Teilrevision GGP Lyceum Alpinum
Nutzungsplanung, Grundordnung · Zuoz
Dokument
- Nummer
- 10.454
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Zuoz
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 18.05.2010
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Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal cf antun Grischun
Sitzung vom
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Mitgeteilt den
18. Mai 2010
AMTSREGISTRATUR lll AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG
II Governo del Cantone der Grigioni
19. Mai 2010
Protokoll Nr.
I
454
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Zuoz beschlossen an der Gemeindeversamm-
lung vom 10. Februar 2010 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:
- Bestimmungen zum Generellen Gestaltungsplan Lyceum Alpinum
- Zonenplan mit Gestaltungselementen 1:1'000 Lyceum Alpinum - Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Lyceum Alpinum
Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:1'000 Lyceum Alpinum
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Zuoz einen Planungs- und Mit-
wirkungsbericht vom 15. Februar 2010 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raum-
planungsverordnung (RP\/) sowie ein Rodungsgesuch, bestehend aus folgenden Unterlagen, ein:
Ausgefülltes und unterzeichnetes Rodungsformular vom 18. Februar 2010
- Rodungsplan 111'000/1:25'000 Lyceum Alpinum
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 17. Dezember 2009
einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversamm-
lungsbeschlusses vom 10. Februar 2010 gemäß Art. 48 des Raumplanungsgeset-
zes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 18. Februar 2010. Es gingen kei-
ne Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2010 ersuchte der Gemeindevorstand Zuoz um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
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B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Die Zone Lyceum Alpinum soll nach Norden hin in den Wald erweitert werden. Ein Teil der bestehenden wie auch die erweiterte Zone Lyceum Alpinum wird von der Ge-
fahrenzone 2 (blaue Gefahrenzone) überlagert. Der Erweiterung der Zone Lyceum
Alpinum liegt ein Gesamtkonzept über die Erneuerung und Erweiterung des Lyceum
Alpinum zu Grunde. Die bestehende Baulinie, welche gegenwärtig entlang der be-
stehenden Gebäude festgesetzt ist, wird im Bereich der zu erweiternden Zone Ly-
ceum Alpinum aufgehoben und neu festgesetzt. Auch soll ein kleiner Teil der beste-
henden Sportzone, welcher die Zone Lyceum Alpinum überlagert aufgehoben wer-
den. Im Generellen Gestaltungsplan werden die verschiedenen Baubereiche festge-
setzt und die entsprechenden Bauvorschriften in den Bestimmungen zum Generellen
Gestaltungsplan aufgeführt. Aufgrund der benötigten neuen Gebäude muss die be-
stehende Lieferantenzufahrt aufgehoben werden. Da keine Alternativlösung vorliegt,
wird eine neue Zufahrt, welche eine Breite von ca. 3 m aufweisen wird, über das Üb-
rige Gemeindegebiet in den Generellen Erschliessungsplan aufgenommen. Die neue
Zufahrt wird von der Gefahrenzone 1 (Gefährdung durch Lawinen) überlagert.
c. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt
der kantonalen Genehmlgungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der
Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Total-
revision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RlP2000, vom Bun-
desrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regiona-
len Richtplan Oberengadin übereinstimmt. Es ist festzustellen, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.
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D. Bestimmungen zum Generellen Gestaltungsplan
Die am 10. Februar 2010 beschlossenen Bestimmungen zum Generellen Gestal-
tungsplan geben zu keine Bemerkungen Anlass, sie können genehmigt werden.
E. Zonenplan mit Gestaltungselementen 1:1'000 Lyceum Alpinum
1. Korrektur rechtswidriger Vorschriften und formeller Mängel
Gemäß Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhören des Gemeindevorstandes formelle Mängel beheben. Im Zuge des Geneh-
migungsverfahrens musste im Zonenplan mit Gestaltungselementen 1:1'000 Lyceum
Alpinum ein formeller Mangel festgestellt werden, welcher einer Korrektur im darge-
legten Sinne zugänglich ist. Mit Schreiben vom 21. April 2010 wurde die Gemeinde Zuoz darüber informiert. Der Gemeindevorstand Zuoz stimmte mit Schreiben vom
28. April 2010 der Behebung des formellen Mangels zu (Ergänzung der "Waldgrenze
aufheben"). Das ARE wird beauftragt, die entsprechende Korrektur im Plan vorzunehmen.
2. Wald
Für die Erweiterung der Zone Lyceum Alpinum auf Parzelle Nr. 2372 muss der be-
stehende Wald im Umfang von 688 m2 gerodet, und zudem muss die Waldgrenze
angepasst werden. Gemäss den Rodungsunterlagen erfolgen die Ersatzmassnah-
men auf einer Fläche von 688 m2 zugunsten der Entfernung der Erdmaterialdeponie und der Schaffung eines .neuen Amphibien-Weihers in „San Batrumieu". Die Ro-
dungsbewilligung für die Beanspruchung von Waldareal zur Erweiterung der Zone
Lyoeum Aipinum ist seitens des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartements am 20. April
2010 erteilt worden. Sie wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss eröffnet.
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Im Übrigen gibt der Zonenplan mit Gestaltungselementen 1:1'000 Lyceum Alpin um
vom 10. Februar 2010 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.
F. Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Lyceum Alpinum
Der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Lyceum Alpin um vom 10. Februar 2010 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.
G. Genereller Erschliessungsplan 1:1'000 Lyceum Alpinum
Die geplante Zufahrt verläuft über die Landwirtschaftszone und wird vollständig von
der Gefahrenzone 1 überlagert. Gemäss Gefahrenkommissíon Ill kann einer oberir-
dischen Linienführung der Erschliessungsstrasse innerhalb der Gefahrenzone 1 mit
gewissen Nutzungseinschränkungen bei grosser Gefährdung resp. Sprengungen zu-
gestimmt werden. Die Zufahrt soll jedoch mittels organisatorischer Massnahmen während akuter Lawinengefahr gesperrt werden, was eine Anpassung des Pflichten-
heftes der Lawinenkommission der Gemeinde zu Folge hat. Die Regierung nimmt zur
Kenntnis, dass im Notfall resp. im Falle einer Sperrung der Strasse die Anlieferung sowohl zum Rondell wie auch an die Unterseite der Chesa Urezza (Bereich Vl) zur
Tiefgarage herangeführt werden kann und dass insbesondere der Zugang per Lift
und Treppenhaus zur Küche und zu den Depots beim oberen Lifteingang durch die
Chesa Urezza hindurch behelfsmässig sichergestellt ist.
Im Übrigen gibt der Generelle Erschliessungsplan 1:1'000 Lyceum Alpinum vom
10. Februar 2010 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt wer-
den.
Gestützt auf Art. 49 KRG
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beschliesst die Regierung:
1. Die am 10. Februar 2010 beschlossenen Bestimmungen zum Generellen Gestaltungsplan Lyceum Alpin um werden genehmigt.
2. Der Zonenplan mit Gestaltungselementen 1:1'000 Lyceum Alpinum vom 10. Februar 2010 wird im Sinne der Erwägungen mit folgender direkter Korrektur
(Korrektur gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einverständnis mit der Gemeinde) genehmigt:
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Die Waldgrenze wird entsprechend der Rodung auf die neu entstandene
Waldfläche korrigiert.
3. Der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Lyceum Alpinum und der Generelle Erschliessungsplan 1:1'000 Lyceum Alpinum, beide vom 10. Februar 2010,
werden im Sinne der Erwägungen genehmigt.
4. Die Rodungsbewilligung des Bau- Verkehrs- und Forstdepartements (BVFD) vom 20. April 2010 wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss
eröffnet.
s. Der Gemeindevorstand Zuoz wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmifielbelehrung).
6. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
7. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-
schlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen
vorzunehmen.
8. Der Gemeindevorstand Zuoz sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.
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9. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 10; Miüeiiung:
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Der Präsident:
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Claudio Lardi
Namens der Regierung
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Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund