Teilrevision Zone di pericolo Braggio

Nutzungsplanung, Grundordnung · Calanca

Dokument

Nummer
96.1314
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Calanca
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
11.06.1996

Karte

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3803_B_OPTR_Zona_di_pericolo_Braggio_RB.PDFIn neuem Tab öffnen

Text

« Informationskopie ohne Gewa rleistuggegereTuR in AMT FÜR RAUMENTW IC KLUNG La L a Rogcr II Governo

Die Regierung des Kantons Graubünden

del Cantone dei Grigioni

dil Cantun Grischun

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

Sitzung vom

14. JUNI 1996

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11. Juni 1996

1314

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde B r a g g i o verabschiedeten am 11. Februar 1996 eine Teilrevision des Zonen- und Generellen Gestaltungsplanes 1:2'000 vom 17. Dezember 1989, genehmigt am 11. Juni 1990. Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 26 der Bundesverordnung über die Raumplanung (RPV) vom Februar 1996 liegt vor.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 11. Februar 1996 erfolgte am 12. Februar 1996. Es wurden keine Beschwerden erhoben. Die Teilrevision wurde durch das Amt für Raumplanung und weitere interessierte Amtsstellen und Behörden mit Bericht vom 16. Juni 1995 vorgeprüft.

Mit Schreiben vom 5. März 1996 ersucht der Gemeindevorstand um Genehmigung dieser Teilrevision. B.

Die Teilrevision des Zonen- und Generellen Gestaltungsplanes vom 1:2'000 vom 17. Dezember 1989 / 11. Juni 1990, dargestellt im Teilzonenplan 1:2'000 vom 11. Februar 1996 betrifft die Änderung der Gefahrenzonen im Gebiet Alla Gagna / Airä / Cascinotta. Sie gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und kann genehmigt werden.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

2 Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Die Teilrevision des Zonen- und Generellen Gestaltungsplanes vom 17. Dezember 1989 / 11. Juni 1990, dargestellt im Teilzonenplan 1:2'000 vom 11. Februar 1996, wird genehmigt.

2. Das Amt für Raumplanung wird angewiesen, die aufgrund dieses Beschlusses notwendigen Kennzeichnungen im rechtskräftigen Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 vorzunehmen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Mitteilung an

Namens der Regierung Der Präsident:

J. Caluori Der Kanzleidirektor:

Dr. Riesen