Schutzzonen Flüelatal, Wasserversorgung Davos

Grundwasserschutzzonen · Davos

Dokument

Nummer
2004_599
Art
Grundwasserschutzzonen
Gemeinde
Davos
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
27.04.2004

Karte

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Text

3851_B_2004_RB599_WV_Fluelatal.pdf

Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone dei Grigioni

La regenza dal chantun Grischun ANU IN r. 2 22 C | S j/d W| I Q | K j i. | N

Sitzung vom

Mitgeteilt den

27. April 2004

28. April 2004

In der Landschaft Davos Gemeinde wurden zur Sicherung der Trinkwasserqualität detaillierte Schutzzonen für die Quellen im Flüelatal ausgeschieden. Die Schutzzo­ nen wurden für folgende Quellgebiete erarbeitet: Büdemji (Quellen H13-15), Engi (Quellen H29-31, H33-35, H37-39, 41 und 42) und Dörfji (Quellen F2-4 und 6-13). Die Grundlagen für die Ausscheidung der Schutzzonen sind durch das geologische Büro Dr. M. Kobel + Partner AG, Chur, im Auftrag des Kleinen Landrates Landschaft Davos Gemeinde erarbeitet worden. Im März 2000 wurden die Unterlagen der Schutzzonenausscheidung dem Amt für Natur und Umwelt zur Prüfung eingereicht, welches die fachliche Richtigkeit der Schutzzonenpläne und des -reglements bestätigt hat. Zusammen mit den Schutzzonenplänen und -reglementen der Quellen Parsenn, Laret und Tobelmühle wurden die Unterlagen für die Quellen im Flüelatal vom 6. bis 25. Oktober 2000 öffentlich aufgelegt. In der Folge wurden die Schutzzonen für die Ge­ biete Parsenn, Laret und Tobelmühle mit Beschluss Nr. 1298 am 14. August 2001 durch die Regierung genehmigt. Für die Unterlagen betreffend die Quellen im Flüe­ latal sind während der öffentlichen Auflagefrist vier Einsprachen eingegangen. Die Einsprachen betrafen insbesondere das Güllenverbot in der Schutzzone S2 und das Weideverbot in der Schutzzone S1. Zusätzlich wurde bezüglich der Versickerungsanlage und anderen baulichen Massnahmen bei landwirtschaftlichen Einrich­ tungen Einsprache erhoben. Mit allen Einsprecherlnnen konnte eine Einigung erzielt werden. In der Folge wurden alle Einsprachen zurückgezogen. Die Landschaft Davos Gemeinde erliess am 18. November 2003 gestützt auf Art. 24 und 25 des Kantonalen Gewässerschutzgesetzes (KGSchG) das Schutzzonen­ reglement sowie die zugehörigen Schutzzonenpläne.

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Anschliessend wurden sämtliche Unterlagen dem Amt für Natur und Umwelt zur Ge­ nehmigung durch die Regierung eingereicht. Das Amt für Raumplanung wurde zur Stellungnahme aus raumplanerischer Sicht eingeladen. Die Grundwasser- und Quellschutzzonen im Zonenplan 1:10'OOO "Flüela" der Landschaft Davos Gemeinde stimmen nur teilweise mit den ausgeschiede­ nen, vorliegenden Schutzzonen überein. Die Grundwasser- und Quellschutzzonen für die Quellen F 7-13, H13-15, H29-31, 34, 37-39, 41 und 42 müssen gemäss den Schutzzonenplänen 1:2'000 vom Januar 2003 bei der nächsten Überarbeitung des Zonenplans angepasst werden. Für bauliche Massnahmen, welche sich aus der vor­ liegenden Schutzzonenausscheidung ergeben, ist ein Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (BAB-Verfahren) durchzuführen. Nach Einsichtnahme in den vom geologischen Büro Dr. M. Kobel+ Partner AG, Chur, erstellten Schutzzonenbericht "Detaillierte Grundwasserschutzzonen für die Quellgebiete Büdemji, Engi und Dörfji im Flüelatal, Hydrogeologischer Bericht, Nr. 4347-2" inklusive Schutzzonenpläne 1:2'000 vom Januar 2003 und in das Schutzzo­ nenreglement für die Quellen im Flüelatal, gestützt auf Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, auf Art. 24 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 8. Juni 1997 sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements beschliesst die Regierung: 1. Das Schutzzonenreglement und die Schutzzonenpläne für die Quellgebiete Bü­ demji, Engi und Dörfji im Flüelatal, Landschaft Davos Gemeinde, im Massstab 1:2'000, vom Kleinen Landrat der Landschaft Davos Gemeinde am 18. November 2003 erlassen, werden genehmigt. 2. Die Landschaft Davos Gemeinde wird beauftragt, die Grundbuchanmerkungen gemäss Art. 25 des Schutzzonenreglements beim Grundbuchamt der Landschaft Davos Gemeinde anzumelden. Dem Grundbuchamt wird mit diesem Regierungs­ beschluss ein Reglement mit dem Schutzzonenbericht sowie den Schutzzonen­ plänen abgeliefert.

3

3. Die Landschaft Davos Gemeinde wird beauftragt, bei der nächsten Überarbeitung des Zonenplans "Flüela" die Grundwasser- und Quellschutzzonen in der Land­ schaft Davos Gemeinde aufgrund der äusseren Umgrenzung der detaillierten Schutzzonen S1 bis S3 gemäss den vorliegenden Schutzzonenplänen1:2'000 vom Januar 2003 anzupassen. 4. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und Anhang 1 Ziff. 13 der Gebührenverordnung für den Gewässer- und Umweltschutz wird eine Gebühr von Fr. 500.erhoben. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen der Finanzverwaltung Graubünden, Chur, zu überweisen (Konto 4260.4310). 5. Gegen den vorliegenden Regierungsbeschluss kann, soweit die Anwendung von Bundesrecht in Frage steht, innert 20 Tagen seit dessen Zustellung Verwal­ tungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben werden. 6. Mitteilung unter Beilage des Schutzzonenreglements, der Schutzzonenpläne im Massstab 1:5'000 sowie des Schutzzonenberichts mit Genehmigungsvermerk der Regierung: an die Landschaft Davos Gemeinde, 7270 Davos (Beilage 2Q

fach); an das Grundbuchamt der Landschaft Davos Gemeinde, 7270 Davos; an das Amt für Raumplanung; an das Amt für Natur und Umwelt unter Erstattung der Akten; ohne Beilage: an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepar­ tement im Doppel. Namens der Regierung Der Präsident: Der Kanzleidirektor:

Klaus Huber

Dr. C. Riesen

Schutzzonenreglement

Kanton Graubünden

Landschaft Davos Gemeinde

Schutzzonenausscheidung für die Quellen im Flüelatal Quellgebiete: Büdemji (Quellen H 13 -15) Engi (Quellen H 29 - 31, 33 - 35, 37 - 39, 41und 42) Dörfji (Quellen F 2 - 4 und 6 -13)

SCHUTZZONENREGLEMENT Von der Regierung genehmigt gemäss Beschluss vom 27. APR. 2 00<Nr. 5^1 Namens cfar Regierung

Dw Prà«fdent:

Der Kanzleidlrelrtor.

Dr, C. Riesen

Bericht Nr.: 4347-2 Datum: Mai 1996, revidiert Januar 2000, April 2000, Januar 2003

Beilage 2

Dr. M. Kobel + Partner AG, Büro für Technische Geologie, 7320 Sargans

SCHUTZZONENREGLEMENT für die Quellen im Flüelatal der Landschaft Davos Gemeinde

Gestützt auf Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Ge­ wässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 sowie Art. 24 des Einfüh­ rungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG) vom 8. Juni 1997 erlässt der Kleine Landrat der Landschaft Davos Gemeinde folgendes Schutzzonenreglement:

I.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

1 Dieses Reglement legt die zum Schutze des genutzten Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen im Bereich der Quellgebiete Büdemji (Quellen H 13 -15), Engi (Quellen H 29 - 31, 33 - 35, 37 39, 41 und 42) und Dörfji (Quellen F 2 - 4, 6 -13) fest.

Zweck, Gel­ tungsbereich

2 Die Schutzbestimmungen gelten für die in den Schutzzonenplänen 1:2000 vom

April 1996, revidiert Januar 2003, bezeichneten Gebiete im Flüelatal, verfasst von Dr. M. Kobel + Partner AG, Büro für Technische Geologie, 7000 Chur / 7208 Malans.

Art. 2 1 Zuständig für den Vollzug des Reglements ist der Kleine Landrat der Landschaft

Zuständigkeit

Davos Gemeinde.

2 In Zweifels- oder Streitfällen entscheidet der Kleine Landrat über die Zulässigkeit

von Bauten, Anlagen und Nutzungen sowie die zu treffenden Schutzmassnah­ men nach Anhören des Amtes für Umweltschutz.

Art. 3

1 Die Grundwasserschutzzone (Zone S) umfasst folgende Teilbereiche:

- Fassungsbereich - engere Schutzzone - weitere Schutzzone

Zone S1 Zone S2 Zone S3

2 Die Zone S1 soll sicherstellen, dass keinerlei wassergefährdende Stoffe direkt in

die Fassung gelangen können. 3 Die Zone S2 soll gewährleisten, dass durch die biologischen, chemischen und

physikalischen Reinigungsprozesse im Untergrund das Grundwasser soweit ge­ reinigt wird, dass es den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung an ein einwandfreies Trinkwasser genügt. 3 Die Zone S3 soll gewährleisten, dass ins Grundwasser gelangende, nicht oder

schwer abbaubare, wassergefährdende Stoffe soweit verdünnt werden, dass ih­ re Konzentration auf ein unbedenkliches Mass reduziert wird und/oder aufgrund des längeren Aufenthalts auf ein unbedenkliches Mass abgebaut werden kön­ nen. Sie ist eine eigentliche Pufferzone zwischen der Zone S2 und dem umge­ benden Grundwasser.

Definitionen

2

II.

Bestimmungen für die Zone S3

1.

Land- und fors twirtschaftliche sowie garte nbauliche Nutzung, Dün­ gung, Anwendung umweltgefährdender Stoffe

Art. 4

1 Zulässig ist die land-, die forstwirtschaftliche sowie die gartenbauliche Nutzung

des Bodens, soweit sie nicht durch die folgenden Bestimmungen eingeschränkt werden.

Land- und forstwirt­ schaftliche sowie gartenbauliche Nut­ zung

2 Durch die Wahl der Kulturen und die Wahl angepasster Bewirtschaftungsme­

thoden muss sichergestellt sein, dass jederzeit ein möglichst grosser Anteil des Bodens bewachsen ist. 3 Liegt der Grundwasserspiegel nahe der Terrainoberfläche oder tritt oberirdisch

Wasser aus (Vemässungen, Sumpfgebiete), müssen diese Gebiete während der Bewirtschaftungsperiode eingezäunt werden. Weidegang ist in diesen Ge­ bieten nicht zulässig. 4 Holzlagerplätze sind zulässig. Soll das gelagerte Holz mit Holzschutzmittel be­

handelt werden, so muss mit baulichen Massnahmen das Versickern und Ab­ schwemmen der Mittel verhindert werden.

Art. 5 1 Güllengruben und Miststöcke (auf Mistplatte oder direkt über Güllengrube) sind

nur in oder neben Ställen gestattet. Die Dichtheit der Behälter muss alle 5 Jahre überprüft werden. Die Prüfprotokolle sind im Anschluss an die Prüfung unauf­ gefordert der Gemeinde abzuliefern.

Lagern und Aus­ bringen von Dün­ aer

2 Mist-Zwischenlagerungen auf dem Feld (auf ungeschütztem Naturboden) sowie

Kompostmieten sind nicht zulässig. 3 Für

gedüngte Parzellen muss ein dem Standort angepasster Düngungsplan gemäss den Richtlinien „Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau" erstellt und dementsprechend gedüngt werden (Auskünfte erteilen die Berater des landwirtschaftlichen Beratungsdienstes). Düngergaben ausserhalb der Wachstumsperiode der Pflanzen sind nicht zulässig. Eine Kopie der Düngungs­ pläne muss unaufgefordert der Gemeinde abgeliefert werden.

4 Klärschlamm und flüssige Hofdünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn das

oberflächliche Abfliessen zur Fassung hin ausgeschlossen ist. 5 In Gebieten, in welchen der Grundwasserspiegel hoch liegt oder in welchen

zeitweise oberirdisch Wasser austritt (z.B. Sumpfgebiete, vemässte Stellen), ist Düngung nicht erlaubt.

Art. 6 Das Anwenden von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln und Holzschutz­

mittel ist zulässig, sofern sie nicht durch Massnahmen ersetzt werden können, welche die Umwelt weniger belasten.

1

Verwenden von Pfianzenbehandlungs- und Holz­ schutzmitteln

3

2.

Bauten und Anlagen

Art. 1 Industrielle oder gewerbliche Hochbauten und Anlagen über Terrain, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig. Rauhfuttersilos müssen dicht sein, so dass keine Sickersäfte unkontrolliert ausfliessen können. Die Standflächen und Schorrgräben in den Ställen müssen dicht sein. Von den Schorrgräben muss die Gülle in die Güllengrube abfliessen können.

Industrielle und gewerbliche Hochbauten und andere Anlagen

Einbauten, die das Speichervolumen oder den Durchflussquerschnitt des Grundwasserleiters verringern, sind nicht zulässig. Der Kleine Landrat entscheidet nach Anhören des Amtes für Umweltschutz, ob andere Anlagen (wie Seilbahnen, Beschneiungsanlagen, usw.) zulässig sind und welche Massnahmen zum Schutz des Grundwassers getroffen werden müssen.

Art. 8 1 Abwasseranlagen aller Art

(Kleinkläranlagen, Faulkammeranlagen, Stapelbehälter, Rohrleitungen inkl. Hausanschlüsse, Kontrollschächte usw.) sind dicht auszuführen, d.h. so, dass Abwasser unter keinen Umständen austreten und versickern kann. Die Anlagen sind unmittelbar nach der Erstellung sowie regel­ mässig alle 5 Jahre, auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Prüfprotokolle sind im An­ schluss an die Prüfung unaufgefordert der Gemeinde abzuliefern.

Abwasseranlagen

2 Verschmutzte Abwässer dürfen nicht versickert werden. Ausgenommen ist die

Versickerung von nicht verschmutztem Dachwasser über eine bewachsene Bo­ denschicht.

Art. 9 1 Strassen, Plätze, Parkplätze sowie land- und forstwirtschaftliche Wege, welche

Verkehrsanlagen

dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen, sind mit einem dichten Belag so zu bauen, dass alles anfallende Strassenabwasser gesammelt und aus dem Gebiet der Schutzzone abgeleitet wird. Die Entwässerung darf nicht über die Schulter erfolgen. 2 Bei land- und forstwirtschaftlichen Wegen, welche dem allgemeinen Motorfahr­

zeugverkehr nicht offen stehen und welche über keine dichte Oberfläche verfü­ gen, soll das anfallende Strassenabwasser nur verzögert in den Untergrund eindringen können, so dass bei Unfällen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten genügend Zeit zum Ergreifen von Massnahmen bleibt.

Art. 10 1 Zulässig sind folgende Betriebsanlagen und Anlagen zur Lagerung von wasser­

gefährdenden Flüssigkeiten - Gebinde mit einem Gesamtnutzvolumen von max. 4501 je Schutzbauwerk; - freistehende Lagerbehälter bis zu einem Gesamtnutzvolumen von 30 m3 je Schutzbauwerk, sofern sie nur Heiz- und Dieselöl zur Energieversorgung des Gebäudes oder Betriebs des Inhabers für höchstens zwei Jahre enthalten, sowie die dazugehörigen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; - Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten der Klasse 1 bis 4501 und der Klasse 2 bis 20001; - Kreisläufe mit Wärmeträgerflüssigkeiten, die dem Boden Wärme entziehen oder abgeben.

Anlagen zur Lage­ rung von wasser­ gefährdenden Flüssigkeiten

4

2 Für alle Anlagen sind Schutzmassnahmen erforderlich, die gewährleisten, dass

Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten zurückgehal­ ten werden.

Art. 11 1 Terrainveränderungen, für welche eine zeitweise Entfernung des Oberbodens

erforderlich ist, sind nicht zulässig, ausser sie führen zu einer Verbesserung des Schutzes des Grundwassers. 2 Materialablagerungen, Deponien und Friedhöfe sind nicht zulässig.

III.

Terrainverände­ rungen, Material­ ablagerungen, Deponien und Friedhöfe

Bestimmungen für die Zone S2

Art. 12 1 In der Zone S2 gelten die Vorschriften für die Zone S3, soweit sie nicht durch

Grundsatz

die nachfolgenden Bestimmungen verschärft sind.

1.

Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung, Dün­ gung, Anwendung umweltgefährdender Stoffe

Art. 13

1 Nicht zulässig sind land- und forstwirtschaftliche Intensivkulturen sowie Klein­

gärten.

15 weitere Artikel

Art. 14 Land- und forstwirt­

schaftliche sowie gartenbauliche Nut­ zung des Bodens

1 Güllengruben und Miststöcke sind nicht zulässig. Ausgenommen ist der beste­

hende Miststock und die Güllengrube beim Stall Assek.-Nr. 569a Parzelle Nr. 4591, Engi. Sie werden nach Art. 24 behandelt, und müssen zumindest den Vorschriften von Art. 5, erster und zweiter Absatz, entsprechen. 2 Das Ausbringen von Klärschlamm und flüssigen Hofdüngern ist nicht zulässig. 3 Die Quellen F7 - F13, H33 und H35 werden von der Wasserversorgung nur in

den Wintermonaten vom 1. November bis 31. Mai genutzt. Vom 1. Juni bis 30. September kann das Wiesland innerhalb der Schutzzonen S2 dieser 14 Quellen wie bisher landwirtschaftlich genutzt werden, d.h. die Flächen dürfen beweidet und dem Standort angepasst gedüngt werden. Für die gedüngten Flächen muss ein Düngungsplan gemäss den Richtlinien „Grundlagen für die Düngung im Akker- und Futterbau" erstellt werden und eine Kopie des Düngungsplanes ist der Gemeinde abzuliefern. Jeweils ab 1. Oktober bis 31. Mai gilt Art. 14 Abs. 2 vollumfänglich für alle Quellen. Die Quellen F7 - F13, H33 und H35 dürfen nicht vor dem 1. November und nur nach einer qualitativen Kontrollmessung ans öf­ fentliche Netz angeschlossen werden.

Winterquellen mit zeitlich beschränk­ tem Quellschutz

4 Falls die Qualität der Winterauellen mit zeitlich beschränktem Quellschutz im

Winter nicht sichergestellt werden kann, ist der Gemeindevorstand bemächtigt, auf die Regelung im Art. 14 Abs. 3 zu verzichten.

Art. 15 1 Das Anwenden von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln und Holzschutz­

mitteln ist nicht zulässig.

2 Auf Holzlagerplätzen dürfen keine Holzschutzmittel irgendwelcher Art eingesetzt

werden.

Verwenden von Pflanzenbehandlungs- und Holz­ schutzmitteln

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2.

Bauten und Anlagen

Art. 16 1 Bauten und Anlagen sind nicht zulässig. Als Ausnahme werden das bestehende

Bauten und Anlagen

Wohnhaus, Assek.-Nr. 569, Parzelle Nr. 6365, und die Ställe, Assek.-Nrn. 569a und b auf Parzelle Nr. 4591, Engi toleriert, ebenso deren Erneuerung, Um- und Ausbau im Sinne der bisherigen Nutzung sowie der Wiederaufbau bei teilweiser oder totaler Zerstörung durch Naturereignisse und Brandfall. Sie werden nach

Art. 24

behandelt. 2 In bestehenden Bauzonen kann der Kleine Landrat derartige Bauten und Anla­

gen (inkl. der notwendigen Abwasseranlagen) nach Anhören des Amtes für Umweltschutz bewilligen, wenn nachgewiesen ist, dass vom Bau und Betrieb der Baute oder Anlage keine Gefährdung des Grundwassers ausgehen kann. 3 Die für den Betrieb von bewilligten Bauten und Anlagen notwendigen Anlagen

zur Lagerung und zum Umschlag von wassergefährdenden Flüssigkeiten (Heiz­ öl, Diesel usw.) sind zulässig. Es sind Massnahmen erforderlich, die Flüssig­ keitsverluste leicht erkennen lassen und auslaufende Flüssigkeiten vollständig auffangen können.

Art. 17 1 Abwasseranlagen aller Art sind nicht zulässig, ausser sie seien zum Schutze

Abwasseranlagen

des Grundwassers notwendig. Die Errichtung einer Stapelanlage, einer Faul­ kammeranlage oder einer Kleinkläranlage zur Behandlung des häuslichen Schmutzwassers vom Haus Assek.-Nr. 569 auf Parzelle Nr. 6365, Engi, wird zum Schutze des Grundwassers gestattet. Das gereinigte Abwasser muss ab­ geleitet und darf erst ausserhalb der Schutzzone versickert werden. Die Anlage hat den Bestimmungen von Art. 8, Ziffer 1 zu entsprechen. 2 Lässt sich die Linienführung von Abwasserleitungen durch die Zone S2 nach­

weislich aus gefällstechnischen Gründen nicht vermeiden, so kann der Kleine Landrat nach Anhören des Amtes für Umweltschutz solche Leitungen aus­ nahmsweise bewilligen. In diesen Fällen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die Leckverluste sofort erkennen lassen und austretende Flüssigkeiten zurück­ halten (z.B. Leitungstunnel, Doppelrohre, doppelwandige Rohre). 3 Versickerungen aller Art sind nicht zulässig.

Art. 18 1 Verkehrsanlagen, welche dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen,

sind in der Zone S2 nicht zulässig. Lässt sich die Führung einer Strasse durch die S2 nachweislich nicht vermeiden, so sind gemäss den Richtlinien betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau alle Vorkehrungen zu treffen, welche die Möglichkeit einer Verunreinigung des Grundwassers ausschliessen. 2

Landwirtschaftliche Flur- und Forststrassen sind zulässig, sofern sie aus­ schliesslich dem Anliegerverkehr für Land- und Forstwirtschaft sowie den Be­ langen der Trinkwasserversorgung dienen.

3 Die maschinelle Präparation von Pisten ist innerhalb der Zone S2 zulässig, so­

fern für Unfälle mit wassergefährdenden Flüssigkeiten ein Interventionsplan be­ steht, welcher allen Mitarbeitern der Bergbahnen bekannt ist. Der Interventions­ plan ist von den Bergbahnen auszuarbeiten und der Gemeinde vorzulegen. 4 Parkplätze, Autoabstellflächen und Garagenvorplätze sind nicht zulässig. Aus­

genommen ist ein dichter Abstellplatz beim Haus Assek.-Nr. 569 auf Parzelle Nr. 6365, Engi. Das anfallende Platzabwasser ist abzuleiten und kann ausser­ halb der Schutzzone versickert werden.

Verkehrsanlagen

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Art. 19 1 Zulässig sind nur freistehende Lagerbehälter mit Flüssigkeiten der Klasse 2,

welche ausschliesslich der Wasseraufbereitung dienen, sowie die dazu gehörigen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen.

IV.

Anlagen zur Lagerung

^on wassergefährdenen

usslg ei en

Bestimmungen für die Zone Si

Art. 20 11n der Zone S1 sind nur Nutzungen, Bauten und Anlagen zulässig, die der Was­

sergewinnung dienen. 2 Zulässig ist die Nutzung als ungedüngte Magerwiese mit Grasschnitt (allenfalls

Gründüngung durch liegenlassen des gemähten Grases). 3 Im Fassungsbereich der Quellen H 37 - 39, 41 und 42 (Engi) ist der Unterhalt

der bestehenden Drainagegräben zum Zwecke einer Verhinderung der Ver­ sumpfung des Gebietes gestattet.

V.

Schutzmassnahmen beim Ausführen von Bauten

Art. 21 Bauarbeiten in den Schutzzonen müssen u.a. folgende Auflagen in die

Baubewilligung aufgenommen werden: - Die Abwässer aus Baulatrinen müssen gestapelt und auf der nächstgelegenen geeigneten Kläranlage entsorgt werden. 1 Bei

- Plätze für Betonmisch- oder Betonumschlaganlagen sind so zu entwässern, dass kein Abwasser versickern kann. - Baumaschinen sind abends und wochenends abseits der Baugrube abzustel­ len. Das Reinigen, Reparieren und Auftanken der Maschinen und Fahrzeuge darf nur auf einem geschützten Platz erfolgen. - Alle wassergefährdenden Stoffe dürfen innerhalb der Schutzzone nur in Wan­ nen mit 100% Auffangvolumen gelagert werden. - Das Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen (Öle, Treibstoffe, Reini­ gungsmittel, usw.) muss auf einem geschützten Platz stattfinden (z.B. Beton­ wanne, dichter überdeckter Platz). - Auf der Baustelle ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge Ölbindemittel zu lagern. - In der Schutzzone S1 und S2 dürfen geschmierte Spundwände und ge­ schmiertes Schalungsmaterial nicht verwendet werden. - Bauabfälle jeglicher Art (fest und flüssig) müssen abtransportiert und geset­ zeskonform entsorgt werden.

Ausführen von Bauten

7

VI.

Strafbestimmungen

Art. 22 1 Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen dieses Reglement sowie

Übertretungen

gegen die gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden, soweit sie nicht unter die Gesetzgebung des Bundes oder des Kantons fallen, mit Busse bis Fr. 5'000.- bestraft. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, kann das Höchstmass der Busse überschritten werden. 2 Zuständig für Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen ist der Kleine

Landrat. 3 Eine Übertretung verjährt in einem Jahr, die Strafe einer Übertretung in zwei

Jahren. 4 Die Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das

Verwaltungsstrafrecht gelten sinngemäss für Widerhandlungen gegen dieses Reglement.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 23 1 Bestehende land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, welche nicht den Bestim­

mungen des Reglements entsprechen, sind innerhalb einer Vegetationsperiode nach Erlass des Reglements aufzugeben. In begründeten Härtefällen kann der Kleine Landrat nach Anhören des Amtes für Umweltschutz allenfalls unter Auf­ lagen eine angepasste Übergangsfrist ansetzen.

Obergangsbestim­ mungen 1. Bestehende Nut­ zungen

Art. 24 1 Bestehende Bauten und Anlagen sind bei der nächsten sich bietenden Möglich­

keit, in der Regel beim nächsten Umbau, spätestens jedoch innerhalb von fünf Jahren nach Erlass des Schutzzonenreglements soweit zu sanieren, dass sie keine Gefährdung des Grundwassers darstellen. Der Kleine Landrat entscheidet über die zu treffenden Massnahmen nach Anhören des Amtes für Umwelt­ schutz.

Art. 25 Die Eigentumsbeschränkungen nach dem vorliegenden Reglement sind im

Grundbuch anzumerken. Das Grundbuchamt der Landschaft Davos Gemeinde wird beauftragt und ermächtigt, auf den entsprechenden Grundbuchblättem unter dem Stichwort „öffentliche Schutzzonen der Quellen im Flüelatal" diese Eigentumsbeschränkungen anzumerken.

1

2 Folgende Parzellen sind davon ganz oder teilweise betroffen: 4500, 4501, 4504,

4506, 4507, 4508, 4509, 4510, 4511, 4525, 4526, 4527, 4560, 4588, 4591, 4592, 4593, 4596, 4602, 4609, 4612, 5852, 5853, 6365. 3 Dem Grundbuchamt der Landschaft Davos Gemeinde wird ein von der Regie­

rung genehmigter Schutzzonenplan samt zugehörigem Schutzzonenreglement abgegeben. 4 Dieses Reglement wird den betroffenen Grundeigentümern ausgehändigt. Diese

sind verpflichtet, allfällige Pächter über die mit der Schutzzonenausscheidung verbundenen Nutzungsbeschränkungen und die zu treffenden Massnahmen zu informieren.

2. Bestehende Bau­ ten und Anlagen

Grundbuchanmerkun9en

8

Art. 26 1 Allfällige Entschädigungsansprüche von betroffenen Grundeigentümern, werden

Entschädigungen

nach Art. 54 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden beurteilt.

Art. 27 1 Dieses Reglement und der zugehörige Schutzzonenplan treten nach der Ge-

nehmigung durch die Regierung des Kantons Graubünden in Kraft.

Inkrafttreten

9

Vili.

Genehmigung

Öffentliche Auflage vom:

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bis :

Vom Kleinen Landrat der Landschaft Davos Gemeinde erlassen am:

1l NOV. 2003

Der Landammann:

Der Landschreiber:

Von der Regierung des Kantons Graubünden genehmigt am:

Anmerkungen Massnahmen zum Schutze des Grundwassers Bauten und Anlagen Liegen­ schaften Assek.-Nr.

Gefahrenquellen

Massnahmen

555, 555a, 555A, 555B, 557Aa, 563, 563b, 564, 569, 569a, 569b

Miststock,

Dichte Mistplatte oder direkt über Güllengrube

Güllengrube,

Dichtigkeitskontrolle mit Prüfprotokoll alle 5 Jahre, Sanierung falls notwendig

Gebäude mit Schmutzwas­ seranfall

Abwasseranlagen ausserhalb der Gebäude sind auf Dichtigkeit zu kontrollieren

Schmutzwasser-Kanalisations­ Dichtigkeitskontrolle mit Prüfprotokoll alle 5 Jahre, leitung Sanierung falls notwendig 557Aa

Rauhfuttersilo

Dichte Bodenplatte, evtl. Ableitung der Sickersäfte in Güllengrube

569

Versickerungsanlage für Schmutzwasser

Ersatz durch Stapelbehälter oder Kleinkläranlage; Ableiten des gereinigten Abwassers und Versicke­ rung ausserhalb der Schutzzone

Parzellen Parz. Nr.

Gefahrenquellen

4500, 4501, Landwirtschaftliche Nutzung 4504, 4506, 4507, 4508, 4509, 4510, 4511, 4525, 4526, 4527, 4560, 4588, Bauten und Anlagen 4591,4592, 4593, 4596, 4602, 4609, 4612,5852, 5853,6365 Terrainveränderungen, Mate­ rialentnahmen, Ablagerungen, Deponien Verkehrsanlagen

Massnahmen Nutzungsbeschränkungen, Anpassung Bewirt­ schaftungsmethoden, temporär und räumlich be­ schränkter Weidegang, angepasster Düngungs­ plan, temporär und räumlich beschränkte Dün­ gung, örtlich nur Gründüngung (Grasschnitt) Zulassungsbeschränkungen, verschärfte Aufla­ gen zum Schutze des Grundwassers, örtliches Bauverbot für Gebäude mit Schmutzwasseranfall im S2 und S1 Beschränkungen bis Verbot gem. Art. 11 des Reglements Beschränkungen bis Verbot gem. Art. 9 des Reglements