiert.

3. Der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Lyceum Alpinum und der Generelle Erschliessungsplan 1:1'000 Lyceum Alpinum, beide vom 10. Februar 2010,

werden im Sinne der Erwägungen genehmigt.

4. Die Rodungsbewilligung des Bau- Verkehrs- und Forstdepartements (BVFD) vom 20. April 2010 wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss

eröffnet.

s. Der Gemeindevorstand Zuoz wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmifielbelehrung).

6. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

7. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-

schlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen

vorzunehmen.

8. Der Gemeindevorstand Zuoz sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.

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9. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 10; Miüeiiung:

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Der Präsident:

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Claudio Lardi

Namens der Regierung

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Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen