Schutzzonen Quellen Rhäzüns

Grundwasserschutzzonen · Rhäzüns

Dokument

Nummer
1995_2806
Art
Grundwasserschutzzonen
Gemeinde
Rhäzüns
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
14.11.2006

Karte

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Text

3723_B_1995_RB2806_WV_Rhaezuens.pdf

Die Regierung des Kantons Graubünden

JL nr

II Governo del Cantone dei Grigioni

La Regenza dil Cantun Grischun

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

Sitzung vom

14. November 1995

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17. NOV. 1995

,32.^

2806

N sp/lwlo'tc ^

AfU

20. NOV. 1995

Der Gemeindevorstand von Rhäzüns hat am 9. Augu >t 1995 für den Schutz der| Quellfassungen für die Gemeindewasserversorgung e ii i Schcrtzzonenrcglemcnt mit Schutzzonenplänen erlassen. Das Reglement mit Schutzzonenplänen wurde aufgrund von umfangreichen Unter­ suchungen durch das Büro Baugeologie Chur, Chur, und im Einvernehmen mit dem Amt für Umweltschutz erarbeitet. Nach Einsichtnahme in das Schreiben der Gemeinde Rhäzüns vom 9. August 1995, in den hydrogeologischen Bericht Nr. 901276-6 vom 28. Januar 1995, in das Schutzzo­ nenreglement mit Schutzzonenplänen vom28. Januar 1995, gestützt auf Art. 113 Ein­ führungsgesetz zum ZGB, auf Art. 19 und 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, auf Art. 23 der kantonalen Gewässerschutzver­ ordnung vom 3. Oktober 1973 sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartementes beschliesst die Regierung:

1. Das Schutzzonenreglement mit Schutzzonenplänen, erlassen vom Gemeindevor­ stand Rhäzüns am 9. August 1995, wird genehmigt. 2. Die Gemeinde Rhäzüns wird beauftragt, die Grundbuchanmerkungen gemäss Art. 6 und 6.1 des Reglements beim Grundbuchamt Domat/Ems anzumelden. Dem Grundbuchamt werden mit diesem Regierungsbeschluss ein Reglement mit Schutzzonenplänen abgegeben. 3. Gestützt auf Ziffer 3 der Gebührenordnung für den Gewässer- und Umweltschutz (BR 815.350) wird eine Gebühr von Fr. 250.--

erhoben. Dieser Betrag ist mit beiliegendem Einzahlungsschein der Standes­ buchhaltung Graubünden, Chur, zu überweisen (Konto 4150.4310).

4. Mitteilung unter Beilage des Schutzzonenreglementes mit Schutzzonenplänen mit Genehmigungsvermerk der Regierung: an den Gemeindevorstand 7403 Rhäzüns, an das Grundbuchamt Domat/Ems, 7013 Domat/Ems, und an das Amt für Umwelt­ schutz unter Erstattung der Akten. Ohne Beilage: an das Amt für Raumplanung und an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement.

Namens der Regierung Der Präsident:

.Aliesch

Der Kanzleidirektor:

Dr. Riesen

Schutzzonenreglement

G e m e i n d e

R h ä z ü n s

Schutzzonenreglement

für die Quellgebiete Vialva, Palius und Runcalatsch

Chur, 28.1.1995

Baugeologie Chur

1

Schutzzonenreglement der Gemeinde Rhäzüns Quellgebiete Vialva, Palius und Runcalatsch

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Inhaltsverzeichnis 1. Hydrogeologische Unterlagen / Plangrundlagen

3

2. Gesetzliche Grundlagen

4

3. Dimensionierung der Schutzzonen

4

3.1. Quellgebiet Vialva 3.1.1. Schutzzone S3 3.1.2. Schutzzone S2 3.1.3. Schutzzone S1

4 4 5 5

3.2. Quellgebiet Palius 3.2.1. Schutzzone S3/2 3.2.2. Schutzzone S1

5 5 6

3.3. Quellgebiet Runcalatsch 3.3.1. Schutzzone S3/2 3.3.2. Schutzzone S1

6 6 6

4. Schutzmassnahmen und Nutzungsbeschränkungen

7

4.1. Schutzzone S3

7

4.2. Schutzzone S2

10

4.3. Schutzzone S1

13

5. Erforderliche Quellschutzmassnahmen

14

5.1. Quellgebiet Vialva 5.1.1. Schutzzone S3 5.1.2. Schutzzone S2 5.1.3. Schutzzone S1

14 14 14 15

5.2. Quellgebiet Palius 5.2.1. Schutzzone S3/2 5.2.2. Schutzzonen S1

15 15 16

5.3. Quellgebiet Runcalatsch 5.3.1. Schutzzone S3/2 5.3.2. Schutzzonen S1

16 16 16

6.

Schlussbestimmungen

17

6.1. Anmerkung im Grundbuch

17

6.2. Orientierung der betroffenen Landbesitzer, Pächter

18

6.3. Entschädigungen

18

901276-7/901276-7JÌOC/28.1.95/SG

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2

Schutzzonenreglement der Gemeinde Rhäzüns Quellgebiete Vialva, Palius und Runcalatsch

Beilaaenverzeichnis Beilage 1

Wasserversorgung Gemeinde Rhäzüns: Quellaebiete Vialva. Palius und Runcalatsch: Schutzzonenplan; 1:10'000

Beilage 2

Wasserversorgung Gemeinde Rhäzüns: Quelloebiet Vialva: Lage der Schutzzone S1; 1:1'000

Beilage 3

Wasserversorgung Gemeinde Rhäzüns: Quelloebiet Palius: Lage der Schutzzonen S1;1:1'000

Beilage 4

Wasserversorgung Gemeinde Rhäzüns: Quelloebiet Runcalatsch: Lage der Schutzzonen S1; 1:1'000

901276-7/901276-7J30C/28.1.9S/SG

Baugeologle Chur

1.

Hydrogeologische Unterlagen / Planarundlaqen

1.1.

BAUGEOLOGIE AG, CHUR

3

• Bericht Nr. 87994: Hydrogeologische Begutachtung zum generellen Wasserversorgungsprojekt Rhäzüns -26.10.87 • Bericht Nr. 901276: Wasserversorgung Rhäzüns; Färbversuch Runcalatsch, Hydrogeologische Begutachtung - 26.6.90 • Bericht 901276-1: Wasserversorgung Rhäzüns; Sondierbohrung Reservoir Vialva-31.8.90 • Bericht 901276-2: Wasserversorgung Rhäzüns; Hydrogeologische Begutachtung Quellgebiet Vialva - 8.10.91 • Aktennotiz 901276-3: Wasserversorgung Rhäzüns; Quellfassung Vialva, Hydrogeologische Beschreibung Quellaufstösse Vialva - 18.2.92 • Aktennotiz 901276-4: Wasserversorgung Rhäzüns; Quellfassung Vialva, Abgrenzung der Schutzzonen - 25.1.93

1.2.

BAUGEOLOGIE CHUR • Bericht 901276-5: Wasserversorgung Rhäzüns: Färbversuche "Vialva"; Herbst 1992 / Herbst 1993; Hydrogeologisches Gutachten - 15.11.93 • Bericht 901276-6: Wasserversorgung Rhäzüns: Quellgebiete Vialva, Palius und Runcalatsch, Ausscheidung detaillierter Schutzzonen - 28.1.95

1.3.

ULI LI PPUNERAG, CHUR • Quellgebiet Vialva: Schematische Querschnitte der Fassung 1:50 • Quellgebiet Palius : Schematische Querschnitte der Fassungen 1:50 • Quellgebiet Runcalatsch: Schematische Querschnitte der Fassungen 1:50

1.4.

J. JENATSCH + Co, CHUR .Grundbuchplan 1:1000: Nr. 17 und Nr. 18 -16.12.93 • Übersichtsplan 1:10'000: Plan Nr. 4957

1.5.

BÜRO FÜR TECHNISCHE GEOLOGIE UND HYDROGEOLOGIE • Mineralquellen Rhäzüns und Pumpwerk Isla: Schutzzonenausscheidung; Hydrogeologischer Bericht, Entwurf - 31.1.94

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2.

4

Gesetzliche Grundlagen

2.1.

Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, SR 814.20)

2.2.

Verordnung des Bundesrates vom 28. September 1981 über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF, SR 814.226.21)

2.3.

Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 4.10.59

2.4.

Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 3.10.73

2.5.

Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasser­ schutzzonen und Grundwasserschutzarealen; Bundesamt für Umweltschutz, Oktober 77, teilrev. Auflage 82

3.

Dimensionierung der Schutzzonen

3.1.

Quellgebiet Vialva

3.1.1.

Schutzzone S3

Die Schutzzone S3 ist zweigeteilt. Sie umfasst die unterhalb der Alp Sura gelegene Hangpartie sowie den Westabhang des kleinen Felshügels von Plaun da Spagna. Die Abgrenzungen sind in Beilage 1 im Massstab 1:10'000 eingezeichnet. Der Verlauf der Grenze kann wie folgt umschrieben werden: a) westliche Hanaseite •

ca. 80 m östlich Pt. 817, in südlicher Richtung entlang dem Forstweg nach Tgeun Pardatsch bis zur Wegkreuzung bei Pt. 811 und von dort ca. 450 m weiter, unter dem kleinen Stall durch, in südlicher Richtung bis zum Luazi-Bach

•

vom Schnittpunkt Bach/Weg ca. 1.5 km in Richtung Südwest zum Pt. 1673 beim Wanderweg zur Alp Sura

. von Pt. 1673 zu den Pte. 1827,1796 und 1752 •

von Pt. 1752 bis zur Gemeindegrenze auf ca. 1700 müM.

•

der Gemeindegrenze folgend bis zum "Knick" auf 1470 müM und von dort zum Ausgangspunkt nahe Pt. 817.

a) Westabhana des kleinen Felshügels Plaun da Spagna •

vom östlichen Fassungsende bis zur Kulmination bei Pt. 809 und von dort in südlicher Richtung bis zur Strasse welche zum Val Luazi führt

•

von dort aus entlang der Strasse in nordwestlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt.

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3.1.2.

5

Schutzzone S2

Die Abgrenzung der Zone S2 ist in Beilage 1 im Massstab 1:10'000 eingezeichnet. Der Verlauf der Grenze kann wie folgt umschrieben werden: •

nordwestlich des Fassungsgrabens bei Zone S1, dem Waldrand folgend bis zur Kurve des Forstweges nach Tgeun Pardatsch, ca. 80 m östlich Pt. 817

•

von dort aus ca. 550 m in südlicher Richtung bis zum Luazi-Bach

•

vom Kreuzungspunkt Bach/Weg, Richtung Nordosten zum Hügel bei Pt. 793 und weiter zum Weg, der dem Hangfuss folgend nach Rhäzüns führt

•

entlang dieses Weges vorbei am Hof "Runcaglia" und ca. 100 m weiter bis zum Südostende des Fassungsgrabens (S1) Vialva

3.1.3.

Schutzzone S1

Die Abgrenzung der Zone S1 ist in Beilage 1 im Massstab 1:10'000 und in Beilage 2 im Massstab 1:1'000 eingezeichnet. Der Verlauf der Grenze kann wie folgt umschrieben werden: •

die Zone S1 umfasst einen ca. 15 m breiten Streifen entlang des Fassungsgrabens

•

das natürliche Böschungsbord bildet die bergseitige Begrenzung

•

in der Längserstreckung überragt S1 die Fassungsstränge um ca. 3m

3.2.

Quellaebiet Palius

3.2.1.

Schutzzone S3/2

Anstelle der Ausscheidung einer Schutzzone S 3 und einer Schutzzone S2 wurde eine Schutzzone S3/2 eingeführt. Diese umfasst hydrogeologisch den Bereich der Schutzzone S3 und S2, mit den Nutzungsbeschränkungen einer Schutzzone S2. Die Abgrenzungen der Zo ne S3/2 ist im Beil age 1 im Massstab 1:10'000 eingezeich­ net. Wie die Kartendarstellung zeigt, wird diese im Süden von der Schutzzone S3 der Quelle Vialva und im Norden von der Schutzzone S3/2 der Quelle Runcalatsch überlagert. Der Verlauf der Grenze kann wie folgt umschrieben werden: •

vom nahe der Brunnenstube Palius liegenden Pt. 817 ca. 150m in südlicher Richtung bis zum Forststrässchen, welches nach Malé-Sut führt

•

von dort aus 1.9km in südwestlicher Richtung via Pt. 993 hinauf zum Grat bei Pt. 1816

•

von Pt. 1816 über die Pte. 1827, 1796 zu Pt. 1752

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6

•

von Pt. 1752 bis zur Gemeindegrenze auf ca. 1700 müM.

•

der Gemeindegrenze folgend, bis zum rechtwinkligen "Knick" auf 1470 müM und von dort aus, ca. 0.8km in nordwestlicher Richtung der Gemeindegrenze entlang

•

vom kleinen "Knick" auf 1440 müM ca. 1.1km in östlicher Richtung hangabwärts, bis zum erwähnten Forststrässchen und von dort aus, 0.4km nach ESE, zurück zum Ausgangspunkt bei Pt. 817

3.2.2.

Schutzzone S1

Das Quellgebiet Palius mit seinen zehn Fassungen weist zwe i Schutzzonen S1 auf. Die untere Schutzzone S 1 bezieht sich auf die acht Fassungen unterhalb der Forst­ strasse, welche nach Malé-Sut führt. Die obere Schutzzone S1 umschliesst die beiden oberhalb der Forstrasse gelegenen Fassungen. Die Abgrenzungen der beiden Zonen S1 sind im Beilage 1 im Masstab 1:10'000 und in Beilage 3 im Massstab 1:1'000 eingezeichnet.

3.3.

Quellaebiet Runcalatsch

3.3.1.

Schut77ona S3/2

Für das Quellgebiet Runcalatsch wurde, analog zum Quellgebiet Palius, eine Schutzzone S3/2 eingeführt. Die Abgrenzung der Zone S3/2 ist im Schutzzonenplan 1:10'000 in Beilage 1 ersichtlich. Der Verlauf der Grenze kann wie folgt umschrieben werden: •

vom alten Reservoir Runcalatsch in südwestlicher Richtung, bis hinauf zur Gemeinde-grenze beim "Knick" auf 1470 müM.

•

ca. 1.4km in nordwestlicher Richtung der Gemeindegrenze folgend, bis zum "Knick" auf 1410 müM.

•

von dort aus nach Osten, hinunter bis auf 820 müM., wo das Bächlein oberhalb Runcalatsch den Waldrand kreuzt

•

in südöstlicher Richtung, dem Waldrand entlang, bis zum Ausgangspunkt beim Reservoir Runcalatsch

3.3.2.

Schutzzone S1

Der Umstand, dass die sieben Fassungen des Quellgebietes Runcalatsch teilweise mehrere hundert Met er auseinanderliegen, bewirkte eine Zweiteilung der Schutzzone S1. Die untere Schutzzone S1 umgrenzt die drei Fassungen, welche sich wenig oberhalb dem Reservoir Runcala tsch befinden. Die obere Schutzzone S 1 bezieht sich auf die vier Fassungen nahe der nach Malé-Sut führenden Forststrasse. Die Abgrenzungen der beiden Schutzzonen S1 sind in Beilage 1 im Massstab 1:10'000 und in Beilage 4 im Massstab 1:1'000 ersichtlich.

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4.

7

Schutzmassnahmen und Nutzunqsbeschränkunqen

Die Quellschutzzonen S1-S3 sorgen für einen vorsorglichen Schutz im Sinne des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer geg en Verunreinigung [2 .1.] und der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten

[2.2.]. Der Geltungsbereich des Reglements, d.h. die flächenmässige Ausdehnung der Schutzzonen, ist aus dem beiliegenden Schutzzonenplan (Beilage 1) ersichtlich. In der nachfolgenden Liste der erforderlichen Schutzmassnahmen und Nutzungsbe­ schränkungen sind nur die für das betroffene Gebiet relevanten Punkte aufgeführt. Bezüglich einer nachstehend nicht ausgeführten Nutzung ist die vollständige Auflistung der "Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen" in der Wegleitung des BfU (1.5.) massgebend.

4.1.

Schutzzone S3

Land- und forstwirtschaftliche Nutzung 1)

Container-Pflanzschulen u.ä. nur in Ausnahmefällen und mit Bewilligung des AfU.

2)

Für das Ausbringen von Kehricht-Reifekompost und Kehrichtroh- oder Frischkompost gelten besondere Bestimmungen1.

3)

Lanzendüngung nur in Ausnahmefällen und mit Bewilligung des AfU.

4)

Kein Düngen im Wald mit flüssigen Hof- und Abfalldüngern. Allgemeine Zurückhaltung bei der Anwendung von Herbiziden und insbesondere von Totalherbiziden in Forstwirtschaft und übrigen Gebieten (Wegrändern und Böschungen, Sportanlagen etc.).

6)

Keine Anwendung von Herbiziden mit ungünstigem Sickerverhalten

7)

Keine Bewässerung mit gereinigtem, pflanzen- und bodentoxikologisch unbe­ denklichem Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen.

8)

Keine Güllenteiche, Ueberflur-Güllenbehälter nur bis 4 m Nutzhöhe und max. 300 m3 Behälterinhalt. Keine Mist-Zwischenlagerung im Feld sowie Kompostmieten.

10) Keine Beseitigung von Gülle und Mist, d.h, über das Mass der pflanzenbaulichen Bedürfnisse hinausgehend (z.B. Enddeponie).

1 gemäss laufenden Empfehlungen der Eidg. landwirtschaftlichen Forschungsanstalten fQr Agrikulturchemie und Umwelthygiene, 3097 Liebefeld

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8

Sport und Parkanlagen 11) Hartplätze und Grünanlagen für Sportanlagen nur mit Bewilligung des AfU. 12) Wohnwagen-Standplätze und Zeltplätze nur mit individuell installierten Kanalisationsanschlüssen.

Hochbauten 13) Hochbauten mit Schmutzwasseranfall nur mit Bewilligung des AfU. 14) Hochbauten ohne Schmutzwasseranfall nur mit Bewilligung des AfU. 15) Keine gewerblichen und industriellen Betriebe, die wassergefährdende Stoffe erzeugen, verwenden, umschlagen, befördern oder lagern. 16) Gewerbliche und industrielle Betriebe, die keine wassergefährdende Stoffe erzeugen, verwenden, umschlagen, befördern oder lagern mit Bewilligung des AfU. 17) Keine Injektionen oder Dichtungswände. 18) Ramm- oder Bohrpfähle sind auf ein Minimum zu beschränken. Abwasseranlagen 19) Häusliche Abwasserleitung nur mit Sicherheitsvorkehrungen (Wasserzugabe nicht höher als der Maximalwert der SIA-Norm 190) und periodischer Kontrolle auf Dicht­ heit. 20) Abwasserleitung von gewerblichen und industriellen Betrieben, die keine wasser­ gefährdende Stoffe verwenden oder erzeugen, mit Sicherheitsvorkehrungen (Wasserzugabe nicht höher als der Maximalwert der SIA-Norm 190) und perio­ discher Kontrolle auf Dichtheit. 21) Keine Leitungen mit Abwasser aus gewerblichen und industriellen Betrieben, die wassergefährdende Stoffe verwenden oder erzeugen. 22) Keine Sickerschächte für häusliche oder industrielle Abwässer; Sickerschächte für Kühlwasser oder für Wasser aus Wärmepumpen nur unter günstigen hydrogeolo­ gischen Bedingungen. 23) Keine Abwasserreinigungsanlagen. Verkehrsanlagen 24) Strassen sind nicht durch die Quell- und Grundwasser-Schutzzonen zu führen. Lässt sich die Führung einer Strasse durch die Schutzzone S3 nicht vermeiden,

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so sind diejenigen Schutzmassnahmen vorzukehren, die während des Baus und Betriebs der Strasse die Möglichkeit einer Verunreinigung des Quell- oder Grund­ wassers ausschliessen. Garaaenvomlätze. Waschplätze und Reparaturwerkstätten für Fahrzeuge 25) Gewerbliche oder private Waschplätze nur mit dichtem Belag, Randbordüren und Ableitung des Wassers. 26) Keine wichtigen gewerblichen Waschplätze (z.B. Waschstrasse) oder Reparatur­ werkstätten (Nass- und Trockenteil). Lagerung wasseraefährdender Flüssigkeiten 27) Lageranlagen mit Schutzbauwerk für Flüssigkeiten der Klasse 1: • in Gebinden bis 450 I: gem. Art. 23 Abs. 2 Buchstabe b VWF. • in Gebinden bis 30 m3: gem. Art. 23 Abs. 2 Buchstabe c VWF. • keine Lageranlagen über 30 m®.

28) Keine Lageranlagen mit Behältern für Flüssigkeiten der Klasse 1. 29) Keine Lageranlagen für Flüssigkeiten der Klasse 2; ausgenommen: • Flüssigkeiten in Gebinden mit einem Nutzvolumen von 4501 je Schutzbauwerk; • Flüssigkeiten die der Wasseraufbereitung dienen (unter Beachtung von Artikel 23, Absatz 1 VWF).

Kreisläufe die dem Wasser und Boden Wärme entziehen oder abgeben 30) Kreisläufe die dem Boden Wärme entziehen nur unter Verwendung von speziellen Wärmeträgerflüssigkeiten und gemäss Artikel 19 und 23 VWF. 31) Kreisläufe die dem Grundwasser, einem Oberflächengewässer oder einem gereinigten Abwasser Wärme entziehen oder abgeben nur in Ausnahmefällen. (Ausnahmen gemäss Artikel 23 Absatz 5 VWF) Umschlagplätze und Rohrleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten 32) Keine Abfüllstellen; ausgenommen sind: • Abfüllstellen mit einem Jahresumschlag von weniger als 250 m3 (unter Beachtung von Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c VWF). • Abfüllstellen mit Flüssigkeiten, die der Wasseraufbereitung dienen (unter Beachtung von Artikel Absatz 1 VWF).

33) Keine Rohrleitungen zu Lageranlagen; ausgenommen sind: • Rohrleitungen für Lagerbehälter bis 30 m3 (unter Beachtung von Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c VWF).

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• Rohrleitungen für Flüssigkeiten, die der Wasseraufbereitung dienen (unter Beachtung von Artikel 23 Absatz 1 VWF).

Materiallager 34) Materiallager von festen, unlöslichen Stoffen nur, falls die Pflege des Materials nicht die Anwendung wassergefährdender Stoffe erfordert und/oder durch häufige Transporte keine zusätzliche Gefährdung entsteht. 35) Keine offenen Materiallager von löslichen, wassergefährdenden Stoffen. 36) Keine Altautosammelplätze. 37) Keine Lager von Kehrichtkompost oder getrocknetem Klärschlamm. Deponien und Wasenplätze 38) Nur Deponien mit inertem Material (kein Abbruch, kein humoser Aushub, keine häusliche Abfälle, kein Sondermüll). 39) Keine Wasenplätze (Kadaver und Metzgereiabfälle). Materialentnahmen 40) Kies-, Sand-, Lehmgruben oder Steinbrüche nur in Ausnahmefällen und unter der Voraussetzung einer eingehenden hydrogeologischen Abklärung sowie unter Einhaltung der relevanten Gewässerschutz-Bestimmungen. Friedhöfe 41) Keine Friedhöfe

4.2.

Schutzzone S2

Zusätzlich zu den in 4.1. aufgeführten Schutzmassnahmen und Nutzungsbeschrän­ kungen gelten: Land- und forstwirtschaftliche Nutzung 42) Keine Container-Pflanzschulen u.ä. 43) Kein Ausbringen von nicht hygienisiertem Klärschlamm. 44) Ausbringen von Gülle, Klärschlamm oder Mist nur wenn: •

der Boden nicht wassergesättigt, mit Schnee bedeckt oder gefroren ist.

•

brachliegende Aecker unmittelbar danach bepflanzt oder besät werden.

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45) Für Flüssigdünger (Gülle, Klärschlamm) gilt zusätzlich zu 44): •

Oberflächliches Abfliessen zur Fassung hin muss ausgeschlossen sein.

•

Pro Gabe nicht mehr als 30 m'/ha, pro Jahr nicht mehr als ca. 100 m'/ha.

•

Gleichmässige Verteilung.

•

Güllenverschlauchungen sind nicht gestattet; Ansammlungen von Flüssigdünger in Geländevertiefungen sind zu vermeiden.

46) Für Mist gilt zusätzlich zu 44): •

Pro Gabe dürfen nicht mehr als 20 Tonnen je Hektare ausgebracht werden (2-3 Gaben jährlich sind zulässig).

•

Die Gaben sind gleichmässig zu verteilen; vor allem muss der Mist gut zerkleinert werden.

47) Für das Ausbringen von Kehricht-Reifekompost gelten besondere Bestimmungen2. 48) Kein Ausbringen von Kehrichtroh- oder Frischkompost. 49) Keine Lanzendüngung. 50) Kein Zubereiten von Brühen mit Pflanzenschutzmitteln, Wachstumsregulatoren, Keimhemmern, Holzschutzmitteln und anderen chemischen Hilfsstoffen. 51) Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln in Forstwirtschaft und übrigen Gebieten (Wegrändern und Böschungen, Sportanlagen etc.) nur mit Bewilligung des AfU. Kein Behandeln von Nutzholz mit Forstchemikalien. 52) Bewässerung mit Oberflächenwasser nur mit Bewilligung des AfU. 53) Keine Güllengruben, keine erdverlegten Güllenleitungen, keine Güllenzapfstellen, keine Ueberflur-Güllenbehälter. 54) Keine Mist-Zwischenlagerung bei Stallungen 55) Keine Raufuttersilos Sport und Parkanlagen 56) Keine sanitären Einrichtungen bei Sportanlagen 57) Keine Wohnwagen-Standplätze; keine Zeltplätze. Hochbauten 58) Keine Hochbauten mit Schmutzwasseranfall. 2 gemäss laufenden Empfehlungen der Eidg. landwirtschaftlichen Forschungsanstalten fQr

Agrikulturchemie und Umwelthygiene, 3097 Liebefeld

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59) Hochbauten ohne Schmutzwasseranfall nur in Ausnahmen und mit Bewilligung des AfU. 60) Keine Ramm- oder Bohrpfähle Abwasseranlaaen 61) Häusliche Abwasserleitung nur in Ausnahmen und mit Sicherheitsvorkehrungen (Wasserzugabe nicht höher als der Maximalwert der SIA-Norm 190) und periodischer Kontrolle auf Dichtheit. 62) Abwasserleitung von gewerblichen und industriellen Betrieben, die keine wasser­ gefährdende Stoffe verwenden oder erzeugen nur in Ausnahmen, mit Sicher­ heitsvorkehrungen (Wasserzugabe nicht höher als der Maximalwert der SIANorm 190) und periodischer Kontrolle auf Dichtheit. 63) Keine Leitungen für Kühlwasser oder für Wasser aus Wärmepumpen. 64) Keine Sickerschächte für Kühlwasser oder für Wasser aus Wärmepumpen. 65) Dachwasserversickerung nur mit Bewilligung des AfU. 66) Keine Abwasserreinigungsanlagen. Verkehrsanlaaen 67) Gestattet sind landwirtschaftliche Flurwege und Forststrassen für land-, forstund wasserwirtschaftlichen Anliegerverkehr (Bewilligung des AfU ).

Garagenvorplätze. Waschplätze und Reparaturwerkstätten für Fahrzeuge 68) Keine Parkplätze, Autoabstellflächen, Garagenvorplätze mit oder ohne Wasseranschluss. 69) Keine gewerblichen oder privaten Waschplätze. Lagerung wasseraefährdender Flüssigkeiten 70) Keine Lageranlagen für Flüssigkeiten der Klasse 1 (mit oder ohne Schutzbauwerk). 71) Keine Lageranlagen für Flüssigkeiten der Klasse 2 (mit oder ohne Schutzbauwerk); ausgenommen: • Flüssigkeiten die der Wasseraufbereitung dienen (unter Beachtung von Artikel 23, Absatz 1 VWF).

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Kreisläufe die dem Wasser und Boden Wärme entziehen oder abgeben 72) Keine Kreisläufe die dem Grundwasser, einem Oberflächengewässer oder einem gereinigten Abwasser Wärme entziehen oder abgeben. UmschlagPlätze und Rohrleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten 73) Keine Abfüllstellen; ausgenommen sind: •

Abfüllstellen mit Flüssigkeiten, die der Wasseraufbereitung dienen (unter Beachtung von Artikel 23 Absatz 1 VWF).

74) Keine Rohrleitungen zu Lageranlagen; ausgenommen sind: •

Rohrleitungen für Flüssigkeiten, die der Wasseraufbereitung dienen (unter Beachtung von Artikel 23 Absatz 1 VWF).

Materialentnahmen 75) Keine Kies-, Sand-, Lehmgruben oder Steinbrüche

4.3.

Schutzzone S1

Zusätzlich zu den in 4.1. und 4.2. aufgeführten Schutzmassnahmen und Nutzungsbe­ schränkungen gilt: Land- und forstwirtschaftliche Nutzuno 76) Kein Weidegang. 77) Kein Ackerbau. 78) Kein Gartenbau. 79) Es sollen nur flachwurzelnde Bäume und Sträucher angepflanzt oder erhalten werden, damit eine Gefährdung der Fassung durch eindringende Wurzeln ausgeschlossen werden kann. 80) Kein Ausbringen von Gülle oder Mist. 81) Kein Ausbringen von Klärschlamm oder Kompost. 82) Kein Ausbringen von Handelsdüngern. 83) Keine Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln in der Land und Forstwirtschaft.

Materiallager 85) Keine Materiallager von festen, unlöslichen Stoffen (z.B. Holz). 901276-7/901276-7.DOC/28.1.9S/SG

Baugeotogie Chur

5.

Erforderliche Quellschutzmassnahmen

5.1.

Quellaebiet Vialva

5.1.1. fir-hi it77nnp> .93 Betrifft: Stall auf Parzelle 1769 (Katasterolan Nr. 17). 100 m südlich Pt. 811: •

Bei dem für Viehaltung genutzten Stall ist der Ueberflur-Güllentrog auf Dichtheit zu prüfen und allenfalls zu sanieren. Der anfallende Mist ist auf der Mistplatte, welche dem Güllentrog aufliegt, zu lagern. Die Randbordüren der Mistplatte müssen ge­ währleisten, dass sämtliches "Mist'-Sickerwasser zurückgehalten und in den bestehenden Trog abgeleitet werden kann.

•

Allfällige Reparatur- und Wartunasarbeiten sowie das Lagern wassergefährdender Substanzen müssen in jedem Falle den Anforderungen, wie sie in Abschnitt 4.1. unter den Punkten 25 bis 29 beschrieben sind, genügen.

5.1.2.

Schutzzone S2

Betrifft: Bewirschaftuno innerhalb der Schutzzone S2 •

Die in Abschnitt 4 (Punkte 4-10 resp. 42-55) aufgelisteten Forderungen verlangen eine leicht reduzierte pflanzenbauliche Nutzung des Gebietes innerhalb der Schutzzone 2. Die Gemeinde Rhäzüns ist bereit, dem betroffenen Landwirt gemeindeeigenes Pachtland als Realersatz zur Verfügung zu stellen.

•

bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind folgende Punkte zu beachten: -

alle Mittel mit kleinstmöglicher Dosierung anwenden

-

keine Kiesflächen, Wege, Wegränder usw. behandeln

-

keine Verwendung von Spritzmittel, die negatives Sickerverhalten aufweisen. Hierzu zählen u.a.: Aldicarb (Temik), Alloxydimedon (Grasip), Cycloxydim (Focus), Metazachlor (Butisan S, Devrinol plus), Carbetamid (Pradone), Oxadixil (Sandofan YM), Sethoxydim (Grasidim), TCA (Nata, Queckenvertilger CTA), Triclopyr (Garion 3A)

-

keine Verwendung von atrazinhaltigen Pflanzenbehandlungsmitteln

Betrifft: Bauernhof "Runcaolia" auf Parzelle 1517 (Katasterplan Nr. 17) •

In Absprache mit den Verantwortlichen der Gemeinde Rhäzüns wird die bis ins Gebiet "Vialva" bestehende Kanalisation zum Hof "Runcaglia" weitergeführt.

•

Für die anfallenden häuslichen Abwässer wird ein Kanalisationsanschluss erstellt.

•

Sämtliche wassergefährdenden Substanzen (inkl. mineralische öle) sind im vorgesehenen Abstellraum (mit betonierter Bodenplatte) zu lagern resp. abzufüllen.

•

Der Unterflur-Güllentrog ist auf Dichtheit zu prüfen und allenfalls zu sanieren.

901276-7/901276-7.DOC/2S.1.9S/SG

Baugeologie Chur

•

15

Allfällige Reparatur- und Wartunasarbeiten müssen den Anforderung, wie sie in Abschnitt 4.1. unter den Punkten 25 bis 29 beschrieben sind, genügen.

Betrifft: geplanter Umbau/Ausbau der Gebäude Nr.166/168 (Katasterplan Nr. 17) Der Betreiber des Hofes "Runcaglia" beabsichtigt, die beiden südöstlich des Hofes gelegenen, kleineren Ställe in Zukunft fü r die Schweinezucht zu nutzen (max. 8 Mutter­ schweine und 40-50 Mastschweine). Damit diese Nutzung in Einklang mit dem angestrebten Quellschutz gebracht werden kann, sind folgende Massnahmen erforderlich: •

Erstellung einer abflusslosen Plattform innerhalb des Mutterschweinestalles

•

Erstellung einer abflusslosen Plattform innerhalb des Mastschweinestalles

•

Erstellung eines dichten Güllentroaes

•

Da der "Deckel" des Güllentroges gleichzeitig als Mistplatte dienen soll, sind die Randbordüren derart zu gestalten, dass das "Mist"-Sickerwasser zurückgehalten wird und in den Trog abläuft.

•

Sämtlicher im Hof "Runcaglia" anfallender Mist ist in Zukunft auf der Mistplatte z u lagern.

Betrifft: Stall auf Parzelle 1502 (Katasterplan Nr. 17, Gebäude Nr. 161) Falls eine Mistlege angelegt werden sollte, sind sä mtliche Massnahmen zu treffen, dass kein "Mist"-Sickerwasser ins Grundwasser gelangen kann (Randbordüren, Auffang­ behälter etc.). Für die Bewirtschaftung innerhalb der Schutzzone S2 gelten die Weisungen, wie sie in 5.2.1. aufgelistet sind.

5.1.3.

Schutzzone S1

Die Schutzzone S1 ist mit einem stabilen Schutzzaun abzugrenzen.

5.2.

Quellaebiet Palius

5.2.1.

Schutzzone S3/2

Der Forstweg, welcher von Runcaglia (Pt. 811) nach Malé-Sut führt, soll für den allgemeinen Verkehr geschlossen werden (Ausnahme: Forstverkehr). Zur Reduktion der Eintretenswahrscheinlichkeit eines Unfalls und auch der Schadenshöhe soll die Strecke mit einer Warnschutztafel signalisiert werden (vergi. 5.3.1.). Zusätzlich empfehlen wir, entlang des direkt über den Fassungen verlaufenden Strassenabschnittes (ca. 840-870 müM), talseitige Leitplanken zu erstellen, welche verhindern, dass Forstfahrzeuge an dieser Stelle von der Strasse abkommen können. 901276-7/901276-7.DOC/28.1.9S/SG

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5.2.2.

16

Schutzzonen S1

Die Schutzzonen S1 sind mit einem stabilen Schutzzaun abzugrenzen.

5.3.

Quellaebiet Runcalatsch

5.3.1.

Schutzzone S3/2

Der Forstweg, welcher von Runcaglia (Pt. 811) nach Malé-Sut führt, soll für den allgemeinen Verkehr geschlossen werden (Ausnahme: Forstverkehr). Zur Reduktion der Eintretenswahrscheinlichkeit eines Unfalls und auch der Schadenshöhe soll die Strecke mit einer Warnschutztafel signalisiert werden (vergi. 5.2.1.). Zusätzlich empfehlen wir, entlang des direkt über den Fassungen verlaufenden Strassenabschnittes (ca. 920-940 müM), talseitige Leitplanken zu erstellen, welche verhindern, dass Forstfahrzeuge an dieser Stelle von der Strasse abkommen können. 5.3.2.

Schutzzonen S1

Die Schutzzonen S1 sind mit einem stabilen Schutzzaun abzugrenzen.

901276-7/901276-7.DOC/28.1.9S/SG

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6.

17

Schlussbestimmunaen

Das vorliegende Schutzzonenreglement inkl. Schutzzonenplan im Massstab 1:10'000 resp. 1:1'000 (Beilagen 1-4) wird, nach der Genehmigung durch die Regierung, dem Grundbuchamt Domat/Ems eingereicht.

6.1.

Anmerkung im Grundbuch

Quelloebiet "Vialva" Schutzzone S3 Parzellen ganz

:

1769 (17), 1676 (23), 1677 (23), 1678 (23), 1682 (23), 1683 (23), 1684 (23), 1685 (23), 1686 (23), 1687 (23), 1689 (23), 1690 (23), 1708 (23), 1709 (23), 1710 (23), 1711 (23), 1701 (24), 1702 (24), 1703 (24), 1704 (24), 1705 (24), 1706 (24), 1721 (24), 1723 (24)

Parzellen teilweise

:

2001 (17), 1718 (23), 1720 (23), 2001 (23), 2002 (23), 2002 (24)

Parzellen ganz

:

1512 (17), 1513 (17), 1514 (17), 1515 (17), 1516 (17), 1517 (17), 1518 (17), 1519 (17), 1520 (17), 1521 (17), 1522 (17), 1525 (17)

Parzellen teilweise

:

1501 (17), 1502 (17), 1505 (17), 1506 (17), 1523 (17), 1527 (17), 1531 (17), 1533 (17), 2001 (17)

:

1503 (17), 1506 (17)

Schutzzone S2

Schutzzone S1 Parzellen teilweise

Quelloebiet "Palius" Schutzzone S3/2 Parzellen ganz

:

1701 (24), 1702 (24), 1703 (24), 1704 (24)

Parzellen teilweise

:

2001 (17), 2001 (23), 2002 (23), 2002 (24)

:

2001 (17)

Schutzzone S1 Parzellen teilweise

Quelloebiet "Runcalatsch" Schutzzone S3/2 Parzellen teilweise

:

2001 (18)

:

2001 (18)

Schutzzone S1 Parzellen teilweise

(17) : Katasterplan-Nummer

901276-7/901276-7.DOC /28.1.95/SG

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18

Das Grundbuchamt Domat/Ems wird beauftragt und ermächtigt, die Eigentums­ beschränkungen gemäss vorliegendem Reglement, für die nachstehenden Parzellen im Grundbuch der Gemeinde Rhäzüns anzumerken.

6.2.

Orientierung der betroffenen Landbesitzer. Pächter

Die Landbesitzer, Pächter und Mieter - bei Handänderungen di e Käufer - der in 6.1. aufgeführten Parzellen sind über die Nutzungsbeschränkungen und Schutzmass­ nahmen zu orientieren.

6.3.

Entschädigungen

Allfällige Entschädigungsansprüche die aufgrund der Schutzzonenausscheidung geltend gemacht werden können, werden sinngemäss nach Art. 54 des kantonalen Raumplanungsgesetzes vom 20. Mai 1973 (Stand 1. Januar 1992) beurteilt.

Dieses Reglement wurde vom Gemeindevorstand Rhäzüns erlassen:

ERLASS:

Für die Gemeinde Rhäzüns, am:

Der Präsident:

_ g. AÜ6. 1995

Der Aktuar:

^UlltìMUUL^ GENEHMIGUNG:

1 ?

Dieses Reglement wurde von der Regierung des Kantons Graubünden genehmigt: /U . A A . WS/RE 'Z&Oto

Namens der Regierung, am:

Der Präsident:

Dr. Aliesch 901276-7/901276-7.DOC /28.1.95/SG

Der Kanz|eidirektor:

Dr. Riesen