Gesamtrevision

Nutzungsplanung, Grundordnung · Albula/Alvra

Dokument

Nummer
10.1208
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Albula/Alvra
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
21.12.2010

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Albula/Alvra mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

3504_B_TT_OP_10.1208.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-CAR) 1 » A' ., ,-, AMT FU-.

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

nr

21. Dezember 2010

II Governo del Cantone dei Grigioni

Ganzen Text zeigen

22. Dezember 2010

Protokoll Nr.

1208

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Stierva beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 23. Juli 2010 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden

folgende Planungsmittel verabschiedet: -

Baugesetz

-

Zonenplan und Genereller . Gestaltungsplan 1:1'000 Stierva/Bargung, Tiragn/

-

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10'000 Übriges Gemeindegebiet

-

Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Übriges Gemeindegebiet

-

Narglesa

Genereller Erschliessungsplan 1:1'000 Stierva/Bargung, Tiragn/Narglesa

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Stierva einen Planungs- und

Mitwirkungsbericht vom 14. September 2010 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) ein.

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 23. Oktober 2009 einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 23. Juli

2010 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 29. Juli 2010. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 29. September 2010 ersuchte der Gemeindevorstand Stierva um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

2

B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Gegenstand der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Stierva bildet eine Überarbeitung der Planungsmittel aufgrund der geänder-

ten übergeordneten Gesetzgebung sowie im Zusammenhang mit der Digitalisierung

der Nutzungsplanung. Ebenfalls werden die aktuellen Inventare betreffend Naturund Landschaftsschutz berücksichtigt sowie die Erschliessungsfestlegungen an die

heutigen Gegebenheiten angepasst. Das Baugesetz wird an die bestehenden Bau-

gesetze in der Region Albulatal angepasst und auf das seit 1. November 2005 geltende kantonale Raumplanungsgesetz (KRG) abgestimmt. Einzelne Begriffe und

Messweisen werden gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisie-

rung der Baubegriffe (IVHB) umschrieben.

C. Baugesetz

Mit Beschluss Nr. 593 vom 23. Mai 2006 hat die Regierung den Beitritt des Kantons

Graubünden zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baube-

griffe (IVHB) erklärt. Es ist geplant, die Umsetzung der am 26. November 2010 in

Kraft getretenen IVHB über Anpassungen der kommunalen Baugesetze zu bewerk-

stelligen. Zu diesem Zweck wird nächstens eine Teilrevision der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) vorgenommen.

Im Übrigen gibt das am 23. Juli 2010 beschlossene Baugesetz zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; es kann genehmigt werden.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

3

D. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 StiervalBargung, Tiragn/ Narglesa

Wald

Gestützt auf Art. 18 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) sind die Waldgrenzen aufgrund von rechtskräftigen Waldfeststellungen im Sinne von Art. 13 KWaG in die

Zonenpläne eingetragen worden. Damit kommt diesen Waldgrenzen statische Wirkung im Sinne von Art. 13 KWaG zu.

Im Übrigen drängen sich zum Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:1'000

Stierva/Bargung, Tiragn/Narglesa vom 23. Juli 2010 keine Bemerkungen auf; er kann

genehmigt werden.

E. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10'000 Übriges Gemeindegebiet

Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:10'000 Übriges Gemeindegebiet

vom 23. Juli 2010 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

F. Genereller Erschliessungsplan 1:1'000 Stierva/Bargung, Tiragn/Narglesa Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Übriges Gemeindegebiet 1. Fuss- und Wanderweg

Im Generellen Erschliessungsplan 1:10'000 Übriges Gemeindegebiet sind in den

Gebieten "Mitgel Schischesa" und "Alp sot Tgernas" neben den im offiziellen Wan-

derwegnetz enthaltenen Wegen zwei nicht inventarisierte Wanderwege erfasst. Die

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

4

Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass eine allfällige Signalisierung dieser Wege

in Absprache mit der BAW Bündner Wanderwege zu erfolgen hat. 2. Mountainbikerouten

In den Erschliessungsplänen wurden keine Mountainbikerouten festgelegt. Die Ge-

meinde wird ersucht, die offizielle Mountainbikeroute Nr. 242 (Albulatal) sowie allen-

falls weitere geplante Mountainbikerouten in die Generellen Erschliessungspläne aufzunehmen.

Im Übrigen geben der Generelle Erschliessungsplan 1:1'000 Stierva/Bargung, Tiragn/Narglesa und der Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 Übriges Gemeinde-

gebiet, beide vom 23. Juli 2010, zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; die Pläne können genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Das am 23. Juli 2010 beschlossene Baugesetz wird genehmigt. 2.

Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Stierva/Bargung, Ti-

ragn/Narglesa vom 23. Juli 2010 wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem

Vorbehalt und folgender Feststellung genehmigt:

- Es wird festgestellt, dass den festgelegten Waldgrenzen statische Wirkung im Sinne von Art. 13 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) zukommt.

3. Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:10'000 Übriges Gemeindegebiet vom 23. Juli 2010 wird genehmigt.

4.

Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Stierva/Bargung, Tiragn/Narglesa

sowie der Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 Übriges Gemeindegebiet,

beide vom 23. Juli 2010, werden mit folgendem Hinweis und folgendem Anliegen genehmigt:

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

a)

5

Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass eine allfällige Signalisation der nicht inventarisierten Wanderwege in Absprache mit der BAW Bündner

Wanderwege zu erfolgen hat.

b) Die Gemeinde wird ersucht, die offizielle Mountainbikeroute Nr. 242 in die Generellen Erschliessungspläne aufzunehmen.

5.

Der Gemeindevorstand Stierva wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter

6.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

7.

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-

schlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.

8.

Der Gemeindevorstand Stierva sorgt für die Nachführung der digitalen Daten

9.

Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

nach den Vorgaben des ARE.

10. Mitteilung an: -

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

6

-

Der Präsident:

Namens der Regierung

76t,--tab;$4.ek4e4 Claudio Lardi

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen