Teilrevision Gärtnereizone Funtanatsch

Nutzungsplanung, Grundordnung · Scuol

Dokument

Nummer
17.55
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Scuol
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
24.01.2017

Karte

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Text

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AMT i.

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

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24. Januar 2017

25. Januar 2017

55

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1 Governo del Cantone dei Grigioni

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Scuol beschlossen anlässlich der Volksabstimmung vom 25. September 2016 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: - Teilrevision Baugesetz (Art. 61a) - Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Funtanatscha Ein auf den 23. November 2016 datierter Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung verfasste zur Vorlage mit Datum vom 22. Februar 2016 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 25. September 2016 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 18. Oktober 2016. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 29. November 2016 ersuchte der Vorstand der Gemeinde Scuol um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

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B. Gegenstand der Revisionsvorlage Gegenstand der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung bildet zum einen die Umzonung der Parzelle Nr. 407 von der Grünzone in die Gärtnereizone. Zum anderen beinhaltet der vorliegende Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Funtanatscha die Festlegung eines Bereichs für Gewächshäuser sowie an drei Stellen entlang der Gemeindestrasse im Norden der Parzelle Nr. 407 die Festlegung von zu entfernenden Gebäudeteilen. Bei den erwähnten zu entfernenden Gebäudeteilen handelt es sich um bestehende eingeschossige Unterstände mit Wellblechdacheindeckung. Die Bestimmungen zu den erwähnten nutzungsplanerischen Festlegungen finden sich im Baugesetz für das Dorf Scuol unter einem neuen Art. 61a „Gärtnereizone". Die im Gebiet „Funtanatscha" gelegene Parzelle Nr. 407 wird bereits seit rund 100 Jahren als Gärtnerei genutzt. Der Eigentümer und der Pächter der besagten Parzelle möchten grössere Gewächshäuser zum Zwecke der gartenbaulichen Produktion sowie zusätzlich auch Einstellräume für Maschinen, Geräte und Materialien errichten. Da solche in der bestehenden Grünzone nicht zulässig sind, sollen mit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung die rechtlichen Voraussetzungen für die vorgesehene Entwicklung der Gärtnerei geschaffen werden. Für den Betrieb der Gärtnerei stellt die Gemeinde im Strassenraum an der östlichen Seite der Parzelle Nr. 407 einen bis maximal zwei Längsparkplätze entlang der Einfriedungsmauer mietweise zur Verfügung.

C. Ergänzung des Baugesetzes Die am 25. September 2016 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 61a) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.

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D. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Funtanatscha Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Funtanatscha vom 25. September 2016 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Die am 25. September 2016 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 61a) wird genehmigt. 2. Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Funtanatscha vom 25. September 2016 wird genehmigt. 3. Der Gemeindevorstand Scuol wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). 4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 5. Der Gemeindevorstand Scuol sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung. 6. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

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7. Mitteilung an:

Die Präsidentin:

Namens der Regierung

B. Janom Steiner

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen