Quartierplan Lescha
Quartierplanverfahren · Cazis
Dokument
- Nummer
- 09.GDEf1
- Art
- Quartierplanverfahren
- Gemeinde
- Cazis
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 12.05.2009
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Text
3661_B_QP_Lescha_Platzhalter.pdf
Kanton Graubünden Gemeinde Cazis
Quartierplan Lescha Beschluss des Gemeindevorstandes vom 12.05.2009 (Art. 19 KRVO)
Hinweis: Dies ist ein Dokument, welches im Rahmen des ÖREB-Katasters Graubünden als
Platzhalter eingesetzt wird. Auskünfte zum Beschluss und dessen Inhalt erteilt die Gemeinde.
3661_V_QP_Lescha_QPB.pdf
Kanton Graubünden Gemeinde Sarn
Quartierplanung Lescha und Cuolm/Bass, Sarn Teilgebiet „Lescha“
Quartierplanbestimmungen Vom Gemeindevorstand verabschiedet am: 12. Mai 2009
Der Gemeindepräsident:
N
Thomas Mark
n
W172
Der Aktuar:
|
Georges Gattin
u.
|
Inhaltsverzeichnis
I.
Allgemeine Bestimmungen
ll.
Bestandteile des Quartierplanes
Ill. Verbindlichkeit des Quartierplanes IV. Neuzuteilung/ alter Bestand V.
Eigentum an den Erschliessungsanlagen
VI. Grundlagen für die Kostenverteilung VII. Kostenverteiler VII. Gestaltungsvorschriften
Anhänge: 1.
_Kostenverteiler
2.
Bericht Grundbuch
3.
Nutzungs- und Verwaltungsordnung
Der Gemeindevorstand Sarn erlässt gestützt auf Art. 80 ff der Gemeindebauord-
nung (BO), Art. 51 ff KRG und Art. 16 ff KRVO die folgenden Quartierplanvor-
schriften.
I.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Das Beizugsgebiet des Quartierplanes erstreckt sich über die Gebiete Lescha und
Cuolm Bass, Gemeinde Sarn. Miteinbezogensind die Parzellen Nrn. 166 und 167,
178 bis und mit 258, 266, 272, 306 bis und mit 312, 50'001 bis und mit 50'013 des
Grundbuches der Gemeinde Sarn.
Die genaue Abgrenzung des Quartierplangebietes ergibt sich aus dem Bestandesplan 1:500 vom 5. März 2009.
Art. 2
Vorliegender Quartierplan samt aller Beilagen und Kostenverteiler wird vorerst für das Teilgebiet Lescha (ohne Cuolm Bass) erlassen. Das Gebiet Cuolm Bass mit den Parzellen Nrn. 166, 167, 311, 312, 313, 272, 307, 308, 309 und 310 wird
strassenmässig über die Gesamtmelioration Sarn erschlossen, die Anlagen sind von der Meliorationskommission Sarn wohl generell geplant, jedoch noch nicht und Die Quartierplanvorschriften samt Beilagen ausgeführt worden. Kostenverteiler werden für Cuolm Bass daher zu einem späteren Zeitpunkt erlassen. Der
Bericht
des
Grundbuches
Quartierplangebiet Lescha.
bezieht
sich
vorerst
ebenso
nur
auf das
Art. 3 Der Quartierplan bezweckt die Planung, Neuerstellung bzw. Sanierung von
Erschliessungsanlagen (Strassenerschliessung, Kanalisation und Wasser) sowie Grenzbereinigung. Ebenso werdendie Dienstbarkeiten bereinigt und Gestaltungsvorschriften erlassen.
ll.
Bestandteile des Quartierplanes
Art. 4
Der Quartierplan Teil „Lescha“erfasst die folgenden Bestandteile:
e e
_Quartierplanvorschriften mit den Anhängen 1 (Kostenverteiler), 2 (Bericht und Behandlung Grundbuch) und 3 (Nutzungs- und Verwaltungsordnung) Bestandesplanalt 1:500 _Bestandesplan neu 1:500
e e
Erschliessungsplan 1:500 Bericht des Grundbuchamtes Thusis
Il.
