Baulinien Emserstrasse Umfahrung Süd
Quartierplanverfahren · Chur
Dokument
- Nummer
- 17.GDE287
- Art
- Quartierplanverfahren
- Gemeinde
- Chur
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 02.05.2017
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3901_B_BL_Emserstrasse_Umfahrung_Süd.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Stadt Chur Beschluss des Stadtrates Sitzung vom 2. Mai 2017 SRB.2017.287 Baulinien Emserstrasse; Änderung Baulinien Verkehrsknoten Umfahrung Süd / Emserstrasse; Genehmigung und Abschreibung Einsprache Im Zusammenhang mit den beiden städtischen Bauprojekten Verlängerung Velo- und Fussgängerunterführung Emserstrasse sowie Ausbau Bypass Autobahn A 13 - Emserstrasse und dem privaten Bauvorhaben werden die bestehenden Baulinien beim Verkehrsknoten Umfahrung Süd / Emserstrasse geändert. Der Baulinienplan vom 16. Januar 2017 lag ab dem 3. Februar 2017 während 30 Tagen öffentlich auf. Innert der Auflagefrist ist eine Einsprache , Grundstück 6337 (5860) eingegangen. Die Einsprecherin beantragt in ihrer Einsprache vom 23. Februar 2017, den geplanten Änderungen der Baulinien nicht zuzustimmen, soweit diese Änderungen das Grundstück 6337 (5860) betreffen. Die vorgesehenen Baulinienänderungen kämen einer Enteignung gleich, seien nicht sachgerecht und auch nicht verhältnismässig. Im Rahmen von Vergleichsverhandlungen konnte eine Einigung erzielt werden. Der Baulinienplan vom 16. Januar 2017 (Auflageplan) wurde, gestützt auf das Vergleichsgespräch vom 23. März 2017, mit der Einsprecherin auf dem Grundstück 6337 (5860) teilrevidiert. Das Tiefbauamt Graubünden hat in seinem Brief vom 3. April 2017 dem teilrevidierten Baulinienplan vom 27. März 2017 zugestimmt. Nach kantonaler Raumplanungsverordnung ist eine nochmalige öffentliche Auflage des teilrevidierten Baulinienplans nicht erforderlich, da die Teiländerung des Auflageplans lediglich die am Verfahren beteiligte betrifft. Dieser wurde mit Brief vom 3. April 2017 nochmals die Gelegenheit gegeben, innert 30 Tagen Einsprache zu erheben. Die hat in ihrem Brief vom 13. April 2017 den teilrevidierten Baulinienplan gutgeheissen. Somit kann die Ein- . sprache vom 23. Februar 2017 als erledigt abgeschrieben werden. Beschluss 1.
Die Änderung der Baulinien Verkehrsknoten Umfahrung Süd / Emserstrasse gemäss dem teilrevidierten Baulinienplan vom 27. März 2017 wird genehmigt.
2.
Die Einsprache schrieben.
H
110324 / 633.20
vom 23. Februar 2017 wird als erledigt abge-
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3.
Mitteilung an Departement Bau Planung Umwelt (BPUS) Hochbaudienste (HBDA) Stadtentwicklung (SENTA) Tiefbaudienste (TBDA) Vermessung (VERML) Finanzkontrolle (FIKOA) Finanzen und Steuern (FISTS)
Namens des Stadtrates
Markus Frauenfelder
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
II Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
30. Mai 2017
31.Mai2017
482
Italienische Strasse/ Julierstrasse/ Autobahnzubringer Chur Süd, Stadt Chur Änderung der Baulinien im Bereich des Verkehrsknotens Schützengarten
1.
SACHVERHALT
A.
Projektbeschreibung
Die Stadt Chur unterbreitet dem Kanton Graubünden das Gesuch um Genehmigung einer Änderung der Baulinien entlang der Italienischen Strasse im Bereich des Verkehrsknotens Schützengarten in Chur innerorts. Mit Beschluss vom 9. Januar 1978, Protokoll Nr. 51, hat die Regierung die Baulinien beidseits der Kantonsstrassen (Italienische Strasse / Julierstrasse / Autobahnzubringer Chur Süd) genehmigt. Im Zusammenhang mit den städtischen Bauprojekten Verlängerung Velo- und Fussgängerunterführung Emserstrasse und Ausbau Bypass Autobahn A13- Emserstrasse und dem privaten Bauvorhaben Umbau AVIA Tankstelle der Osterwalder St. Gallen AG hat nun die Stadt Chur die Baulinien im Bereich des Verkehrsknotens neu festgelegt. Mit der Anpassung der Baulinien werden die für den künftigen Ausbau der Kantonsstrassen notwendigen Flächen frei gehalten und gleichzeitig wird eine haushälterische Nutzung des Bodens und eine zweckmässige Überbauung der rechtskräftigen Gewerbezonen ermöglicht. Für die Kantonsstrasse und die Verkehrsteilnehmenden entstehen durch die vorgesehene Anpassung der Baulinien keine nennenswerten Nachteile und Gefahren.
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Die Änderung der Baulinie erstreckt sich über eine Länge von ca. 300 m und betrifft die Parzellen Nrn. 1846, 1847 (8945), 5014, 5456 (8946), 6337 (5860) und 6349 (5609). Legen Gemeinden im Bereich von Kantonsstrassen Bau- oder Baugestaltungslinien fest, haben sie diese vorgängig mit dem Tiefbauamt Graubünden abzustimmen. Im vorliegenden Fall trifft dies zu. Aus den vorerwähnten Gründen kann der Änderung der Baulinien zugestimmt werden.
B.
Gesetzliche Grundlagen Zweck und Verbindlichkeit von Baulinien an Kantonsstrassen gemäss Art. 17 Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG).
II.
BESCHLUSS DER REGIERUNG
A.
Projektgenehmigung
1.
Die Änderung der Baulinien an den Kantonsstrassen (Italienische Strasse/ Julierstrasse/ Autobahnzubringer Chur Süd) im Bereich des Verkehrsknotens Schützengarten in Chur innerorts, dargestellt im Baulinienplan 1 :500 vom 27. März 2017, wird genehmigt.
2.
Diese Genehmigung erfolgt unter Vorbehalt des Bewilligungsverfahrens der Stadt Chur, sowie der Rechte Dritter.
B.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit dessen Mitteilung Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur, eingereicht werden. Die Beschwerde hat einen Antrag
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und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen. C.
Mitteilung Stadt Chur, Rathaus, Poststrasse 33, 7000 Chur Hochbaudienste Stadt Chur, Stadtentwicklung, Masanserstrasse 2, 7001 Chur Tiefbauamt (4-fach, unter Beilage der Akten) Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement
Verteiler für die genehmigten Baulinienpläne: Hochbaudienste Stadt Chur, Stadtentwicklung, Masanserstrasse 2, 7001 Chur Tiefbauamt (4-fach, unter Beilage der Akten) Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement
Die Präsidentin:
B. Janom Steiner
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund