Gesamtrevision
Nutzungsplanung, Grundordnung · Albula/Alvra
Dokument
- Nummer
- 10.1208
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Albula/Alvra
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 21.12.2010
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Text
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-CAR) 1 » A' ., ,-, AMT FU-.
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
nr
21. Dezember 2010
II Governo del Cantone dei Grigioni
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22. Dezember 2010
Protokoll Nr.
1208
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Stierva beschlossen an der Gemeindever-
sammlung vom 23. Juli 2010 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden
folgende Planungsmittel verabschiedet: -
Baugesetz
-
Zonenplan und Genereller . Gestaltungsplan 1:1'000 Stierva/Bargung, Tiragn/
-
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10'000 Übriges Gemeindegebiet
-
Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Übriges Gemeindegebiet
-
Narglesa
Genereller Erschliessungsplan 1:1'000 Stierva/Bargung, Tiragn/Narglesa
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Stierva einen Planungs- und
Mitwirkungsbericht vom 14. September 2010 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) ein.
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 23. Oktober 2009 einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 23. Juli
2010 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 29. Juli 2010. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 29. September 2010 ersuchte der Gemeindevorstand Stierva um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
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B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Gegenstand der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Stierva bildet eine Überarbeitung der Planungsmittel aufgrund der geänder-
ten übergeordneten Gesetzgebung sowie im Zusammenhang mit der Digitalisierung
der Nutzungsplanung. Ebenfalls werden die aktuellen Inventare betreffend Naturund Landschaftsschutz berücksichtigt sowie die Erschliessungsfestlegungen an die
heutigen Gegebenheiten angepasst. Das Baugesetz wird an die bestehenden Bau-
gesetze in der Region Albulatal angepasst und auf das seit 1. November 2005 geltende kantonale Raumplanungsgesetz (KRG) abgestimmt. Einzelne Begriffe und
Messweisen werden gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisie-
rung der Baubegriffe (IVHB) umschrieben.
C. Baugesetz
Mit Beschluss Nr. 593 vom 23. Mai 2006 hat die Regierung den Beitritt des Kantons
Graubünden zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baube-
griffe (IVHB) erklärt. Es ist geplant, die Umsetzung der am 26. November 2010 in
Kraft getretenen IVHB über Anpassungen der kommunalen Baugesetze zu bewerk-
stelligen. Zu diesem Zweck wird nächstens eine Teilrevision der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) vorgenommen.
Im Übrigen gibt das am 23. Juli 2010 beschlossene Baugesetz zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; es kann genehmigt werden.
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D. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 StiervalBargung, Tiragn/ Narglesa
Wald
Gestützt auf Art. 18 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) sind die Waldgrenzen aufgrund von rechtskräftigen Waldfeststellungen im Sinne von Art. 13 KWaG in die
Zonenpläne eingetragen worden. Damit kommt diesen Waldgrenzen statische Wirkung im Sinne von Art. 13 KWaG zu.
Im Übrigen drängen sich zum Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:1'000
Stierva/Bargung, Tiragn/Narglesa vom 23. Juli 2010 keine Bemerkungen auf; er kann
genehmigt werden.
E. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10'000 Übriges Gemeindegebiet
Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:10'000 Übriges Gemeindegebiet
vom 23. Juli 2010 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
F. Genereller Erschliessungsplan 1:1'000 Stierva/Bargung, Tiragn/Narglesa Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Übriges Gemeindegebiet 1. Fuss- und Wanderweg
Im Generellen Erschliessungsplan 1:10'000 Übriges Gemeindegebiet sind in den
Gebieten "Mitgel Schischesa" und "Alp sot Tgernas" neben den im offiziellen Wan-
derwegnetz enthaltenen Wegen zwei nicht inventarisierte Wanderwege erfasst. Die
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Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass eine allfällige Signalisierung dieser Wege
in Absprache mit der BAW Bündner Wanderwege zu erfolgen hat. 2. Mountainbikerouten
In den Erschliessungsplänen wurden keine Mountainbikerouten festgelegt. Die Ge-
meinde wird ersucht, die offizielle Mountainbikeroute Nr. 242 (Albulatal) sowie allen-
falls weitere geplante Mountainbikerouten in die Generellen Erschliessungspläne aufzunehmen.
Im Übrigen geben der Generelle Erschliessungsplan 1:1'000 Stierva/Bargung, Tiragn/Narglesa und der Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 Übriges Gemeinde-
gebiet, beide vom 23. Juli 2010, zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; die Pläne können genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1. Das am 23. Juli 2010 beschlossene Baugesetz wird genehmigt. 2.
Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Stierva/Bargung, Ti-
ragn/Narglesa vom 23. Juli 2010 wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem
Vorbehalt und folgender Feststellung genehmigt:
- Es wird festgestellt, dass den festgelegten Waldgrenzen statische Wirkung im Sinne von Art. 13 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) zukommt.
3. Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:10'000 Übriges Gemeindegebiet vom 23. Juli 2010 wird genehmigt.
4.
Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Stierva/Bargung, Tiragn/Narglesa
sowie der Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 Übriges Gemeindegebiet,
beide vom 23. Juli 2010, werden mit folgendem Hinweis und folgendem Anliegen genehmigt:
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a)
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Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass eine allfällige Signalisation der nicht inventarisierten Wanderwege in Absprache mit der BAW Bündner
Wanderwege zu erfolgen hat.
b) Die Gemeinde wird ersucht, die offizielle Mountainbikeroute Nr. 242 in die Generellen Erschliessungspläne aufzunehmen.
5.
Der Gemeindevorstand Stierva wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter
6.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
7.
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-
schlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.
8.
Der Gemeindevorstand Stierva sorgt für die Nachführung der digitalen Daten
9.
Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
nach den Vorgaben des ARE.
10. Mitteilung an: -
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-
Der Präsident:
Namens der Regierung
76t,--tab;$4.ek4e4 Claudio Lardi
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund