Teilrevision Strassenkorridor Dorfstrasse
Nutzungsplanung, Grundordnung · Surses
Dokument
- Nummer
- 15.130
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Surses
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 24.02.2015
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Text
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II Governo del Cantone dei Grigioni
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
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Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
24. Februar 2015
26. Februar 2015
130
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Marmorera beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 27. Mai 2014 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: -
Zonenplan 1:500 Dorf
-
Genereller Erschliessungsplan 1:500 Dorf
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Marmorera die folgenden weiteren Unterlagen ein: -
Planungs- und Mitwirkungsbericht vom Juni 2014 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV)
-
Rechtserwerbstabelle / Plan 1:200 Landerwerb Rodungsgesuch vom September 2010 resp. 9. Dezember 2013 (Ausschnitt LK 1:25 000, Rodungsplan Situation 1:200, Rodungsplan 1:10 000)
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 25. Oktober 2013 einen Vorprüfungsbericht. - Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 27. Mai 2014 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 12. Juni 2014. Es ging eine Beschwerde ein. Diese wird in einem separaten Regierungsbeschluss behandelt. - Mit Schreiben vom 27. Juni 2014 ersuchte der Gemeindevorstand Marmorera um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
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B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Marmorera bildet die Schaffung der nutzungsplanerischen Voraussetzungen für die Umsetzung des Projektes „Strassenkorrektion Dorfstrasse Marmorera" und der Erneuerung der Ver- und Entsorgungsleitungen sowie der Abwasserreinigungsanlage Marmorera Dorf. Dabei sollen die benötigten Landflächen für die geplante Dorfstrasse nutzungsplanerisch gesichert werden. Für das von der Strassenkorrektion betroffene Waldareal wird ein Rodungsverfahren durchgeführt.
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Mittelbünden übereinstimmt. — Es kann festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.
D. Zonenplan 1:500 Dorf 1. Rodungsbewilligung
Die Sanierung und Korrektion der Dorfstrasse tangiert an mehreren Stellen Waldareal. Für die beanspruchten Waldflächen wurde eine Rodungsbewilligung beantragt. Die Rodungsbewilligung des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartements (BVFD) Graubünden vom 8. Oktober 2014 liegt vor und wird gemeinsam mit dem Genehmigungsbeschluss zur vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung eröffnet.
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2. Waldfeststellung Die in der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung festgesetzten Waldabgrenzungen im Bereich der Rodungen dienen ausschliesslich der Ermittlung der effektiven Rodungsflächen. Es werden keine statischen Waldgrenzen festgelegt. Der Gemeinde wird empfohlen, die statischen Waldgrenzen im Rahmen der geplanten Gesamtrevision der Ortsplanung auf dem gesamten Gemeindegebiet entlang der Bauzonen festzulegen. Der Zonenplan 1:500 Dorf vom 27. Mai 2014 gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
E. Genereller Erschliessungsplan 1:500 Dorf 1. Enteignungsrecht Im Generellen Erschliessungsplan (GEP) 1:500 Dorf sieht die Gemeinde für die Verbreiterung der Dorfstrasse ausdrücklich ein Enteignungsrecht nach Art. 97 KRG vor. Das für das Enteignungsrecht erforderliche Projekt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Ziffer 3 KRG liegt vor. Durch die Festlegung der geplanten Erschliessungsstrasse sowie des Flächenbedarfs der künftigen Dorfstrasse im GEP hat sich die Gemeinde mit vorliegender Teilrevision das Entscheidungsrecht gesichert, welches mit der Genehmigung (d.h. Inkraftsetzung) des GEP wirksam wird. 2. Entwässerung Da in der Gemeinde Marmorera (noch) kein genereller Entwässerungsplan nach Art. 5 der eidg. Gewässerschutzverordnung (GSchV) vorliegt, wird die Gemeinde darauf hingewiesen, dass für ein allfälliges Einleiten von unverschmutztem Abwasser in ein oberirdisches Gewässer oder in eine ARA eine Bewilligung des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) erforderlich ist (Art. 14 Abs. 2 des kant. Gewässerschutzgesetzes i.V.m. Art. 7 lit. b und c der kant. Gewässerschutzverordnung), sollte das unverschmutzte Abwasser nicht versickert werden können.
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Im Übrigen gibt der Generelle Erschliessungsplan 1:500 Dorf vom 27. Mai 2014 zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Der Zonenplan 1:500 Dorf vom 27. Mai 2014 wird genehmigt. 2. Der Generelle Erschliessungsplan 1:500 Dorf vom 27. Mai 2014 wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Hinweis genehmigt: Die Gemeinde Marmorera wird darauf hingewiesen, dass für ein allfälliges Einleiten von unverschmutztem Abwasser in ein oberirdisches Gewässer oder in eine ARA eine Bewilligung des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) erforderlich ist. 3. Die Planungsbeschwerde wird in einem separaten Regierungsbeschluss behandelt. 4. Die Rodungsbewilligung des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartements (BVFD) vom 8. Oktober 2014 wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Nutzungsplangenehmigungsbeschluss eröffnet. 5. Der Gemeindevorstand Marmorera wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). 6. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
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7. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen. 8. Der Gemeindevorstand Marmorera sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung. 9. Mitteilung an:
Der Präsident:
Martin Jäger
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund