Quartierplan Hinterdorf
Quartierplanverfahren · Schiers
Dokument
- Nummer
- 16.GDEf2
- Art
- Quartierplanverfahren
- Gemeinde
- Schiers
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 07.06.2016
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Text
GEMEINDE sEHieRä GEMEINDEVORSTAND Sitzung vom 07.06.2016
Ablage Register Nr. 09.01.08 Traktandum 1:
l.
Protokoll Nr. 180-2016
Verabschiedung Quartierplan Hinterdorf
Feststellungen und Enivägungen Die Quartierpianakten (QP-Akten) lagen vom 22. April 2016 bis 22. iVIai 2016 öffentlich auf.
Während der Aufiagefrist sind mit Datum vom 17. lVlai 2016 eine Einsprache der StWEG Hin-
terdorf104E‚ 7220 Schiers‚ sowie eine Einsprache/Antrag von den Grundeigentümem
gegangen.
(Kaufvertrag [Entwurf] Parz. Nr. 2659) am 22. Mai 2016 ein-
StWEG Hinterdorf 104E
Die StWEG Hinterdorf 104E stellt dabei folgende Anträge:
a)
b)
Der öffentlich aufgelegte Quartierplan Hinterdorf ist in der vorliegenden Form nicht zu ge-
nehmigen.
Die geplante, öffentliche Erschliessungsstrasse ist in wesentiichen Punkten anzupassen und zu konkretisieren. Die bestrittenen Punkte sind den Erläuterungen (C: ivlaterielies/ Begründungen) zu entnehmen.
c) Die Unterlagen des Quartierptans sind nach der Überarbeitung und Konkretisierung nochmals öffentlich aufzulegen.
Die StWEG begründet die Anträge wie folgt:
Die geplante öffentliche Erschliessungsstrasse werde ein Wohngebiet von
ca. 1.1 ha neu erschliessen. Aufgrund der zulässigen Ausnutzung (Bruttogeschossfläche
von mehr als 7500 m’) resp. Festlegungen im Generellen Gestaltungsplan für die Teilfläche in der WG il (BGF = 4700 m2; ca. 68 Parkplätze) erwarten die Einsprecher (Grundei-
gentümer Parz. Nr. 324) ein sehr hohes Verkehrsaufkommen (DTV von knapp 1000 Fahr-
tenld).
Durch die Parzellierung (neu Parz. Nr. 2658) werden die direkt angrenzenden Parkplätze
(Parz. Nr. 2658, 8 Parkplätze) einerseits vom eigentlichen Parkplatz abgetrennt und anderseits unmittelbar ab der neuen Erschtiessungsstrasse erschlossen. Somit gehen diese nut-
zungsmässig verloren resp. soil dafür ein gleichwertiger Ersatz aufgezeigt werden. Ebenso
werde die Parkptatzbewirtschaftung östlich der geplanten Erschtiessungsstrasse erheblich beeinträchtigt.
-
Die Zufahrt resp. Andockung an die Rampe des Ladengeschosses, vormals Coop, (west-
-
Die verkehrstechnischen Bezüge zur bestehenden Feinerschliessungsanlage (Gesamt-
Iich des Gebäudes) werde beeinträchtigt bzw. geschmälert.
parkplatz) der Liegenschaft Kat. Nr. 324 sind nicht aufgezeigt. Insbesondere können die
notwendigen Sichtweiten ohne flankierende lvlassnahmen nicht eingehalten werden. Die
Niassnahrnen würden östlich der Einfahrt Anpassungen resp. den Rückbau von Zäunen,
Leitpianken und Bepflanzungen erfordern. Dies ist ein absolut unverhältnismässiger Ein-
-
griff, welcher nur mit einer Neuplanung der Strassenanlage möglich ist.
Es werden keine Aussagen zum Langsamverkehr gemacht und der Quartierplan sei da-
hingehend zu konkretisieren, dass die Langsamverkehrsverbtndungen verortet und gesi-
chert werden. Alltäilige Massnahmen sind in den Kosten auszuweisen und aufzunehmen.
Die geplante öffentliche Erschliessungsstrasse wird westlich der Liegenschaft Kat. Nr. 324
vorbeigezogen und tangiert das Grundstück Kat. Nr. 324. Die Zufahrt zur Tiefgarage sowie
zum EFH auf Kat. Nr. 1026 werde ebenfalis tangiert und sei sowohi in funktioneller wie
auch in gestalterischer Sicht nicht sinnvoll. Es sei ortsbaulich nicht begründbar, dass zwi-
schen Hausfassade und Strasse eine ungenutzte, gestalterisch höchst problematische Asphaitfläche vorhanden sei. Des Weiteren sei nicht ausgewiesen, wie die Kosten für allfäili-
ge Anschlussbauten verrechnet würden, da gemäss Art. 24 Abs. 4 der QPV festgelegt sei,
dass, die Kosten für die Erstellung von Zufahrten und Vorplätze der einzelnen Liegenschaften Sache derjeweiligen Grundeigentümer ist. Die Bestimmungen sind dahingehend an-
zupassen, dass eindeutig hervorgeht, dass die heute bestehenden Zufahrten im Rahmen
der geplanten, öffentlichen Erschliessungsstrasse sichergestellt sind und dass die Kosten
-
gemäss vorliegendem Kostenverteiier nicht zulasten von Kat. Nr. 324 erfolgen.
Die künftige Verkehrsführung auf dem gesamten Areal ist nicht ausgewiesen und für die
Eigentümer nicht nachvollziehbar. Es fehlen sämtiiche Angaben zur Führung des LV und
des iVIIV. Es ist nicht klar, wo und wie vom heutigen Parkplatz in die öffentliche Erschiies-
sungsstrasse eingefahren werden kann. Es fehien jegliche Signaiisationsangaben. Die Un-
terlagen sind diesbezüglich in einem hohen Mass unvollständig, sodass die Formulierung
einer Einsprache zu diesem Punkt nicht möglich ist. Es kann nicht sein, dass ein Parkpiatz
ohne jegliche lvlassnahmen künftig als öffentiiche Erschliessungsstrasse benutzt wird. Der -
Quartierplan ist diesbezüglich massgeblich zu konkretisieren und anzupassen.
lVlit der geplanten, öffentlichen Erschliessungsstrasse werden die heute bestehenden Lie-
genschaften negativ belastet und es wird eindeutig Mehrverkehrverursacht. Die öffentliche Erschliessungsstrasse ist als Neuaniage zu beurteilen und somit sind die Planungswerte
der ES llI einzuhalten. Verschiedene bestehende Bauten grenzen unmittelbar an die ge-
plante Erschliessungsstrasse. Der Nachweis, dass die Planungswerte der ES Ill eingehal-
ten sind, Iiegt nicht vor.
Grundeigentümer
Die Grundeigentümer der Parz. Nr. 1026 und 2492 legen einen Kaufvertrag (Entwurf) für die
neu ausgeschiedene Parz. Nr. 2659 (Abtretung von 175 m2 an Parz. Nr. 1026) ein. Anlässlich
der Besprechung vom 17. lVlai 2016 mit Herrn l-i. Thöny (Bauamt) und Herrn S. Sauter (Stauf-
fer & Studach AG, Chur) wurde den Grundeigentümern nahegeIegt‚ diese sinnvolle Landabtre-
tung gerade im Rahmen des Quartierplanverfahrens zu vollziehen.
Die Einsprache der StWEG Hinterdorf 104E wird in einem separaten Entscheid behandelt. Der
Einspracheentscheid wird den Einsprechern mit dem Genehmigungsentscheid mitgeteilt.
Aufgrund der Einsprache bzw. dem AntragNVunsch der Grundeigentümer der Parz. Nr. 1026 (
werden die Auflageakten diesbezüg-
) und Parz. Nr. 2492
lich geringfügig angepasst bzw. ergänzt.
Auf eine 2. Öffentliche Auflage kann verzichtet werden, da die Änderungen/Ergän-zungen le-
diglich einzelne Beteiligte betreffen und die betroffenen Grundeigentümer (Parz. Nr. 1026 und
2492) dies ausdrücklich gewünscht haben. Somit kann auch auf die Gelegenheit zu einer wei-
teren Einsprachefrist von 30 Tagen der Grundeigentümer der Parz. Nr. 1026 und 2492 verzichtet werden.
Änderungen und Präzisierungen
1.
Es werden gemäss Antrag für eine Landabtretung von vorgenommen:
(Parz. Nr. 1026) und
(Parz.Nr. 2492) folgende geringfügige Ergänzungen bzw. Präzisierungen
Art. 7
Abs 3; ergänzt: Die in der Bestandestabelle aufgeführten Grundstücke Nr. 325, 1026
und 1348 bleiben grundsätzlich bestehen, erfahren jedoch Grenzänderungen gemäss Neuzu-
teilungsplan.
Art. 7
Abs. 4; streichen:
.
Art. 8
Abs. 3; neu: Vorn in der Bestandestabelle aufgeführte Grundstück Nr. 1026 wird eine
Teilfläche im Umfang von 175 m2 (ohne bauliche Nutzung) im gegenseitigen Einvernehmen
der betroffenen Grundeigentümer gegen Entschädigung an Grundstück Nr. 2492 abgetreten.
Art. 9
Abs. 3; neu: Die von den betroffenen Grundeigentümern beantragte Landabtretung Parz. Nr. 1026 an Parz. Nr. 2492 im Umfang von 175 m‘ (ohne bauliche Nutzung) wird pauschal
entschädigt.
Art. 10 Abs. 2; anpassen resp. streichen: Folgende auf Grundstück Nr. 1026 gemäss altem
Bestand eingetragenen Dienstbarkeiten ist aufgrund der gemäss Art. 8 Abs. 3 festgehaltenen
Landabtretung an Grundstück Nr. 2492 formell bereits. eingetragen, weshalb diese auf Grund-
stück 1026 zu streichen ist. Materiell ist diese auf die vom Grundstück Nr. 1026 hinzukommende Teilfläche von 175 m’ auszudehnen.
23.08.1956 11/330 kp
(R) Fuss- und Fahnvegrccltt z.L. LlG Schiers I46}
Art. 10
Abs. 7, ergänzen: Grundstück Nr.- 1026 06.09.2004 2004/215
(R) Fuss- und Fahrwegrecht 2L. LlG "Schicrs m92
Grundstück Nr. 2'492 06.09.2004 2004/215
(L) Fuss- und Fahrwcgreclit z.L. LIG Schiers 11026
Art. 15
Abs. 3, neu:
Die bauliche Nutzung der von Parz. Nr. 1026 «abgetretenen Landflätähe am Umfang von 175 m’
bzw. derzeit 114 ‘m’ BGF (ohne Ausnützungsbonus) bleibt auf der-Stammpalzelle Nr. 1026 er-
halten.
Im Weiteren wird "die in der Aufl age:vorgesehene Parz; Nr. 2659 ausrallen Dokumenten (QPV
und Pläne) gestrichen.
Beschluss
1.
Der Gemeindevorstand genehmigt den Quartierplan Hinterdorf, umfassend folgende Bestand-
teile:
Quartierplanvorschriften mit Anhang (1-6) Bestandesplan 121000
Neuzuteilungsplan 121000
Erschliessungsplan 1:1000 2.
Kosten
Die angefallenen Planungskosten der Gemeinde werden gestützt auf Art. 29 Abs. 1 den be-
troffenen Grundeigentümern zu einem späteren Zeitpunkt in Rechnung gestellt. 3.
Rechtsmittel:
Der vorliegende Vorstandsbeschluss kann innert 30 Tagen seit dessen Mitteilung mittels Be-
schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur, angefochten werden. 4. 5.
Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist werden die Unterlagen gestützt auf Art. 30 dem Grundbuch-
amt Vorderprättigau zugestellt. Mitteilung an:
Grundeigentümer
Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur Bauamt intern
GEMEINDEVORSTAND Christoph Jaag Gemeindepräsident
mitgeteilt am: 9. Juni 2016
Gabri Du f Gemeindeschreiber
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund