Teilrevision Baugesetz / GGP Pradels
Nutzungsplanung, Grundordnung · Zuoz
Dokument
- Nummer
- 15.994
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Zuoz
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 01.12.2015
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Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal cf antun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
II Govefho del Cantone der Grigioni
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03. Dezember 2015
01. Dezember 2015
EQLSTRATUR
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Protokoll Nr.
994
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Zuoz beschlossen an der Gemeindeversamm-
lung vom 23. April 2014 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden fol-
gende Planungsmittel verabschiedet:
Teilrevision Baugesetz (Art. 72)
Zonenplan 122000 Raum Golf
Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Raum Golf
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Zuoz einen Planungs- und Mit-
wirkungsbericht (PMB) vom 24. April 2014 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) ein.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 23. April
2014 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden
(KRG) erfolgte am 8. Mai 2014. Es gingen keine Beschwerden ein. Im Rahmen der
Verfahrensbeteiligung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 KRG reichte.die Umweltschutz-
organisation Pro Natura Graubünden am 17. Juni 2014 dem Amt für Raumentwick-
lung (ARE) eine Stellungnahme ein.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2014 ersuchte der Gemeindevorstand Zuoz um Genehmi-
gung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
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B.
K
Verfahren
Das von der Gemeinde Zuoz beauftragte Planungsbüro reichte dem ARE am
14. Februar 2014 einen Planungsentwurf zur Vorprüfung nach Art. 12 der kantonalen
Raumplanungsverordnung (KRVO) ein. Ohne den Vorprüfungsbericht des ARE
abzuwarten, unterbreitete die Gemeinde die vorliegende Ortsplanungsvorlage am
23. April 2014 dem Souverän zur Beschlussfassung.
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Die Gemeinde Zuoz sowie der beauftragte Planer werden hiermit auf das obligatori-
sche Vorprüfungsverfahren hingewiesen. Wird der Vorprüfungsbericht nicht abgewartet, führt dies wie hier zu einem erheblichen Mehraufwand und unnötigen Verzö-
gerungen im Genehmigungsverfahren, was angesichts der knappen Ressourcen nicht toleriert werden kann. Der Gemeindevorstand Zuoz sowie der Gemeindeplaner
werden dringend angehalten, bei künftigen Ortsplanungsgeschäften die gesetzlichen
Vorgaben einzuhalten, dies selbstverständlich auch dann, wenn mit dem Kanton Vorbesprechungen stattgefunden haben.
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c. Gegenstand der Revisionsvorlage
Gegenstand der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der
Gemeinde Zuoz bildet im Wesentlichen die Schaffung der nutzungsplanerischen
Voraussetzungen für die Realisierung einer „Einstellhalle für Landwirtschaftsfahr-
zeuge und für Festbetríeb" in der Golfzone von Zuoz (Parzelle Nr. 2713). Zu diesem
Zweck sollen das Baugesetz (Art. 72 BauG) revidiert und der Standort der vorgese-
henen Baute samt angepasstem Reitplatzperimeter im Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Raum Golf vordefiniert werden. Ferner wurde im Zonenplan 1:2000 Raum
Golf eine „Baulinie Waldabstand" festgelegt.
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D. Übereinstimmung mit der Richtplanung
1. Allgemeines
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt
der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der
Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teil-
revision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RlP2000, vom Bun-
desrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regio-
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nalen Richtplan Oberengadin (RRIP OE, von der Regierung genehmigt am 18. Dezember 2012) übereinstimmt. 2. Kantonaler Richtplan
Gemäss Zielformulierung im eidgenössischen Raumplanungsgesetz (RPG) sorgen
Bund, Kantone und Gemeinden dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und
das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird. Sie stimmen ihre raumwirksamen
Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung
des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedelung (Art. 1 Abs. 1 RPG). Weiter wird im RlP2000 festgehalten, dass die Landwirtschaft Wesentliches zur Raumordnung
im Kanton Graubünden beitrage (Kap. 3.2) und Struktuwerbesserungen eine grosse
Bedeutung zukomme. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Landwirtschaft vor
grossen Herausforderungen steht und einem enormen Kostendruck unterliegt. Der
Kanton unterstützt die Landwirtschaft deshalb u.a. mit Strukturbereinigungen, wozu
neben Meliorationen u.a. auch Gemeinschaftsstallbauten, Maschinenringe etc. zählen.
3. Regionaler Richtplan
Der vorliegende Reitplatz im Gebiet „Pradels" wird in der „Übersichtskarte Pferdesport" des RRIP OE als Standort für Pferdesportveranstaltungen erwähnt (RRIP OE,
Kap. 7.2, S. 5). Bezüglich der Thematik „Standorte für Pferdesportveranstaltungen"
hält der RRIP OE explizit fest, dass für die Durchführung der Pferdesportveranstal-
tungen und -Wettkämpfe im Oberengadin temporäre Bauten und Installationen errich-
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tot werden können, fest installierte Bauten jedoch nicht notwendig seien (RRIP OE, Kap. 7.2, S. 3).
Zu den weiteren Bemerkungen und Schlussfolgerungen aus richtplanerischer Sicht
wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
E. Teilrevision Baugesetz
Zonenplan 1:2000 Raum Golf
Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Raum Golf I
1. Allgemeine Bemerkungen
Bezüglich der Festhalle als solche hält der RRIP OE fest, dass feste Bauten im Zusammenhang .mit Pferdesportveranstaltungen nicht notwendig seien. Das ist rich-
tig und entspricht der Praxis im Kanton. Meistens enden Sportveranstaltungen nur an einem oder wenigen Wochenenden im Jahr statt, weshalb mobile Infrastrukturen
(Tribünen, Zelte, Container etc.) aufgebaut werden. Das ist zwar etwas aufwändig
und auch mit jährlichen Kosten verbunden, doch wird damit die Landschaft nicht
unnötig mit Bauten und Anlagen belastet, die nur für kurze Zeit zweckentsprechend
genutzt werden. Auch aus nutzungsplanerischer Sicht würden Sportbauten und -anlagen außerhalb der Bauzonen, welche nur eine kurze Zeit im Jahr genutzt
werden, dem Landschaftsschutzgebot widersprechen.
Betreffend landwirtschaftlicher Einstellhalle ist festzustellen, dass die Gemeinde
Zuoz in ihrer Nutzungsplanung südlich des Baugebietes von Zuoz sowie auf der
gegenüberliegenden lnnseite im Gebiet „Curtínellas" Zonen für landwirtschaftliche
Hochbauten ausgeschieden hat. Gemäss Art. 68 des Baugesetzes (BauG) sind in dieser Zone landwirtschaftliche Stall- und Wohnbauten unter Beachtung von ver-
schiedenen Auflagen zulässig. Die Gemeinde Zuoz hat somit von der in Art. 16
Abs. 3 RPG enthaltenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und das Landwirtschaftsgebiet in Zonen verschiedener Nutzungsintensität unterteilt. Die Zonenkonformität von
landwirtschaftlichen Bauten ist in Zuoz somit nicht wie im Normalfall „überall" in der
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Landwirtschaftszone zulässig, sondern nur in den dafür vorgesehenen Gebieten.
Dieses planerische Instrument half denn auch mit, dass in der Gemeinde Zuoz die
landwirtschaftlichen Betriebe an den richtigen Stellen angesiedelt werden konnten.
Zweifellos wäre auch eine Gemeinschaftsremise in einer bestehenden Zone für landwirtschaftliche Hochbauten zulässig. Lässt sich ein solches Vorhaben in den
bestehenden Zonen für landwirtschaftliche Hochbauten nicht realisieren, hat die
Gemeinde mit einer Nutzungsplanungsrevision die erforderlichen planerischen
Voraussetzungen zu schaffen. Dazu muss sie nicht zwingend eine weitere Zone für
landwirtschaftliche Hochbauten ausscheiden, sondern dürfte zweifellos die Golfzo-
nenbestimmungen derart ändern, dass eine solche Gemeinschaftsremise auch ~dort unter dem Titel der Zonenkonformität zulässig ist.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass eine reine Eventhalle für Pferdeveranstaltungen in einer Golfzone im Widerspruch mit den Grundsätzen der Richtplanung und Nutzungsplanung steht. Auf der anderen Seite darf eine Golfzone derart
ausgestaltet werden, dass darin auch landwirtschaftliche Bauten zulässig sind. Es ist
somit nachstehend zu prüfen, wie es sich im vorliegenden Fall verhält, Wo eine Baute
sowohl als Festhalle für den Pferdesport wie auch zu landwirtschaftlichen Zwecken
genutzt werden soll. .
2. Zonenkonformítät eines Mehrzweckgebäudes
Mit Schreiben vom 12. November 2014 hat das ARE die Gemeinde über eine mögliche Nichtgenehmigung der am 23. April 2014 beschlossenen Teilrevision der Orts-
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planung „Fest- und Einstellhalle Pradels" informiert und die Gemeinde gleichzeitig zu
einer Stellungnahme aufgefordert. Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 machte die
Gemeinde im Wesentlichen darauf aufmerksam, dass eine gestalterisch der Umge-
bung angepasste Halle, welche im Winter als Einstellhalle für Landwirtschaftsfahr-
zeuge und im Sommer während des „Concours Hippique" als Festhalle genutzt werde, gegenüber der jetzigen Situation die bessere Lösung sei. Die momentan am
gleichen Standort im Winter auf offener Fläche parkierten Landwirtschaftsfahrzeuge
und das im Sommer für rund zwei Monate aufgestellte Festzelt seien unter Berück-
sichtigung des landschaftlichen Aspektes als sehr störend wahrzunehmen. Zudem
sei ein Festzelt aufgrund des hohen Energieverbrauchs sowohl ökologisch wie öko-
nomisch nicht mehr zeitgemäss. Auch komme eine Verschiebung des temporären
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Reitplatzes hin zum Gebiet „Resgia" aufgrund des damit verbundenen Nutzungskonfliktes mit den dort bereits bestehenden Nutzungen der Flächen (Driving Range des Golfplatzes und Sportanlage des Lyceums) nicht in Frage. Mit einem zweiten Anhö-
rungsschreiben vom 19. Juni 2015 wurde die Gemeinde Zuoz ersucht, insbesondere
den landwirtschaftlichen Aspekt genauer dazulegen. So wurde u.a. die Bedarfsfrage
bezüglich der landwirtschaftlichen Abstellfläche thematisiert. Mit Schreiben vom 31. August 2015 führte die Gemeinde dazu aus, dass die geplante Halle primär zu
touristischen* Zwecken realisiert würde und dass sie lediglich als Einstellhalle für landwirtschaftliche Gerätschaften genutzt werden würde, um Synergien zu nutzen.
Der Bedarf nach Abstellplätzen für die Landwirtschaft sei von mehreren Landwirten
mündlich zugesichert worden. Auf die Erstellung einer genauen Bedarfsanalyse und
die Ausarbeitung eines landwirtschaftlichen Konzeptes, welches die konkreten
Bedürfnisse der einzelnen Landwirte widerspiegelt, wurde indes verzichtet, dies mit
der Begründung, dass die geplante Fest- und Einstellhalle primär aus touristischen
Überlegungen realisiert werden soll und nur in einer Art „Nebennutzung" zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt würde. Weiter könnte zudem eine Teilfläche der Halle
vom Golfbetrieb als Einstellfläche beansprucht werden. Zur Nutzung der Fest- und
Einstellhalle führt die Gemeinde weiter aus, dass diese ca. drei Monate im Jahr (Juli,
August und September) als Festhalle im Zusammenhang mit dem jährlich stattfin-
denden „Concours Hippique Zuoz" genutzt werde, die restlichen neun Monate als
Einstellhalle zur Verfügung stehen könnte.
Die Regierung begrüsst grundsätzlich die von der Gemeinde Zuoz vorgesehene
Doppelnutzung der Baute. Damit wird der Bodenverbrauch minimiert, resp. mit dem
Boden haushälterisch umgegangen, und zudem können Synergien genutzt werden. Vorliegend konnte jedoch (noch) nicht mittels eines landwirtschaftlichen Gutachtens
resp. eines Nachweises der Golfplatzbetreiber nachgewiesen werden, dass die zur
Diskussion stehende Remise, resp. ein verkleinerter Bau, auch ohne die an sich ver-
pönte reine Nutzung für Pferdesportveranstaltungen erforderlich ist. Mit anderen
Worten muss die Gemeinde die ..Zonenkonformität" der Baute für die Landwirtschaft
und/oder Golf nachweisen. Erst dann ist eine zonenkonforme Bewilligung zulässig,
wobei die Halle in einer Nebennutzung für den Pferdesport verwendet werden darf.
Nicht zulässig ist indessen ein primär für den Pferdesport zu erstellendes Gebäude,
das blass in einem Nebenzweck für die Landwirtschaft und den Golfsport venıvendet I
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würde. Mit anderen Worten muss das laNdwirtschaftliche Bedürfnis (oder der Bedarf
für den Golfbetrieb) klar ausgewiesen werden, ansonsten eine zonenkonforme Bewil-
ligung nicht erteilt werden kann.
Aus prozessökonomischen Gründen ist auf eine Nichtgenehmigung oder Sistierung
der vorliegenden Nutzungsplanung mangels des noch zu erbringenden Nachweises
zu verzichten. Stattdessen ist die Genehmigung mit der ausdrücklichen Auflage zu
verbinden, dass im noch durchzuführenden Baubewilligungsverfahren für Bauten und
'Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) die Gemeinde resp. GesuchstelIerin nachzuweisen hat, dass die Baute primär landwirtschaftlich (und golfsportlich)
begründet ist. Dazu ist erforderlich, dass die vorhandenen Remisenflächen und der
zusätzliche Bedarf der Landwirtschaftsbetriebe einzeln aufgezeigt werden. Die
Landwirtschaftsbetriebe müssen sich in der Folge die ihnen zur Verfügung gestellten
Flächen in der Gemeinschaftsremise anrechnen lassen und verlieren den Anspruch
auf eine Realisierung einer Remise bei ihrem Betrieb. Im konkreten BAB-Gesuch sind die entsprechenden unterzeichneten VerträgeNorverträge mit den einzelnen
Landwirten vorzuweisen. Analoges gilt für den geltend gemachten Bedarf für den
Golfbetñeb.
Im Übrigen drängen sich zur vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung keine weite-
ren Bemerkungen auf. Die Teilrevision des Baugesetzes, der Zonenplan 1:2000 Raum Golf und der Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Raum Golf, alle vom 23. April
2014, können im Sinne der Erwägungen genehmigt werden.
F.
Beschwerderecht der Umweltorganisationen
1. Ausgangslage
Gemäss Art. 104 Abs. 2 KRG müssen die beschwerdeberechtigten Umweltorganisa-
tionen in der Nutzungsplanung nicht mehr förmlich Planungsbeschwerde an die
Regierung erheben, um die Möglichkeit des Weiteızuges des regierungsrätlichen
OP-Genehmígungsbeschlusses an die Gerichte Nerwaltungsgericht, Bundesgericht)
nicht zu verwirken. Es genügt, wenn sie sich während der in Art. 48 Abs. 4 KRG
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geregelten Beschwerdeauflage bei der Fachstelle (ARE) anmelden und danach
innert einer von der Fachstelle gesetzten Frist eine Stellungnahme einreichen. Von dieser Möglichkeit hat vorliegend die Umweltorganisation Pro Natura Graubünden
Gebrauch gemacht. Diese Organisation hat sich damit das Recht gewahrt, gegen
den vorliegenden Op-Genehmigungsbeschluss allenfalls Beschwerde an das Ver-
waltungsgericht zu erheben. Entsprechend wird die Umweltorganisation in den Verteiler des vorliegenden Beschlusses aufgenommen.
2. Stellungnahme Pro Natura
In ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2014 beantragt die Pro Natura Graubünden die
Nichtgenehmigung der Vorlage. Allenfalls seien alternative Standorte für den Pferde-
sportanlass zu prüfen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Halle
würde die Landschaft weiter zersiedeln und sei nicht auf den gewählten Standort
angewiesen.
3. Vernehmlassung der Gemeinde Zuoz
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Juli 2014 beantragt die Gemeinde Zuoz, die Teilrevision der Ortsplanung so zu genehmigen, wie sie anlässlich der Gemeindever-
sammlung vom 23. April 2014 beschlossen wurde. Zur Begründung führt die
Gemeinde im Wesentlichen aus, die Landschaft werde mit einer permanenten Fest-
und Einstellhalle um ein vielfaches mehr geschont, als wenn sie durch eine Einzel-
baute nahe einer bestehenden Baute resp. durch frei in der Landschaft stehende
Landwirtschaftsfahrzeuge beeinträchtigt werden könnte. Zudem sei zu erwähnen,
dass nicht nur das Fundament für das Zelt bereits zu diesem Zeitpunkt von perma-
nentem Charakter sei, sondern auch die vorgelagerte Tribüne und weitere Infrastruk-
turen wie beispielsweise Drainagen. Andere Standorte für die Errichtung der Fest-
und Einstelfhalle beziehungsweise für die Verlegung des temporären Reitpfatzes würden keine zur Verfügung stehen.
4. Beurteilung
Die Regierung ist grundsätzlich der Auffassung, das landwirtschaftliche Bauten und
Anlagen nicht zwingend in einer Landwirtschaftszone erstellt werden müssen, son-
dern auch in einer Golfzone denkbar sind. Dafür ist aber spätestens im folgenden
BAB-Verfahren die Notwendigkeit analog der Zonenkonformität in der Landwirt-
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schaftszone resp. die Standortgebundenheit in einer Zone übriges Gemeindegebiet aufzuzeigen. Zum Antrag der Pro Natura Graubünden, wonach eventualiter alterna-
tive Standorte zu prüfen seien, kann festgehalten werden, dass solche gemäss Ver-
nehmlassung der Gemeinde Zuoz vom 16. Juli 2014 nicht zur Verfügung stehen.
Damit macht eine Zurückweisung der Ortsplanungsrevision zur Uberarbeitung
zwecks Prüfung einer Standortverschiebung keinen Sinn. Hingegen ist auch die
Regierung der Meinung, dass eine Baute, welche im Hauptzweck für den Pferdesport
dient, vorliegend nicht zulässig ist. Vielmehr ist im Rahmen des BAB-Verfahrens der
Bedarf der Halle als landwirtschaftliche Baute oder als Golfbetriebsbaute nachzuwei-
sen. Gelingt dieser Nachweis, ist gegen den Standort nichts einzuwenden, weil so
Synergien genutzt werden können.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1. Die am 23. April 2014 beschlossene projektbezogene Nutzungsplanung, bestehend aus einer Teilrevision des Baugesetzes (An. 72), einem Zonenplan
1:2000 Raum Golf und einem Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Raum Golf,
wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden Vorbehalten genehmigt:
a) Die Genehmigung der Nutzungsplanung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass
die geplante Halle nur errichtet werden darf, wenn im vorgängig erforderlichen BAB-Verfahren ein landwirtschaftlicher und allenfalls golfbetrieblicher
Bedarf für die „Einstellhalle für Landwirtschaftsfahızeuge und für Festbetrieb"
nachgewiesen werden kann (Konzept, Verträge etc.).
b) Die Nutzung der „Einstellhalle für Landwirtschaftsfahrzeuge und für Festbe-
trieb" für nichtlandwirtschaftliche Zwecke darf nur in einem Nebenzweck und
zeitlich beschränkt erfolgen.
2. Der Gemeindevorstand Zuoz wird darauf hingewiesen, dass Ortsplanungsrevisionen in Zukunft dem Amt für Raumentwicklung (ARE) zur Vorprüfung einzu-
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reichen sind und der Vorprüfungsbericht des ARE abzuwarten ist, bevor die
betreffenden Vorlagen den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorgelegt werden
(vgl. Art. 12 und Art. 13 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubün-
den, KRVO).
3. Der Gemeindevorstand Zuoz wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des
Díspositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu
geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die
Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 23. April 2014 zu
erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbe-
schluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin ent-
haltene Vorbehalte innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe
des Gesetzes über die Venualtungsrechtspflege NRG) beim Vemıaltungsgerícht
Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.
4. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröff-
nung des vorliegenden Beschlusses.
s. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
6. Das ARE wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeich-
nungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.
7. Der Gemeindevorstand Zuoz sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten nach den Vorgaben des ARE. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv rechtskräftig betrachtet werden können, wenn
gegen den entsprechenden Genehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem
Publikationsdatum keine Verwaltungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden
respektive wenn allfällige Venıvaltungsgerichtsbeschwerden abgewiesen worden
sind.
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8. Mitteilung an:
L
MV Der Präsident:
Martin Jäger
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund