Teilrevision 1998
Nutzungsplanung, Grundordnung · Poschiavo
Dokument
- Nummer
- 98.1601
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Poschiavo
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 18.08.1998
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Die Regierung Il Governo La Regenza des Kantons Graubünden del Cantone dei Grigioni dil Cantun Grischun
Sitzung vom Mitgeteilt den Protokoll Nr. 18. August 1998 24,AUG, 1998 1601
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Poschiavo beschlossen an der Urnenabstimmung vom 14. April 1996 unter anderem die Ausscheidung einer Campingzone und der Gefahrenzonen im Gebiet Cavresc. Mit Beschluss Nr. 387 vom 15. Februar 1997 sistierte die Regierung das entsprechende Genehmigungsverfahren. Begründet wurde die Sistierung mit der Tatsache, dass das fragliche Gebiet als hochwassergefährdet der Gefahrenzone 2 (GfZ 2) zugewiesen wurde. Im Gegensatz zu Bauten und Anlagen, die innerhalb der GfZ 2 in verstärkter Bauweise zulässig sind, können nämlich Zelte und Wohnwagen nicht direkt durch objektbezogene bauliche Massnahmen
geschützt werden.
Der erwähnte Regierungsbeschluss stellte demzufolge die grundsätzliche Unvereinbarkeit zwischen Campingzonen und GfZ 2 fest. Er legte überdies das weitere Vorgehen im Hinblick auf eine mögliche Genehmigung der Campingzone und der ebenfalls
sistierten GfZ 2 im Gebiet Cavresc fest.
Nachdem die Gemeinde Poschiavo und der Camping- Unternehmer die notwendigen Schritte entsprechend den Vorgaben in den Erwägungen des Regierungsbeschlusses Nr. 387 vom 15. Februar 1997 durchgeführt haben, kann das Genehmigungsverfahren für die Campingzone und die GfZ im Gebiet Cavresc nun weitergeführt werden.
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Mit Schreiben vom 24. Juni 1998 ersucht der Gemeindevorstand Poschiavo um Genehmigung folgender Nutzungspläne im Rahmen von Art. 37 KRG:
100.000 V.98 - 5000
Gefahrenzonenplan 1:2'000 „Pagnoncini-Le Prese und Miralago (sistierte Gefah-
renzonen) Zonenplan 1:2'000 „Settore Cavresc, campeggio“
1. Gefahrenzonenplan „Pagnoncini-Le Prese und Miralago“ 1:2‘000
Gestützt auf eine Baueingabe für Bauten ausserhalb der Bauzonen (BAB) vom 13. Februar 1997 / 29. Januar 1998 hat das Departement des Innern und der Volkswirtschaft (DIV) am 17. März 1998 gestützt auf Art. 24 Abs. 1 des eidg. Raumplanungsgesetzes (RPG) eine Zustimmung für die Errichtung der notwendigen Schutzmassnahmen rund um den geplanten Campingstandort erteilt (Erhöhung und Verstärkung der Verbauung am Poschiavino, Erstellung einer Schutzmauer entlang der Zufahrtstrasse und Erstellung von Schutzdämmen entlang der südlichen und westlichen Parzellengrenzen). Im Rahmen dieses Verfahrens wurden die Landschaftsverträglichkeit und
die Zweckmässigkeit der Schutzmassnahmen überprüft.
Nach erfolgter Errichtung sämtlicher Schutzmassnahmen wurde die Anlage vom kantonalen Tiefbauamt, Abteilung Fluss- und Wildbachverbauungen (TBA), abgenommen. Im Protokoll vom 19. Juni 1998 bestätigt das TBA die projektkonforme Ausführung. Die Gefahrenkommission Ill hat die Anlage ebenfalls überprüft. Mit Protokoll Nr. 243 vom 19. Juni 1998 hat sie beschlossen, dass die Fläche, welche sich innerhalb der Verbauungen befindet, aus der GfZ 2 zu entlassen ist. Der genaue Ablauf der neuen Ge-
fahrenzonengrenzen ist aus dem Protokoll zu entnehmen.
lach Realisierung des Schutzprojektes um den geplanten Campingstandort erweist ch die Ausscheidung der Gefahrenzonen im Gebiet Cavresc, so wie sie am 14. April 96 beschlossen wurde, als überholt und darf deshalb nicht in dieser ursprünglichen
'm genehmigt werden.
Die Gemeinde wird angewiesen, die Anpassungen im Verfahren nach Art. 37 KRG
entsprechend vorzunehmen. 2. Zonenplan „Settore Cavresc, campeggio“ 1:2‘000
Nach Errichtung der genannten Schutzvorkehrungen und nach deren positiven Überprüfung durch die Gefahrenkommission Ill bestehen materiell keine Konflikte mehr
zwischen der Campingzone Cavresc und der Gefahrenzonenplanung.
Der Zonenplan 1:2'000 „Settore Cavresc, campeggio“ resp. die Campingzone kann somit genehmigt werden. Vorbehalten bleibt die Genehmigung allfälliger Detailflächen der Campingzone, welche mit der gemäss Gefahrenkommissions- Protokoll Nr. 243 vom 19. Juni 1998 zu korrigierenden GfZ 2 überlagert bleiben. Die Detailbereinigung kann im Rahmen der zweiten (nächsten) Phase der Totalrevision der Ortsplanung
bzw. gleichzeitig mit der Anpassung der GfZ 2 durchgeführt werden.
Die Erwägungen über Strassen und Plätze (Zone TR), welche im RB Nr. 387 vom 25. Februar 1997 unter Ziffer C. 1. e) enthalten sind, treffen auch für den Zonenplan
1:2'000 „Settore Cavresc, campeggio“ zu.
Die Zone TR im Zonenplan 1:2'000 „Settore Cavresc, campeggio“ wird somit analog derjenigen im Zonenplan 1:2'000 „Settore Vial, campeggio e zona per edifici ed im-
pianti pubblici“ nicht genehmigt. Gestützt auf Art. 37 Abs. 3KRG beschliesst die Regierung: 1. Die mit RB Nr. 387 vom 25. Februar 1997 sistierten Gefahrenzonen im Gefahren-
zonenplan 1:2'000 „ Pagnoncini — Le Prese / Miralago“ vom 14. April 1996 werden
an die Gemeinde zur Überarbeitung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
2.
Der am 14. April 1996 beschlossene Zonenplan 1:2'000 „Settore Cavresc, campeggio“ wird mit Ausnahme der Zone TR (strade e piazze) genehmigt. Vorbehalten bleibt die Genehmigung allfälliger Detailflächen der Campingzone, welche mit der gemäss Gefahrenkommissions- Protokoll Nr. 243 vom 19. Juni 1998 zu korrigierenden GfZ 2 überlagert bleiben.
Der Gemeindevorstand Poschiavo wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekanntzugeben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 14. April 1996 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden könne und dass gegen darin enthaltende Vorbehalte, Auflagen und Anweisungen innert 20 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des kantonalen Verwaltungsgerichtsgesetzes beim Verwaltungsgericht Graubün-
den Rekurs erhoben werden kann.
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige Rekursfrist bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Beschlusses. Für die Gemeinde bleibt, wenn sie eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie geltend ma-
chen will, nur die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht offen.
Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nöti-
gen Kennzeichnungen in den Planungsmitteln vorzunehmen.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an den Gemeindevorstand 7742 Poschiavo, an das Ingenieur- und Vermessungsbüro Lutz, Schmid & Co., Giacomettistrasse 110, 7000 Chur, an das Amt für Landschaftspflege und Naturschutz, an das Amt für Umweltschutz, an das
Tiefbauamt, an das Forstinspektorat, an die Regione Valle di Poschiavo, im Dop-
pel an das Amt für Raumplanung (samt Unterlagen), an die Kanzleidirektion und
im Doppel an das Departement des Innern und der Volkswirtschaft.
Namens der Regierung
Der Präsident:
L. Bärtsch Der Kanzleidirektor:
Dr. Riesen
11
11. Mitteilung an den Gemeindevorstand 7742 Poschiavo, an das Ingenieur- und Vermessungsbüro Lutz, Schmid & Co, Giacomettistrasse 110, 7000 Chur, an die Direktion der Rhätischen Bahn, Bahnhofstrasse 25, 7000 Chur, an den Generalstab Logistik, Abteilung Logistik - Konzeption und Führung, Blumenbergstrasse 39, 3003 Bern, an das kantonale Landwirtschaftsamt, an das kantonale Meliorationsund Vermessungsamt, an die kantonale Denkmalpflege, an das kantonale Amt für Landschaftspflege und Naturschutz, an das kantonale Amt für Umweltschutz, an das kantonale Tiefbauamt, an das kantonale Forstinspektorat, an die kantonale Gebäudeversicherung, an die Kreispostdirektion, Gürtelstrasse 14, 7000 Chur, an die Telecom PTT, Direktion Chur, Gäuggelistrasse 7, 7000 Chur, an die Regione Valle di Poschiavo, Ufficio, 7742 Poschiavo, im Doppel an das kantonale Amt für Raumplanung, an die Kanzleidirektion und im Doppel an das Departement des
Innern und der Volkswirtschaft (samt Unterlagen).
Namens der Regierung Der Präsidgnt:
ss
ns
Dr. Maissen
Der Kanzleidirektor:
lic. iur. W. Frizzoni
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund