Gesamtrevision
Nutzungsplanung, Grundordnung · Albula/Alvra
Dokument
- Nummer
- 11.725
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Albula/Alvra
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 09.08.2011
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Text
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
II Governo del Cantone dei Grigioni
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
09. August 2011
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10. August 2011
725
I" mir
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Alvaschein beschlossen an der Gemeinde-
versammlung vom 17. Dezember 2010 eine Gesamtrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:
-
Baugesetz
-
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2`000 Dorf
-
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Mistail
-
-
-
-
-
Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Solis Zonenplan 1:10'000
Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Steinbruch Frasteals Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:2`000 Dorf
Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:2'000 Solis
Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:2'000 Mistail Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:10'000
Genereller Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung 1:2'000 Dorf
Genereller Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung 1:2'000 Solis
Genereller Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung 1:2'000 Mistail Genereller Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung 1:10'000
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Alvaschein die folgenden weiteren Unterlagen ein:
-
-
Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 17. Dezember 2010 gemäss
Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV)
Steinbruch Frasteals, Geologie und Abbaukonzept, Technischer Bericht zur Vor-
prüfung der Firma Rüegg Ingenieurgeologie/Hydrologie, Chur, vom 13. Mai 2010 (Anhang 1 zum PMB)
Steinbruch Frasteals, Situation und Querprofile Abbau und Wiederherstellung, 3D-Ansicht Abbau und Wiederherstellung der Firma Käppeli, Sargans, vom 14. Mai 2009 (Anhang 2 zum PMB)
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-
Vegetationskartierung der Landschaftsplanerin Franziska Knüsel, Madulain (Anhang 3 zum PMB)
Lärmprognose Steinbruch Frasteals der Firma Tuffli & Partner AG, Chur (Anhang
-
4 zum PMB)
Rodungsgesuch Steinbruch Frasteals vom 23. November 2010 (Anhang 5 zum PMB)
-
Übersicht NIS im Bereich der Bauzonen, Plan mit dem Verlauf der ewz-Leitung
-
Raumplanerische Analyse der Firma Grünenfelder, Domat/Ems und Planungsbü-
-
sowie Standortdatenblätter (Anhang 6 zum PMB)
ro Esther Casanova, Chur, vom 8. Oktober 2007 (Beilage 7 zum PMB)
Stand der Überbauung, Erschliessung und Baureife (UEB), bestehend aus einer
Übersichtstabelle und den drei Übersichtsplänen 1:2'000 Dorf, Solis und Mistail, alle vom 10. Januar 2011
Lärmgutachten (Strasse/Eisenbahn) der Firma Tuffli & Partner AG, Chur, vom
23. Dezember 2010
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 17. September 2010
einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 17. De-
zember 2010 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 23. Dezember 2010. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2010 und 31. Januar 2011 ersuchte der Gemein-
devorstand Alvaschein um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von
Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Gegenstand der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Ge-
meinde Alvaschein bildet die Totalrevision der mit Regierungsbeschluss Nr. 2501
vom 3. September 1991 in Kraft gesetzten Ortsplanung vom 23. November 1990.
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C. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der
Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Totalrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bun-
desrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regiona-
len Richtplan Mittelbünden übereinstimmt. Diese Prüfung erfolgt nachstehend im ge-
gebenen Zusammenhang.
Es kann schon an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.
D. Baugesetz
Das neue Baugesetz der Gemeinde Alvaschein basiert auf dem Musterbaugesetz für
Bündner Gemeinden 2007 (MBauG 07) und ist konform mit der Interkantonalen Ver-
einbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB), welche am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist. Damit verfügt die Gemeinde Alvaschein über ein zeitgemässes Baugesetz.
Das am 17. Dezember 2010 beschlossene neue Baugesetz gibt zu keinen speziellen Bemerkungen Anlass. Es kann genehmigt werden. E. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Dorf 1. Grösse der Wohnbauzonen
Die Grösse der Wohnbauzone beträgt nach der vorliegenden Totalrevision der Ortsplanung ca. 4.39 ha. Die Gemeinde sieht verschiedene Ein- und Auszonungen
vor, welche sich flächenmässig ausgleichen. Gemäss der Übersicht UEB beträgt der Überbauungsstand nach der Revision ca. 3.54 ha (81 %); die Reserve beträgt ent-
sprechend ca. 0.85 ha. Im Vergleich dazu betrug die Bauzonenreserve bei der letz-
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ten Totalrevision der Ortsplanung noch 1.76 ha. Somit wurde mit der vorliegenden Totalrevision der Ortsplanung die Bauzonenreserve um ca. 0.91 ha reduziert.
Die Wohnbevölkerung der Gemeinde Alvaschein hat im Zeitraum von 1991 bis 2005
von 155 auf 143 Einwohner abgenommen. Gemäss der Bevölkerungsperspektive 2030 für den Kanton Graubünden ist zu erwarten, dass die Bevölkerung im Kreis Al-
vaschein weiter leicht bis mittelstark abnimmt. Für die Gemeinde Alvaschein wird ebenfalls eine abnehmende Entwicklung prognostiziert.
Gemäss der Tabelle „Überbauungs- und Erschliessungsstand" vom November 1990
sowie der im PMB abgedruckten „Übersicht UEB" aus dem Jahr 2006 (vgl. S. 14)
wurden in der Gemeinde Alvaschein von 1990 bis 2006 rund 0.4 ha (3.46 — 3.114) Wohnbauzone überbaut. Die vorliegende Wohnbauzonenreserve von 0.85 ha liegt zwar über diesem theoretisch berechneten Bedarf, kann jedoch akzeptiert werden, da der Überschuss lediglich knapp 0.5 ha beträgt. 2. Siedlungsgestaltung
Die Gemeinde Alvaschein bzw. ihr Ortsbild ist im Bundesinventar der schützenswer-
ten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als Dorf von nationaler Bedeutung verzeichnet.
Die Gemeinde hat diesem Aspekt Rechnung getragen und für die gesamte Dorfzone
einen generell geschützten Siedlungsbereich bezeichnet. Zudem wurden verschiedene Einzelbauten im Generellen Gestaltungsplan als „generell geschützt" gekennzeichnet. Die Anforderungen bezüglich Ortsbildschutz sind somit erfüllt. 3. Nichtionisierende Strahlung
In Alvaschein führen Hochspannungsleitungen nahe an bestehenden Bauzonen vor-
bei. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass sie für die Erteilung von Baubewilligungen in diesen Gebieten beim Leitungsinhaber gemäss Art. 11a der eidg. Lei-
tungsverordnung (LeV) eine Phasenoptimierung verlangen kann. Hochspannungslei-
tungen, die bereits vor dem 1. Februar 2000 in Betrieb oder rechtskräftig genehmigt
waren, gelten im Sinne der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) als alte Anlagen. Überschreitet die von einer alten Hochspannungslei-
tung erzeugte Strahlung im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagengrenzwert, so ist die Phasenbelegung so zu optimieren,
dass die magnetische Flussdichte an diesen Orten minimiert wird (Anhang 1 Ziffer 16 NISV). Weitergehende Anforderungen bestehen nicht. Wird der Anlagegrenzwert
auch nach erfolgter Phasenoptimierung überschritten, wird dies toleriert.
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Im Übrigen gibt der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Dorf vom 17. Dezember 2010 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt
werden.
F. Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:2`000 Solls 1. Materialabbauzone
Die Arbeitsgemeinschaft Steinbruch Alvaschein mit Sitz bei der Käppeli AG in Chur beabsichtigt, einen alten Steinbruch im Gebiet Frasteals zu reaktivieren, um Mauer-
steine zu gewinnen. Letztmals wurde im Steinbruch Frasteals bis Ende der 1960er
Jahre Material abgebaut. Das Rohmaterial, welches nicht zur Steingewinnung ver-
wendbar ist, soll nach Möglichkeit zur Produktion von Stoffen wie Gleisschotter, Splitt oder Kiessand aufbereitet werden. Der Abbau ist in drei Etappen mit einer Gesamtkubatur von ca. 87'500 m3 vorgesehen. Die Gemeinde hat zu diesem Zweck in der
vorliegenden Planung eine Materialabbauzone über alle drei Etappen festgesetzt.
Standorte mit erheblichen Auswirkungen, d.h. einem Gesamtvolumen von mehr als
20'000 m3, sind im regionalen Richtplan zu erfassen. Die richtplanerische Vorausset-
zung für einen Steinbruch im Gebiet Frasteals ist derzeit noch nicht gegeben. Die
Gemeinde wurde mit Schreiben vom 19. Mai 2011 darauf aufmerksam gemacht,
dass die Materialabbauzone aus diesem Grund noch nicht genehmigt werden könne. Laut Stellungnahme der Gemeinde Alvaschein vom 14. Juni 2011 sei der Antrag für
die Aufnahme des Gesamtabbaus in den Regionalen Richtplan an die Region in Vorbereitung. Die Gemeinde beantragt im selben Schreiben, dass der Teil der Mate-
rialabbauzone, welcher die erste Etappe umfasst, zu genehmigen sei,. da für diesen
Teil keine richtplanerische Festlegung notwendig sei.
Zur Realisierung der ersten Etappe wird weder die Anpassung der Richt- noch der
Nutzungsplanung benötigt. Das entsprechende BAB-Verfahren wurde bereits einge-
reicht und ist derzeit beim ARE in Bearbeitung, wobei mit einer Bewilligung gerechnet
werden kann. Eine Genehmigung der Materialabbauzone im Umfang der 1. Etappe ist somit nicht erforderlich, und es erscheint sachgerechter und zweckmässiger,
wenn die fragliche Materialabbauzone nach dem Vorliegen der richtplanerischen Grundlagen als Ganzes beurteilt und genehmigt wird. Somit wird die Materialabbau-
zone bis zum Vorliegen des Richtplans sistiert.
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Im Übrigen gibt der Zonen- und Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Solis vom
17. Dezember 2010 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt
werden.
G. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Mistail
Im Gebiet Sisseals führt eine Hochspannungsleitung durch die bestehende Wohnmischzone. Es wird auf die Ausführungen betreffend NISV unter lit. E Ziff. 3 verwiesen.
Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Mistail vom 17. Dezember
2010 gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
H. Zonenplan 1:10'000
Korrektur rechtswidriger Vorschriften und formeller Mängel
Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach
Anhören des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen der Grundordnung (Baugesetz und Pläne) rechtswidrige Vorschriften ändern und formelle Mängel
beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens musste im Zonenplan 1:10'000 ein
formeller Mangel festgestellt werden, welcher einer Korrektur im dargelegten Sinne
zugänglich ist. Der Gemeindevorstand Alvaschein stimmte mit Schreiben vom 14. Juni 2011 der Behebung des formellen Mangels im Zonenplan 1:10'000 zu
(Streichung der Naturschutzzone für das TWW-Objekt 8935 im Gebiet "Pez"). Das
ARE wird beauftragt, die entsprechenden Korrekturen vorzunehmen.
Der Zonenplan 1:10'000 vom 17. Dezember 2010 gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
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Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Steinbruch Frasteals
Wie vorne ausgeführt, ist die Materialabbauzone für den Steinbruch Frasteals man-
gels der richtplanerischen Voraussetzung zu sistieren. Entsprechend wird auch das Genehmigungsverfahren für den vorliegenden Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 Steinbruch Frasteals vom 17. Dezember 2010 sistiert.
J. Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr Dorf
Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr Solls
Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr Mistail Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:10'000
Die drei Generellen Erschliessungspläne 1:2'000 Verkehr für die Gebiete Dorf, Solis
und Mistail sowie der Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 Verkehr, alle vom 17. Dezember 2010, geben zu keinen Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt
werden.
K. Genereller Erschliessungsplan 1:2`000 Ver- und Entsorgung, Dorf
Genereller Erschliessungsplan 1 :2`000 Ver- und Entsorgung, Solis
Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Ver- und Entsorgung, Mistall
Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Ver- und Entsorgung
Die drei Generellen Erschliessungspläne 1:2'000 Ver- und Entsorgung für die Gebie-
te Dorf, Solis und Mistail sowie der Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 Ver- und Entsorgung, alle vom 17. Dezember 2010, geben zu keinen Bemerkungen Anlass;
sie können genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
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beschliesst die Regierung:
1. Das am 17. Dezember 2010 beschlossene Baugesetz wird genehmigt. 2. Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Dorf vom 17. Dezember 2010 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
3. Der Zonen- und Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Solis vom 17. Dezember 2010 wird im Sinne der Erwägungen und mit folgendem Vorbehalt genehmigt:
- Das Genehmigungsverfahren für die Materialabbauzone im Gebiet "Frasteals" wird sistiert, bis die richtplanerische Basis geschaffen ist.
4.
Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Mistail vom 17. De-
zember 2010 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
5. Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:10'000 vom 17. Dezember 2010 wird im Sinne der Erwägungen mit folgender direkter Korrektur (Korrektur
gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) genehmigt:
- Die Naturschutzzone beim TWW-Objekt 8935 im Gebiet „Pez" wird nicht genehmigt.
6.
Das Genehmigungsverfahren für den Generellen Gestaltungsplan 1:1'000
Steinbruch Frasteals vom 17. Dezember 2010 wird im Sinne der Erwägungen
sistiert, bis die richtplanerische Basis geschaffen ist. 7.
Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr Dorf, der Generelle Er-
schliessungsplan 1:2'000 Verkehr Solis, der Generelle Erschliessungsplan
1:2'000 Verkehr Mistail und der Generelle Erschliessungsplan 1:10'000, alle
vom 17. Dezember 2010, werden genehmigt.
8. Der Generelle Erschliessungsplan 1:2`000 Ver- und Entsorgung Dorf, der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Ver- und Entsorgung Solis, der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Ver- und Entsorgung Mistail und der Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 Ver- und Entsorgung, alle vom 17. De-
zember 2010, werden genehmigt.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
9. Der Gemeindevorstand Alvaschein wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt
des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die
Bekanntgabe der Gemeindeversammlung vom 17. Dezember 2010 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss
bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene
Vorbehalte innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.
10. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be-
schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung
des vorliegenden Beschlusses.
11. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
12. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-
schlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen
vorzunehmen.
13. Der Gemeindevorstand Alvaschein sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.
14. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 15. Mitteilung an:
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 10
Der Präsident:
Namens der Regierung
Dr. Martin Schmid
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund