Quartierplan Hinterdorf

Quartierplanverfahren · Schiers

Dokument

Nummer
16.GDEf2
Art
Quartierplanverfahren
Gemeinde
Schiers
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
07.06.2016

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Schiers mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

3962_B_QP_Hinterdorf.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

GEMEINDE sEHieRä GEMEINDEVORSTAND Sitzung vom 07.06.2016

Ablage Register Nr. 09.01.08 Traktandum 1:

l.

Protokoll Nr. 180-2016

Verabschiedung Quartierplan Hinterdorf

Feststellungen und Enivägungen Die Quartierpianakten (QP-Akten) lagen vom 22. April 2016 bis 22. iVIai 2016 öffentlich auf.

Während der Aufiagefrist sind mit Datum vom 17. lVlai 2016 eine Einsprache der StWEG Hin-

terdorf104E‚ 7220 Schiers‚ sowie eine Einsprache/Antrag von den Grundeigentümem

gegangen.

(Kaufvertrag [Entwurf] Parz. Nr. 2659) am 22. Mai 2016 ein-

StWEG Hinterdorf 104E

Die StWEG Hinterdorf 104E stellt dabei folgende Anträge:

a)

b)

Der öffentlich aufgelegte Quartierplan Hinterdorf ist in der vorliegenden Form nicht zu ge-

nehmigen.

Die geplante, öffentliche Erschliessungsstrasse ist in wesentiichen Punkten anzupassen und zu konkretisieren. Die bestrittenen Punkte sind den Erläuterungen (C: ivlaterielies/ Begründungen) zu entnehmen.

c) Die Unterlagen des Quartierptans sind nach der Überarbeitung und Konkretisierung nochmals öffentlich aufzulegen.

Die StWEG begründet die Anträge wie folgt:

Die geplante öffentliche Erschliessungsstrasse werde ein Wohngebiet von

ca. 1.1 ha neu erschliessen. Aufgrund der zulässigen Ausnutzung (Bruttogeschossfläche

von mehr als 7500 m’) resp. Festlegungen im Generellen Gestaltungsplan für die Teilfläche in der WG il (BGF = 4700 m2; ca. 68 Parkplätze) erwarten die Einsprecher (Grundei-

gentümer Parz. Nr. 324) ein sehr hohes Verkehrsaufkommen (DTV von knapp 1000 Fahr-

tenld).

Durch die Parzellierung (neu Parz. Nr. 2658) werden die direkt angrenzenden Parkplätze

(Parz. Nr. 2658, 8 Parkplätze) einerseits vom eigentlichen Parkplatz abgetrennt und anderseits unmittelbar ab der neuen Erschtiessungsstrasse erschlossen. Somit gehen diese nut-

zungsmässig verloren resp. soil dafür ein gleichwertiger Ersatz aufgezeigt werden. Ebenso

werde die Parkptatzbewirtschaftung östlich der geplanten Erschtiessungsstrasse erheblich beeinträchtigt.

-

Die Zufahrt resp. Andockung an die Rampe des Ladengeschosses, vormals Coop, (west-

-

Die verkehrstechnischen Bezüge zur bestehenden Feinerschliessungsanlage (Gesamt-

Iich des Gebäudes) werde beeinträchtigt bzw. geschmälert.

parkplatz) der Liegenschaft Kat. Nr. 324 sind nicht aufgezeigt. Insbesondere können die

notwendigen Sichtweiten ohne flankierende lvlassnahmen nicht eingehalten werden. Die

Niassnahrnen würden östlich der Einfahrt Anpassungen resp. den Rückbau von Zäunen,

Leitpianken und Bepflanzungen erfordern. Dies ist ein absolut unverhältnismässiger Ein-

-

griff, welcher nur mit einer Neuplanung der Strassenanlage möglich ist.

Es werden keine Aussagen zum Langsamverkehr gemacht und der Quartierplan sei da-

hingehend zu konkretisieren, dass die Langsamverkehrsverbtndungen verortet und gesi-

chert werden. Alltäilige Massnahmen sind in den Kosten auszuweisen und aufzunehmen.

Die geplante öffentliche Erschliessungsstrasse wird westlich der Liegenschaft Kat. Nr. 324

vorbeigezogen und tangiert das Grundstück Kat. Nr. 324. Die Zufahrt zur Tiefgarage sowie

zum EFH auf Kat. Nr. 1026 werde ebenfalis tangiert und sei sowohi in funktioneller wie

auch in gestalterischer Sicht nicht sinnvoll. Es sei ortsbaulich nicht begründbar, dass zwi-

schen Hausfassade und Strasse eine ungenutzte, gestalterisch höchst problematische Asphaitfläche vorhanden sei. Des Weiteren sei nicht ausgewiesen, wie die Kosten für allfäili-

ge Anschlussbauten verrechnet würden, da gemäss Art. 24 Abs. 4 der QPV festgelegt sei,

dass, die Kosten für die Erstellung von Zufahrten und Vorplätze der einzelnen Liegenschaften Sache derjeweiligen Grundeigentümer ist. Die Bestimmungen sind dahingehend an-

zupassen, dass eindeutig hervorgeht, dass die heute bestehenden Zufahrten im Rahmen

der geplanten, öffentlichen Erschliessungsstrasse sichergestellt sind und dass die Kosten

-

gemäss vorliegendem Kostenverteiier nicht zulasten von Kat. Nr. 324 erfolgen.

Die künftige Verkehrsführung auf dem gesamten Areal ist nicht ausgewiesen und für die

Eigentümer nicht nachvollziehbar. Es fehlen sämtiiche Angaben zur Führung des LV und

des iVIIV. Es ist nicht klar, wo und wie vom heutigen Parkplatz in die öffentliche Erschiies-

sungsstrasse eingefahren werden kann. Es fehien jegliche Signaiisationsangaben. Die Un-

terlagen sind diesbezüglich in einem hohen Mass unvollständig, sodass die Formulierung

einer Einsprache zu diesem Punkt nicht möglich ist. Es kann nicht sein, dass ein Parkpiatz

ohne jegliche lvlassnahmen künftig als öffentiiche Erschliessungsstrasse benutzt wird. Der -

Quartierplan ist diesbezüglich massgeblich zu konkretisieren und anzupassen.

lVlit der geplanten, öffentlichen Erschliessungsstrasse werden die heute bestehenden Lie-

genschaften negativ belastet und es wird eindeutig Mehrverkehrverursacht. Die öffentliche Erschliessungsstrasse ist als Neuaniage zu beurteilen und somit sind die Planungswerte

der ES llI einzuhalten. Verschiedene bestehende Bauten grenzen unmittelbar an die ge-

plante Erschliessungsstrasse. Der Nachweis, dass die Planungswerte der ES Ill eingehal-

ten sind, Iiegt nicht vor.

Grundeigentümer

Die Grundeigentümer der Parz. Nr. 1026 und 2492 legen einen Kaufvertrag (Entwurf) für die

neu ausgeschiedene Parz. Nr. 2659 (Abtretung von 175 m2 an Parz. Nr. 1026) ein. Anlässlich

der Besprechung vom 17. lVlai 2016 mit Herrn l-i. Thöny (Bauamt) und Herrn S. Sauter (Stauf-

fer & Studach AG, Chur) wurde den Grundeigentümern nahegeIegt‚ diese sinnvolle Landabtre-

tung gerade im Rahmen des Quartierplanverfahrens zu vollziehen.

Die Einsprache der StWEG Hinterdorf 104E wird in einem separaten Entscheid behandelt. Der

Einspracheentscheid wird den Einsprechern mit dem Genehmigungsentscheid mitgeteilt.

Aufgrund der Einsprache bzw. dem AntragNVunsch der Grundeigentümer der Parz. Nr. 1026 (

werden die Auflageakten diesbezüg-

) und Parz. Nr. 2492

lich geringfügig angepasst bzw. ergänzt.

Auf eine 2. Öffentliche Auflage kann verzichtet werden, da die Änderungen/Ergän-zungen le-

diglich einzelne Beteiligte betreffen und die betroffenen Grundeigentümer (Parz. Nr. 1026 und

2492) dies ausdrücklich gewünscht haben. Somit kann auch auf die Gelegenheit zu einer wei-

teren Einsprachefrist von 30 Tagen der Grundeigentümer der Parz. Nr. 1026 und 2492 verzichtet werden.

Änderungen und Präzisierungen

1.

Es werden gemäss Antrag für eine Landabtretung von vorgenommen:

(Parz. Nr. 1026) und

(Parz.Nr. 2492) folgende geringfügige Ergänzungen bzw. Präzisierungen

Art. 7

Abs 3; ergänzt: Die in der Bestandestabelle aufgeführten Grundstücke Nr. 325, 1026

und 1348 bleiben grundsätzlich bestehen, erfahren jedoch Grenzänderungen gemäss Neuzu-

teilungsplan.

Art. 7

Abs. 4; streichen:

.

Art. 8

Abs. 3; neu: Vorn in der Bestandestabelle aufgeführte Grundstück Nr. 1026 wird eine

Teilfläche im Umfang von 175 m2 (ohne bauliche Nutzung) im gegenseitigen Einvernehmen

der betroffenen Grundeigentümer gegen Entschädigung an Grundstück Nr. 2492 abgetreten.

Art. 9

Abs. 3; neu: Die von den betroffenen Grundeigentümern beantragte Landabtretung Parz. Nr. 1026 an Parz. Nr. 2492 im Umfang von 175 m‘ (ohne bauliche Nutzung) wird pauschal

entschädigt.

Art. 10 Abs. 2; anpassen resp. streichen: Folgende auf Grundstück Nr. 1026 gemäss altem

Bestand eingetragenen Dienstbarkeiten ist aufgrund der gemäss Art. 8 Abs. 3 festgehaltenen

Landabtretung an Grundstück Nr. 2492 formell bereits. eingetragen, weshalb diese auf Grund-

stück 1026 zu streichen ist. Materiell ist diese auf die vom Grundstück Nr. 1026 hinzukommende Teilfläche von 175 m’ auszudehnen.

23.08.1956 11/330 kp

(R) Fuss- und Fahnvegrccltt z.L. LlG Schiers I46}

Art. 10

Abs. 7, ergänzen: Grundstück Nr.- 1026 06.09.2004 2004/215

(R) Fuss- und Fahrwegrecht 2L. LlG "Schicrs m92

Grundstück Nr. 2'492 06.09.2004 2004/215

(L) Fuss- und Fahrwcgreclit z.L. LIG Schiers 11026

Art. 15

Abs. 3, neu:

Die bauliche Nutzung der von Parz. Nr. 1026 «abgetretenen Landflätähe am Umfang von 175 m’

bzw. derzeit 114 ‘m’ BGF (ohne Ausnützungsbonus) bleibt auf der-Stammpalzelle Nr. 1026 er-

halten.

Im Weiteren wird "die in der Aufl age:vorgesehene Parz; Nr. 2659 ausrallen Dokumenten (QPV

und Pläne) gestrichen.

Beschluss

1.

Der Gemeindevorstand genehmigt den Quartierplan Hinterdorf, umfassend folgende Bestand-

teile:

Quartierplanvorschriften mit Anhang (1-6) Bestandesplan 121000

Neuzuteilungsplan 121000

Erschliessungsplan 1:1000 2.

Kosten

Die angefallenen Planungskosten der Gemeinde werden gestützt auf Art. 29 Abs. 1 den be-

troffenen Grundeigentümern zu einem späteren Zeitpunkt in Rechnung gestellt. 3.

Rechtsmittel:

Der vorliegende Vorstandsbeschluss kann innert 30 Tagen seit dessen Mitteilung mittels Be-

schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur, angefochten werden. 4. 5.

Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist werden die Unterlagen gestützt auf Art. 30 dem Grundbuch-

amt Vorderprättigau zugestellt. Mitteilung an:

Grundeigentümer

Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur Bauamt intern

GEMEINDEVORSTAND Christoph Jaag Gemeindepräsident

mitgeteilt am: 9. Juni 2016

Gabri Du f Gemeindeschreiber