Quartierplan Crastuoglia

Quartierplanverfahren · Scuol

Dokument

Nummer
84.GDEf1
Art
Quartierplanverfahren
Gemeinde
Scuol
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
18.01.1984

Karte

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Text

3762_B_QP_Crastuoglia_fehlt.pdf

Kanton Graubünden Gemeinde Scuol

Quartierplan Crastuoglia, Scuol Beschluss

Beschluss des Gemeinderates vom 18.01.1984 (Art. 19 KRVO)

Hinweis: Dies ist ein Dokument, welches im Rahmen des ÖREB-Katasters Graubünden als Platzhalter eingesetzt wird. Auskünfte zum Beschluss und dessen Inhalt erteilt die Gemeinde.

3762_V_QP_Crastuoglia_QPV_Bericht.pdf

Kanton Graubünden Gemeinde Scuol

Quartierplan Crastuoglia, Scuol Quartierplanbericht Quartierplanvorschriften

Erlassen vom Gemeinderat am 18.01.1984

1.

AUFTRAG

Aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 17. Juni 1981 sind wir von der Engadiner Kraftwerke AG, Zernez beauftragt worden, die Variante der Planungskommission zur Linienführung der Strasse genauer zu untersuchen und die Erschliessung des Quartiers für diese Variante zu studieren. 1m Februar 1983 erteilte uns der Gemeinderat den Auftrag zur Weiterbearbeitung des QP "Crastuoglia", Scuol. Auftraggeber ist nicht mehr die EKW AG sondern die Gemeinde Scuol. Das Quartierplanverfahren ist durch die Gemeinde eingeleitet und publiziert worden. Die Abgrenzung des QP—Gebietes bleibt unverändert. ZIELE/QUARTIERPLANGEBIET

Die Ziele einer Quartierplanung sind in Artikel 75 der Bau— ordnung formuliert. Der Quartierplan regelt die Gestaltung, die Erschliessung und die Ausstattung des nachstehend aufgeführten Quartierplange— bietes. Das Quartierplangebiet umfasst gemäss Gemeinderatsbeschluss folgende Grundstücke: 2.1 Parzelle Nr.

1099:

Ganzen Text zeigen

Eigentümer =

2.2 Parzelle Nr.

1105:

Eigentümer = Engadiner Kraftwerke AG

2.3 Parzelle Nr.

1877:

Eigentümer

Zernez

Die Quartierplanung soll sowohl die etappenweise Ueberbauung der

Parzellen Nr.

1099,

1105

und

1877 mit Einzelbauten,

Ueberbauung mit Siedlungscharakter ermöglichen.

als

auch

eine

Wichtig ist vor allem die verkehrstechnische Erschliessung. 3.

DIENSTBARKEITEN Parz.

Nr.

1099

Kehrrecht

zu Lasten Parz.

Nr.

zu Lasten Parz.

-

Zufahrtsrecht

—

Fuss— und Fahrwegrecht

1836/1837/1839 und 1793

1612 und 1645

Nr.

1100

zu Lasten Parz.

Nr.

— Kabel— und Kanalisationsdurchleitungsrecht zugunsten Parz.

Nr.

1019

Parz.

Nr.

Durchleitungs— und Anschlussrecht für Werkleitungen zu Lasten Parz. Nr. 1095

1105

und 1877

Parz.

Nr.

1877 — Durchleitungs— und Anschlussrecht für Werkleitungen zu Lasten Parz. Nr. 1095

— Durchleitungs— und Anschlussrecht für Werkleitungen zugunsten Parz. Nr. 1105 —

Grenzbaurecht

zu Lasten Parz.

Nr.

1106

GRUNDLAGEN/RANDBEDINGUNGEN

4.1 Bauordnung der Gemeinde Scuol 4.2 Katasterpläne 1:500 Kurvenplan 1:500 mit 1 m — Kurven sowie eigene Aufnahmen

Leitungskataster soweit vorhanden

Strassenrichtplan GKP

und

GWP

Scuol

Die einschlägigen Normen und Richtlinien der Fachverbände

Dienstbarkeiten'gemäss Punkt 3

BESTANDTEILE DES QUARTIERPLANES

Bestandteile des Quartierplanes sind: 5.1 Quartierplanbericht mit Quartierplanvorschriften

Bestandesplan M 1:500 Quartiergestaltungsplan M 1:500

Quartiererschliessungsplan M 1:500

Grenzbereinigungsplan M 1:500

6.

GRUNDSTUECKFLAECHE

Berechnung der Grundstückflächen nach Abzug der Flächen für die

Strasse (inkl. Abstellplatz) — Fläche

-

Parzelle Nr.

1099

Abzug 30.00 % von 445 m2 —

Parzelle Nr.

(inkl.

1105

Tauschfläche)

Abzug 70.00 % von 445 m2 —

F

=

445,00332

F

=

l'511‚50 m2

311,5 m2

F

=

4'409‚50 m2

ca.

F

=

l'045‚00 m2

F

=

6‘966‚OO m2

der Quartierstrasse

Parzelle Nr.

1'645 m2

133,5 m2 4'721 m2

1877

— Total Fläche ohne Strasse

. (siehe dazu Beilage Seite 10)

7.

QUARTIERPLANVORSCHRIFTEN

7.1

Ist—Zustand

Der Bestandesplan hält den Ist—Zustand des Quartierplan— gebietes und seiner näheren Umgebung fest. Es sind daraus ersichtlich: - die Abgrenzung des Quartierplangebietes — bestehende Strassen und Wege — bestehende Versorgungsleitungen — bestehende Bauten

Quartiergestaltung Die Quartiergestaltung wird neu im Quartiergestaltungsplan

geregelt.

Es gelten grundsätzlich die im Zeitpunkt der Genehmigung des Quartierplanes geltenden Vorschriften des Baugesetzes.

Vom Baugesetz abweichende Vorschriften werden nachstehend geregelt:

7.21 Lage der Bauten

Die in der näheren Umgebung des Quartierplangebietes liegenden Bauten weisen bezüglich Stellung im Gelände, Firstrichtung und äussere Gestaltung keine Einheit auf.

Von einer eigentlichen Anpassung an die geschlossene Siedlungsstruktur kann ebenfalls nicht gesprochen

werden.

Aus diesem Grunde wird auf eine restriktive Festlegung der genauen Lage, der Ausrichtung des Firstes und Gestaltung der äusseren Hülle der Baukörper verzichtet.

Die im Gestaltungsplan festgehaltenen Angaben über die Firstrichtungen sind aber verbindlich. Sie lassen dem Projektierenden genügend Spielraum.

Baulinie/Grenzabstände Die überbaubare Fläche der einzelnen Parzellen ist im Gestaltungsplan durch Baulinien abgegrenzt.

Wo keine Baulinien für unterirdische Bauten vorgesehen sind, gelten für diese die Baulinien für oberirdische Bauten.

*«J

An der neu zu erstellenden Quartierstrasse sind zusätz— lich Baulinien für Garageausfahrten fixiert. Diese gelten nur für Ausfahrten, welche direkt auf die Quar— tierstrasse münden.

.23 Gebäudeabmessungen/Gebäudeabstände Ausgehend von

der Voraussetzung,

dass

das Quartierplan—

gebiet sowohl etappenweise mit Einzelbauten als auch mit Ueberbauungen mit Siedlungscharakter überbaubar sein

a)

soll,

sind

folgende Vorschriften

einzuhalten;

Für die Ueberbauung mit Einzelbauten gelten bezüg— lich Gebäudeabmessungen die Vorschriften gemäss Bau—

gesetz.

Für Bauten nördlich

der neu

zu

erstellenden Quar—

tierstrasse sind folgende Maximalhöhen erlaubt:

—

Gebäudehöhe 8.00 m

— Firsthöhe

11.00 m

b) Für zusammengebaute Baukörper (Reiheneinfamilien-

häuser, Maisonetten) wird eine maximale Gebäudelän— ge von 35.00 m gestattet.

c) Werden mehrere Bauten auf einer Parzelle erstellt, so kann der Gebäudeabstand gegenüber den Vorschrif— ten im Baugesetz reduziert werden. Ziel dieser Be— stimmung ist die Schaffung von zusammenhängenden Grünflächen.

Die Vorschriften des kant. zwingend einzuhalten.

Feuerpolizeiamtes sind

7.24 Umgebung

Die äussere Gestaltung ist dem bestehenden Terrain anzupassen. Massvolle Aufschüttungen sind gestattet.

Ueber die Erstellung von Stützmauern entscheidet die Baubehörde bei der Beurteilung des Baugesuches.

Bei der Ueberbauung einer Parzelle mit zusammengebauten Wohnhäusern müssen geschlossene Freiflächen geschaffen

werden.

Für die Bepflanzung mit hochstämmigen Pflanzen gelten die Vorschriften gemäss EG zum ZGB. Bepflanzungen bis auf die Grenze sind gestattet, sofern die Eigentümer zweier aneinandergrenzenden Grundstücke dies wünschen.

Parkierung

Die Anzahl der Parkplätze pro Wohneinheit ist im Bau— gesetz geregelt.

Für Ueberbauungen mit Siedlungscharakter (zusammenge— baute Baukörper) sind die Parkierungsflächen zusammen— zufassen. 7.26 Nutzung/Ausnützungsziffer

Die Nutzung der einbezogenen Parzellen richtet nach

den Bestimmungen des

planes.

Baugesetzes

und

des

sich

Zonen—

Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften wird im Quartierplangebiet eine Erhöhung der Ausnützungszif— fer für Neu—, An— und Umbauten von 0.3 auf 0.4 ge— stattet.

Weitere Gestaltungsplanvorschiften

Die Dachformen sind in Art. gelt. Für An- und Neubauten bis

l7 des Baugesetzes gere—

max.

20

% der Fläche

Hauptbaukörpers sind Flachdächer gestattet.

des

Das Anbringen von Sonnenkollektoren, Solarzellen oder ähnlichen Anlagen zur Nutzung von Alternivenergie ist bewilligungspflichtig.

Dachmaterial: Kupfer, Naturstein, ten oder ähnliches Material.

Asbestschieferplat—

—6— Aeussere_pülle: Min. 70 % der Aussenfläche (inkl. Fen— ster gemessen)

= gemauert und verputzt. Holz max.

30 %

der gesamten Aussenfläcbe (inkl. Fenster gemessen).

Die Farbgebung der Fassade ist vor der Ausführung zu bemustern und muss vom der Baubehörde genehmigt werden. 7.3 Quartiererscbliessung

7.31 Quartierstrasse Die Quartierstrasse dient der Verkehrserschliessung des Quartierplangebietes und des Quartiers ”Motte pitschna". Deren Linienführung ist gegeben durch die bestehende und die vorgesehene Parzellierung des Quartierplangebietes mit 3 Bautiefen. Am Ende der Quartierstrasse ist ein Wen— deplatz für kleinere Fahrzeuge vorgesehen (Scäneeräumung). Die Einmündung der Quartierstrasse in die Gemeindestrasse wird erst im Zusammenhang mit dem Ausbau der Gemeindestas_ se projektiert. Die wichtigsten Charakteristiken der geplanten Quartierstrasse sind: 13 %

- Maximales Längsgefälle

— Strassenbreite —

Bankett

—

Min.

(in der Geraden)

3 m

2

x 0.5 m

14.2 m

Kurvenradius

— Belag

HMT 6 cm + Verschleisschicbt ev.

- Entwässerungsleitung

nur Naturstrasse

z.T. Kombination mit Kanali— sation

Die Quartierstrasse wird realisiert, sobald in der zweiten oder dritten Bautiefe gebaut wird, wobei der definitive Belag erst nach Abschluss der Ueberbauung des Quartiers erstellt werden wird. Kanalisation

Das Quartierplanbgebiet wird, wie im GKF vorgesehen, im Mischsystem entwässert. Als Anschlusspunkt hat das Ge— meindebauamt einen Kontrollschacht der Abwasserleitung "Motta pitschna" im Bereiche des Polygongunktes 810 an— gegeben.

Die Gemeinde übernimmt die bestehende Kanalisation ab diesem Punkt bis zur Umfahrungsstrasse.

-7Im oberen Teil des Quartierplangebietes dient die geplan— te Abwasserleitung gleichzeitig der Strassenentwässerung. Sie wird an die bestehende, private Leitung der Parzellen Nr. 1104/1804 angeschlossen. Das Schluckvermögen letzterer beträgt 62 l/s und entspricht etwa der zu erwartenden ‘ Höchstwassermenge. Abwassermenge aus dem Quartierplangebiet gemäss GKP:

— Schmutzwasser

QTW

=

0.8 l/s

— Regenwasser ganze Fläche QR oberer Teil

= =

73.9 l/s 32.2 1/s

— Durchmesser

Q

=

20—30 cm

— Gefälle

i

= var.

— Rohrmaterial

AZR und PVC

Leitungscharakteristiken:

Wasserversorgung

Parallel zur öffentlichen Quartierstrasse im Süden des Quartierplangebietes verläuft eine bestehende Wasser— leitung des Gemeindenetzes. Deren Durchmesser beträgt Q = lOO mm, womit die private Quartierleitung ohne wei— teres angeschlossen werden darf. Anschlusspunkt und Li— nienführung dieser Quartierleitung richten sich nach dem Verlauf der Strassen und Parzellengrenzen. Bei der defi— nitiven Festlegung der Parzellengrenze können sich in der Linienführung der Quartierleitung noch Verschiebungen ergeben.

Der Durchmesser der Quartierleitung ist mit Q =

100 mm

vorgesehen.

Die Löschbereitschaft für das Quartierplangebiet ist durch die beiden bestehenden Hydranten beim Polygon— punkt 810 resp. 811 sowie den neuen, im Quartierplangebiet vorgesehenen Hydranten gewährleistet. Versorgung mit elektrischer Energie Gemäss Angaben IES Siehe auch Quartiererschliessungsplan Strassenbeleuchtung

Gemäss Angaben IES

7.36 Kehrichtsammelplatz Für das ganze Quartierplangebiet ist ein einziger zentra— ler Kehrichtsammelplatz bei der Mündung der neuen in die öffentliche Quartierstrasse vorzusehen, wo drei Kehricht— container aufgestellt werden können.

Grenzbereinigung

Die Grenzbereinigung ist im Grenzbereinigungsplan im M l:500 geregelt.

Sie erfolgt nach der Genehmigung des Quartierplanes durch den Gemeinderat und nach dem Eintrag in das Grundbuch der

Gemeinde Scuol

(Auftrag durch die Engadiner Kraftwerke).

Kosten der Quartierplanung

Die Kosten der vorliegenden Quartierplanung einschliess— lich der Kosten der Gemeinde für die Genehmigung und die

Anmerkung des Quartierplanes

im Grundbuch gehen zu Lasten

der in die Quartierplanung einbezogenen Grundeigentümer. Diese Kosten sind von den Grundeigentümern im Verhältnis der im Quartierplangebiet liegenden Grundstücke (abzüglich Flä— che für die neu zu erstellende Strasse) zu tragen.

Die Kosten für die Vermessung und Vermarkung der neuen Par— zellengrenzen

gehen

zu Lasten

der

von

der Grenzbereinigung

betroffenen Grundeigentümer. Sie sind von diesem im Verhält— nis der ausgetauschten Bodenflächen zu tragen.

Die Kostenanteile werden den Grundeigentümern von der Baubehörde nach Abschluss der Quartierplanung in Rechnung gestellt. Sie sind innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen.

Die Kosten für den Ausbau der neuen Quartierstrasse von der Gemeindestrasse bis an die Grenze des Quartierplangebietes werden gemäss Perimetergesetz auf alle Anstösser verteilt. Die prozentuale Kostenbeteiligung bestimmt der Gemeinderat.

Die Kosten für die Quartierstrasse im Quartierplangebiet gehen zu Lasten der direkten Anstösser im Quartierplangebiet.

Alle Kosten für die Ver— und Entsorgungsanlagen inkl. Betei— ligung an bestehenden, privaten Leitungen (Wasser, Abwasser) werden auf das gesamte Quartierplangebiet verteilt. Die Verrechnung erfolgt durch die Gemeinde nach Erstellen der Bauwerke. Der Gemeinderat entscheidet, ob die Erschliessungsbauwerke in einem Zuge oder etappenweise erstellt werden.

7.6 Schlussbestimmungen Der Gemeinderat lässt den vorliegenden Quartierplan auf den einbezogenen Parzellen nach Eintritt der Rechtskraft im Grundbuch der Gemeinde Scuol anmerken.

Sie sorgt ferner für die Anmeldung der sich aus der Grenzhen bereinigung und der Bereinigung der beschränkt dinglic Rechte ergebenden Rechtsänderung. Gegen den Quartierplan kann innert 20 Tagen seit Mitteilung der Genehmigung bei Verwaltungsgericht des Kantons Graubbünden Rekurs eingelegt werden.

EDY TOSCANO AG, SCUOL BEZZOLA & CIE, SCUOL

Scuol,

den

1 31.Mai. 1981+

Genehmigt vom Gemeinderat am ....... ............. Der Gemeindepräsidentm ÖQAQ .

Der Aktuar

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QUARTIERPLAN CRASTUOGLIA S C U 0 L

BeiIage zum Quartierp1anbericht

Berechnung der flächenmässigen Beteiligung an der Quartierstrasse im

Quartierp1angebiet (siehe dazu Seite 3, 6. Grundstückfläche)

- EKW, Zernez

Ursprüng1iche Parze11e Nr. 1105

5'747

m2

19

m2

5'766

m2

Parze11e Nr. 1877

- 1‘045

m2

Vorgesehene Parze11e

—

m2

Aus Tausch mit Parze11e Nr. 1104

+

Ueber Gemeindestrasse erschlossene Parze11en:

885

Davon oberha1b der Quartierstrasse (mit Strassenanteil)

Davon unterha1b der Quartierstrasse (mit Strassene anteil)

3‘836

m2

= 70 %

(1'382

m2

= 25 %)

.(2'454 ' m2

= 45 %)

' Parze11e Nr. 1099 F1äche 1m Quartierplangebiet

1'645

m2

=

30 %

4165.1-Gm/uv

Scuo], den 5. Apri1 1984

Ingenieurbüro EDY TOSCANO AG Crastuog]ia

7550

S c u o 1