Teilrevision Genereller Erschliessungsplan (gescannter Plan GEP)

Nutzungsplanung, Grundordnung · Lumnezia

Dokument

Nummer
93.2039_51551
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Lumnezia
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
17.08.1993

Karte

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Text

Die Regierung des

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AMTSREGISTRATUR HI AMT FÜR RAUMPLANUNG

JL

II Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

17. August 1993

La Regenza dii Cantun Grischun

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Kopie

Mitgeteilt den

20. Aus. 199 3

Protokoll Nr. 2039

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Degen beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 9. Februar 1993 den Generellen Erschliessungsplan (Verkehr) 1:2'000 und den Generellen Erschliessungsplan (Ver- und Entsorgung) 1:2'000 sowie den Ge(.4 AO't 06) meinderichtplan 1:5'000. Dies wurde nötig, nachdem die Regierung mit Beschluss Nr. 1107 vom 16. April 1991 die von der Gemeindeversammlung am 11. Mai 1990 verabschiedete Totalrevision der Ortsplanung nur mit Vorbehalten genehmigen konnte. Die vorliegenden Pläne können als zweiter Teil der gemäss Regierungsbeschluss Nr. 1107 vom 16. April 1991 zu überarbeitenden ortsplanerischen Festlegungen betrachtet werden. Eine erste Teilrevision des Baugesetzes und des Zonen- und Generellen Gestaltungsplanes 1:2'000 wurde am 18. Februar 1992 von der Regierung genehmigt (RB Nr. 353). Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 9. Februar 1993 im Sinne von Art. 37a Abs. 1 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 9. Februar 1993. Es sind keine Beschwerden eingegangen.

Mit Schreiben vom 16. April 1993 ersucht der Gemeindevorstand Degen um Genehmigung der ortsplanerischen Erlasse im Rahmen von Art. 37 KRG. B. Genereller Erschliessungsplan (Verkehr) 1:2'000 Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 kann genehmigt werden.

1100 000 1102- 5000

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C. Genereller Erschliessungsplan (Ver- und Entsorgung) 1:2'000

Der Generelle Erschliessungsplan (Ver- und Entsorgung) 1:2'000 kann genehmigt werden. D. Gemeinderichtplan 1:5'000

Der Richtplan 1:5'000 kann von der Regierung zur Kenntnis genommen werden. Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung:

1.

Der Generelle Erschliessungsplan (Verkehr) 1:2'000 vom 9. Februar 1993 wird genehmigt.

2.

Der Generelle Erschliessungsplan (Ver- und Entsorgung) 1:2'000 vom 9. Februar 1993 wird genehmigt.

3.

Der Gemeinde-Richtplan 1:5'000 vom 9. Februar 1993 wird von der Regierung zur Kenntnis genommen.

4.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

5.

Der Gemeindevorstand Degen wird angewiesen, das Datum und den wesentlichen Inhalt dieses Beschlusses in geeigneter Form bekanntzugeben.

6.

Mitteilung an

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Namens der egierung Der Prä ent:

% br. Maissen Der Kanzleidirektor: Dr. Riesen