Quartierplan Sot Spondas II

Quartierplanverfahren · Surses

Dokument

Nummer
14.GDEf2
Art
Quartierplanverfahren
Gemeinde
Surses
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
29.09.2014

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Text

3539_B_QP_Sot_Spondas_II_fehlt.pdf

Kanton Graubünden Gemeinde Surses

Savognin Quartierplan Sot Spondas II Beschluss

Beschluss des Gemeindevorstandes vom 29.09.2014 (Art. 19 KRVO)

Hinweis: Dies ist ein Dokument, welches im Rahmen des ÖREB-Katasters Graubünden als Platzhalter eingesetzt wird. Auskünfte zum Beschluss und dessen Inhalt erteilt die Gemeinde.

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Kanton Graubünden Gemeinde Savognin

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Quartierplan Sot Spondas II

Quartierplanvorschriften

Öffentliche Auflage vom: 8. August 2014 bis 8. September 2014

Der Gemeindepräsident:

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Vom Gemeindevorstand erlassen am: Wber 2014

Quartierplangebiet

Zweck des Quartierplanes

Art.

Verbindlichkeit

Art.

Alter Bestand

Art.

Neuzuteilung

Neuparzellierung

Art.

Wertausgleich

Art. 10 Bereinigung der Dienstbarkeiten

Art.

Regelung Baulandverfügbarkeit, Erstwohnungsanteil

Art. 11 Anmerkungen, Vormerkungen

Art. 13 Eröffnung von neuen Grundstücken

Art. 12

Art. 14

Art. 15 Grundpfandrechte

Eigentumserwerb

Gestaltung

Nutzungsart und Ausnützung

Art. 16 Baufelder mit zugewiesener aGF

Art. 18 Grenzabstände

Art. 20 Umgebungsgestaltung

Art. 17

Art. 19 4.1

Art. 21

52 weitere Artikel

Art. 22 4.2

Art. 23

Art. 24

Art. 25

Art. 26 0001

Baulandumlegung

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Art.

Bestandteile des Quartierplanes

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Art.

Baufeld 2. Etappe mit zugewiesener aGF

Gebäudemasse

Erschliessung

Verkehr

Verkehrsanlagen

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Art.

000

Art.

Allgemeine Bestimmungen

010101

Inhalt

Abstellplätze für Motorfahrzeuge

Versorgung

Wasserversorgung, Abwasserentsorgung Meteorwasser

Elektrische Leitungen, Telekommunikation

Eigentum an Versorgungsanlagen

10

10

10

10

Art. 27 Durchleitungsrechte

10

Ausführung, Unterhalt, Erneuerung der Erschliessungsanlagen

11

Private Erschliessungsanlagen

ii

Art. 28 Abfallentsorgung

Art. 29 Öffentliche Erschliessungsanlagen

Art. 30

Art. 31

Art. 32

Art. 33

Art. 36

Art. 37 11

Finanzierung

11

Private Erschliessungsanlagen

11

Private Versorgungsanlagen

11

Vorbehalt der Kostenbeteiligung Veia Sot Spondas

12

Schlussbestimmungen

12

Anmerkung / Eintrag im Grundbuch

12

Art. 34 Vorbehalt der gesetzlichen Abgaben

Art. 35 11

Planungskosten

Aufhebung oder Abänderung des Quartierplans

12

12

i3

Gemeinde Savognin

Quertierplan Sot Spondas II

Ouertierplanvorschriften September 2014

Gestützt auf Art. 51 ff des Kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erlässt der

Gemeindevorstand Savognin nachfolgenden QUARTIERPLAN SOT SPONDAS II

Ouartierplangebiet

1

Allgemeine Bestimmungen

1

Der Quartierplan Sot Spondas II erstreckt sich über die Grundstücke Nr. 381,

Art. 1

967 und 968 des Grundbuches Savognin.

Die genaue Abgrenzung des Quartierplangebietes ist aus dem Bestandesplan 1:500 ersichtlich.

Zweck des Ouartierplanes

Art. 2

Der Ouartierplan bezweckt:

Das Schaffen der Voraussetzungen für eine Überbauung der einbezogenen

Grundstücke, insbesondere unter Berücksichtigung des Bauverbotsbereichs.

Die Lage und Gestaltung der Bauten sowie die Grundstückserschliessung in

den Grundzügen zu bestimmen.

Die Regelung über die Verteilung der Planungskosten.

Bestandteile des Ouartierpla— nes

Art. 3

Der Ouartierplan Sot Spondas II umfasst die folgenden Bestandteile: Ouartierplanvorschriften mit Anhang Bestandesplan 1:500

Neuzuteiiungsplan 1:500

Gestaltungsplan 1:500

Verbindlichkeit

.4

Der Ouartierplan gilt für die Eigentümerinnen und Eigentümer aller im Quartierplangebiet gelegenen Grundstücke, unbesehen allfälliger Handänderungen.

Bauten und Anlagen im Ouartierplangebiet haben, soweit die nachfolgenden

Artikel keine besonderen Vorschriften enthalten, den jeweils geltenden Bauvor-

schriften sowie den Vorschriften der Erschliessungsreglemente der Gemeinde

zu genügen.

Die Bauten und Anlagen im Ouartierplangebiet haben zudem den einschlägigen

Bestimmungen der Feuerpolizeigesetzgebung zu genügen. Stauffer 8. Studach Raumentwicklung

Gemeinde Savognin

Ouertierplan Sot Spondas ll

Ouertierplanvorschriften September 2014

Vor der Erstellung von Bauten und Anlagen ist das ordentliche Baubewilli—

gungsverfahren durchzuführen.

Baulandumlegung

Alter Bestand

Art. 5 Die in den Ouartierplan einbezogenen Flächen sowie die bestehenden Eigen-

tumsverhältnisse sind aus dem Bestandesplan und aus der Bestandestabelle

sowie aus den Grundbuchauszügen im Anhang zu den Ouartierplanvorschriften ersichtlich.

Über die bestehenden Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie die Vormerkun—

gen und Anmerkungen orientieren die Grundbuchauszüge in Anhang 3. Neuparzellierung

Art. 6 Die Neuparzellierung der in die Baulandumlegung einbezogenen Grundstücke

Nr. 381, 967 und 968 erfolgt gemäss Neuzuteilungsplan und Neuzuteilungsta-

belle (Anhang 2). Es werden vier gleich grosse Grundstücke geschaffen.

Durch die Neuparzellierung wird das Grundstück Nr. 1274 neu gebildet. Die

übrigen Grundstücke werden umgeformt, die Parzellennummern des Alten Be—

standes bleiben erhalten.

Bei den im Neuzuteilungsplan und in der Neuzuteilungstabelle angegebenen

Flächen handelt es sich um Zirkamasse. Massgeblich sind die Masse der Muta—

tion. Die Neuzuteilungstabelle und der Verteilschlüssel erfahren bei Abwei— chungen von den Zirkamassen keine Änderung.

'

Die Gemeinde lässt auf Grund des Neuzuteilungsplanes und der Neuzuteilungs-

tabelle die erforderliche Mutation für den Eintrag der neuen Parzellen im Grundbuch erstellen.

Neuzuteilung

Art. 7 Die Grundstücke Nr. 381, 967 und 968 werden gemässNeuzuteiIungsplan und

Neuzuteilungstabelle den bisherigen Grundeigentümern zugewiesen. Das

Grundstück Nr. 1274 wird neu gebildet.

Das neue Grundstück Nr. 1274 wird den Eigentümern der Grundstücke Nr.

381, 967 und 968 zu Miteigentum zugewiesen. Derjeweilige Anspruch ergibt

sich aus der Differenz der Landfläche im alten Bestand und der Neuzuteilung. ' Die Miteigentumsanteile werden wie folgt festgelegt:

Stauffer & Studach Raumentwicklung

Gemeinde Savognin

Ouertierplan Sot Spondas II

Ouertierplanvorschriften September 2014

Eigentümer

Miteigentumsanteil an Grundstück Nr. 1274

246 / 938

152 / 938

(Miteigentümerje V2)

Total Wertausgleich

Regelung Baulandverfügbar— keit, Erstwohnungsanteil

Bereinigung der Dienstbarkei-

ten

Anmerkungen, Vormerkungen

Grundpfandrechte

540 / 938

938 / 938

Art. 8 1

Die Mehr— und Minderzuteilung von Land bzw. aGF wird durch den jeweiligen

2

Zwischen den Grundeigentümern im Ouartierplangebiet ergeben sich daher

Miteigentumsanteil an Grundstück Nr. 1274 kompensiert.

keine Wertausgleichszahlungen.

Art. 9 1

Die in der Grundordnung festgelegte Regelung zur Sicherung der Baulandver—

fügbarkeit bleibt auf den Grundstücken Nr. 381, 967 und 968 bestehen bzw. geht auch auf das neue Grundstück Nr. 1274 über.

Art. 10 1

Die gemäss altem Bestand eingetragenen Dienstbarkeitenund Grundlasten

bleiben bestehen bzw. werden sofern erforderlich auf die neu geschaffenen

Grundstücke übertragen.

Art. 11 1

Die auf den Grundstücken gemäss altem Bestand eingetragenen Anmerkungen

und Vormerkungen bleiben unverändert bestehen.

Art. 12 1

Die gemäss altern Bestand auf den einbezogenen Grundstücken im Grundbuch

aufgeführten Grundpfandrechte bleiben unverändert bestehen bzw. werden so—

fern erforderlich auf die neu geschaffenen Grundstücke übertragen. Eröffnung von neuen Grund— Stücken Eigentumserwerb

Stauffer & Studach Raumentwicklung

Art. 13 1

Für das in der Landumlegung neu gebildete Grundstück Nr. 1274 ist im Grund—

buch der Gemeinde Savognin das entsprechende Grundstück zu eröffnen.

Art. 14 1

Der Eigentumserwerb an den neu zugeteilten Flächen und Grundstücken erfolgt

mit dem Eintritt der Rechtskraft des Ouartierplans.

Gemeinde Savognin

Ouertierplan Sot Spondas ll

Ouertierplanvorschriften September 2014

Nutzungsart und Ausnützung

3

Gestaltung

1

Die Art der Nutzung der Grundstücke im Ouartierplangebiet richtet sich nach

Art. 15

den jeweiligen Bestimmungen des Baugesetzes und des Zonenplans.

Die maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche (aGF) wird aufgrund der

innerhalb der Bauzone gelegenen Landflächen der Grundstücke im neuen Be—

stand ermittelt.

Für die Aufteilung der anrechenbaren Geschossflächen auf die einzelnen

Grundstücke bzw. Baufelder gelten die verbindlichen Anordnungen des Gestal-

Vtungsplanes und der Neuzuteilungstabelle.

Der Anspruch der Eigentümer der Grundstücke Nr. 381, 967 und 968 an der

anrechenbaren Geschossfläche innerhalb des Baufeldes auf Grundstück Nr.

1274 (Baufeld 2. Etappe) ergibt sich aus den festgelegten Miteigentumsantei—

len gemäss Art. 7 OPV.

Auf eine Erhöhung der Ausnützungsziffer gegenüber der Regelbauweise gemäss

Art. 1

1, Abs. 5 Ziff. 5. des Baugesetzes wird verzichtet.

Über die Gewährung einer Erhöhung der Ausnützungsziffer gemäss Art. 11,

Abs. 4 (überdurchschnittliche und förderungswürdige Energieeffizienz) ent-

scheidet die Baubehörde bei Vorliegen eines konkreten Bauprojektes im Rah— men des Baubewilligungsverfahrens.

Zwischen den einzelnen Baufeldern (Grundstücke Nr. 381, 967 und 968) dürfen max. 50 m2 aGF transportiert werden.

Sofern eine minimale Ausnützung von 70 % der zugewiesenen Geschossfläche

auf einem Grundstück nicht realisiert wird, gelten die Bestimmungen von Art.

15, Abs. 4 Baugesetz wonach der Gesuchstellende aufzuzeigen hat, wie der

verbleibende, unüberbaute Teil des Grundstücks zonengemäss überbaut wer—

den kann.

Baufelder-mit zugewiesener aGF

Art. 16 1

innerhalb der im Gestaltungsplan bezeichneten Baufelder zu erstellen. Die den Baufeldern zugewiesene anrechenbare Geschossfläche (aGF) entspricht der

2

Stauffer& Studach Raumentwicklung

Neue Gebäude und Ersatzbauten, die den gewachsenen Boden überragen, sind

maximal zulässigen Ausnützung.

Ausserhalb der Baufelder sind nur untergeordnete, eingeschossige An— und Kleinbauten zulässig.

Gemeinde Savognin

Quertierplan Sot Spondas II

Ouertierplanvorschriften September 2014

Baufeld 2. Etappe mit zuge— wiesener aGF

Art. 17 1

Gebäudemasse

Umgebungsgestaltung

der Bauverbotsbereich, welcher der Freihaltung des Strassenkorridors für die

Julierstrasse (geplante Umfahrung Cunter/Savognin) dient, im Rahmen der 2

Grenzabstände

Das Baufeld auf Grundstück Nr. 1274 darf erst baulich genutzt werden, wenn

Nutzungsplanung aufgehoben wurde.

Bis der Bauverbotsbereich in der Nutzungsplanung aufgehoben wird, Werden

auf dem Grundstück Nr. 1274 keine Bauvorhaben bewilligt.

Art. 18 1

Die einzuhaltenden Grenzabstände von Hauptbauten ergeben sich aus der

2

Die Grenzabstände von An- und Kleinbauten richten sich nach den Bestimmun-

Abgrenzung der Baufelder.

gen im Baugesetz.

Art. 19 1

Die zulässige Fassadenhöhe, Gesamthöhe sowie Gebäudelänge ergibt sich aus

den Bestimmungen im Baugesetz.

Art. 20 1

Die Umgebung der Gebäude ist möglichst natürlich zu gestalten. Aussensitz—

plätze sind so anzuordnen und auszubilden, dass künstliche Stützkonstruktio—

nen möglichst vermieden werden.

4

Erschliessung

4.1 Verkehr Verkehrsanlagen

Art. 21 1

‚

Die Erschliessung des Ouartierplangebietes erfolgt über die bestehende Veia

Sot Spondas. Die Grundstückserschliessung bzw. der Anschluss der einzelnen

Grundstücke an die Veia Sot Spondas ist Sache Grundeigentümer. Abstellplätze für Motorfahrzeuge

Stauffer 8: Studach Raumentwicklung

Art. 22 1

Die für Bauvorhaben im Ouartierplangebiet notwendige Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge wird nach den Bestimmungen des Baugesetzes im Baubewilli-

gungsverfahren festgelegt.

Gemeinde Savognin

Ouertierplan Sot Spondas ll

Ouertierplanvorschriften September 2014

4.2 Versorgung Wasserversorgung, Abwasser— entsorgung

Art. 23 l

Sämtliche Neubauten im Ouartierplangebiet sind an die bestehenden oder neu

zu erstellenden öffentlichen Wasser— und Abwasserleitungen anzuschliessen.

Der Nachweis über einen zweckmässigen Anschluss an die öffentlichen Werk—

leitungen ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens durch die jeweiligen

Grundeigentümer aufzuzeigen. Die Baubehörde kann gestützt auf Art. 80 Abs. 2 Baugesetz die gemeinschaftliche Nutzung privater Anlagen verlangen.

Meteorwasser

Art. 24 Die Eigentümerinnen und Eigentümer aller im Ouartierplangebiet einbezogenen

Parzellen haben dafür zu sorgen, dass kein Oberflächenwasser auf die angren—

zenden Grundstücke abfliessen kann.

Oberflächenwasser ist gemäss Anordnung der Gemeinde auf dem jeweiligen

Grundstück versickern zu lassen. Es darf nicht in die Schmutzwasserleitung

eingeleitet werden.

Elektrische Leitungen, Tele— kommunikation

Eigentum an Versorgungsanla— gen

Art. 25 Die Erschliessung des Ouartierplangebietes mit elektrischen Leitungen sowie

Leitungen der Telekommunikation erfolgen nach den Vorgaben der zuständigen

Werke.

Art. 26 Die Hausanschlüsse sowie die von den Ouartierplanbeteiligten selbst erstellten

Leitungen gelten als Privateigentum. Vorbehalten bleiben die Rechte und

Pflichten, welche den übrigen Ouartierplanbeteiligten in Bezug auf diese Anla-

gen zustehen.

Die elektrischen Leitungen sowie die Leitungen der Telekommunikation stehen

im Eigentum der Werke, von denen sie ausgehen.

Durchleitungsrechte

Art. 27 1

Die in den Quartierplan einbezogenen Grundeigentümerinnen und Grundeigen-

tümer sind verpflichtet, die Durchleitung von öffentlichen und privaten Versor-

gungs— und Entsorgungsleitungen einschliesslich Hausanschlussleitungen samt

zugehörigen Anlagen auf ihren GrundStücken ohne Anspruch auf Entschädigung

zu dulden.

Die Kosten allfälliger Leitungsverlegungen gehen zulasten der Leitungsberech-

tigten.

Stauffer & Studach Raumentwicklung

10

Gemeinde Savognin

Ouertierplan Sot Spondas II

Ouertierplanvorschriften September 20.14 ‚

Abfallentsorgung

Art. 28 1

Die im Quartier anfallenden Abfälle sind nach den Weisungen der Gemeinde zu

entsorgen.

Ausführung, Unterhalt, Erneuerung der Erschliessungsanlagen

Öffentliche Erschliessungsanlagen

Private Erschliessungsanlagen

Art. 29 Projektierung, Erstellung, Unterhalt und Erneuerung der elektrischen Leitungen

sowie von Leitungen der Telekommunikation einschliesslich allfällige Leitungs—

verlegungen sind Sache der Werke.

Art. 30 Als private Anlagen gelten die von den Ouartierplanbeteiligten selbst erstellten

Erschliessungsanlagen inkl. Hausanschlüsse.

Projektierung, Erstellung, Unterhalt und Erneuerung der privaten Erschlies—

sungsanlagen sind grundsätzlich Sache jener Ouartierplanbeteiligten, denen diese Anlagen dienen.

Dienen einzelne Anlagen mehreren Grundstücken gemeinsam, regeln die be-

troffenen Grundeigentümer die Ausführung sowie den Unterhalt und die Erneu— erung der gemeinschaftlichen Anlagen selbst. Können sie sich nicht einigen, entscheidet die Baubehörde im Rahmen einer anfechtbaren Verfügung.

Finanzierung

Private Versorgungsanlagen

Art. 31 Die Kosten für die Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung der privaten

Wasser— und Abwasserleitungen samt Nebenanlagen sind grundsätzlich von je— nen Ouartierplanbeteiligten zu tragen, denen diese Anlagen dienen.

Private Erschliessungsanlagen

Art. 32 Die Kosten für die Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung der privaten

Erschliessungsanlagen wie Hauszufahrten und Hauszugänge, Garagen, Abstell— plätze, Hausanschlüsse und dergleichen tragen die Eigentümer, denen diese

Anlagen dienen.

Dienen private Anlagen mehreren Grundstücken gemeinsam, regeln die be-

troffenen Grundeigentümer die Aufteilung der Kosten für die Erstellung, den

Unterhalt und die Erneuerung der gemeinschaftlichen Anlagen selbst. Können

sie sich nicht einigen, entscheidet die Baubehörde im Rahmen einer anfechtba—

ren Verfügung.

Stauffer & Studach Raumentwicklung

Gemeinde Savognin

Ouertierplan Sot Spondas Il

Ouertierplanvorschriften September 2014

Vorbehalt der Kostenbeteili— gung Veia Sot Spondas

Art. 33 1

Die gemäss Ouartierplans Sot Spondas vom 8. August 1977 bzw. den Ausfüh-

rungsbestimmungen vom 10. Oktober 1994 (Grundbuchanmerkung vom

21.05.1999) von den Quartierplanbeteiligten geschuldeten Erschliessungsbei—

träge an die Veia Sot Spondas bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Vorbehalten bleibt auch eine allfällige Anpassung des dazugehörigen Ver-

teilschlüssels in den Ausführungsbestimmungen, da die bauliche Nutzung der Grundstücke im Ouartierplangebiet seit Erlass des Verteilschlüssels geändert

wurde. Vorbehalt der gesetzlichen Abgaben

Art. 34 Gesetzliche Beiträge und Gebühren an öffentliche Erschliessungswerke, aus

denen den Quartierplanbeteiligten Vorteile erwachsen, bleiben ausdrücklich

vorbehalten.

Vorbehalten bleiben insbesondere die für den Anschluss von Neubauten im

Ouartierplangebiet an die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseiti-

gung geschuldeten Anschlussgebühren. Letztere werden den Baugesuchstel-

lenden bei Erteilung einer Baubewilligung in Rechnung gestellt.

Vorbehalten bleiben ferner die Anschlussgebühren für den Anschluss der

Grundstücke an die Elektrizitätsversorgung und die Leitungen der Telekommunikation sowie die laufenden Betriebsgebühren für die Benützung der öffentli—

chen Versorgungsanlagen.

Schlussbestimmungen

Planungskosten

Art. 35 Die Ouartierplanungskosten, bestehend aus den Auslagen der Gemeinde für die

planerische und juristische Beratung sowie die Prüfung, Genehmigung und die

Anmerkung des Ouartierplans im Grundbuch einschliesslich der Kosten der Baulandumlegung gehen zu Lasten der Gemeinde Savognin.

Anmerkung / Eintrag im Grundbuch

Art. 36 Die Baubehörde lässt den vorliegenden Cluartierplan nach Eintritt der Rechts—

kraft im Grundbuch Savognin auf den Parzelle Nr. 381, 967, 968 und 1274 an—

merken.

Die im Ouartierplan festgelegten Vorschriften und Erschliessungsanordnungen

gelten als öffentlich rechtliche Eigentumsbeschränkungen und werden nicht als Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen.

Stauffer & Studach Raumentwicklung

12

Gemeinde Savognin

Ouertierplan Sot Spondas II

Ouertierplanvorschriften September 2014

3

Die Baubehörde ist für die Anmeldung des Quartierplans zur Anmerkung beim

Grundbuchamt Surses besorgt. Gleichzeitig meldet sie die sich aus der Baulandumlegung und der Bereinigung der bestehenden Rechte ergebenden

Rechtsänderungen zur Eintragung im Grundbuch an. Der Gemeindepräsident

und der Gemeindeschreiber sind zur Abgabe der erforderlichen Anmeldungen

ermächtigt. Aufhebung oder Abänderung

des Quamerp'ans

Art. 37 1

Für die Aufhebung oder Abänderung des vorliegenden Quartierplans gelten die

Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden.

Der Gemeindevorstand von Savognin hat den vorliegenden Quartierplan Sot Spon—

das lI nach der öffentlichen Auflage vom 8. August bis 8. September 2014 mit Beschluss vom 29. September 2014 genehmigt.

Der Genehmigungsbeschluss wird allen Ouartierplanbeteiligten sowie allfälligen Einsprechenden schriftlich eröffnet.

Gegen den Ouartierplan Sot Spondas lI kann innert 30 Tagen seit Mitteilung der

Genehmigung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde erhoben werden.

Gemeinde Savognin

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Stauffer & Studach Raumentwicklung

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Der Gemeindeschreiber:

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