Teilrevision Innerdorf
Nutzungsplanung, Grundordnung · Cazis
Dokument
- Nummer
- 19.965
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Cazis
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 17.12.2019
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Text
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE GR)»AgrspEGts-rp,zir AMT FÜR RA,UMEWPMCKLU-K3
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
17. Dezember 2019
18. Dezember 2019
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965
11"
II Governo del Cantone dei Grigioni
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Cazis beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 2. November 2015 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend unter anderem einen Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2000/1:1000 mit diversen Planfenstem, so u.a. dem Planfenster "Innerdorf 1:1000". Mit Genehmigungsbeschluss Nr. 639 vom 5. Juli 2016 (Dispositiv Ziffer 2 lit. c) sistierte die Regierung im Planfenster „Innerdorf 1:1000" das Genehmigungsverfahren für diverse Planfestlegungen im Bereich der Parzellen Nr. 2, 33 und 34 (Gefahrenzonen 1 und 2; Dorfzone 2 im Umfang von ca. 413 m2; Auszonung von Dorfzone 2 in die Zone übriges Gemeindegebiet im Umfang von ca. 170 m2). Das Verfahren könne dann wiederaufgenommen werden, wenn die Umlegung des Kettbachs realisiert sei und seitens der Gefahrenkommission II des Amts für Wald und Naturgefahren (AWN) eine Neubeurteilung der Gefahrensituation vorliege.
B. Mit Schreiben vom 27. September 2019 teilt der Gemeindevorstand Cazis dem Amt für Raumentwicklung mit, dass die Umlegung des Kettbachs inzwischen erfolgt sei und die Gefahrenkommission II des AWN die Gewässerumlegung abgenommen resp. mit Protokoll Nr. 2_2019_092 vom 11. September 2019 die erforderliche Überprüfung vorgenommen habe. Vor diesem Hintergrund beantragt der Gemeindevorstand Cazis, das Genehmigungsverfahren bezüglich der sistierten Planfestlegungen im Bereich der Parzellen Nr. 2, 33 und 34 im Planfenster „Innerdorf 1:1000" wiederaufzunehmen und diese Festlegungen zu genehmigen.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
C. Nachdem die im Regierungsbeschluss Nr. 639 vom 5. Juli 2016 aufgeführten Voraussetzungen für eine Fortsetzung des Genehmigungsverfahrens (Umlegung Kettbach; Beurteilung der Gefahrensituation durch die Gefahrenkommission) erfüllt sind, steht einer Fortsetzung des Genehmigungsverfahrens bezüglich der zur Debatte stehenden Planfestlegungen im Planfenster „Innerdorf 1:1000" im Bereich der Parzellen Nr. 2, 33 und 34 grundsätzlich nichts entgegen. Im Lichte der am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG 1) und der darin verstärkt geforderten Siedlungsentwicklung nach innen kann die vorliegend zur Diskussion stehende Einzonung als Massnahme zur Verdichtung und Mobilisierung der örtlichen Nutzungsreserven im Sinne der Ziele und Grundsätze des RPG (Art. 3 Abs. 3 lit. ab" RPG) qualifiziert werden. Die geringfügige Erweiterung der Siedlungsfläche um total ca. 243 m2 (Einzonung von ca. 413 m2 minus Auszonung von ca. 170 m2), welche gemäss Regierungsbeschluss Nr. 639 vom 5. Juli 2016 im Übrigen vollständig mit Auszonungen andernorts kompensiert wurde, kann somit unter dem Aspekt von RPG 1 genehmigt werden. Da die vorliegende Ortsplanungsrevision von der Gemeinde lange vor der am 1. April 2019 in Kraft getretenen Teilrevision des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) beschlossen wurde, untersteht die vorliegende Einzonung nicht den neuen KRG-Vorschriften über die Baulandmobilisierung (Art. 19a-19h KRG) und den Mehrwertausgleich (Art. 19i-19w KRG). Dies ergibt sich aus der Übergangsbestimmung von Art. 108a Abs. 1 KRG. Der Mehrwertausgleich und die Baulandmobilsierungen dürfen vorliegend also ohne weiteres nach Massgabe der Vereinbarung zwischen der Gemeinde Cazis und der Eigentümerin der Parzelle Nr. 34 (immoLai AG, Valbella) vom 6. September 2017 abgewickelt werden. Zusammenfassend können die seinerzeit sistierten Planfestlegungen im Bereich der Parzellen Nr. 2, 33 und 34 (Planfenster „Innerdorf 1:1000" des Zonenplans und Generellen Gestaltungsplans 1:2000/1:1000 vom 2. November 2015) nunmehr genehmigt werden.
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« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2000/1:1000 (Planfenster "Innerdorf 1:1'000") vom 2. November 2015 wird nunmehr auch bezüglich der Gefahrenzonen 1 und 2, der Dorfzone 2 sowie der Zone übriges Gemeindegebiet im Bereich der Parzellen Nr. 2, 33 und 34 genehmigt. 2. Der Gemeindevorstand Cazis wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). 3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 4. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen im Planfenster "Innerdorf 1:1000" des Zonenplans und Generellen Gestaltungsplans 1:2000/1:1000 vom 2. November 2015 vorzunehmen. 5. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des ARE nach. 6. Mitteilung an:
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 4
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Der Präsident:
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
1AA/k Dr. Jon Domenic Parolini
Daniel Spadin
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund