Schutzzonen Quellen Winkel, Wasserversorgung Schuders
Grundwasserschutzzonen · Schiers
Dokument
- Nummer
- 2015_145
- Art
- Grundwasserschutzzonen
- Gemeinde
- Schiers
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 24.02.2015
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Text
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
II Governo del Cantone dei Grigioni
OH Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
24. Februar 2015
25. Februar 2015
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145
Quellschutzzonen für die Quellen Winkel - Schuders der Gemeinde Schiers Die Gemeinde Schiers hat dem Geologiebüro Bonanomi AG, Igis, den Auftrag erteilt, zur Sicherung der Trinkwasserqualität der Quellen Winkel - Schuders detaillierte Grundwasserschutzzonen im Sinne von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) auszuarbeiten. Das Amt für Natur und Umwelt (ANU) hat die Schutzzo nenausscheidung begleitet und im Rahmen der Vorprüfungen am 16. Oktober 2013 und 21. August 2014 deren fachliche Richtigkeit bestätigt. Am 16. Dezember 2014 hat der Gemeindevorstand Schiers, gestützt auf Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 8. Juni 1997 (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG; BR 815.100), die detaillierten Grundwasserschutzzonen ausgeschieden. Er erliess den Schutzzonenplan "Detaillierte Schutzzone Quelle Winkel" und das "Schutzzonenreglement für die Quellfassung Winkel in der Gemeinde Schiers", beide vom 19. August 2014. Sämtliche Unterlagen wurden vom 24. Oktober 2014 bis 24. November 2014 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist sind keine Ein sprachen eingegangen. Anschliessend wurden dem ANU folgende Unterlagen zur Genehmigung durch die Regierung eingereicht: • Schutzzonenplan "Detaillierte Schutzzone Quelle Winkel ", erarbeitet durch das Geologiebüro Bonanomi AG, Igis, vom 15. August 2013, erlassen vom Gemeinde vorstand Schiers am 16. Dezember 2014;
• "Schutzzonenreglement für die Quellfassung Winkel in der Gemeinde Schiers", erarbeitet durch das Geologiebüro Bonanomi AG, Igis, vom 19. August 2013, er lassen vom Gemeindevorstand Schiers am 16. Dezember 2014; • Hydrogeologischer Bericht "Detaillierte Schutzzonenausscheidung der Quellen Winkel - Schuders Gemeinde Schiers", erarbeitet durch das Geologiebüro Bona nomi AG, Igis, vom 19. August 2013, ergänzt am 25. März 2014. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wurde angehört. In seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2014 weist das ARE darauf hin, dass für feste bauliche Massnahmen zum Zwecke des Quellschutzes (beispielsweise für allenfalls erforderliche permanen te Einzäunungen) Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen durchzuführen sind. Die Genehmigung der detaillierten Schutzzonenaus scheidung der Gemeinde Schiers ist mit der Auflage zu verbinden,dass im Rahmen der kommenden Ortsplanungsrevision, basierend auf der vorliegenden detaillierten Quellschutzzonenausscheidung, Grundwasser- und Quellschutzzonen im Sinne von Art. 37 KRG ausgeschieden werden. Dabei sind die Schutzzonen S1, S2 und S3 der detaillierten Schutzzonenausscheidung zusammen und ohne Unterscheidung als neue Grundwasser- und Quellschutzzonen in die Zonenpläne zu überführen. Gemäss Art. 24 Abs. 2 KGSchG bedürfen der Schutzzonenplan und das dazugehö rige Reglement der Genehmigung durch die Regierung. Die Gebühr wird dem Konto 4210001 / 4260.3006 / Code G.1.2.10.0 gutgeschrieben. Gestützt auf Art. 24 Abs. 2 KGSchG, nach Einsichtnahme in die Unterlagen sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements
beschliesst die Regierung: 1. Der Schutzzonenplan "Detaillierte Schutzzone Quelle Winkel" und das "Schutz zonenreglement für die Quellfassung Winkel in der Gemeinde Schiers", beide vom Gemeindevorstand Schiers am 16. Dezember 2014 erlassen, werden ge nehmigt.
Die Gemeinde Schiers wird angewiesen, die Grundbuchanmerkungen gemäss Art. 30 Abs. 1 des Schutzzonenreglements beim Grundbuchamt Vorderprättigau anzumelden. Dem Grundbuchamt werden der Schutzzonenplan, das Schutzzo nenreglement und der hydrogeologische Bericht mit dem vorliegenden Regie rungsbeschluss zugestellt. Das Grundbuchamt wird ersucht, der Gemeinde Schiers den Vollzug der Anmerkungen zu bescheinigen. Die Gemeinde Schiers wird angewiesen, den Schutzzonenplan und das Schutz zonenreglement den Eigentümern der betroffenen Parzellen gemäss Art. 30 Abs. 2 des Schutzzonenreglements auszuhändigen. Diese sind verpflichtet, all fällige Pächter, Mieter und Nutzniesser sowie andere Personen und Unterneh men, die auf den Grundstücken Arbeiten ausführen, über die Nutzungsbeschrän kungen und Schutzmassnahmen zu informieren. Die Gemeinde Schiers wird angewiesen, bei der kommenden Ortsplanungsrevi sion, basierend auf der vorliegenden detaillierten Grundwasserschutzzonenaus scheidung, eine Grundwasser- und Quellschutzzone im Sinne von Art. 37 KRG auszuscheiden. Die Gemeinde Schiers wird darauf hingewiesen, dass für feste bauliche Mass nahmen zum Zwecke des Quellschutzes ein Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) durchzuführen ist. Die künftige Gesetzgebung des Bundes bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Re gierung behält sich vor, die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen zu wi derrufen, sofern die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nicht mehr gewähr leistet ist. Den Kontrollorganen des Amtes für Natur und Umwelt und den vom Amt beauf tragten Personen ist jederzeit freier Zutritt zur Anlage und die Vornahme eigener Beobachtungen und Messungen zu gestatten.
8. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und Anhang 1 Teil 2 Ziff. 10 der Gebührenverordnung für den Umwelt- und Gewässerschutz vom 27. Oktober 1998, ßtarfä 1. Janjjar2öT5 (BR 815.350) wird eine Gebühr von Fr. 1 000.erhoben. Dieser Betrag ist der Finanzverwaltung Graubünden, Chur, zu überwei sen (Konto 4260.4210001). 9. Gegen den vorliegenden Regierungsbeschluss kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur, erhoben werden. Der angefochtene Entscheid und allfälli ge Beweismittel sind beizulegen. 10. Mitteilung unter Beilage des Schutzzonenplans, des Schutzzonenreglements und des hydrogeologischen Berichts an die Gemeindeverwaltung, 7220 Schiers; an das Grundbuchamt Vorderprättigau, Am Dorfplatz 17, 7220 Schiers; an das Amt für Raumentwicklung und an das Amt für Natur und Umwelt (elektronisch); ohne Beilage an das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit sowie im Doppel an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement. Namens der Regierung Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
815.100 · Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG · Kanton
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund