Schutzzonen Quellen Wasserversorgung Tersnaus
Grundwasserschutzzonen · Lumnezia
Dokument
- Nummer
- 1999_849
- Art
- Grundwasserschutzzonen
- Gemeinde
- Lumnezia
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 04.05.1999
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Text
3618_B_1999_RB849_WV_Tersnaus.pdf
Die Regierung des Kantons Graubünden
JL 1r
Sitzung vom
4. Mai 1999
II Governo del Cantone dei Grigioni
La Regenza dil Cantun Grischun
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
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7. MA11999 AfU
Nr. 22. -J&Q1
S49
u Art/1 0
10. Mai 1999 Zur langfristigen Sicherung der Qualität des Trinkwassers hat die Gemeinde To rsnaus das geologische Büro Bonanomi AG, Igis, damit beauftragt, die Grundlagen für die Ausscheidung von detaillierten Schutzzonen für die der öffentlichen Trinkwasser versorgung dienenden Quellen zu erarbeiten. Mit Schreiben vom 21. September 1998 hat die Gemeinde die Unterlagen zur Vorprüfung an das Amt für Umweltschutz einge reicht. In seinem Antwortschreiben vom 1. Dezember 1998 bestätigt die Fachstelle, dass die vom Geologen getätigten Abklärungen sowie die daraus abgeleiteten Schutzzonen den Anforderungen des Amtes an derartige Arbeiten grundsätzlich ent sprechen. Im Detail beantragte das Amt kleinere Änderungen bei der Abgrenzung der Schutzzonen S I sowie eine Vereinfachung des Reglements auf die Bedürfnisse der Gemeinde sowie die effektive Gefährdung der Quellen. Der Gemeindevorstand Tersnaus hat die angeregten Änderungen vorgenommen und die Schutzzonenausscheidung vom 19. Februar 1999 bis 10. März 1999 öffentlich in der Gemeinde aufgelegt. In dieser Zeit ist eine Einsprache von A. Clavadetscher, För ster, eingegangen. Der Gemeindevorstand hat die Einsprache gutgeheissen und das Anliegen mit einem zusätzlichen Absatz 3 in Art. 18 Schutzzonenreglement berück sichtigt. Am 16. März 1999 hat der Gemeindevorstand Tersnaus gestützt auf Art. 24 Abs. 1 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes (KGSchG) die Schutzzonenpläne sowie das zugehörige Schutzzonenreglement erlassen. Mit Schreiben der Gemeinde vom 16. März 1999 wurden die gesamten Unterlagen zur Schutzzonenausscheidung dem Amt für Umweltschutz zur Genehmigung durch die Regierung eingereicht.
1100.000 V.98 - 5000
Nach Einsichtnahme in das Schreiben der Gemeinde Tersnaus vom 16. März 1999, in den Bericht 5012-2 "Detaillierte Schutzzonenausscheidung der Quellen der Gemeinde Tersnaus" der Bonanomi AG, Igis, in die Schutzzonenpläne Mst. 1:5'000 /1:500, ge stützt auf Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, auf Art. 24 Abs. 2 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 8. Juni 1997 sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements
beschliesst die Regierung:
1. Das Schutzzonenreglement und die Schutzzonenpläne in den Mst. 1:5'000 / 1:500 für die Trinkwasserquellen der Gemeinde Tersnaus, erlassen vom Gemeindevor stand Tersnaus am 16. März 1999, werden genehmigt.
2. Die Gemeinde Tersnaus wird beauftragt, die Grundbuchanmerkungen gemäss Art. 25 des Schutzzonenreglements beim Grundbuchamt Velia anzumelden. Dem Grundbuchamt werden mit diesem Regierungsbeschluss je ein Reglement mit den Schutzzonenpläne abgeliefert.
3. Gestützt auf Ziffer 1 in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 13 der Gebührenordnung für den Gewässer- und Umweltschutz wird eine Gebühr von Fr. 500.»
erhoben. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Ta gen der Finanzverwaltung Graubünden, Chur, zu überweisen (Konto 4150.4310). 4. Gegen den vorliegenden Regierungsbeschluss kann, soweit die Anwendung von Bundesrecht in Frage steht, innert 20 Tagen seit dessen Zustellung Verwaltungs gerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben werden.
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3
5. Mitteilung unter Beilage des Schutzzonenreglements und der Schutzzonenpläne Mst. 1:5'000 /1:500 mit Genehmigungsvermerk der Regierung: an den Gemein devorstand Tersnaus, 7116 Tersnaus, an das Grundbuchamt 7144 Velia, an das Amt für Umweltschutz unter Erstattung der Akten; ohne Beilage: an das Amt für Raumplanung, an die kantonale Finanzkontrolle und an das Erziehungs-, Kulturund Umweltschutzdepartement.
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Schutzzonenreglement
Gemeinde Tersnaus
Reglement für die Quellschutzzonen
SCHUTZZONENREGLEMENT für die Quellen der Gemeinde Tersnaus Gestützt auf Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 sowie Art. 24 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG) vom 8. Juni 1997 erlässt der Vorstand der Gemeinde Tersnaus folgendes Schutzzonenreglement:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1 Dieses Reglement legt die zum Schutze des genutzten Grundwassers erforderlichen
Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest.
2
Die Schutzbestimmungen gelten für die in dem Schutzzonenplan Massstab 1: 500, bzw. 1: 5'000 bezeichneten Gebiete.
Zweck, Geltungsbereich
Art. 2
1 Zuständig für den Vollzug des Reglements ist der Gemeindevorstand. 2 In Zweifels- oder Streitfällen entscheidet der Gemeindevorstand über die Zulässigkeit von
Bauten, Anlagen und Nutzungen sowie die zu treffenden Schutzmassnahmen nach Anhören des Amtes für Umweltschutz.
Art. 3
1 Die Grundwasserschutzzone (Zone S) umfasst folgende Teilbereiche:
- Fassungsbereich - engere Schutzzone - weitere Schutzzone
.... Zuständigkeit
Definitionen
Zone S1 Zone S2 Zone S3
2 Die Zone S1 soll sicherstellen, dass keinerlei wassergefährdende Stoffe direkt in die
Fassung gelangen können.
3 Die Zone S2 soll gewährleisten, dass durch die biologischen, chemischen und
physikalischen Reinigungsprozesse im Untergrund das Grundwasser soweit gereinigt wird, dass es den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung an ein einwandfreies Trinkwasser genügt.
3 Die Zone S3 soll gewährleisten, dass ins Grundwasser gelangende, nicht oder schwer
abbaubare, wassergefährdende Stoffe soweit verdünnt werden, dass ihre Konzentration auf ein unbedenkliches Mass reduziert wird und/oder aufgrund des längeren Aufenthalts auf ein unbedenkliches Mass abgebaut werden können. Sie ist eine eigentliche Pufferzone zwischen der Zone S2 und dem umgebenden Grundwasser.
II. Bestimmungen für die Zone S3 1.
Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Düngung, Anwendung umweltgefährdender Stoffe
Nutzung,
Art. 4
1 Zulässig ist die land-, und forstwirtschaftliche Nutzung des Bodens, soweit sie nicht durch
die folgenden Bestimmungen eingeschränkt werden.
Durch die Wahl angepasster Bewir tschaftungsmethoden muss sich ergestellt sein , dass jederzeit ein möglichst grosser Anteil des Bodens bewachsen ist.
Land- und forstwirtschaftliche Nutzung
3 Liegt der Grundwa sserspiegel hoch
oder tritt oberirdisch Wasser aus (Vernässungen, Sumpfgebiete), müssen diese Gebiete während der Bew irtschaftungsperiode eingezäunt werden. Weidegang ist in diesen Gebieten nicht zulässig. 1
Gemeinde Tersnaus
Reglement für die Quellschutzzonen
Holzlagerplätze sind zulässig. Es dürfen keine Holzschutzmittel irgendwelcher Art eingesetzt werden.
Art. 5 1 Güllengruben und Miststöcke sowie Kompostmieten sind nicht zulässig
Dünger
2 Für gedüngte Parzellen muss ein dem Standort angepasster Düngungsplan gemäss den
Richtlinien „Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau" erstellt und dementsprechend gedüngt werden (Auskünfte erteilen die Berater des landwirtschaftlichen Beratungsdienstes). Düngergaben ausserhalb der Wachstumsperiode der Pflanzen sind nicht zulässig. Eine Kopie der Düngungspläne muss unaufgefordert der Gemeinde abgeliefert werden.
3
Klärschlamm und Handelsdünger dürfen nicht ausgebracht werden.
4 In Gebieten, in
welchen der Grund wasserspiegel hoch liegt oder in welchen zeitwe ise oberirdisch Wasser austritt (z.B. Sumpfg ebiete, vernässte Stellen), i st Düngung nicht erlaubt.
Art. 6 Das Anwenden von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln und Holzschutzmitteln ist
nicht zulässig.
Pflanzenbehandlungs- und Holzschutzmittel
Bauten und Anlagen
Art. 7
11ndustrielle oder gewerbliche Hochbauten sind nicht zulässig.
Art. 8
1 Abwasseranlagen aller Art sind nicht zulässig.
Industrielle und gewerbliche Hochbauten Abwasseranlagen
2 Verschmutzte Abwässer dürfen nicht versickert werden.
Art. 9
1 Strassen, Plätze, Parkplätze sowie land- und forstwirtschaftliche Wege, welche dem allgemeinen Motorfah rzeugverkehr offen stehen , sind mit einem dichten Belag so zu bauen, dass alles anfallende Strassenabwasser gesammelt und aus dem Gebiet der Schutzzone abgeleitet wird. Die Entwässerung darf nicht über die Schulter erfolgen. 2
Verkehrsanlagen
Bei land- und forstwirtschaftlichen Wegen, welche dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr nicht offen stehen und welche über keine dichte Oberfläche verfügen, soll das anfallende Strassenabwasser nur verzögert in den Untergrund eindringen können, so dass bei Unfällen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten genügend Zeit zum Ergreifen von Massnahmen bleibt.
Art. 10
1 Betriebsanlagen und Anlagen zur Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten sind nicht zulässig
Anlagen zur Lagerung von wasser gefährdenden Flüssigkeiten
Art. 11
1 Terrainveränderungen, für welche eine zeitweise Entfernung des Oberbodens erforderlich
ist, sind nicht zulässig, ausser sie führen zu einer Verbesserung des Schutzes des Grundwassers.
2 Materialablagerungen, Deponien und Friedhöfe sind nicht zulässig.
Terrainveränderun gen, Materialabla gerungen,Deponien und Friedhöfe
2
Gemeinde Tersnaus
Reglement für die Quellschutzzonen
III. Bestimmungen für die Zone S2
Art. 12
In der Zone S2 gelten die Vorschriften für die Zone S3, soweit sie nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen verschärft sind.
1.
Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Düngung, Anwendung umweltgefährdender Stoffe
Grundsatz
Nutzung,
13 weitere Artikel
Art. 13
1 Nicht zulässig sind land- und forstwirtschaftliche Intensivkulturen sowie Kleingärten.
Land"und
forstwirtschaftliche Nutzung
Art. 14
1 Das Ausbringen von flüssigen Hofdüngern ist nicht zulässig.
Dünger
Art. 15 1 Zum
Betrieb von Motorsägen und dergleichen darf nur Bio-Kettenöl sowie bleifreies Benzin verwendet werden. Soweit zumutbar ist umweltschonender Kraftstoff zu verwenden.
Motorsägen
Bauten und Anlagen
Art. 16
1 Bauten und Anlagen sind nicht zulässig.
Art. 17
1 Versickerungen aller Art sind nicht zulässig.
Art. 18 1
Verkehrsanlagen, welch e dem allgem einen Motorfahrzeugverkehr offen stehe n, sind in der Zone S2 nicht zulässig. Lässt sich die Führung einer Strasse durch die S2 nachweislich nicht vermeiden, so sind gemäss den Richtlinien betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strasse nbau alle Vorkehrungen zu treffen, welche die Möglichkeit einer Verunreinigung des Grundwassers ausschliessen.
Bauten und Anlagen
Abwasseranlagen
Verkehrsanlagen
Landwirtschaftliche Flur- und Forst strasse sind zulä ssig, sofern sie aussc hliesslich dem Anliegerverkehr für Land- und Forstwirtschaft sowie den Belangen der Trinkwasserversorgung dienen. Parkplätze, Autoab stellflächen sind nicht zuläs sig. Das Abstel len von Fahrzeugen und Maschinen ist nicht zulässig.
Art. 19
Betriebsanlagen und Anlagen zur Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten sind nicht zulässig
1
Anlagen zur Lage rung von wasser gefährdenden Flüssigkeiten
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Gemeinde Tersnaus
Reglement für die Quellschutzzonen
IV. Bestimmungen für die Zone S1
Art. 20 11n der Zone S1 sind nur Nutzungen, Bauten und Anlagen zulässig, die der
Wassergewinnung dienen. 2 Zulässig ist die Nutzung als ungedüngte Wiese ohne Beweidung mit Grasschnitt
(allenfalls liegenlassen des gemähten Grases).
V. Schutzmassnahmen beim Ausführen von Bauten
Art. 21
Bei Bauarbeiten in den Schutzzonen müssen u.a. folgende Auflagen in die Baubewilligung aufgenommen werden: - Die Anlage von Baulatrinen ist nicht zulässig.
Ausführen von Bauten
- Plätze für Betonmisch- oder Betonumschlaganlagen sind so zu entwässern, dass kein Abwasser versickern kann. - Baumaschinen sind abends und wochenends abseits der Schutzzone abzustellen. Das Reinigen, Reparieren und Auftanken der Maschinen und Fahrzeuge darf nur auf einem geschützten Platz erfolgen. - Alle wassergefährdenden Stoffe dürfen innerhalb der Schutzzone nur in Wannen mit 100% Auffangvolumen gelagert werden. - Das Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen (Öle, Treibstoffe, Reinigungsmittel, usw.) muss auf einem geschützten Platz stattfinden (z.B. Betonwanne, dichter überdeckter Platz). - Auf der Baustelle ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge Ölbindemittel zu lagern. - In der Schutzzone S 1 und S 2 dürfen geschmierte Spundwände und geschmiertes Schalungsmaterial nicht verwendet werden. - Bauabfälle jeglicher Art (fest und flüssig) müssen abtransportiert und gesetzeskonform entsorgt werden.
VI.
Strafbestimmungen
Art. 22
Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen dieses Reglement sowie gegen die gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden, soweit sie nicht unter die Gesetzgebung des Bundes oder des Kantons fallen, mit Busse bis Fr. 5'000.- bestraft. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, kann das Höchstmass der Busse überschritten werden.
Übertretungen
Zuständig für Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen ist der Gemeindevorstand. Eine Übertretung verjährt in einem Jahr, die Strafe einer Übertretung in zwei Jahren. Die Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrechts gelten sinngemäss für Widerhandlungen gegen dieses Reglement.
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Gemeinde Tersnaus
VII.
Reglement für die Quellschutzzonen
Schlussbestimmungen
Art. 23
Bestehende land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, welche nicht den Bestimmungen des Reglements entsprechen, sind innerhalb einer Vegetationsperiode nach Erlass des Reglements aufzugeben.
Art. 24
Bestehende Bauten und Anlagen sind bei der nächsten sich bietenden Möglichkeit, in der Regel beim nächsten Umbau soweit zu sanieren, dass sie keine Gefährdung des Grundwassers darstellen. Der Gemeindevorstand entscheidet über die zu treffenden Massnahmen nach Anhören des Amtes für Umweltschutz. 1 Die Eigentumsbeschränkungen nach dem vorliegendem Reglement sind im Grundbuch
anzumerken. Das Grundbuchamt Velia wird beauftragt und ermächtigt, auf den entsprechenden Grundbuchblättern unter dem Stichwort „öffentliche Schutzzone der Quellen Tersnaus" diese Eigentumsbeschränkungen anzumerken.
Übergangsbestim mungen 1. Bestehende Nutzungen
2. Bestehende Bauten und Anlagen
Grundbuch anmerkungen
2 Folgende Parzellen sind davon ganz oder teilweise betroffen: 76, 112, 113, 114,115,156,
157, 158, 159, 160, 161.
3 Dem Grundbuchamt Velia wird ein von der Regierung genehmigter Schutzzonenplan samt
zugehörigem Schutzzonenreglement abgegeben.
4 Dieses Reglement wird den betroffenen Grundeigentümern ausgehändigt. Diese sind
verpflichtet, allfällige Pächter über die mit der Schutzzonenausscheidung verbundenen Nutzungsbeschränkungen und die zu treffenden Massnahmen zu informieren.
Art. 26
Allfällige Entschädigungsansprüche von betroffenen Grundeigentümern, werden nach Art. 54 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden beurteilt. Dieses Reglement und der zugehörige Schutzzonenplan treten nach der Genehmigung durch die Regierung des Kantons Graubünden in Kraft.
Entschädigungen
Inkrafttreten
VI. Genehmigung öffentliche Auflage
vom:
19. Februar 1999
bis :
10. März 1999
Vom Vorstand der Gemeinde Tersnaus erlassen am: 16. März 1999 Der Gemeindepräsident: Robert Albin Der Gemeindeschreiber: CasperArp Von der Regierung des Kantons Grai
Von der Regierung genehi Be s ch l u s s v o m 4 . 5 . 9 9 Namens der Regiei D«r Präsident
K. Huber
5
Dr. C. Riesen
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
815.100 · Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG · Kanton
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund