Quartierplan Stelleweg 1. Änderung
Quartierplanverfahren · Chur
Dokument
- Nummer
- 96.GDEf5
- Art
- Quartierplanverfahren
- Gemeinde
- Chur
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 21.10.1996
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Text
BESCHLUSS DES STADTRATES VON CHUR Sitzung vom
2 1. 0 kt. 1996
Mitgeteilt am
2 5. Okt. 1996
Quartierplan Stelleweg, 1. Änderung Genehmigung
1. Der Quartierplan Stelleweg der Baugesellschaft "Stelle weg" Chur und der Architekten Stüssy und Bavier in Chur im Gebiet zwischen Stelleweg und der Nationalstrasse N13, ab Einmündung Oldisweg bis zur Bauzonengrenze wird genehmigt (umfasst die Parzellen Nr. 856, 859, 860, 865, 870, 871, 873, 874 , 876, 877, 8 7 9, 8 82 , 8 84 und 66 8 O ) • 2. Die Quartierplanbestimmungen vom 27. August 1996 und die in Art. 2 der Quartierplanbestimmungen aufgeführten Unter lagen bilden einen integrierenden Bestandteil der Genehmi gung. 3. Die folgenden Auflagen betreffend Umweltschutz bilden ei nen integrierenden Bestandteil der Genehmigung und sind zu berücksichtigen: 3.1 Die während den Bauarbeiten eingesetzten Maschinen und Methoden sind, soweit technisch machbar und wirt schaftlich tragbar, so zu wählen, dass möglichst ge ringe Immissionen entstehen. 3.2 Der beim Neubau anfallende Bauschutt ist soweit als möglich auf der Baustelle zu trennen und die verschie denen Materialgruppen nach den publizierten Weisungen des Amtes für Umweltschutz zu entsorgen. Hiefür ist ein entsprechender Entsorgungsnachweis beizubringen. 3.3 Die Fragen im Zusammenhang mit der Versickerung des Oberflächenwassers sind im Bauprojekt zu prüfen. Das Projekt zur Abwasserversickerung ist dem Amt für Um weltschutz vor der Erteilung einer Baubewilligung ein zureichen.
4. Für die gemäss Art. 7 Abs. 4 des städtischen Baugesetzes notwendigen Näherbaurechte innerhalb des Quartierplanperi meters werden Ausnahmen gestattet. 5. Der Quartierplan ist im Grundbuch anzumerken. 2 5. OKT. 1996 B.;111rit :r.u'!1:<E'R Fii r die Behandlung des Quartierplanes wird eine Gebühr von Eing. 1-� k l��I Vis. erhoben (Rechnung abwarten). SI J j S.A / 1--�� chtsmittelbelehrung: gen diesen Entscheid des Stadtrates kann binnen 20 Tagen it Zustellung beim Verwaltungsgericht Graubünden Rekurs VE führt werden. Dieser hat das Rechtsbegehren, den Sachver Vli:3 --�� Ht:1. lt sowie eine Begründung zu enthalten. AF1f.\,
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Dep. 111 / 72.021
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8. Mitteilung an: - Architekten stüssy + Bavier AG, Rheinstrasse 25, 7000 Chur - Departement 111 - Grundbuchamt , - Tiefbauamt - Hochbauamt (2-fach L - Finanz- und Liegenschaftenverwaltung
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund