Quartierplan Sot Spondas II
Quartierplanverfahren · Surses
Dokument
- Nummer
- 14.GDEf2
- Art
- Quartierplanverfahren
- Gemeinde
- Surses
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 29.09.2014
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Text
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Kanton Graubünden Gemeinde Surses
Savognin Quartierplan Sot Spondas II Beschluss
Beschluss des Gemeindevorstandes vom 29.09.2014 (Art. 19 KRVO)
Hinweis: Dies ist ein Dokument, welches im Rahmen des ÖREB-Katasters Graubünden als Platzhalter eingesetzt wird. Auskünfte zum Beschluss und dessen Inhalt erteilt die Gemeinde.
3539_V_QP_Sot_Spondas_II_QPV.pdf
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Kanton Graubünden Gemeinde Savognin
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Quartierplan Sot Spondas II
Quartierplanvorschriften
Öffentliche Auflage vom: 8. August 2014 bis 8. September 2014
Der Gemeindepräsident:
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Der Gemeindeschreiber:iwm.f‚„„„ /
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Vom Gemeindevorstand erlassen am: Wber 2014
Quartierplangebiet
Zweck des Quartierplanes
Art.
Verbindlichkeit
Art.
Alter Bestand
Art.
Neuzuteilung
Neuparzellierung
Art.
Wertausgleich
Art. 10 Bereinigung der Dienstbarkeiten
Art.
Regelung Baulandverfügbarkeit, Erstwohnungsanteil
Art. 11 Anmerkungen, Vormerkungen
Art. 13 Eröffnung von neuen Grundstücken
Art. 12
Art. 14
Art. 15 Grundpfandrechte
Eigentumserwerb
Gestaltung
Nutzungsart und Ausnützung
Art. 16 Baufelder mit zugewiesener aGF
Art. 18 Grenzabstände
Art. 20 Umgebungsgestaltung
Art. 17
Art. 19 4.1
Art. 21
52 weitere Artikel
Art. 22 4.2
Art. 23
Art. 24
Art. 25
Art. 26 0001
Baulandumlegung
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Art.
Bestandteile des Quartierplanes
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Art.
Baufeld 2. Etappe mit zugewiesener aGF
Gebäudemasse
Erschliessung
Verkehr
Verkehrsanlagen
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Art.
000
Art.
Allgemeine Bestimmungen
010101
Inhalt
Abstellplätze für Motorfahrzeuge
Versorgung
Wasserversorgung, Abwasserentsorgung Meteorwasser
Elektrische Leitungen, Telekommunikation
Eigentum an Versorgungsanlagen
10
10
10
10
Art. 27 Durchleitungsrechte
10
Ausführung, Unterhalt, Erneuerung der Erschliessungsanlagen
11
Private Erschliessungsanlagen
ii
Art. 28 Abfallentsorgung
Art. 29 Öffentliche Erschliessungsanlagen
Art. 30
Art. 31
Art. 32
Art. 33
Art. 36
Art. 37 11
Finanzierung
11
Private Erschliessungsanlagen
11
Private Versorgungsanlagen
11
Vorbehalt der Kostenbeteiligung Veia Sot Spondas
12
Schlussbestimmungen
12
Anmerkung / Eintrag im Grundbuch
12
Art. 34 Vorbehalt der gesetzlichen Abgaben
Art. 35 11
Planungskosten
Aufhebung oder Abänderung des Quartierplans
12
12
i3
Gemeinde Savognin
Quertierplan Sot Spondas II
Ouertierplanvorschriften September 2014
Gestützt auf Art. 51 ff des Kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erlässt der
Gemeindevorstand Savognin nachfolgenden QUARTIERPLAN SOT SPONDAS II
Ouartierplangebiet
1
Allgemeine Bestimmungen
1
Der Quartierplan Sot Spondas II erstreckt sich über die Grundstücke Nr. 381,
Art. 1
967 und 968 des Grundbuches Savognin.
Die genaue Abgrenzung des Quartierplangebietes ist aus dem Bestandesplan 1:500 ersichtlich.
Zweck des Ouartierplanes
Art. 2
Der Ouartierplan bezweckt:
Das Schaffen der Voraussetzungen für eine Überbauung der einbezogenen
Grundstücke, insbesondere unter Berücksichtigung des Bauverbotsbereichs.
Die Lage und Gestaltung der Bauten sowie die Grundstückserschliessung in
den Grundzügen zu bestimmen.
Die Regelung über die Verteilung der Planungskosten.
Bestandteile des Ouartierpla— nes
Art. 3
Der Ouartierplan Sot Spondas II umfasst die folgenden Bestandteile: Ouartierplanvorschriften mit Anhang Bestandesplan 1:500
Neuzuteiiungsplan 1:500
Gestaltungsplan 1:500
Verbindlichkeit
.4
Der Ouartierplan gilt für die Eigentümerinnen und Eigentümer aller im Quartierplangebiet gelegenen Grundstücke, unbesehen allfälliger Handänderungen.
Bauten und Anlagen im Ouartierplangebiet haben, soweit die nachfolgenden
Artikel keine besonderen Vorschriften enthalten, den jeweils geltenden Bauvor-
schriften sowie den Vorschriften der Erschliessungsreglemente der Gemeinde
zu genügen.
Die Bauten und Anlagen im Ouartierplangebiet haben zudem den einschlägigen
Bestimmungen der Feuerpolizeigesetzgebung zu genügen. Stauffer 8. Studach Raumentwicklung
Gemeinde Savognin
Ouertierplan Sot Spondas ll
Ouertierplanvorschriften September 2014
Vor der Erstellung von Bauten und Anlagen ist das ordentliche Baubewilli—
gungsverfahren durchzuführen.
Baulandumlegung
Alter Bestand
Art. 5 Die in den Ouartierplan einbezogenen Flächen sowie die bestehenden Eigen-
tumsverhältnisse sind aus dem Bestandesplan und aus der Bestandestabelle
sowie aus den Grundbuchauszügen im Anhang zu den Ouartierplanvorschriften ersichtlich.
Über die bestehenden Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie die Vormerkun—
gen und Anmerkungen orientieren die Grundbuchauszüge in Anhang 3. Neuparzellierung
Art. 6 Die Neuparzellierung der in die Baulandumlegung einbezogenen Grundstücke
Nr. 381, 967 und 968 erfolgt gemäss Neuzuteilungsplan und Neuzuteilungsta-
belle (Anhang 2). Es werden vier gleich grosse Grundstücke geschaffen.
Durch die Neuparzellierung wird das Grundstück Nr. 1274 neu gebildet. Die
übrigen Grundstücke werden umgeformt, die Parzellennummern des Alten Be—
standes bleiben erhalten.
Bei den im Neuzuteilungsplan und in der Neuzuteilungstabelle angegebenen
Flächen handelt es sich um Zirkamasse. Massgeblich sind die Masse der Muta—
tion. Die Neuzuteilungstabelle und der Verteilschlüssel erfahren bei Abwei— chungen von den Zirkamassen keine Änderung.
'
Die Gemeinde lässt auf Grund des Neuzuteilungsplanes und der Neuzuteilungs-
tabelle die erforderliche Mutation für den Eintrag der neuen Parzellen im Grundbuch erstellen.
Neuzuteilung
Art. 7 Die Grundstücke Nr. 381, 967 und 968 werden gemässNeuzuteiIungsplan und
Neuzuteilungstabelle den bisherigen Grundeigentümern zugewiesen. Das
Grundstück Nr. 1274 wird neu gebildet.
Das neue Grundstück Nr. 1274 wird den Eigentümern der Grundstücke Nr.
381, 967 und 968 zu Miteigentum zugewiesen. Derjeweilige Anspruch ergibt
sich aus der Differenz der Landfläche im alten Bestand und der Neuzuteilung. ' Die Miteigentumsanteile werden wie folgt festgelegt:
Stauffer & Studach Raumentwicklung
Gemeinde Savognin
Ouertierplan Sot Spondas II
Ouertierplanvorschriften September 2014
Eigentümer
Miteigentumsanteil an Grundstück Nr. 1274
246 / 938
152 / 938
(Miteigentümerje V2)
Total Wertausgleich
Regelung Baulandverfügbar— keit, Erstwohnungsanteil
Bereinigung der Dienstbarkei-
ten
Anmerkungen, Vormerkungen
Grundpfandrechte
540 / 938
938 / 938
Art. 8 1
Die Mehr— und Minderzuteilung von Land bzw. aGF wird durch den jeweiligen
2
Zwischen den Grundeigentümern im Ouartierplangebiet ergeben sich daher
Miteigentumsanteil an Grundstück Nr. 1274 kompensiert.
keine Wertausgleichszahlungen.
Art. 9 1
Die in der Grundordnung festgelegte Regelung zur Sicherung der Baulandver—
fügbarkeit bleibt auf den Grundstücken Nr. 381, 967 und 968 bestehen bzw. geht auch auf das neue Grundstück Nr. 1274 über.
Art. 10 1
Die gemäss altem Bestand eingetragenen Dienstbarkeitenund Grundlasten
bleiben bestehen bzw. werden sofern erforderlich auf die neu geschaffenen
Grundstücke übertragen.
Art. 11 1
Die auf den Grundstücken gemäss altem Bestand eingetragenen Anmerkungen
und Vormerkungen bleiben unverändert bestehen.
Art. 12 1
Die gemäss altern Bestand auf den einbezogenen Grundstücken im Grundbuch
aufgeführten Grundpfandrechte bleiben unverändert bestehen bzw. werden so—
fern erforderlich auf die neu geschaffenen Grundstücke übertragen. Eröffnung von neuen Grund— Stücken Eigentumserwerb
Stauffer & Studach Raumentwicklung
Art. 13 1
Für das in der Landumlegung neu gebildete Grundstück Nr. 1274 ist im Grund—
buch der Gemeinde Savognin das entsprechende Grundstück zu eröffnen.
Art. 14 1
Der Eigentumserwerb an den neu zugeteilten Flächen und Grundstücken erfolgt
mit dem Eintritt der Rechtskraft des Ouartierplans.
Gemeinde Savognin
Ouertierplan Sot Spondas ll
Ouertierplanvorschriften September 2014
Nutzungsart und Ausnützung
3
Gestaltung
1
Die Art der Nutzung der Grundstücke im Ouartierplangebiet richtet sich nach
Art. 15
den jeweiligen Bestimmungen des Baugesetzes und des Zonenplans.
Die maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche (aGF) wird aufgrund der
innerhalb der Bauzone gelegenen Landflächen der Grundstücke im neuen Be—
stand ermittelt.
Für die Aufteilung der anrechenbaren Geschossflächen auf die einzelnen
Grundstücke bzw. Baufelder gelten die verbindlichen Anordnungen des Gestal-
Vtungsplanes und der Neuzuteilungstabelle.
Der Anspruch der Eigentümer der Grundstücke Nr. 381, 967 und 968 an der
anrechenbaren Geschossfläche innerhalb des Baufeldes auf Grundstück Nr.
1274 (Baufeld 2. Etappe) ergibt sich aus den festgelegten Miteigentumsantei—
len gemäss Art. 7 OPV.
Auf eine Erhöhung der Ausnützungsziffer gegenüber der Regelbauweise gemäss
Art. 1
1, Abs. 5 Ziff. 5. des Baugesetzes wird verzichtet.
Über die Gewährung einer Erhöhung der Ausnützungsziffer gemäss Art. 11,
Abs. 4 (überdurchschnittliche und förderungswürdige Energieeffizienz) ent-
scheidet die Baubehörde bei Vorliegen eines konkreten Bauprojektes im Rah— men des Baubewilligungsverfahrens.
Zwischen den einzelnen Baufeldern (Grundstücke Nr. 381, 967 und 968) dürfen max. 50 m2 aGF transportiert werden.
Sofern eine minimale Ausnützung von 70 % der zugewiesenen Geschossfläche
auf einem Grundstück nicht realisiert wird, gelten die Bestimmungen von Art.
15, Abs. 4 Baugesetz wonach der Gesuchstellende aufzuzeigen hat, wie der
verbleibende, unüberbaute Teil des Grundstücks zonengemäss überbaut wer—
den kann.
Baufelder-mit zugewiesener aGF
Art. 16 1
innerhalb der im Gestaltungsplan bezeichneten Baufelder zu erstellen. Die den Baufeldern zugewiesene anrechenbare Geschossfläche (aGF) entspricht der
2
Stauffer& Studach Raumentwicklung
Neue Gebäude und Ersatzbauten, die den gewachsenen Boden überragen, sind
maximal zulässigen Ausnützung.
Ausserhalb der Baufelder sind nur untergeordnete, eingeschossige An— und Kleinbauten zulässig.
Gemeinde Savognin
Quertierplan Sot Spondas II
Ouertierplanvorschriften September 2014
Baufeld 2. Etappe mit zuge— wiesener aGF
Art. 17 1
Gebäudemasse
Umgebungsgestaltung
der Bauverbotsbereich, welcher der Freihaltung des Strassenkorridors für die
Julierstrasse (geplante Umfahrung Cunter/Savognin) dient, im Rahmen der 2
Grenzabstände
Das Baufeld auf Grundstück Nr. 1274 darf erst baulich genutzt werden, wenn
Nutzungsplanung aufgehoben wurde.
Bis der Bauverbotsbereich in der Nutzungsplanung aufgehoben wird, Werden
auf dem Grundstück Nr. 1274 keine Bauvorhaben bewilligt.
Art. 18 1
Die einzuhaltenden Grenzabstände von Hauptbauten ergeben sich aus der
2
Die Grenzabstände von An- und Kleinbauten richten sich nach den Bestimmun-
Abgrenzung der Baufelder.
gen im Baugesetz.
Art. 19 1
Die zulässige Fassadenhöhe, Gesamthöhe sowie Gebäudelänge ergibt sich aus
den Bestimmungen im Baugesetz.
Art. 20 1
Die Umgebung der Gebäude ist möglichst natürlich zu gestalten. Aussensitz—
plätze sind so anzuordnen und auszubilden, dass künstliche Stützkonstruktio—
nen möglichst vermieden werden.
4
Erschliessung
4.1 Verkehr Verkehrsanlagen
Art. 21 1
‚
Die Erschliessung des Ouartierplangebietes erfolgt über die bestehende Veia
Sot Spondas. Die Grundstückserschliessung bzw. der Anschluss der einzelnen
Grundstücke an die Veia Sot Spondas ist Sache Grundeigentümer. Abstellplätze für Motorfahrzeuge
Stauffer 8: Studach Raumentwicklung
Art. 22 1
Die für Bauvorhaben im Ouartierplangebiet notwendige Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge wird nach den Bestimmungen des Baugesetzes im Baubewilli-
gungsverfahren festgelegt.
Gemeinde Savognin
Ouertierplan Sot Spondas ll
Ouertierplanvorschriften September 2014
4.2 Versorgung Wasserversorgung, Abwasser— entsorgung
Art. 23 l
Sämtliche Neubauten im Ouartierplangebiet sind an die bestehenden oder neu
zu erstellenden öffentlichen Wasser— und Abwasserleitungen anzuschliessen.
Der Nachweis über einen zweckmässigen Anschluss an die öffentlichen Werk—
leitungen ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens durch die jeweiligen
Grundeigentümer aufzuzeigen. Die Baubehörde kann gestützt auf Art. 80 Abs. 2 Baugesetz die gemeinschaftliche Nutzung privater Anlagen verlangen.
Meteorwasser
Art. 24 Die Eigentümerinnen und Eigentümer aller im Ouartierplangebiet einbezogenen
Parzellen haben dafür zu sorgen, dass kein Oberflächenwasser auf die angren—
zenden Grundstücke abfliessen kann.
Oberflächenwasser ist gemäss Anordnung der Gemeinde auf dem jeweiligen
Grundstück versickern zu lassen. Es darf nicht in die Schmutzwasserleitung
eingeleitet werden.
Elektrische Leitungen, Tele— kommunikation
Eigentum an Versorgungsanla— gen
Art. 25 Die Erschliessung des Ouartierplangebietes mit elektrischen Leitungen sowie
Leitungen der Telekommunikation erfolgen nach den Vorgaben der zuständigen
Werke.
Art. 26 Die Hausanschlüsse sowie die von den Ouartierplanbeteiligten selbst erstellten
Leitungen gelten als Privateigentum. Vorbehalten bleiben die Rechte und
Pflichten, welche den übrigen Ouartierplanbeteiligten in Bezug auf diese Anla-
gen zustehen.
Die elektrischen Leitungen sowie die Leitungen der Telekommunikation stehen
im Eigentum der Werke, von denen sie ausgehen.
Durchleitungsrechte
Art. 27 1
Die in den Quartierplan einbezogenen Grundeigentümerinnen und Grundeigen-
tümer sind verpflichtet, die Durchleitung von öffentlichen und privaten Versor-
gungs— und Entsorgungsleitungen einschliesslich Hausanschlussleitungen samt
zugehörigen Anlagen auf ihren GrundStücken ohne Anspruch auf Entschädigung
zu dulden.
Die Kosten allfälliger Leitungsverlegungen gehen zulasten der Leitungsberech-
tigten.
Stauffer & Studach Raumentwicklung
10
Gemeinde Savognin
Ouertierplan Sot Spondas II
Ouertierplanvorschriften September 20.14 ‚
Abfallentsorgung
Art. 28 1
Die im Quartier anfallenden Abfälle sind nach den Weisungen der Gemeinde zu
entsorgen.
Ausführung, Unterhalt, Erneuerung der Erschliessungsanlagen
Öffentliche Erschliessungsanlagen
Private Erschliessungsanlagen
Art. 29 Projektierung, Erstellung, Unterhalt und Erneuerung der elektrischen Leitungen
sowie von Leitungen der Telekommunikation einschliesslich allfällige Leitungs—
verlegungen sind Sache der Werke.
Art. 30 Als private Anlagen gelten die von den Ouartierplanbeteiligten selbst erstellten
Erschliessungsanlagen inkl. Hausanschlüsse.
Projektierung, Erstellung, Unterhalt und Erneuerung der privaten Erschlies—
sungsanlagen sind grundsätzlich Sache jener Ouartierplanbeteiligten, denen diese Anlagen dienen.
Dienen einzelne Anlagen mehreren Grundstücken gemeinsam, regeln die be-
troffenen Grundeigentümer die Ausführung sowie den Unterhalt und die Erneu— erung der gemeinschaftlichen Anlagen selbst. Können sie sich nicht einigen, entscheidet die Baubehörde im Rahmen einer anfechtbaren Verfügung.
Finanzierung
Private Versorgungsanlagen
Art. 31 Die Kosten für die Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung der privaten
Wasser— und Abwasserleitungen samt Nebenanlagen sind grundsätzlich von je— nen Ouartierplanbeteiligten zu tragen, denen diese Anlagen dienen.
Private Erschliessungsanlagen
Art. 32 Die Kosten für die Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung der privaten
Erschliessungsanlagen wie Hauszufahrten und Hauszugänge, Garagen, Abstell— plätze, Hausanschlüsse und dergleichen tragen die Eigentümer, denen diese
Anlagen dienen.
Dienen private Anlagen mehreren Grundstücken gemeinsam, regeln die be-
troffenen Grundeigentümer die Aufteilung der Kosten für die Erstellung, den
Unterhalt und die Erneuerung der gemeinschaftlichen Anlagen selbst. Können
sie sich nicht einigen, entscheidet die Baubehörde im Rahmen einer anfechtba—
ren Verfügung.
Stauffer & Studach Raumentwicklung
Gemeinde Savognin
Ouertierplan Sot Spondas Il
Ouertierplanvorschriften September 2014
Vorbehalt der Kostenbeteili— gung Veia Sot Spondas
Art. 33 1
Die gemäss Ouartierplans Sot Spondas vom 8. August 1977 bzw. den Ausfüh-
rungsbestimmungen vom 10. Oktober 1994 (Grundbuchanmerkung vom
21.05.1999) von den Quartierplanbeteiligten geschuldeten Erschliessungsbei—
träge an die Veia Sot Spondas bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Vorbehalten bleibt auch eine allfällige Anpassung des dazugehörigen Ver-
teilschlüssels in den Ausführungsbestimmungen, da die bauliche Nutzung der Grundstücke im Ouartierplangebiet seit Erlass des Verteilschlüssels geändert
wurde. Vorbehalt der gesetzlichen Abgaben
Art. 34 Gesetzliche Beiträge und Gebühren an öffentliche Erschliessungswerke, aus
denen den Quartierplanbeteiligten Vorteile erwachsen, bleiben ausdrücklich
vorbehalten.
Vorbehalten bleiben insbesondere die für den Anschluss von Neubauten im
Ouartierplangebiet an die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseiti-
gung geschuldeten Anschlussgebühren. Letztere werden den Baugesuchstel-
lenden bei Erteilung einer Baubewilligung in Rechnung gestellt.
Vorbehalten bleiben ferner die Anschlussgebühren für den Anschluss der
Grundstücke an die Elektrizitätsversorgung und die Leitungen der Telekommunikation sowie die laufenden Betriebsgebühren für die Benützung der öffentli—
chen Versorgungsanlagen.
Schlussbestimmungen
Planungskosten
Art. 35 Die Ouartierplanungskosten, bestehend aus den Auslagen der Gemeinde für die
planerische und juristische Beratung sowie die Prüfung, Genehmigung und die
Anmerkung des Ouartierplans im Grundbuch einschliesslich der Kosten der Baulandumlegung gehen zu Lasten der Gemeinde Savognin.
Anmerkung / Eintrag im Grundbuch
Art. 36 Die Baubehörde lässt den vorliegenden Cluartierplan nach Eintritt der Rechts—
kraft im Grundbuch Savognin auf den Parzelle Nr. 381, 967, 968 und 1274 an—
merken.
Die im Ouartierplan festgelegten Vorschriften und Erschliessungsanordnungen
gelten als öffentlich rechtliche Eigentumsbeschränkungen und werden nicht als Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen.
Stauffer & Studach Raumentwicklung
12
Gemeinde Savognin
Ouertierplan Sot Spondas II
Ouertierplanvorschriften September 2014
3
Die Baubehörde ist für die Anmeldung des Quartierplans zur Anmerkung beim
Grundbuchamt Surses besorgt. Gleichzeitig meldet sie die sich aus der Baulandumlegung und der Bereinigung der bestehenden Rechte ergebenden
Rechtsänderungen zur Eintragung im Grundbuch an. Der Gemeindepräsident
und der Gemeindeschreiber sind zur Abgabe der erforderlichen Anmeldungen
ermächtigt. Aufhebung oder Abänderung
des Quamerp'ans
Art. 37 1
Für die Aufhebung oder Abänderung des vorliegenden Quartierplans gelten die
Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden.
Der Gemeindevorstand von Savognin hat den vorliegenden Quartierplan Sot Spon—
das lI nach der öffentlichen Auflage vom 8. August bis 8. September 2014 mit Beschluss vom 29. September 2014 genehmigt.
Der Genehmigungsbeschluss wird allen Ouartierplanbeteiligten sowie allfälligen Einsprechenden schriftlich eröffnet.
Gegen den Ouartierplan Sot Spondas lI kann innert 30 Tagen seit Mitteilung der
Genehmigung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde erhoben werden.
Gemeinde Savognin
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Stauffer & Studach Raumentwicklung
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Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund