Quartierplan Gürtelstrasse Gäuggelistrasse
Quartierplanverfahren · Chur
Dokument
- Nummer
- 96.GDEf6
- Art
- Quartierplanverfahren
- Gemeinde
- Chur
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 23.12.1996
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Text
jfi
BESCHLUSS DES STADTRATES VON CHUR Sitzung vom
23. Dez, 1996
Mitgeteilt am
-6, hn ... , .. 1997 \.
Quartierplan Gäuggelistrasse/Gürtelstrasse Genehmigung 1. Der Quartierplan umfasst die Parzelle Nr. 1408 und einen Teil der Parzelle Nr. 1409 . Er grenzt an den Gesamtüberbauungsplan Bahnhof, an die Gürtelstrasse und Gäuggelistrasse an.
2. Die Quartierplanbestimmungen vom 5. Juli 1996 und die in Art. 2 der Quartierplanbestimmungen aufgeführten Unterlagen bilden einen integrierenden Bestandteil der Genehmigung. 3. Die
folgenden Auflagen betreffend Umweltschutz bilden einen integrierenden Bestandteil der Genehmigung und sind zu berücksichtigen: 3.1
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3.2
3.3
Die während den Bauarbeiten eingesetzten Maschinen und Methoden sind, soweit technisch machbar und wirtschaftlich tragbar, so zu wählen, dass möglichst geringe Immissionen entstehen. Der beim Neubau anfallende Bauschutt ist soweit als möglich auf der Baustelle zu trennen und die verschiedenen Materialgruppen nach den publizierten Weisungen des Amtes für Umweltschutz zu entsorgen. Hiefür ist ein entsprechender Entsorgungsnachweis beizubringen. Die Fragen im Zusammenhang mit der Versickerung des Oberflächenwassers sind im Bauprojekt zu prüfen. Das Projekt zur Abwasserversickerung ist dem Amt für Umweltschutz vor der Erteilung einer Baubewilligung einzureichen.
4. Vorbehalten bleibt die Vereinbarung mit der Stadt betreffend Unterbaurecht , Fahrwegrecht , Fusswegrecht, Bushal testelle und Bepflanzung (Art. 11 der Quartierplanbestimmungen) . Spätestens während dem Baubewilligungsverfahren ist diese Vereinbarung abzuschliessen. Ein allfälliger Landabtausch ist zu prüfen. 5. Die Bauherrschaft oder deren Nachfolger haben dafür zu sorgen, dass sich im Bereich der PW-Einfahrt keine Rückstaus auf den öffentlichen Strassenraum ergeben. Die Bewilligungsbehörde behält sich ausdrücklich weitere Massnahmen vor. 6. Der Quartierplan ist im Grundbuch anzumerken.
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7. Für die Behandlung des Quartierplanes wird eine Gebühr von erhoben (Rechnung abwarten). 8. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid des Stadtrates kann binnen 20 Tagen sei t Zustellung beim Verwal tungsgericht Graubünden Rekurs geführt werden. Dieser hat das Rechtsbegehren, den Sachverhalt sowie eine Begründung zu enthalten. 9. Mitteilung an: -
Departement III Grundbuchamt Tiefbauamt Hochbauamt (2-fach) Finanz- und Liegenschaftenverwaltung \
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Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund