Quartierplan Chaunt da Crusch Anpassung 5
Quartierplanverfahren · Zuoz
Dokument
- Nummer
- 02.GDEf3
- Art
- Quartierplanverfahren
- Gemeinde
- Zuoz
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 30.10.2002
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3791_B_QP_Chaunt-da-Crusch_Anpassung_5_Beschluss.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
3791_B_QP_Chaunt-da-Crusch_Anpassung_5_Beschluss.pdf
engadin
Vsohinauncha da Zuoz
das andere Engadiıı
_
VERFÜGUNG
des Gemeinderates von Zuoz vom 30.10.2002
betreffend Ergänzender Quartiergestaltungsplan
Liegenschaft 2938, 2939, 2940 und 2941 Chaunt da Crusch in Zuoz
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A. Feststellungen und Erwä unten
Absichten zur Überbauung ihrer Liegenschaft 1. Nachdem 2939 gegenüber der Baubehörde der Gemeinde Zuoz anzeigte, hat der Gemeinderat von Zuoz verlangt, dass ein ergänzender Gestaltungsplan über die Liegenschaften 2938 - 2941, gestützt auf Art. 6 Quartierplanvorschriften Quartierplan Chaunt da Crusch, ausgearbeitet werde. 2. In der Folge wurde der Ergänzende Quartiergestaltungsplan durch die Grundeigentümer erarbeitet und nach diversen Änderungen, welche durch die Baubehörde der Gemeinde Zuoz verlangt wurden, der Baubehörde der Gemeinde Zuoz zur Auflage und Genehmigung eingereicht.
3. Der Gemeinderat von Zuoz beschloss den Ergänzenden Quartiergestaltungsplan Liegenschaft 2938, 2939, 2940 und 2941 öffentlich aufzulegen. Die öffentliche Auflage erfolgte mit Publikation vom 05.09.2002 während 20 Tagen gestützt auf Artikel 96 ff Baugesetz der Gemeinde Zuoz sowie Artikel 6 Quartierplanvorschriften Quartierplan Chaunt da Crusch. 4. Während der Auflage gingen keine Einsprachen ein.
Adminístrazíun cumünela
-
Gemeindeverwaltu.ng 7524 Zuoz Telefon 081 / 8 5 4 13 43 E-mail: zuoz@gr.'ch
- Fax U81 / 8 5 4 28 35
2
B. Verfügung 1. Der Ergänzende Quartiergestaltungsplan über Liegenschaften 2938 - 2941 bestehend aus: - Vorschriften Ergänzender Quartiergestaltungsplan - Ergänzender Quartiergestaltungsplan wird genehmigt.
2. Die Kosten für die Erarbeitung des Ergänzenden Quartiergestaltungsplanes, der durch die Grundeigentümerin in Auftrag gegeben wurde, sind direkt durch diese zu bezahlen.
Die Kosten der Gemeinde Zuoz für Prüfung, Genehmigung und Vollzug des Ergänzenden Quartiergestaltungsplanes über Liegenschaft 2938 - 2941 in Betrage von Fr.2'500.-- sind est"t u Zt auf A tikel 18 Vorschriften Ergänzender Quartiergestaltungsplan durch zu übernehmen und i n e r t 30 Tagen nach Rechnungstellung durch die Gemeinde zu bezahlen. 3. Der "Ergänzende Quartiergestaltungsplan Chaunt da Crusch" ist nach Rechtskraft auf den Liegenschaften Nr. 2938 - 2941 des Grundbuches von Zuoz anzumerken. 4. Gegen vorstehende Verfügung kann innert 20 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in Chur schriftlich und begründet Rekurs eingereicht werden. 5. Mitteilung an: Ä
Für den Gemeinderat von Zuoz
Zuoz, den 30.10.2002
der
P. Bezzçla
Mitteilung: 28.11.2002
3791_V_QP_Chaunt-da-Crusch_Anpassung_5_GP-QPV.pdf
Gemeinde Zuoz
Ergänzender Gestaltungsplan Liegenschaften 2938, 2939, 2940 und 2941 Chaunt da Crusch
Gestützt auf Art. 96 ff. des Baugesetzes der Gemeinde Zuoz (BG) sowie Art. 6 der Quartierplanvorschriften Quartierplan Chaunt da Crusch erlässt der Gemeinderat von Zuoz folgenden Ergänzenden Gestaltungsplan
über Liegenschaften 2938 - 2941
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gebiet des Ergänzenden
Quartiergestaltungsplan
Der vorliegende Ergänzende Gestaltungsplan umfasst die Liegenschaften Nr. 2938, 2939, 2940 und 2941 mit folgenden
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Eigentumsverhältnissen: Eigentümer
Liegenschaft
Fläche
2938 2939 2940 2941
2'047 m2 2'236 m2 2'551 m2 1'637 m2
Die Abgrenzung des Quartierplangebietes ist aus dem Ergänzenden Gestaltungsplan ersichtlich.
Art. 2 Zweck des Ergänzenden
Quartiergestaltungsplanes
Der Ergänzende Gestaltungsplan dient dazu, die Überbauung der einbezogenen Liegenschaften innerhalb verbindlicher Baulinien zu gestalten.
Art. 3 Bestandteile des Ergänzenden Quartierplanes
1. Vorschriften Ergänzender Gestaltungsplan 2. Ergänzender Gestaltungsplan
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B. Gestaltungsvorschriften
Art. 4 Vorbehalt der geltenden Bauvorschriften
Alle Bauvorhaben im Quartierplangebiet haben, soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine Vorschriften enthalten, den im Zeitpunkt der Baubewilligung jeweils geltenden Bauvorschriften zu genügen. Vor der Erstellung von Bauten und Anlagen ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen.
Art. 5 Baulinien
Die Neubauten im Quartierplangebiet sind innerhalb der im Ergänzenden Gestaltungsplan durch Baulinien begrenzten bebaubaren Flächen zu erstellen. Innerhalb dieser Flächen können Gebäude- und Grenzabstände nach architektonischen Kriterien frei bestimmt werden. Unterirdische Autoeinstellhallen sowie deren Einfahrten, stützmauerähnliche Aussenwände und Zugänge können außerhalb des Baulinienbereiches erstellt werden. Abparzellierungen sind grundsätzlich zulässig. Sie sind jedoch so vorzunehmen, dass die nachbarrechtlichen Grenz- und Gebäudeabstände gemäß EG zum ZGB eingehalten werden. Andernfalls sind entsprechende Näherbaurechte zu begründen.
Art. 6 Nutzung und Ausnützung
Die Berechnung der Bruttogeschossflächen erfolgt nach den einschlägigen Bestimmungen des Baugesetzes sowie gestützt auf den Quartierplan Chaunt da Crusch.
Es gilt die nachstehende Zuteilungstabellez
Liegenschaft-Nr. 2938 2939 2940 2941
AZ 1'020 m2 896 m2 1'058 m2 1'014 m2
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Die Aufteilung der Bruttogeschossfläche auf die einzelnen Gebäude im Ergänzenden Gestaltungsplan hat nur Richtplancharakter und ist nicht bindend. Für das gesamte Gebiet im Ergänzenden Gestaltungsplan darf jedoch die höchstzulässige BGF gemäß jeweils geltendem Baugesetz zuzüglich allfällige Nutzungstransporte gemäß Art. 9 Quartierplan Chaunt da Crusch nicht überschritten werden. Der Ausnützungsnachweis für die einzelnen Gebäude hat jweils mit der Baueingabe zu erfolgen.
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Nutzungstransport
Art. 7
Ein allfälliger Nutzungstransport innerhalb des Gebietes des Ergänzenden Gestaltungsplanes sowie ein Nutzungstransport gestützt auf Art. 9 Quartierplan Chaunt da Crusch ist grundsätzlich auch später noch möglich, sofern die übrigen Gestaltungsvorschriften eingehalten werden. Ein solcher Nutzungstransport ist bei Erteilung der Baubewilligung vor Baubeginn im Grundbuch anzumerken.
Art. 8 Firsthöhen
Die gemäß Baugesetz geltenden Firsthöhen sind einzuhalten (Art. 53 BG).
Art. 9 Gebäudelängen und
- breiten, Gebäudeform
Die Gebäudelängen und Gebäudebreiten können innerhalb des Gebietes des Ergänzenden Gestaltungsplanes nach architektonischen Kriterien frei bestimmt werden. Der Zusammenbau von mehreren Baukörpern ist gestattet. Die im Ergänzenden Gestaltungsplan eingezeichneten Baukörper haben Richtplancharakter.
Art. 10 Firstrichtung
Die Firstrichtung ist im Ergänzenden Gestaltungsplan richtplanmässig festgelegt.
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Art. 11 Dachgestaltung
Die Dachgestaltung hat grundsätzlich den Bestimmungen von
Art. 21 BG zu entsprechen, kann jedoch innerhalb des Gebietes
des Ergänzenden Gestaltungsplanes davon abweichen wenn das durch die Geschlossenheit der Überbauung gefördert wird.
9 weitere Artikel
Art. 12 Abstellflächen und
Besucherparkplätze
Die Abstellflächen sind im Ergänzenden Gestaltungsplan eingezeichnet, wobei Abweichungen gestattet sind. Bei jedem Neubau im Quartierplangebiet sind zumindest die im Baugesetz vorgeschriebenen Autoabstellflächen, wenn möglich unterirdisch, zu schaffen.
C. Erschliessungsanlagen
Art. 13 Öffentlicher Fussweg
Der öffentliche Fussweg gemäß Generellem Gestaltungsplan der Gemeinde Zuoz ist von Punkt A bis Punkt B über die Liegenschaften 2941, 2940 und 2939 eingezeichnet.
Art. 14 Feinerschliessung
Die Erschliessung der einzelnen Liegenschaften im Gebiet des Ergänzenden Gestaltungsplanes erfolgt über die im Ergänzenden Gestaltungsplan eingezeichneten Erschliessungsanlagen. Die notwendigen Rechte sind mittels Dienstbarkeiten bereits eingeräumt worden.
Art. 15 Bauweg und Notzufahrt
Zugunsten Liegenschaft 2938 besteht das Recht während der Bebauung eine 4.5 m breite Baustrasse über Liegenschaft 2939 gemäß Einzeichnung im Ergänzenden Gestaltungsplan zu erstellen. Diese Bauzufahrt ist nach Bauende als begrünte Notzufahrt anzulegen.
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Art. 16 Besucherparkplätze
Der Eigentümer Liegenschaft 2940 ist verpflichtet für die Liegenschaften 2940, 2941 und 2939 zwölf Besucherparkplätze zu erstellen. Für Liegenschaft 2938 sind fünf Besucherparkplätze zu erstellen.
Art. 17 Kosten der Erstellung und
Unterhalt Erschliessungsanlagen und Besucherparkplätze
Die Kosten für die Erstellung der Erschliessungsanlagen und der Besucherparkplätze geht zu lasten des jeweiligen Eigentümers auf dem sich die Erschliessungsanlagen bzw. die Besucherparkplätze befinden.
Die Kosten für Unterhalt und Schneeräumung der Erschliessungsanlagen zwischen Punkt A und B auf Liegenschaft 2941, 2940 und 2939 sind wie folgt aufzuteilen: Liegenschaft
Quote
2939 2940 2941
10/31 15/31 6/31
D. Schlussbestimmungen
Art. 18 Kosten Quartierplanung
Die Kosten des vorliegenden Ergänzenden Gestaltungsplanes einschließlich die Kosten für planerische und juristische Beratung sowie die Kosten der Gemeinde für die Behandlung und Genehmiflflflfl des Er anzenden Gestaltungsplanes sind durch zu übernehmen.
Art. 19 Anmerkungen,
Eintragung im Grundbuch
Die Baubehörde lässt den vorliegenden* Ergänzenden Gestaltungsplan auf Liegenschaften Nr. 2938, 2939, 2940 und 2941 nach Eintritt der Rechtskraft im Grundbuch der Gemeinde Zuoz anmerken.
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Art. 20 Genehmigung
Der Gemeinderat von Zuoz hat den vorliegenden Ergänzenden Gestaltungsplan am 30.10.2002 genehmigt. Der Genehmigungsbeschluss ist allen Beteiligten und allfälligen Einsprechem schriftlich zu eröffnen. Gegen den Ergänzenden Gestaltungsplan kann i n e r t 20 Tagen seit Mitteilung der Genehmigung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Rekurs erhoben werden.
Zuoz, den 30.10.2002
Der Gemeinderat von Zuoz
Der Präsi ent:
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Der Aktuar:
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Der vorliegende Ergänzende Gestaltungsplan in der Gemeinde Zuoz ist am in Rechtskraft erwachsen.
Der Gemeinderat von Zuoz
Der Präsident'
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Der Aktuar:
A
18. Dez. 2002
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund