Teilrevision Camping Pradafenz

Nutzungsplanung, Grundordnung · Churwalden

Dokument

Nummer
21.133
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Churwalden
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
09.02.2021

Karte

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Text

Die Regierung des Kantons Graubünden

La Regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

9. Februar 2021

10. Februar 2021

133/2021

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ll Governo del Cantone dei Grigioni

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Churwalden beschlossen an der Gemeinde—

versammlung vom 30. Juni 2020 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen

wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: Teilrevision Baugesetz (Art. 41)

„_.

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Chun/valden, Camping

-

...

Genereller Erschliessungsplan 1:1000 ChunNaIden, Camping

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Chunrvalden die folgenden wei-

teren Unterlagen ein: —

Planungs- und Mitwirkungsbericht (PlVlB) vom 13. Juli 2020 gemäss Art. 47 der

eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)

-———

Gestaltungskonzept (Richtprojekt) vom 25. Februar 2015

_ Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 25. Juli 2017 einen Vorprü—

fungsbencht Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 30. Juni

2020 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden

(KRG; BR' 801.100) erfolgte am 17. Juli 2020. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 5. August 2020 ersuchte der Gemeindevorstand ChunNalden um

Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

Gegenstand der Revisionsvorlage Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde

Churwalden bildet die Erweiterung des Campingplatzes Pradafenz in Churwalden.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Churwalden beschlossen am 27. September 2012 und 2. Oktober 2012 die Totalrevision der Ortsplanung. Mit der Beschlussfasm

sung zum Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Churwalden wurde da-

mals auch der Erweiterung der Campingzone zugestimmt. lVlit Beschluss vom 2. Juli 2013 (Prot. Nr. 608) hat die Regierung das Genehmigungs-

verfahren für die Erweiterung der Campingzone sistiert, bis ein angepasster Genereln ler Gestaltungsplan und ein angepasster Genereller Erschliessungsplan vorliegen

und der Bedarf für die Erweiterung der Campingzone aufgezeigt werden kann. In der Zwischenzeit wurde ein Konzept für die Erweiterung und die Neuorganisation

des Campingplatzes ausgearbeitet. Die Stellplätze werden neu angeordnet, und es

sind folgende Massnahmen vorgesehen: --

Umstrukturierung der Wohnmobilplätze und der Jahresplätze für Wohnwagen;

-—

Verschiebung der Jahresplätze von unten in den oberen, westlichen Erweite-

rungsbereich;

'

....

Schaffung neuer Wohnmobilplätze im bestehenden unteren, östlichen Bereich;

--

Ersatz der durch die neue Gondelbahn ChunNalden—Heidbüel verlorenen Park-.-

plätze im oberen, westlichen Bereich; ——-

Schaffung eines Kinderspielplatzes innerhalb des Campingplatzes.

Zudem soll das Angebot mit Bungalows erweitert werden. Es ist vorgesehen, südlich

angrenzend an das Campingareal die Erstellung von Bungalows im Sinne von Ein—

Raum—Mietunterkünften ohne Kocheinrichtung und ohne sanitäre Anlagen zu ermög— Iichen. Diese Unterkünfte sind ein Bestandteil des Campingangebots und werden von den Campingplatzbetreibenden bewirtschaftet.

Mit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung werden die planungsrechtlichen

Voraussetzungen für die geplante Erweiterung und Neuorganisation des Camping-

platzes Pradafenz geschaffen.

C.

Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700) obliegt

der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstim-

mung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorlie—

gende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000,

vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen

Regionalen Richtplan Plessur übereinstimmt. Die geplante Erweiterung und Neuorganisation des Campingplatzes Pradafenz befin—

det sich innerhalb des bestehenden lntensiverholungsgebiets, welches im kantonam

Ien wie auch im regionalen Richtplan mit dem Koordinationsstand Ausgangslage fest-

gesetzt ist. lm Übrigen stimmt die Vorlage mit Kap. 4.4 spezielle Freizeitanlagen und

“nutzungen und mit Kap. 5.2.5 hinsichtlich Gebiete für touristische Beherbergung des kantonalen Richtplans überein.

Es kann somit festgehalten werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.

Teilrevision des Baugesetzes

Art. 41 des rechtskräftigen Baugesetzes (BauG) über die Campingzone soll mit einem Absatz 2 ergänzt werden. Dieser sieht vor, dass gestützt auf den Generellen

Gestaltungsplan in untergeordnetem Umfang auch weitere Unterkunftsformen, insbe-

sondere Bungalows, bewilligt werden können. Ferner wird darin geregelt, dass die maximal zulässigen Dimensionen solcher Unterkünfte in der Campingordnung fest-

gelegt werden. Praxisgemäss bildet die Campingordnung Bestandteil der Nutzungs—

planung, was vorliegend nicht der Fall ist. Im PIVIB wird indes der Bezug zum vorliew

genden Richtprojekt hergestellt, welches Bestandteil der vorliegenden Planung ist. Demnach weisen die Unterkünfte eine Fläche von ca. 10 m2 auf. Im nachfolgenden

BAB-Verfahren wird also eine Campingordnung mit den zulässigen Dimensionen vor-

liegen müssen, und die Fläche der einzelnen Unterkünfte wird ca. 10 m2 zu betragen haben. Zudem ist das vorliegende Richtprojekt in angemessener Weise zu berück-

sichtigen.

Im Übrigen gibt die am 30. Juni 2020 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Churwalden, Camping

Walderhaltung

Die im vorliegenden Zonenplan enthaltene statische Waldgrenze entspricht der im

2015 durchgeführten Waldfeststellung. Die Erweiterung der Campingzone erfolgt

ausserhalb des Waldes bis an die statische Waldgrenze und betrifft somit auch den Waldabstandsbereich. Bei dem an die Campingzone angrenzenden Wald handelt es

sich um Hochwald. Gemäss Art. 29 des kantonalen Waldgesetzes (BR 920.100) gilt

ein Mindestabstand von 10 m für Hochbauten. Der einzuhaltende Abstand von Parkplätzen gegenüber dem Wald ist im Rahmen des BAB—Verfahrens vor Ort mit den zu—

ständigen Forstorganen festzulegen. Im Übrigen gibt der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:1000 ChunNalden,

Camping vom 30. Juni 2020 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann geneh-

migt werden.

Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Churwalden, Camping

Der Generelle Erschliessungsplan 1:1000 Churwalden, Camping vom 30. Juni 2020 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und kann genehmigt werden.

Das Genehmigungsverfahren für die Erweiterung der Campingzone in Churwalden,

welches von der Regierung am 2. Juli 2013 (Prot. Nr. 608) sistiert worden ist, konnte

somit wiederaufgenommen und abgeschlossen werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1.

Die am 30. Juni 2020 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 41) wird im Sinne der Erwägungen mit folgender Auflage genehmigt:

-—-—

lm Rahmen des nachfolgenden BAD-Verfahrens ist eine auf dem Richtpro— jekt basierende Campingordnung vorzulegen.

2.

Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Churwalden, Cam-

ping vom 30. Juni 2020 wird im Sinne der Erwägungen mit folgender Auflage ge»

nehmigt: -—

Der einzuhaltende Abstand von Parkplätzen gegenüber dem Wald ist im

Rahmen des BAB—Verfahrens vor Ort mit den zuständigen Forstorganen festzulegen. 3.

Der Generelle Erschliessungsplan 1:1000 Churwalden, Camping vom 30. Juni 2020 wird genehmigt.

4.

Der Gemeindevorstand Churwalden wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositivs des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt

zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die

Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 30. Juni 2020 zu er—

folgen. lm Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbe—

schluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen die darin

enthaltenen Auflagen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Mass—

gabe des Gesetzes über die VenNaItungsrechtspflege (BR 370.100) beim Ver» waltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.

5.

Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30—tägige Be—

schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung

des vorliegenden Beschlusses.

6.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not—

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

7.

Das Amt für Raumentwicklung 'wird beauftragt, die aufgrund des vorliegenden Beschlusses nötigen Kennzeichnungen im Zonenplan vom 27. September und

2. Oktober 2012 anzubringen 8.

Die von der Gemeinde bestimmte Datenvenrvaltungsstelle führt die Nutzungs-

plandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. Dabei ist

zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Ge—

nehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Verwaltungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden bzw. wenn allfällige Venrvaltungs—

gerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind. 9.

Mitteilung an:

—

Gemeindevorstand Churwalden, 7075 Churwalden

—

Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur

——

Amt für Natur und Umwelt

Amt für Energie und Verkehr

Tiefbauamt Amt für Wald und Naturgefahren Amt für Jagd und Fischerei

Amt für Immobilienbewertung

Amt für Landwirtschaft und Geoinformation Amt für Raumentwicklung

Standeskanzlei Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen) _

Der Präsident:

Namens der Regierung

Dr. Mario Cavigelli

Der Kanzleidirektor:

Daniel Spadin