Verbindlichkeit des Quartierplanes
Art. 5
Der Quartierplan ist für die Grundeigentümerinnen und Eigentümeraller im Quartierplan-Teilgebiet gelegenen Grundstücke, unbesehenallfälliger Handänderungen, verbindlich. Bauten und Anlagen im Quartierplangebiet haben, soweit die nachfolgenden Artikel keine besonderen Vorschriften enthalten, den jeweils geltenden Bauvorschriften sowie den Vorschriften der Erschliessungsreglemente der Gemeinde zu genügen.
Vor Erstellung von Bauten und Anlagen ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen.
IV.
Neuzuteilung / alter Bestand
Art. 6 Der alte Besitzstand ist aus dem Bestandesplan sowie aus der Liste gemäss
Bericht des Grundbuchamtesersichtlich.
Die Neuzuteilung erfährt keinerlei Änderungen an den Grundstücksgrenzen und Strichflächen, ausgenommensind die Parzellen Nrn. 178, 219, 242 und 248. Die Zuweisung des Eigentums an den Grundstücken der Neuzuteilung entspricht, ausgenommendie vorerwähnten Parzellen, dem alten Besitzstand. Die Neuzuteilung der vorerwähntenParzellen ergibt sich aus dem Neuzuteilungsplan sowie aus der Tabelle bzw. aus dem Bericht des Grundbuchamtes. Aus dem Bericht des Grundbuchamtes ergeben sich auch die Eigentums- und Quotenänderungen an den Quartierstrassen und den Gemeinschaftsparzellen. Künftige Grenzverschiebungen oder Grenzänderungen an den Grundstücken im Quartierplangebiet bedürfen eines Nachtrages zu diesem Quartierplan.
Art. 7 Die Bereinigung der Dienstbarkeiten erfolgt gemäss Bericht des Grundbuchamtes
Thusis zum vorliegenden Quartierplanverfahren.
V.
Eigentum an den Erschliessungsanlagen
Art. 8
Die Quartierplanbestimmungenregeln die Beteiligung von Gemeinde und Eigentümern an den Anlagen der Quartiererschliessung sowie die Grundsätze für die Verteilung der Unterhalts- und Erneuerungskösten unter den Grundeigentümern. Der Quartiererschliessungsplan 1:500 sieht nachfolgende Anlagen und Objekte vor: e e e
e e
_Haupt- und Nebenleitungenfür die Trinkwasserversorgung und die Ableitung des Abwassers bzw. Meteorwassers Quartierstrassen und Zugangswege Abfallsammelstelle
Briefkastenanlage für das Quartier Die privaten Abwasser- und Trinkwasserleitungen sowie private Zugänge und Zufahrten
Art. 9 Sämtliche bestehenden Hauptleitungenfür Trinkwasser, Meteor- und Abwasserim
Quartierplangebiet werden von der Gemeinde Sarn übernommen. Die ins Eigentum der Gemeinde übergehenden Leitungen sind im Erschliessungsplan aufgeführt. Entstehende sowie neu zu erstellende Ver- und Entsorgungsanlagensind somit im Eigentum der Gemeinde oder der Werkeigentümerin (EWZ/Swisscom). Die Verbindungsstrasse Gianal/Lescha bis zum Quartierplangebiet sowie die Parzelle Nr. 330 im Quartierplangebiet selbst sind bzw. gehen ins Eigentum derPeolitischen Gemeinde Sarn über. Folgende Erschliessungsanlagen stehen heute und auch künftig im Eigentum der Grundeigentümer: e
Alle an die Hauptleitungen angeschlossenen Zweigleitungen bzw. Nebenleitungen gemäss Quartiererschliessungsplan. Diese Leitungen sind von den Grundeigentümern nachInteressenz im Sinne von Art. 741 ZGB zu unterhalten und allenfalls zu sanieren.
e
Die Quartierstrassen, Zufahrts- und Zugangswege sowie Gemeinschaftsan-
lagen im Quartierplangebiet, welche der direkten Erschliessung der Grundstücke im Quartierplangebiet dienen. Der Unterhalt und die Erneuerung der
Quartierstrassen Parzellen Nrn. 179 und 242 geht gleich wie diejenige für die
Abfallsammelstelle (Parzelle Nr. 219) und die Briefkastenanlage (heute auf Parzelle Nr. 178) zulasten der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer gemäss Kostenverteiler. Die Anlage der Feinerschliessung (Zufahrts- und Zugangswege zu den einzelnen Parzellen) werden von denjenigen Grundeigentümern je nach Interessenz (Art. 741 ZGB) unterhalten und erneuert, zu deren Parzellen sie führen.
Art. 10 Grundeigentümern im Quartierplangebiet ist der Anschluss an die Hauptleitungen
dauernd gewährleistet. Im Übrigen dulden die Grundeigentümerdie Beibehaltung und den Fortbestand sämtlicher im Quartierplangebiet verlaufenden Werkleitungen (Haupt- und Nebenleitungen). Die entsprechenden Durchleitungsrechte werden somit anerkannt.
Die Quartierstrassen, Zufahrts- und Zugangswege sowie die Gemeinschaftsanlagen dürfen von den jeweiligen Eigentümern im Quartierplangebiet wie folgt benützt werden: e
_Strassenfläche (neu Parzelle Nr. 330) dient als Verkehrserschliessung für alle Grundeigentümer im Quartierplangebiet. Diese Parzelle wird von der Politischen Gemeinde Sarn übernommenund auch unterhalten bzw. erneuert.
e
Die Quartierstrassen (Parzellen Nrn. 242 und 179) dienen als Zufahrt zu den Garagen und Autoabstellplätzen sowie als Verkehrserschliessung für Zubringerdienste zu den einzelnen dort sich befindlichen Liegenschaften und dürfen von den jeweiligen Eigentümern im Quartier entsprechend benutzt werden. Jegliches Parkieren von Fahrzeugen auf diesen Quartierstrassen ist untersagt.
e
Die Zugangswege von den beiden Quartierstrassen aus zu den dahinter liegenden Quartiergrundstücken dürfen dauernd als Fussweg von denjeweiligen Eigentümern dieser Grundstücke benützt werden. Für die übrigen Eigentümer im Quartier oder Dritten sind diese Anlagen nicht zugänglich. Die Linienfüh-: rung dieser Zugangswegeist im Erschliessungsplan 1:500, welcher diesem Quartierplan beiliegt, aufgeführt.
e
Die Parzelle Nr. 248 dient als Spiel- und Sportplatz für die beteiligten Eigentümer und deren Mieter. Übermässige Lärmimmissionen zulasten der benachbarten Grundstücke sind zu unterlassen. Für die Erstellung von Anlagen auf diesem Areal bedarf es der Zustimmung aller beteiligten Eigentümer. Erforderlichenfalls ist von den beteiligten Eigentümern eine Spielplatzordnung zu erlassen. Könnensich die beteiligten Eigentümer nicht einigen, erlässt der Gemeindevorstand eine solche Ordnung.
VI.
Grundlagenfür die Kostenverteilung
Art. 11
Diejenigen Erschliessungsanlagen, welche ins Eigentum der Gemeinde übergehen oderdieser bereits gehören (Verkehrserschliessungsanlagen und Werkleitungen) werden von der Gemeindeunterhalten und erforderlichenfalls erneuert. Der alte Grundeigentümer der Parzelle Nr. 330 verzichtet für die Überlassung der Fläche, welche für das Strassentrassee Parzelle Nr. 330 benötigt wird, auf jegliche Entschädigung; dies insbesondere im Hinblick auf die vorgehend genannte neue Regelung (Unterhalt und Erneuerung).
Die Kosten des Unterhaltes und der Erneuerung der Verkehrserschliessungsanlagen auf Parzellen Nrn. 179 und 242 gehen gemäss Kostenverteilung zulasten der I} I}
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Die Kosten für die Hauptleitungen der Trinkwasserversorgung des Quariiers, für die Ableitung des Abwassers sowie des Meteorwassers werden ebenfalls gemäss Kostenverteiler von den Grund-
eigentümerinnen und Grundeigentümern getragen. Der Unterhalt der Hydranten und der dazugehörenden Schiebergeht zu Lasten der Gemeinde. Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der Anlagen auf Parzelle Nr. 219 (Kehrichtsammelstelle) gehen zulasten der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer gemäss Kostenverteiler gleich wie die Aufwendungenfür den Unterhalt und die Erneuerung der Briefkastenanlage. Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der Feinerschliessung, d.h. der
Trinkwasser-, Abwasser- und Meteorleitungen ab den Hauptleitungen bis zu den Gebäuden sowie die Aufwendungen für den Unterhalt und die Erneuerung und Zufahrts- und Zugangswegen ab den Parzellen Nrn. 242 und 179 gehen je nach Interesse an diesen Anlagen zulasten der mit diesen verbundenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Können sich die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer über die Verteilung dieser Kosten nicht einigen, entscheidet hierüber der Gemeindevorstand nach Anhörung der Beteiligten in Berücksichtigung der Regelung in Art. 741 ZGB. Die Feinerschliessungsanlagen sind aus dem Erschliessungsplan 1:500ersichtlich.
Art. 12
Der Gemeindevorstand Sarn entscheidet nach Anhörung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer über die Durchführung von Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten an den Haupterschliessungsanlagen auf Parzellen Nrn. 179 und 242 sowie an den Hauptleitungen für Trinkwasser, Abwasser und Meteorwasser gemäss Erschliessungsplan 1:500. Die hieraus entstehenden Kosten gehen zulasten der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer gemäss Kostenverteiler.
VII.
Kostenverteiler
5 weitere Artikel
Art. 13
Die Verteilung der Kosten richtet sich nach der Vorteilsnutzung und im Verhältnis
der einzelnen Gebäudekubaturen auf den einzelnen Grundstücken.
Art. 14
Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Auslagen der Gemeinde für die planerische und juristische Beratung sowie die Prüfungen, Genehmigung und Anmerkung des Quartierplanes im Grundbucheinschliesslich der Kosten für die Ausfertigung des Berichtes des Grundbuches gehen vollumfänglich zulasten der Quartierplanbeteiligten. Die Verfahrenskosten werden gleich wie die Unterhalts- und Erneuerungskosten im Verhältnis der einzelnen Gebäudekubaturen auf den einzelnen Grundstücken gemässverbindlichem Verteilschlüssel im Anhang auf die Parzellen aufgeteilt.
Die Kostenanteile werden den kostenpflichtigen Quartierplanbeteiligten vom Gemeindevorstand nach Abschluss der Quartierplanung in Rechnung gestellt. Sie sind innert 60 Tagenseit Erhalt der Rechnung an die Gemeindekasse zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung wird ein Verzugszins in der Höhe von 5% berechnet.
Der Gemeindevorstand ist berechtigt, sowohl für die Verfahrenskosten wie auch für die Kosten der Erneuerung und den Unterhalt der Erschliessungsanlagen angemessene Kostenvorschüsse nach den Grundsätzen des Kostenverteilers von denbeteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern einzuverlangen.
VIll. Gestaltungsvorschriften
Art. 15
Bauten und Anlagen im Quartierplangebiet haben, soweit die Quartierplanbestimmungen keine besonderen Vorschriften enthalten, den jeweils geltenden Bauvorschriften sowie den Vorschriften der Erschliessungsreglemente der Gemeinde zu genügen.
Alle bisher unterschrittenen Grenzabstände, wie namentlich Näher- und Grenz-
baurechte, werden von den jeweiligen Grundeigentümern im Quartierplangebiet
dauernd als solche anerkannt.
Art. 16 Innerhalb des Quartierplangebietes Leschaist das Erstellen von Zäunen, Mauern
und ähnlichen Einfriedungen, nicht aber die Beibehaltung der gemäss Bauausführung erstellten Stützmauern und Treppenfür Liegeplätze untersagt.
Das Erstellen von Zäunen, Mauern und ähnlichen Einfriedungen gegenüber Grundstücken, die sich nicht im Quartierplangebiet Lescha oder Cuolm Bass befinden, ist analog der Bestimmungen der Bauordnung und des kantonalen Raumplanungsrechtes(Art. 75 ff KRG) gestattet.
IX.
Nutzungs- und Verwaltungsordnung
Art. 17 Mit Bezug auf die Nutzung und Verwaltung der in Miteigentum stehenden
Parzellen Nr. 179, 219 und 242 wird die im Anhang 3 erlassene Nutzungs- und Verwaltungsordnungerlassen.
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund